GAV für das Plattenlegergewerbe der Gebiete AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, ZG und ZH
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Gilt für die Kantone AG, BE, GL, LU, NW, OW, SO, SZ, UR, ZG und ZH. *Artikel 1.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Kantone AG, AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, SG, TG, UR, ZG und ZH. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Betriebe/Betriebsteile, welche Plattenarbeiten und weitere berufsverwandte Arbeiten (insb. keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik, Natur- und Kunststeinbeläge) ausführen (lassen). Ausgenommen sind Firmen, die als geschlossener Betrieb oder als Plattenlegerabteilung nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe unterstellt sind/sich unterstellt haben. Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für sämtliche Arbeitnehmende, ausgenommen Lernende, kaufmännisches/technisches Personal, höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung, mitarbeitende Familienangehörige. Artikel 1.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri, Zug und Zürich. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) gelten für alle Betriebe und Betriebsteile, die Plattenarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge, Mosaik- sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen. Ausgenommen sind Betriebe und Betriebsteile, die nachweislich dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt sind oder sich unterstellt haben. Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärungallgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausgenommen sind: a. Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung; b. das kaufmännische und technische Personal; c. höhere leitende Angestellte mit Budgetverantwortung; d. mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers. Artikel 2: AllgemeinverbindlicherklärungVertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf (31.03.2016) gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Artikel 15.3ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneLöhne ab 1. April 2017 (per 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Es besteht eine Lohnzone
Mitarbeiterkategorie | Monatliche Mindestlöhne |
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Plattenleger Kat. A | CHF 5'170.-- | Plattenleger Kat. B | CHF 4'670.-- | Hilfsarbeiter Kat. C1 und C2 | CHF 4'215.-- | LehrabgängerIn 1. Jahr Kat. D1 (85% von A) | CHF 4'395.-- | LehrabgängerIn 2. Jahr Kat. D2 (87% von A) | CHF 4'498.-- | LehrabgängerIn 3. Jahr, Kat. D3 (94% von A) | CHF 4'860.-- | Artikel 7.1.2; Zusatzvereinbarungen per 1.4.17LohnkategorienMitarbeiterkategorie | Beschrieb |
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Plattenleger A | Plattenleger mit eidg. Fähigkeitsausweis, gleichwertiger Ausbildung in der EU, oder welche Plattenarbeiten selbständig und fachlich richtig ausführen, oder Plattenarbeiten im Akkord ausführen. | Plattenleger B | Plattenleger, die den Anforderungen der Lohnkategorie A nicht genügen. | EBA-Absolventen C1 | Absolventen mit eidgenössischem Berufsattest. | Hilfsarbeiter C2 | Hilfskräfte nach dem vollendeten 18. Altersjahr. | Lehrabgänger D1 | Im 1. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (85 % des Mindestlohnes Kategorie A). | Lehrabgänger D2 | im 2. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (87 % des Mindestlohnes Kategorie A). | Lehrabgänger D3 | im 3. Jahr nach Erhalt des eidg. Fähigkeitsausweises (94 % des Mindestlohnes Kategorie A). | Nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer E | Jeder untertarifliche Lohn für nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festzulegen. Diese wird erst rechtswirksam nach Genehmigung durch die regionale Paritätische Berufskommission (RPBK), welche auf ein schriftliches und begründetes Gesuch des Arbeitgebers hin innert Monatsfrist ihren Entscheid fällt. | Praktikant F | Hat der Praktikant das 18. Altersjahr vollendet, ist er in der Lohnkategorie C2 einzustufen. Kann der Mindestlohn in Lohnkategorie C2 nicht bezahlt werden, so ist dies durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer festzulegen. Diese wird erst rechtswirksam nach Genehmigung durch die zuständige regionale paritätische Berufskommission (RPBK), welche auf ein schriftliches und begründetes Gesuch des Arbeitgebers hin innert Monatsfrist ihren Entscheid fällt. | Artikel 7LohnerhöhungAb 1. April 2017 (per 1.4.2017 allgemeinverbindlich erklärt): Die effektiven Löhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden der Kategorien A, B, C1 und C2 werden per 1. April 2017 generell um CHF 40.-- /Monat erhöht. Zur Information: Jährliche Verhandlungen über allfällige Lohnanpassungen gegen Jahresende, jeweils auf den 1. April des folgenden Jahres.
Zusatzvereinbarung per 1.4.16 (Anhang 1) und Zusatzvereinbarung per 1.4.17Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher 8,3% des Jahresbruttolohnes beträgt (abzüglich üblicher Soziallasten). Artikel 7.3KinderzulagenNach kantonalen gesetzlichen Vorschriften Artikel 8.1
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitZuschlagsfreie Überstunden (bis max. 47h/Woche) und zuschlagsberechtigte Arbeitsstunden (> 47h/Woche, + 25% Lohnzuschlag) werden grundsätzlich in Freizeit kompensiert. Bis Ende März aus dem vergangenen Jahr nicht kompensierte Überstunden werden ausbezahlt. Artikel 6.1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeitszeit | Lohnzuschläge |
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Normaler Arbeitseinsatz erst ab 20h00 oder im Mehrschichtenbetrieb ab 5 Tagen | 50% | Samstage zwischen 15h00 und 20h00 | 50% | Nachtarbeit an Wochentagen von 20h00-06h00 (bis 5 Tage | 100% | Sonntags- und Feiertagsarbeit | 100% | Artikel 6.1.9Schichtarbeit / PikettdienstMehrschichtenbetrieb ab 5 Tagen: 50% Lohnzuschlag Artikel 6.1SpesenentschädigungSpesenart | Kanton | | Entschädigung |
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Mittagsentschädigung | Kantone AG exkl. Bezirk Baden, BE, GL, LU, NW, OW, SZ, SO, UR, ZG AI, AR, GR, SH, SG und TG
| | CHF 18.--/Mahlzeit* | | ZH und Bezirk Baden (AG) | | Pauschal CHF 250.--/Monat oder CHF 18.--/Mahlzeit* | Fahrtspesen | Alle Kantone | Bei auswärtigem Arbeitseinsatz mit ÖV ab Firmensitz | vollumfängliche Kostenübernahme | | Alle Kantone | Dito bei angeordnetem Einsatz des eigenen Motorfahrzeugs | CHF --.70/km | *Die Entschädigung pro Mahlzeit ist nur dann zu bezahlen, wenn bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr für das Mittagessen zum normalen Verköstigungsort (Firmensitz) nicht möglich ist, die Mahlzeit in einem Restaurant oder einer Kantine eingenommen wird und dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgewiesen wird. Artikel 9; Zusatzvereinbarung per 1.4.15Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitIm 2017 fallen 260 Bruttoarbeitstage an.
Zone | Jahresbruttosollarbeitszeit und wöchentliche Normalarbeitszeit |
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Zone 1: Kt. ZH und AG Bezirk Baden | 2'080h/Jahr, 40h/Woche | Zone 2: Kt. BE | 2'119h/Jahr, 40.75h/Woche | Zone 2: Kanton Aargau (ohne Bezirk Baden), GL, LU, NW, OW, SZ, SO, UR, ZG AI, AR, GR, SH, SG und TG
| 2'158h/Jahr, 41.5h/Woche | Wöchentliche Höchstarbeitszeit: 47h Artikel 6.1; Zusatzvereinbarung per 1.4.17FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Arbeitnehmende ab dem 21. Altersjahr | 20 Arbeitstage | Arbeitnehmende ab zurückgelegtem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Artikel 6.2bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Geburt eigener Kinder | 1 Tag | Tod eigener Kinder, Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern | 3 Tage | Tod von Geschwistern oder Schwiegereltern | 2 Tage | Heirat | 1 Tag | Waffen- und Ausrüstungsinspektion | 0,5 Tage (sofern die Möglichkeit besteht, am andern Halbtag zu arbeiten) | Aushebung | Bis 3 Tage | Artikel 7.5bezahlte FeiertageDer Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entschädigung von 9 eidgenössischen, kantonalen und ortsüblichen Feiertagen sofern diese auf einen Arbeitstag fallen. Die entschädigungsberechtigten Feiertage werden von den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPBK's) festgelegt (s. Anhang 3). Artikel 6.3Bildungsurlaub- Lohn- und Kurskostenentschädigung pro Tag: CHF 60.--; pro Kursprogramm 5 Kurstage/Person, max. CHF 300.--/Jahr - Lehrlinge: Pro Lehrjahr max. Pauschale von CHF 200.-- für Ausbildungskurse; für Stützkurse max. CHF 100.-- für 3 Lehrjahre
Artikel 4.2 des Reglements PlattenlegerfondsLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Mindestens 80% während 730 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden hälftig aufgeteilt. Die Karenzfrist beträgt höchstens 1 Tag. Unfall: Versicherung gegen Berufsunfall (Prämien zulasten Arbeitgeber) und Nichtbetriebsunfall (Prämien zulasten Arbeitnehmende). SUVA-Karenztage werden zu 80% vom Arbeitgeber übernommen. Artikel 11.2 und 11.3Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Article 7.5Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstRekrutenschule (als Rekrut) und Kaderschulen/Abverdienen:
Wer | Entschädigung |
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Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% des Lohnes | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete | 80% des Lohnes | Andere Militärdienstleistungen:
Dauer Arbeitsverhältnis | Entschädigung |
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Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 100% des Lohnes bis 3 Wochen | Überjähriges Arbeitsverhältnis | 100% des Lohnes bis 4 Wochen | Für alle | 50% des Lohnes ab der 5. Woche | Artikel 7.6Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Wer | Beitrag |
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Arbeitnehmende | CHF 25.--/Monat | Arbeitgeber | 0.5% der Lohnsumme der unterstellten Arbeitnehmenden, mindestens CHF 500.--/Jahr | Entsendebetriebe | Monatspauschale von CHF 41.70 | Ausgenommen sind Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung, kaufmännisches und technisches Büropersonal, leitende Angestellte mit Budgetverantwortung sowie mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers. Artikel 10.1Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzGesundheitsschutz (ASA): Der Staub- und Lärmbekämpfung sowie der Anwendung gesundheitsschonender Materialien ist erste Priorität einzuräumen. Der VSPL empfiehlt seinen Mitgliedern periodische ärztliche Untersuchungen aller Arbeitnehmenden durchzuführen. Artikel 11.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind nicht den Bestimmungen des GAV unterstellt. Ferien von Gesetzes wegen: - Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Plattenlegerfonds: Pro Lehrjahr wird für Ausbildungskurse der Lehrlinge eine max. Pauschale von CHF 200.-- entrichtet. Stützkurse werden für 3 Lehrjahre einmal mit max. CHF 100.-- unterstützt. Auswertung Lehrlingslöhne Plattenleger/in EFZ 2013:
Sektion | Beruf | Lehrjahr | Monatslohn |
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Empfehlung Sektion Bern | Plattenleger | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | | Zusatzlehre | 2. Lehrjahr | CHF 1'550.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 1'800.-- | | Plattenlegerpraktiker EBA (Attest) | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 800.-- | Empfehlung Sektion Graubünden | Plattenleger | 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | | Plattenlegerpraktiker EBA (Attest) | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 720.-- | Empfehlung Sektion Mittelland | Plattenleger | 1. Lehrjahr | CHF 790.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 890.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 1'180.-- | | Zusatzlehre | 2. Lehrjahr | CHF 1'500.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 1'900.-- | | Plattenlegerpraktiker EBA (Attest) | 1. Lehrjahr | CHF 640.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 720.-- | Empfehlung Sektion Ostschweiz | Plattenleger | 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 850.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 1'150.-- | | Zusatzlehre | 2. Lehrjahr | CHF 1'500.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 2'500.-- | | Plattenlegerpraktiker EBA (Attest) | 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 700.-- | Empfehlung Sektion Zentralschweiz | Plattenleger | 1. Lehrjahr | CHF 853.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 964.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 1'280.-- | | Zusatzlehre | 2. Lehrjahr | CHF 1'693.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 2'565.-- | | Plattenlegerpraktiker EBA (Attest) | 1. Lehrjahr | CHF 710.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 811.-- | Durchschnitt Sektion Zürich | Plattenleger | 1. Lehrjahr | CHF 730.-- | | | 2. Lehrjahr | CHF 890.-- | | | 3. Lehrjahr | CHF 1'170.-- |
Artikel 2.3 und 6.2; Anhang N° 5 (Plattenlegerfonds): Artikel 4.3; Auswertung Umfrage Lehrlingslöhne 2013 des Schweizerischen Plattenverbandes; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (2 Monate) | 5 Arbeitstage | Nach Ablauf der Probezeit | 1 Monat | Ab dem 2. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 4KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, solange dem Arbeitnehmer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der Krankenversicherung zustehen; vorbehalten bleibt die Kündigung aus wichtigen Gründen. Artikel 4.2.3SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia und SynaArbeitgebervertretungSchweizerischer Plattenverband SPV feusuisse (Verband für Wohnraumfeuerungen, Plattenbeläge und Abgassysteme)paritätische OrganeVollzugsorganeZentrale Paritätische Berufskommission (ZPBK): - Zusammensetzung: je 3 bis 6 VertreterInnen der Arbeitgeberverbände und des Arbeitnehmerverbandes aus den verschiedenen vertragschliessenden Sektionen - Aufgaben und Organisation: in Reglementen geregelt Regionale Paritätische Berufskommissionen (RPBK): - Kompetenzen: erste Anlaufstelle bei Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen Artikel 3.1FondsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDen Arbeitnehmenden bleibt die volle Koalitionsfreiheit gewahrt, d.h. es darf ihnen aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.
Artikel 3.2Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Regionale paritätische Berufskommssion | 2. Stufe | Zentrale paritätische Berufskommission | Artikel 3.1FriedenspflichtEs gilt Friedenspflicht. Verpflichtung, selbst keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit Störungen des Arbeitsfriedens unterbleiben Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykotte und ähnliche Massregelungen. Artikel 3.2KautionHöhe der Kaution: - CHF 10'000.--, falls Auftragssumme über CHF 20'000.-- pro Kalenderjahr - CHF 5'000.--, falls Auftragssumme zwischen CHF 2'000.-- und 20'000.-- pro Kalenderjahr - keine Kaution, falls Auftragssumme kleiner als CHF 2'000.-- Verwendung der Kaution: Deckung von Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten und Bezahlung des Vollzugskostenbeitrages. Freigabe der Kaution: Einstellung der Tätigkeit im Plattenlegergewerbe definitiv (rechtlich und faktisch) oder bei Entsendebetrieben und entsandten Arbeitnehmern längstens drei Monate nach Abschluss des Auftrages in der Schweiz. Freigabe, sofern alle Voraussetzungen erfüllt (z.B. keine offenen Vollzugskostenbeiträge oder pendenten Verfahren). Anhang 9
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV für das Plattenlegergewerbe Deutschschweiz 2013 (194 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung ab 1.4.2013 Akkordmindestlohnliste Plattenlegergewerbe AG, BE, GL, SO, Zentralschweiz und ZH (27 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung per 1. April 2016 (81 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung per 1. April 2017 (277 KB, PDF)
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