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Unia Vertrag GAV für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Baselland.

*Artikel 1*
Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Baselland.

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone Basel-Stadt und Baselland.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle im räumlichen Geltungsbereich angesiedelten Betriebe/Betriebsteile, die vornehmlich Plattenarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge, Natur- und Kunststeinbeläge sowie weitere berufsverwandte Arbeiten ausführen (lassen).

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge), die in den dem GAV unterstellten Betrieben arbeiten, ausgenommen Arbeitsnehmende in leitender Stellung (Geschäftsführende) sowie das administrative und kaufmännische Personal.

Artikel 3+4

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Basel-Stadt und Baselland ausgesprochen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge) in Betrieben oder Betriebsteilen, die vornehmlich Plattenlegerarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge) in Betrieben oder Betriebsteilen, die vornehmlich Plattenlegerarbeiten, keramische Wand- und Bodenbeläge sowie Natur- und Kunststeinbeläge ausführen. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitender Stellung (Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer) sowie das administrative und kaufmännische Personal.

3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAV-Bestimmungen ist die paritätische Kommission des GAV zuständig.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beteiligten Parteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird, gilt er jeweils ein weiteres Jahr als verlängert.

Ursprüngliche Vertragsdauer: 1. Juli 2004 - 31. Dezember 2005

Artikel 103 und 104

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 2009 (per 1.10.2009 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Gelernte/r, berufstätige/r Plattenleger/in, im 1. Jahr nach der LehreCHF 4566.50CHF 26.35
Dito im 2. Jahr nach der LehreCHF 4877.85CHF 28.15
Dito im 3. Jahr nach der LehreCHF 5343.90CHF 30.85
Dito im 4. Jahr nach der LehreCHF 5'710.--CHF 32.95
Hilfsarbeiter/in nach vollendetem 18. AltersjahrCHF 4'526.40CHF 26.10

Lehrlinge:
LehrjahrMonatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 695.--
Im 2. LehrjahrCHF 980.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 42 und 43; Lohnvereinbarung 2009

Lohnerhöhung

2012 (per 1.6.2012 allgemeinverbindlich erklärt):
Die effektiven Löhne werden generell um 0.5% erhöht.

Artikel 48

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn (für im Wochen- oder Monatslohn beschäftigbten Arbeitnehmenden 1 ganzer zusätzlicher Monats-Bruttolohn Ende Jahr, für im Stundenlohn Beschäftigte 8,3% des bezogenen Jahres-Bruttolohnes zusätzlich Ende Jahr).

Artikel 46

Kinderzulagen

Keine über das gesetztliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Artikel 39

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden: Lohnzuschlag von 25%

Artikel 60

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitLohnzuschläge
Nachtarbeit (20h00 bis 6h00)100%
Samstagarbeitmax. 3 Samstage zuschlagfrei, dann 50% Lohnzuschlag (auch Nachmittage vor Weinachten/Neujahr)
Sonntags-/Feiertagsarbeit100%
Arbeiten am Nachmittag des Fasnachtsmontags und Fasnachtsmittwochs (für BS)25%

Artikel 25 und 60

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Innerhalb einer Wegdistanz von 30km zwischen Geschäftsdomizil und Arbeitsort, Monatspauschalen:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
Gelernte, berufstätige Plattenleger/innenCHF 250.--
Hilfsarbeiter/innenCHF 230.--
Falls Geschäftsfahrzeug benützt werden kann für Weg zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil:
MitarbeiterkategorieEntschädigung
Gelernte, berufstätige Plattenleger/innenCHF 200.--
Hilfsarfbeiter/innenCHF 180.--
Chauffeure und LehrlingeCHF 150.--

Ausserhalb der Wegdistanz von 30 km:
besondere Vereinbarungen betr. Rückvergütung effektive Spesen für Unterkunft, Verpflegung (exkl. Getränke) und Fahrkarte.

Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Alle Arbeitnehmende sind berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende nach Hause zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet.

Artikel 64 und 65

weitere Zuschläge

Erschwerniszulagen (z.B. Arbeit in Räumen mit über 45 Grad C, mit gesundheitsschädlichen Bindemitteln u.ä.): 10% Lohnzuschlag zum jeweiligen Stundenlohn

Artikel 59

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

- Jährliche Brutto-Soll-Arbeitszeit: 2'080h
- Normale wöchentliche Arbeitszeit: zwischen 37,5 und 45h
- Durchschnittliche monatliche Arbeitszeit: 173,33h

Artikel 18 und 19

Ferien

AlterskategorieAnspruch in WochenAnspruch in TagenFerienentschädigung
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge5 Wochen25 Tage16.65%
Arbeitnehmende ab 20. Altersjahr4 Wochen20 Arbeitstage8.33%
Arbeitnehmende nach Erreichen des 45. Altersjahrs5 Wochen25 Arbeitstage10.65%

Artikel 28

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassAnzahl bezahlte Tage
Hochzeit (eigene)2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Tod des Ehepartners, der Kinder, der Geschwister der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Militärische Inspektion0.5 Tage
Aushebung1 Tag
Umzug1 Tag

Artikel 38

bezahlte Feiertage

Als Feiertage gelten:
- Kanton Basel-Stadt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag
- Kanton Baselland: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag (oder - in neun Gemeinden des Birsigtals - Allerheiligen).

Artikel 32

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
- Grundsatz: Der Arbeitgeber schliesst eine kollektive Krankentaggeldversicherung für seine Arbeitnehmenden ab.
- Leistung: Ausrichtung eines Krankentaggeldes von 80% vom 3. - 30. Krankheitstag, ab 31. Krankheitstag 90%, während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen.
- Prämien: Arbeitnehmende übernehmen die Hälfte, Prämienanteil des/der Arbeitnehmenden max. 1,5%

Unfall:
Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit werden 90% des massgebenden Bruttomonatslohnes ausgerichtet.
Prämien Betriebsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitgebers, der Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des/der Arbeitnehmenden.

Artikel 69-74

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Wer/WannEntschädigung
Während der ganzen Rekrutenschule:
- Ledige50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während anderer Militär- und Zivilschutzdienstleistungen:
- für 4 Wochen bei allen Dienstpflichtigen100%
5. bis 17. Woche:
- Ledige50%
- Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 66

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Der Kollektivvertrag für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe sowie das Stiftungsreglement in der Verantwortung der Stiftung RESOR bilden einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden GAV.

Artikel 15

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

WerBeitrag
Arbeitnehmende0.7% des Bruttolohnes
Arbeitgeber0.5% der prämienpflichtigen SUVA-Lohnsumme plus zusätzlich einen Grundbeitrag von CHF 100.-- pro Kalenderjahr

Artikel 92

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Geltungsbereich:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen (25 Arbeitstage)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 28; OR 329a+e

Löhne:
LehrjahrMonatslohn
Im 1. LehrjahrCHF 695.--
Im 2. LehrjahrCHF 980.--
Im 3. LehrjahrCHF 1'280.--

Artikel 2, 42 und 43; Lohnvereinbarung 2009

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat)

7 Tage

Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 7 und 10

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie)

Arbeitgebervertretung

Verband der Plattenlegerfirmen beider Basel

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission:
- Aufgaben/Kompetenzen: die Auslegung des GAV, Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten, Ahndung von Einzelverstössen gegen den GAV, Überwachung der Einhaltung der GAV-Bestimmungen; Berechtigung, Konventionalstrafen im Namen der Vertragsparteien geltend zu machen

Artikel 93

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeParitätische Kommission
2. Stufe

Vertragliches Schiedsgericht (Einigungsamt des betreffenden Kantons, jeweils ergänzt durch je eine/n sachverständigen Parteivertreter/in)


Artikel 93 und 94

Friedenspflicht

- Unterlassen aller kollektiven Störungen (z.B. kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigung in Verbindung mit der Sperre, Verrufserklärung, schwarze Listen, Boykott, kollektive Weigerung der Ausführung von ins Fach chlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung).

- Verpflichtung, Störungen selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, vielmehr alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit diese unterbleiben

Artikel 89

Kaution

Höhe der Kaution:
WerJährlicher Durchschnitt der prämienpflichtigen Suva-LohnsummeKaution
Verband der Plattenlegerfirmen beider BaselCHF 5'000.--
UniaCHF 5'000.--
Firmen, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände angehören und sich durch einen Nebenvertrag auf die Bestimmungen dieses Hauptvertrages verpflichten, mindestensCHF 2'000.--
CHF 50'000.-- bis CHF 100'000.--CHF 3'000.--
CHF 101'000.-- bis CHF 200'000.--CHF 4'000.--
CHF 201'000.-- bis CHF 400'000.--CHF 5'000.--
CHF 401'000.-- bis CHF 600'000.--CHF 6'000.--
über CHF 600'000.--CHF 7'000.--

Artikel 99, 100 und 101

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Plattenleger Plattenlegergewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt (146 KB, PDF)
» Löhne 2009 Plattenlegergewerbe in den Kantonen Baselland und Basel-Stadt (461 KB, PDF)

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