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Unia Vertrag GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.12.2019 - 31.12.2021

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Plattenleger-Unternehmen.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig der Entlöhnungsart, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle im Kanton Wallis ansässigen Plattenleger-Unternehmungen und, unabhängig der Entlöhnungsart, deren Arbeitnehmer sowie der Lehrlinge, mit Ausnahme der Vorarbeiter, des technischen, administrativen und Reinigungspersonals.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern vorliegender Gesamtarbeitsvertrag nicht 6 Monate vor seinem Ablauf (31.12.2018) durch eine der Vertragsparteien im Namen ihrer Verbandsangehörigen gekündigt wird, erneuert sich dieser jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 41

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Auf den 1. Januar 2019

sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMindestmonatslohnMindeststundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'771.70CHF 31.80
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'764.40CHF 26.25
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach LehrabschlussCHF 5'181.85CHF 28.55
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der BrancheCHF 4'945.90CHF 27.25
Handlanger/HilfsarbeiterCHF 4'464.90CHF 24.60

Auf den 1. Januar 2020 sind die vertraglichen Löhne für regelmässige und qualifizierte Arbeitnehmer wie folgt festgesetzt worden: (per 1. Dezember 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMindestmonatslohnMindeststundenlohn
Qualifizierter PlattenlegerCHF 5'808.00CHF 32.00
Junger Arbeitnehmer während dem 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'800.70CHF 26.45
Junger Arbeitnehmer während dem 2. Jahr nach LehrabschlussCHF 5'218.15CHF 28.75
Plattenleger mit Berufskenntnissen ohne EFZ und 4 Jahren Erfahrung in der BrancheCHF 4'982.20CHF 27.45
Handlanger/HilfsarbeiterCHF 4'501.20CHF 24.80

Die Minimallöhne für junge Arbeitnehmer während dem 1. und 2. Jahr nach dem Lehrabschluss sind nur für Unternehmen anwendbar, die in den letzten 3 Jahren vor der Anstellung des Arbeiters Lehrlinge ausgebildet haben.

Artikel 17, Anhang und Lohnvereinbarung 2019

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Arbeitnehmer haben ab Anstellungsbeginn Anspruch auf den 13. Monatslohn (8.33% Lohnzuschlag; Ferien- und Feiertage inbegriffen)

Artikel 19

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden: 25% Lohnzuschlag

Artikel 23

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Im Fall von Arbeit am Samstag kann der Arbeitgeber die gearbeiteten Stunden, mittels einem Zuschlag von 25%, bis 31. März des folgenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses in Zeit kompensieren. Wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, müssen die am Samstag ausgeführten Stunden zum Basislohn mit einem Zuschlag von 25% entschädigt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, diese Stunden mit einem Zuschlag von 25% auf Ende des Monats zu bezahlen während welchem diese ausgeführt worden sind.

Gelegentliche Nachtarbeit (zwischen 23.00 und 6.00 Uhr): 50% Lohnzuschlag
Sonntags- und Feiertagsarbeit: 100% Lohnzuschlag

Artikel 16, 22 und 23

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
AutoCHF -.70/km
MotorradCHF -.50/km
MopedCHF -.35/km

Der Arbeitgeber ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer, dessen Baustelle mehr als 7 km vom Arbeitsplatz entfernt ist, ein warmes Essen verteilt wird. Als Arbeitsort gilt, je nach Wahl des Unternehmens, entweder der Firmensitz oder das Depot. Wenn es nicht möglich ist, die Verteilung eines Essens zu organisieren, bezahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung von CHF 19.--. Wenn der Arbeitnehmer ohne berechtigte Gründe auf das ihm gelieferte Essen verzichtet ist ihm keine Entschädigung geschuldet.

Artikel 24 und 25; Anhang: Artikel 3

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2'112h/Jahr, 40.5h/Woche

Die 30 Minuten übersteigende tägliche Reisezeit muss mit dem individuellen Basislohn (Ferien und 13. Monatslohn inbegriffen) entschädigt werden.

Die Pause von 15 Minuten am Morgen muss zum normalen Stundenlohn entschädigt werden, wird aber nicht als Arbeitszeit betrachtet.

Artikel 15, 18 und 24

Ferien

AlterskategorieArbeitnehmende im MonatslohnArbeitnehmende im Stundenlohn
Allgemein5 Wochen14,1%*
Ab 50. Altersjahr6 Wochen16,1%*
Bis zum 20. Altersjahr6 Wochen16,1%*
*inkl. Feiertage Lohnzuschlag Stundenlohn
Anspruch auf 2 aufeinander folgenden Wochen Ferien zwischen Mai und September.

Artikel 26 und 28

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Der Arbeitnehmer erhält bei nachstehend aufgeführten und berechtigten Absenzen eine Entschädigung für Lohnausfall sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat oder der Arbeitsvertrag für mehr als 3 Monate abgeschlossen worden ist.

AnlassBezahlte Tage
Militär-Inspektion0.5 Tag (falls zu weit entfernt: 1 Tag)
Hochzeit3 Tage
Geburt eigener Kinder3 Tage
Todesfall des Bruders, der Schwester, der Eltern oder Schwiegereltern2 Tage
Todesfall des Ehegatten oder eigener Kinder3 Tage
Umzug (pro Jahr)1 Tag

Bei den vorgenannten Absenzen wird für die effektiv ausgefallenen Arbeitsstunden der Lohn ausbezahlt, den der Arbeitnehmer erhalten würde, wenn er an diesem Tag normal gearbeitet hätte.
Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt am Schluss der Zahltagsperiode, in welcher die ausgewiesenen Absenzen stattgefunden haben.

2017:
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf 2 Brückentage (arbeitsfreie Tage)

Artikel 29, Vereinbarung 2017

bezahlte Feiertage

Gearbeitet wird nicht am Sonntag, an Kantonalen Feiertagen und an von der Paritätischen Kommission bestimmten arbeitsfreien Tagen, sowie an Samstagen. Die paritätische Kommission bestimmt die arbeitsfreien Tage zu Beginn des Jahres und informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In begründeten Fällen kann an arbeitsfreien Tagen gearbeitet werden. Das Unternehmen muss der paritätischen Berufskommission bis spätestens um 12.00 Uhr am Vortag vor Arbeitsausführung ein Gesuch einreichen.

Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalles, der ihm durch folgende 9 offizielle Feiertage entsteht : Neujahr, St.Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria-Himmelfahrt, Allerheiligen, Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen.

Feiertagsentschädigung ist in Ferienentschädigung integriert (vgl. "Ferien")

Artikel 16, 26, 27 und 28

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an welchem der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags die Arbeit aufnimmt oder hätte aufnehmen müssen. Der Versicherungsschutz endet mit der Auflösung des Arbeitsvertrages, sofern der Versicherte die Schweiz definitiv verlässt oder nicht mehr in einem der beruflichen Krankenkasse angeschlossenen Unternehmen arbeitet.

Die Unternehmen sind verpflichtet, die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer bei einer vom KVG anerkannten Versicherung für ein ab dem 2. Krankheitstag ausbezahltes Taggeld von 90% des AHV-Lohnes zu versichern. Der 1. Krankheitstag geht zu Lasten des Arbeitnehmers.

Arbeitsfähige Arbeitnehmende, die sich während der Arbeitszeit in medizinische Behandlung begeben müssen, haben Anspruch auf eine Entschädigung, die ab der 9. verlorenen Arbeitsstunde 90% des AHV-Lohnes entspricht. Folgt die medizinische Behandlung unmittelbar an eine Arbeitsunfähigkeitszeit, für welche der Versicherte bereits die oben erwähnte Wartefrist erlitten hat, wird die Gesamtheit der verlorenen Stunden entschädigt. Im Falle einer Krankheit haben die Arbeitnehmer Anrecht auf die Entrichtung des Krankentaggelds während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen.

Festgesetzt wird die Taggeldprämie jedes Jahr im Anhang, der integrierter Bestandteil des vorliegenden Vertrages ist

Jede Erhöhung oder Reduzierung der Prämie wird mit 66.66% zulasten des Arbeitgebers bzw. mit 33.33% zulasten des Arbeitnehmers aufgeteilt.

Die Unternehmen haben die Möglichkeit eine kollektive Taggeldversicherung mit einer Wartefrist von höchstens 14 Tagen zu wählen. Bei einer Wartefrist von mehr als 1 Tag muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gleiche Entschädigungen gewähren wie die Versicherung, d.h. 90% des Nettolohnes. Die Prämie zulasten des Arbeitnehmers entspricht immer einer Prämie mit einer Wartefrist von 1 Tag.

Die globale Lohnausfallversicherungsprämie im Krankheitsfall wird mit 25.83% zulasten des Arbeitnehmers und mit 74.17% zulasten des Arbeitgebers aufgeteilt.

Unfall:
Garantie 80% des versicherten UVG-Höchstlohnes. Prämien für die Betriebsunfallversicherung (BU) durch Arbeitgeber, Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) durch Arbeitnehmer geschuldet.

Artikel 31 und 32; Anhang: Artikel 4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 3 bezahlte Freitage

Artikel 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Entschädigung (in % des Lohnes) für Dienstleistende in Armee-, Zivildienst oder ZivilschutzdienstLedigeVerheiratete und Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht
Rekrutenschule:50%80%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: während 4 Wochen100%100%
Anderer obligatorischer Militär-, Zivildienst- oder Zivilschutzdienstleistungen: ab der 5. bis maximal 21. Woche50%80%

Artikel 30

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Im Wallis gemäss GAV über die Vorzeitige Pensionierung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe und Plattenlegergewerbe des Kantons Wallis (RETABAT)

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmer (inkl. Lehrlinge): 1% des Lohnes/Monat
Arbeitgeber: 3% der Löhne des vorausgegangenen Jahres (mind. CHF 250.--) jährlich

Artikel 37

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 6 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lohnempfehlung (gemäss Auskunft 'ASSOCIATION VALAISANNE DES ENTREPRENEURS' vom 6.3.2008):
LehrjahrStundenlohn
1. LehrjahrCHF 4.50
2. LehrjahrCHF 5.50
3. LehrjahrCHF 6.50


Artikel 1, 2 und 26; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während Probezeit (2 Monate)5 Arbeitstage
1. Dienstjahr

1 Monat

2. bis 9. Dienstjahr

2 Monate

ab 10. Dienstjahr

3 Monate


Artikel 38 und 39

Kündigungsschutz

Die Kündigung vonseiten des Arbeitgebers eines Einzelarbeitsvertrages ist ausgeschlossen, solange der Arbeitnehme Anspruch auf Taggeldentschädigungen der obligatorischen Unfall oder der Krankenversicherung hat.

Wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist erkrankt wird diese aufgehoben solange der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeldentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Krankenversicherung hat.

Artikel 39

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
christliche Gewerkschaften Wallis (SCIV)

Arbeitgebervertretung

Verband Walliser Plattenlegerunternehmungen (VWPU)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskommission:
- Zusammensetzung: je zwei VertreterInnen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite
- Aufgaben/Kompetenzen: Schlichten von Streitigkeiten, Durchführen von Kontrollen

Artikel 6 und 7

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufe 1: paritätische Berufskommission
Stufe 2: berufliches Schiedsgericht

Artikel 7

Friedenspflicht

Unbeschränkter Arbeitsfrieden im Sinne von Art. 357a, Abs. 2 OR; infolgedessen ist jede Handlung, welche den normalen Arbeitsverlauf beeinflussen könnte, insbesondere jede Druck oder Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 5

Dokumente und Links  nach oben
» Beschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen 2016 (142 KB, PDF)
» Anhang zum GAV Walliser Plattenlegerunternehmungen 2016 (21 KB, PDF)
» CCT carrelages du canton du Valais 2016 (153 KB, PDF)
» Annexe à la CCT carrelages du canton du Valais 2016 (244 KB, PDF)

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