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Unia Vertrag GAV für das Ofenbau- und Cheminéebaugewerbe im Kanton Wallis

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.11.2020 - 31.05.2024

Kriterienauswahl (51 von 51)

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / MindestlöhneLohnkategorienLohnerhöhungJahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeKinderzulagen

Lohnzuschläge

Überstunden / ÜberzeitNachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitSchichtarbeit / PikettdienstSpesenentschädigungweitere Zuschläge

Arbeitszeit und freie Tage

ArbeitszeitFerienbezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)bezahlte FeiertageBildungsurlaub

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / UnfallMutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMilitär- / Zivil- / ZivilschutzdienstPensionsregelungen / Frühpensionierung

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge 

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-DiskriminierungsbestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungArbeitssicherheit / GesundheitsschutzLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Kündigung

KündigungsfristKündigungsschutz

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

ArbeitnehmervertretungArbeitgebervertretung

paritätische Organe

VollzugsorganeFonds

Mitwirkung

Freistellung für VerbandstätigkeitMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Konfliktregelungen

SchlichtungsverfahrenFriedenspflichtKaution
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Dieser Gesamtarbeitsvertrag gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge regeln die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern (Betriebe oder Betriebsteile), die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie Arbeiten in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparation und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Article 2.2

persönlicher Geltungsbereich

Der Gesamtarbeitsvertrag und dessen Anhänge gelten für Arbeitnehmern (einschliesslich Lehrlingen), die in diesen Betrieben und Betriebsteilen beschäftigt sind – und zwar ungeachtet der Art ihrer Anstellung oder Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn).

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Familienangehörige des Betriebsinhabers, höhere Kaderpersonen sowie Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.

Arbeitnehmer im Monatslohn
Die im Monatslohn angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer speziellen Regelung, die in einem Anhang des vorliegenden GAV aufgeführt ist.

Artikel 2.2, 2.3 und 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons Wallis

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Arbeitgeber, Betriebe oder Betriebsteile, die Arbeiten in den Bereichen Cheminéebau, Einbau von Öfen sowie in den Bereichen Rohre, Sanierung von Rauchrohren, Einbau neuer Rauchrohre sowie Reparatur und Unterhalt von Öfen ausführen oder verrichten lassen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehemer (einschliesslich Lehrlinge), die in diesen Betrieben oder Betriebsteilen beschäftigt sind, ungeachtet der Art ihrer Entlöhnung (im Stunden- oder Monatslohn), ausgenommen die Familienangehörigen des Betriebsinhabers, die höheren Kaderpersonen sowie das Personal im Bereich Verwaltung, Technik, Verkauf und Reinigung.


Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und er läuft bis 31. Dezember 2024. Wird der Gesamtarbeitsvertrag nicht fristgerecht (Artikel 39 Absatz 1) gekündigt, so verlängert sich der Gesamtarbeitsvertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Vertragsparteien den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember 2023 kündigen. Jede unterzeichnete Vertragspartei kann mit Wirkung für alle anderen Vertragsparteien den Lohnanhang zum vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag per eingeschriebenen Brief und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils auf den 31. Dezember eines jeden Jahres – zum ersten Mal vor dem 30. September 2020 – kündigen.

Die Partei, die den vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag kündigt, muss im Hinblick auf dessen Erneuerung bis spätestens einen Monat nach Kündigung allfällige Änderungsvorschläge präsentieren.

Artikel 37 und 39

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Abrechnung im Stunden- oder Monatslohn.
Für Arbeitnehmer gelten folgende Mindestlöhne:
LohnkategorieErfahrungStundenlohn
Qualifizierte Arbeitnehmerim 1. Jahr nach der LehreCHF 27.--
im 2. Jahr nach der LehreCHF 29.--
ab dem 3. Jahr nach der LehreCHF 31.--
HilfsarbeiterArbeitnehmer im Alter von bis zu 20 Jahren mit weniger als zwei Jahren BerufserfahrungCHF 20.--
über 20-jährige Arbeitnehmer mit weniger als zwei Jahren BerufserfahrungCHF 23.50
Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren BerufserfahrungCHF 25.--
Spezialisierte Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren BerufserfahrungCHF 27.--

Für Lehrlinge gelten folgende Mindestlöhne:
LehrjahrMonatslohn
im 1. LehrjahrCHF 850.--
im 2. LehrjahrCHF 1'100.--
im 3. LehrjahrCHF 1'400.--

Wird ein Arbeitnehmer, der zuvor im Stundenlohn angestellt war, neu im Monatslohn entgolten, so ergibt sich der Monatslohn aus dem effektiven Stundenlohn multipliziert mit 179,25.

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann unter bestimmten Umständen schriftlich ein Lohn vereinbart werden, der unter dem im Lohnabkommen vorgeschriebenen Mindestlohn liegt. Dies zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer seine beruflichen Fähigkeiten ausbauen muss, wenn er seine Arbeitsleistung nicht in dem verlangten Rahmen erbringt oder aufgrund einer Behinderung oder anderen Einschränkung nicht erbringen kann. Die entsprechende Lohnvereinbarung ist schriftlich festzuhalten und sie muss der paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden.

Artikel 15.1 und 15.3; Lohnanhang: Artikel 2; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.1

Lohnerhöhung

2020
Die Effektivlöhne sämtlicher Arbeitnehmer im Stundenlohn (qualifizierte Arbeitnehmer und Hilfsarbeiter) werden ab 1. Januar 2020 um CHF -.50 pro Stunde erhöht. Für die Arbeitnehmer im Monatslohn (qualifizierte Arbeitnehmer und Hilfsarbeiter) beläuft sich die Erhöhung auf CHF 90.-- pro Monat.

Die von den GAV-Unterzeichnerparteien beschlossenen allgemeinen Erhöhungen gelten auch für die Arbeitnehmer im Monatslohn. Werden die Erhöhungen nur für die Stundenlöhne definiert, so wird die monatliche Erhöhung auf der Grundlage des Stundenlohns multipliziert mit 179,25 berechnet.

Zur information
Jedes Jahr passen die Vertragsparteien die Effektivlöhne an und setzen die Mindestlöhne fest.

Diese sind Gegenstand eines Lohnabkommens. Das Lohnabkommen befindet sich in einem Anhang, der fester Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages ist.

Artikel 15.2; Lohnanhang: Artikel 1; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 2.2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Am Ende des Jahres hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der 8,33% des AHV-pflichtigen Lohnes entspricht. Der 13. Monatslohn wird im Dezember oder spätestens zusammen mit dem letzten Lohn des Jahres entrichtet. Gibt der Arbeitnehmer seine Stelle im Verlauf des Jahres auf, hat er bei seinem Weggang einen Pro-rata-Anspruch auf seinen 13. Monatslohn.

Artikel 17

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Überstundenarbeit zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr, die die normale wöchentliche Arbeitszeit um mehr als 5 Stunden überschreitet – vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Zusätzliche Mehrstunden müssen Ende des Folgemonats entschädigt oder durch Freizeit gemäss Absatz 3 dieses Artikels kompensiert werden.
– 25% für die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel übersteigt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen im untenstehenden Absatz 3.

Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist. Bei Arbeitsleistung, die die unter Artikel 11 des GAV festgelegte normale Arbeitszeit übersteigt, kann der Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die Überstunden durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens 31. März des folgenden Jahres kompensieren. Andernfalls sind die vertraglichen Zuschläge zu entrichten.

Artikel 16.1 lit a und c, 16.2 und 16.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Unter Vorbehalt von Ausnahmen ist Samstagsarbeit verboten. Allein die paritätische Berufskommission ist dafür zuständig, im Voraus Ausnahmen von dieser Regelung zu bewilligen.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Lohnzuschläge:
– 25% für Samstagsarbeit.
– 50% für vorübergehende Nachtarbeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Diese Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Arbeit vom Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter angeordnet worden ist.

Artikel 12 und 16.1 lit b und d, 16.2

Spesenentschädigung

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit
Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, so bezahlt ihm der Arbeitgeber die im Lohnanhang festgesetzte Malzeitenentschädigung.

Benutzt der Arbeitnehmer auf Anordnung seines Arbeitgebers für Dienstfahrten sein privates Fahrzeug, so hat er Anrecht auf die im Lohnanhang festgesetzte Kilometerentschädigung inklusive aller Spesen und Versicherungen.

Bei auswärtigen Arbeiten wird die Zeit des Arbeitsweges vom Unternehmen zur Sammelstelle einer Baustelle und die entsprechende Zeit für die Rückfahrt zum normalen Stundenlohn berechnet. Überstunden, die der Zeit des Arbeitsweges entsprechen, werden als Arbeitszeit gutgeschrieben, doch diese Zeit des Arbeitsweges gibt keinen Anspruch auf den in Art. 16 Abs. 1 Bst. a und c des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages vorgesehenen Lohnzuschlag.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, werden die Entschädigungen für Reise, Verpflegung und Unterkunft vor Beginn der Arbeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Der Arbeitgeber hat mindestens für die effektiven Kosten aufzukommen.

Wenn der Arbeitnehmer ausserhalb seines Wohnortes übernachten muss, erstattet ihm der Arbeitgeber einmal pro Monat die unter Absatz 4 erwähnten Kosten, die aus der Ausführung der Arbeiten entstehen.

Malzeitenentschädigung und Zulagen bei auswärtiger Arbeit:
– Kann der Arbeitnehmer am Mittag nicht an seinen Wohnort zurückkehren, ist die Malzeitenentschädigung von CHF 20.-- geschuldet.
– Die Kilometerentschädigung beträgt CHF -.70/km (Artikel 18 GAV).

Artikel 18; Lohnanhang: Artikel 3

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Arbeitsrapport und Meldepflicht
Der Arbeitnehmer hat täglich einen Arbeitsrapport zu erstellen. Darin ist Folgendes zu erwähnen: Namen der Baustellen und deren Standorte, Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Reisezeit. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

Wochenarbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41,25 Stunden im Jahresmittel. Die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit kann zwischen 36,25 und 46,25 Stunden variieren, sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresmittel eingehalten wird.

Artikel 9 und 11

Ferien

Die Arbeitnehmer haben jährlich Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:
AlterskategorieFerientage
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 56. Altersjahr vollendet25 Tage
Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Arbeitnehmer das 57. Altersjahr vollendet30 Tage
Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er nimmt jedoch, insofern es die Betriebsverhältnisse erlauben, auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht. Bei Arbeitnehmern mit Familienpflichten bemüht sich der Arbeitgeber darum, die Ferien gleichzeitig mit den Ferien des Ehepartners und mit jenen der Kinder zu gewähren.

Arbeitnehmer im Monatslohn
Der Arbeitnehmer hat während seiner Ferien und Feiertage sowie bei Fernbleiben infolge vertraglich gerechtfertigter Kurzabsenzen Anspruch auf sein volles Gehalt.

Artikel 13; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die folgenden bezahlten Tage:
Anlassbezahlte Tage
bei eigener Heirat2 Tage
bei Heirat eines Kindes des Arbeitnehmers1 Tag
bei der Geburt eines Kindes2 Tage
bei Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils, eines Schwiegerelternteils oder eines Geschwisters3 Tage
bei Tod eines Grosselternteils1 Tag
bei der Rekrutierung und der Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
bei Umzug des eigenen Haushaltes, höchstens einmal pro Jahr1 Tag
Die Entschädigungen werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden berechnet.

Arbeitnehmer im Monatslohn
Der Arbeitnehmer hat während seiner Ferien und Feiertage sowie bei Fernbleiben infolge vertraglich gerechtfertigter Kurzabsenzen Anspruch auf sein volles Gehalt.

Artikel 20; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

bezahlte Feiertage

Fallen die gesetzlichen Feiertage, sprich Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeier, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis sowie der Weihnachtstag, auf einen Arbeitstag, so geben sie Anspruch auf den Lohn, den der Arbeitnehmer an diesem Tag verdienen würde.

Bei Arbeitern im Stundenlohn wird eine Feiertagsentschädigung von 3% zum Bruttojahreslohn (effektiv gearbeitete Stunden) addiert. Dieser Lohnzuschlag muss auf jedem Lohnblatt mit einer separaten Zeile ausgewiesen werden.

Arbeitnehmer im Monatslohn
Der Arbeitnehmer hat während seiner Ferien und Feiertage sowie bei Fernbleiben infolge vertraglich gerechtfertigter Kurzabsenzen Anspruch auf sein volles Gehalt.

Article 14; Anhang zum GAV betreffend Arbeitnehmer im Monatslohn: Artikel 3

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankentaggeldversicherung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Arbeitnehmer bei einem Versicherer seiner Wahl eine Taggeldversicherung gegen Lohneinbussen für den Fall einer krankheitsbedingten Verhinderung an der Arbeitsleistung abzuschliessen.

Die Konditionen der Taggeldversicherung müssen mit den Leistungen nach Art. 72 KVG übereinstimmen oder sie müssen gleichwertig sein. Sie müssen insbesondere den nachfolgenden Bestimmungen entsprechen:
– Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung aufnimmt oder hätte aufnehmen sollen.
– Für sämtliche Absenzen, die länger als zwei Tage andauern, hat der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorzulegen.
– Die ersten beiden Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht entschädigt.
– Der Arbeitgeber kann für den Arbeitnehmer eine Taggeldversicherung mit Leistungsaufschub bis zum 30. Tag abschliessen. Während dieser Aufschubszeit hat er, vom dritten Tag an, 80% des Lohnes zu entrichten.
– Die Taggelder für eine oder mehrere Krankheiten müssen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen entrichtet werden.
– Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend herabgesetztes Taggeld festgelegt und während 720 Tagen entrichtet. Der Versicherungsschutz für die verbleibende Erwerbsfähigkeit bleibt erhalten.
– Falls das Taggeld infolge Überentschädigung gekürzt wird, so hat die arbeitsunfähige Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. Die Fristen für den Bezug des Taggeldes werden entsprechend verlängert.
– Das Taggeld (für Kalendertage gerechnet) entspricht 80% des entgangenen AHV-Lohnes. Die Ermittlung des Taggeldes erfolgt auf der Grundlage des Stundenlohnes, multipliziert mit der Anzahl Wochenstunden gemäss GAV, anschliessend mit 52,14 multipliziert, erhöht um 8,33% und geteilt durch 365 Tage.
– Wenn ein Versicherter aus der Kollektivversicherung austreten muss, hat er innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Benachrichtigung durch die Kasse die Möglichkeit eines Übertritts in die Einzelversicherung.
Die Leistungen der Taggeldversicherung gelten als Lohnzahlung im Sinne von Artikel 324a und 324b OR.

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Unfallversicherung
Alle Arbeitnehmer sind gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle zu versichern. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen hat der Arbeitgeber die Prämien für die Betriebsunfallversicherung zu übernehmen, während der Arbeitnehmer jene für die Nichtbetriebsunfallversicherung trägt. Bei einem von der SUVA anerkannten Unfall bezahlt der Arbeitgeber während der Wartezeit 80% des ausgefallenen Lohnes.

Artikel 22 und 23

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Bei Leistung von obligatorischem Militärdienst haben die Arbeitnehmer Anrecht auf folgende Entschädigungen:
DienstartDauerBedingungEntschädigung
als Rekrut während der RekrutenschuleLedige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100% des Lohnes
während der übrigen Militärdienstzeitobligatorisch und bis zu vier Wochen100% des Lohnes
während länger andauernder Militärdienstzeitvon der 5. bis zur 17. WocheLedige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Militärdienst am Stück und ohne Unterbruch (Durchdiener) bei einmaligem obligatorischem Militärdienst (10 Monate)während der Zeit, die derjenigen der Rekrutenschule entsprichtLedige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100% des Lohnes
während der übrigen MilitärdienstzeitLedige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht100% des Lohnes
Verheiratete oder Ledige mit gesetzlicher Unterstützungspflicht100% des Lohnes
Der Zivilschutz- sowie der zivile Ersatzdienst sind dem Militärdienst gleichgesetzt.

Die oben aufgeführten Löhne sind nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer vor dem Dienst während mindestens dreier Monate im Beruf tätig war oder wenn er im Besitz eines für mehr als drei Monate gültigen Arbeitsvertrages ist. Die Löhne werden auf der Grundlage von 8,25 Arbeitsstunden pro Tag berechnet.

Artikel 21

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Sämtliche Arbeitnehmer müssen einer Vorpensionierungskasse angeschlossen sein, deren Anspruchsvoraussetzungen, Leistungen und Beiträge mindestens gleich sind wie die eines Basisvorsorgeplans, der von den Sozialpartnern der Branche eingerichtet wurde (RETAVAL oder RETABAT).

Artikel 25

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Von jedem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird folgender jährlicher Beitrag an die Kosten des Vollzugs dieses Gesamtarbeitsvertrages erhoben:
WerVollzugskostenbeitrag
Arbeitgeber2‰ der im Vorjahr ausbezahlten Lohnsumme
Arbeitnehmer0,8% des AHV-pflichtigen Lohnes
Der Beitrag der Mitglieder der Vertragsparteien an die Vollzugskosten ist im ordentlichen Jahresbeitrag an die Verbände mitinbegriffen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beitrag jeweils bis spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres zu entrichten.

Die Beiträge werden wie folgt verwendet:
a) zur Deckung der Kosten des Vollzugs dieses Gesamtarbeitsvertrages;
b) zur beruflichen Weiterbildung, wobei Nichtmitglieder gleich behandelt werden müssen wie Mitglieder der Vertragsverbände.

Artikel 34

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Arbeitssicherheit
Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichten sich, sämtliche Vorschriften der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) zu befolgen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, alle vom Unternehmen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu beachten. Arbeitnehmer, die die unter Absatz 2 aufgeführten Anweisungen missachten, haben mit Sanktionen des Arbeitgebers zu rechnen. Der Arbeitnehmer verzichtet aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen auf den Konsum von alkoholischen Getränken und anderen Rauschmitteln.

Artikel 8

Kündigung

Kündigungsfrist

Probezeit
Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden kann. Mit schriftlicher Vereinbarung können die Vertragsparteien die Probezeit auf höchstens drei Monate verlängern.

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit7 Tage auf das Ende einer Arbeitswoche
Im 1. Dienstjahr1 Monat je auf das Ende eines Monats
2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate je auf das Ende eines Monats
Ab 10. Dienstjahr3 Monate je auf das Ende eines Monats
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Der Kündigende muss die Kündigung begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Artikel 4

Kündigungsschutz

Kündigung zur Unzeit
Arbeitgeber
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während der Arbeitnehmer schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet sowie während vier Wochen vorher und nachher, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage gedauert hat;

b) während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 60 Tagen, ab dem zweitem bis und mit fünften Dienstjahr während 180 Tagen, ab dem sechsten bis und mit zehnten Dienstjahr während 360 Tagen und während 720 Tagen ab dem elften Dienstjahr;
c) während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
d) während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

Die Kündigung, die während einer der im vorangehenden Absatz 1 festgesetzten Sperrfrist erklärt wird, ist nichtig. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist mit Wirkung auf den nächstzulässigen Endtermin fortgesetzt.

Arbeitnehmer
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funktionen er auszuüben vermag, oder der Arbeitgeber selbst unter den in Artikel 5 Buchstabe A angeführten Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigkeit verhindert ist und der Arbeitnehmer dessen Tätigkeit während der Verhinderung zu übernehmen hat. Artikel 5 Buchstabe A Absatz 2 ist entsprechend anwendbar.

Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle
Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens, wobei der Entscheid des Richters vorbehalten wird.

Artikel 5 und 6

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft
Christliche Gewerkschaft Wallis (SCIV)

Arbeitgebervertretung

Walliser Verband der Cheminéebauer

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Es wird eine paritätische Berufskommission geschaffen, die sich aus vier Vertretern der Arbeitgeber und aus vier Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt. Die Kommission wählt jedes Jahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Ist der Präsident ein Arbeitgeber, so ist der Vizepräsident von der Arbeitnehmerseite und umgekehrt. Die Kommission bestimmt einen Sekretär, der gleichzeitig mit der Kassenführung beauftragt wird. Die paritätische Berufskommission wird kollektiv durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten und den Sekretär vertreten. Die paritätische Berufskommission überträgt einen Teil ihrer Kompetenzen an eine engere paritätische Berufskommission, die sich aus zwei Vertretern der Arbeitgeber und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt.

Aufgaben und Zuständigkeiten der paritätischen Berufskommission
Der paritätischen Berufskommission obliegen folgende Aufgaben:
a) sie überwacht die Anwendung der Vertragsbestimmungen und kann zu diesem Zweck Kontrollen durchführen lassen;
b) sie fordert den Arbeitgeber auf, geschuldete Leistungen unverzüglich zu erbringen und nicht zugestandene bezahlte Ferientage zu gewähren;
c) sie überwacht die Verwaltung der Kasse der paritätischen Berufskommission;
d) sie überwacht die auf der Grundlage des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages geschaffenen Sozialeinrichtungen;
e) sie zieht die Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeiträge ein und verwaltet sie;

f) sie verhängt Konventionalstrafen, zieht diese ein, notfalls auch auf gerichtlichem Weg, und verwaltet sie;
g) sie tritt als Schlichtungsstelle bei Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf;
h) sie fördert die berufliche Ausbildung und finanziert die Kurse der beruflichen Weiterbildung;
i) sie ergreift alle zur Verteidigung der Berufsinteressen notwendigen Massnahmen;
j) sie ist die zuständige Stelle im Kampf gegen unerlaubte Arbeit;

k) sie ist zuständig für die Bewilligungen im Sinne von Artikel 12 und 15 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Der Arbeitgeber erleichtert die Mandatsausübung der Kommissionsmitglieder und gewährt die dafür notwendigen freien Tage. Den Arbeitnehmern, die Mitglied der paritätischen Berufskommission sind, darf wegen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter weder gekündigt noch dürfen sie in sonst einer Form benachteiligt werden.

Aufgaben und Zuständigkeiten der engeren paritätischen Berufskommission
Die paritätische Berufskommission kann einen Teil ihrer Kompetenzen an die engere paritätische Berufskommission übertragen, darunter:
die Beilegung von Einzel- und Kollektivstreitigkeiten in einem Betrieb
– durch Schlichtungsversuche
– durch Stellungnahme zur Streitigkeit und Vorschlag, die Streitigkeit einvernehmlich
beizulegen;

die Durchführung von Kontrollen in Unternehmen, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind;
die Erledigung von Aufgaben gemäss Artikel 12, 15, und 32 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages.

Artikel 30 und 31

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Sämtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezüglich der Arbeitsbedingungen im Allgemeinen und der Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages im Speziellen, die nicht zwischen den Betroffenen beigelegt werden können, werden der engeren paritätischen Berufskommission unterbreitet. Diese fordert sie zur Unterzeichnung einer Schiedsklausel auf und versucht selber oder mittels einer Delegation, eine Einigung herbeizuführen. Scheitern die Einigungsbemühungen, benachrichtigt die engere Kommission die Parteien schriftlich und fordert sie auf, den Fall dem zuständigen Gericht zu unterbreiten.

Artikel 32

Friedenspflicht

Die vertragsschliessenden Verbände, Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichten sich ausdrücklich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Sie verzichten demnach auf jegliche Kampfmassnahmen wie Streiks und Aussperrungen. Ferner verpflichten sich die unterzeichneten Vertragsparteien, während der Geltungsdauer des Gesamtarbeitsvertrages jegliche Pressepolemik über die Vertragsverhandlungen oder über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu unterlassen.

Artikel 26

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