GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag GAV für das bernische Glasergewerbe

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Kanton Bern

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle angeschlossenen Betriebe. Diese sind in der Montage von Gläsern innerhalb und ausserhalb von Gebäuden tätig.

Betriebe ausserhalb des Verbandes können sich ab Gültigkeit des Vertrages mit schriftlicher Zustimmung zu Vertragsbestimmungen bei den Vertragspartnern diesem GAV unterstellen.

Artikel 1.1 und 1.3

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden, die Lernenden und die Arbeitgeber.

Artikel 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser GAV tritt auf den 1.1.2019 in Kraft und ersetzt denjenigen aus dem Jahre 1994 bzw. 1.1.2018. Er gilt jeweils für ein Jahr. Jede vertragsschliessende Partei kann den Vertrag unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Jahresende kündigen. Wird er innert dieser Frist nicht gekündigt, so verlängert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.

Artikel 18

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020
MitarbeiterkategorieMindestlohn
VorarbeiterInCHF 5'660.--
GlaserIn EFZ 1. Jahr nach LehrabschlussCHF 4'310.--
GlaserIn EFZ mit 5 Jahren ErfahrungCHF 5'210.--
angelernteR GlaserInCHF 4'160.--
angelernteR GlaserIn mit 4 Jahren ErfahrungCHF 4'810.--
AushilfskraftCHF 4'010.--
AdministrationspersonalCHF 4'010.--

Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:
Lernende
1. LehrjahrCHF 720.--
2. LehrjahrCHF 900.--
3. LehrjahrCHF 1'170.--
4. LehrjahrCHF 1'400.--

Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2018 und 2020

Lohnerhöhung

2020:
Die bestehenden Löhne sind per 1. Januar 2020 für alle Lohnkategorien (ohne Lernende) um generell 10.00 Franken/Monat zu erhöhen.

Zur Information:
Die Lohnanpassungen werden in der Regel einmal im Jahr vorgenommen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise jeweils per Ende Oktober. Berücksichtigt werden zudem die wirtschaftlichen Möglichkeiten und die Arbeitsmarktsituation. Die Teuerung gilt per Indexstand Ende Oktober 2019 als ausgeglichen. Der Indexstand Ende Oktober 2019 beträgt 99.0 Punkte, ausgehend vom Beginn der Indexreihe per Dezember 2010 mit 100 Punkten. Die nächsten Lohnverhandlungen finden auf dieser Basis wie gewohnt im November 2020 statt.

Artikel 4 und Lohnvereinbarung 2020

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn: Der Arbeitgeber entrichtet den Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn. Wird das Arbeitsverhältnis während des Jahres begonnen oder beendet, besteht ein Anspruch pro rata temporis.

Artikel 4

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit ist zulässig, doch Überzeit, Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit ist nur in dringenden Fällen möglich.
Grundsätzlich sind Überstunden mit Freizeit (1:1) zu kompensieren. Bei Auszahlung in Ausnahmefällen wird kein Zuschlag bezahlt.

Artikel 3 und 4

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Tagesarbeit (6-20 Uhr)kein Lohnzuschlag
Abendarbeit (20-23 Uhr)25% Lohnzuschlag
Nachtarbeit (23-6 Uhr)100% Lohnzuschlag
Samstagsarbeit25% Lohnzuschlag
Sonntage und Feiertage100% Lohnzuschlag

Abend-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit sind nur in dringenden Fällen möglich.

Artikel 3 und 4

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigungsbetrag
Mittagsentschädigung (Rückkehr in den Betrieb nicht möglich)CHF 17.--
Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten (ohne Rückkehr an den Betriebsort)effektive Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft
Benutzung des Autos von ArbeitnehmendenCHF -.60 pro km

Artikel 8

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die Wochenarbeitszeit beträgt netto 41.75h verteilt auf fünf Tagen. Damit gilt die 5-Tage-Woche. Die wöchentliche Höchstarbeitzeit kann auf 45h erhöht werden. Doch dann dürfen die jährlichen Sollstunden (für 2012 betragen diese 2104,2h) nicht überschritten werden.
Der Weg von und zur Baustelle gilt als Arbeitszeit. Das Aufräumen geschieht innerhalb der Arbeitszeit. Es ist eine unbezahlte Mittagspause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Am Vormittag gibt es eine unbezahlte Pause von 15 Minuten.

Für das Büropersonal gilt gleitende Arbeitszeit mit entsprechender Jahresarbeitszeit (Blockstunden: 8.30 bis 11.30 und 13.30 bis 16 Uhr).

Artikel 3

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Arbeitnehmende vor dem 20. Lebensjahr28 Tage
Arbeitnehmende zwischen dem 20. und 50. Lebensjahr25 Tage
Arbeitnehmende nach dem 50. Lebensjahr28 Tage

Für unterjährige Arbeitsverhältnisse kürzen sich die Ferien pro-rata-temporis. Die Ferien müssen während des Jahres bezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Ferienzeitpunkt und nimmt dabei angemessen Rücksicht auf die Wünsche der Arbeitnehmenden. Bei Arbeitsunterbrüchen von mehr als einem Monat innerhalb eines Kalenderjahres, die in der Person liegen, können die Ferien für jeden ganzen weiteren Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.

Artikel 7

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Militärische Aushebung u.Ä.gemäss Marschbefehl
Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder5 Tage
Mutterschaftsurlaub nach Erwerbsersatzordnung14 Wochen
Tod Ehegatte/PartnerIn, Kinder, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister3 Tage
Tod von Grosseltern1 Tag
Umzug (nur einmal im Jahr)1 Tag
Arzt- und Zahnarztbesuch (notwendige Zeit wird eingeräumt)max. 1h pro Besuch (Ausnahmen sind zu begründen und zu beantragen.)

Artikel 6

bezahlte Feiertage

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf maximal 9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), Weihnachten und Stephanstag. Diese werden bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Auf betrieblicher Ebene können weitere Feiertage gewährt werden.

Der 1. Mai gehört nicht zu den 9 bezahlten Feiertagen, doch es besteht Anspruch darauf, an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.

Artikel 7

Bildungsurlaub

Angeordnete Weiterbildung wird vom Arbeitgeber bezahlt. Für Weiterbildung auf eigenen Wunsch wird eine Vereinbarung abgeschlossen.

Artikel 6

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Die Arbeitnehmenden sind gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichert. Der Lohnersatz beträgt 80% und gilt für 720 Tage.

- Prämien für die Krankentaggeldversicherung: Hälfte Arbeitgeber, Hälfte Arbeitnehmende, aber max. Belastung der Arbeitnehmenden 1.6%
- Prämien für Berufsunfallversicherung: zulasten des Arbeitgebers
- Prämien für Nichtberufsunfallversicherung: zulasten der Arbeitnehmenden

Artikel 6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

14 Wochen Mutterschaftsurlaub gemäss Erwerbsersatzordnung

Artikel 6

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

WasWerLohnersatz
Rekrutenschule und KaderschulenLedige ohne Unterstützungspflicht75%
mit Unterstützungspflichten100%
Sonstiger obligatorischer Dienst bis zu vier WochenAlle100%

Artikel 6

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz.

Artikel 9

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der Betrieb garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau, verhindert Diskriminierungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz. Mündlich und schriftlich, sowohl intern wie auch extern wird eine geschlechtergerechte Sprache verwendet. In Übereinstimmung mit Verfassung und Gesetz wird insbesondere für gleiche oder gleichwertige Arbeit der gleiche Lohn bezahlt.

Artikel 9

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

GAV Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Die Löhne für Lernende betragen ab 1.1.2020 unverandert:
Lernende
1. LehrjahrCHF 720.--
2. LehrjahrCHF 900.--
3. LehrjahrCHF 1'170.--
4. LehrjahrCHF 1'400.--

Ferien:
- Arbeitnehmende vor dem 20. Altersjahr: 28 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage


Artikel 1.2, Lohnvereinbarung 2018 und OR: Art. 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Probezeit (in der Regel 3 Monate)7 Tage, jeweils auf den Freitag
1. Dienstjahr1 Monat, jeweils auf Monatsende
2. bis 9. Dienstjahr2 Monate, jeweils auf Monatsende
ab dem 10. Dienstjahr3 Monate, jeweils auf Monatsende
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei Krankheit oder Unfall gemäss OR erfolgen.

Artikel 11

Kündigungsschutz

Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.

Artikel 15

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Verband Bernischer Glasermeister

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht. Die Vertragsparteien setzen sich gemeinsam für die Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen ein. Die Parteien bezeichnen eine Berufskommission von mindestens je zwei VertreterInnen, welche während der gesamten Dauer des GAV zu amten hat. Alle Streitigkeiten, welche aus Vertragsangelegenheiten entsteheh, sind dieser Kommission zu unterbreiten. Kann in der Kommission keine Einigung erzielt werden, so ist das Einigungsamt anzurufen.

Artikel 12

Fonds

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Der 1. Mai gehört nicht zu den bezahlten 9 Feiertagen, doch es besteht ein Anspruch an diesem Tag frei zu nehmen, einen Ferientag einzusetzen und sich an den gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen.

Artikel 7

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Hinsichtlich betrieblicher Mitwirkung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Information und Mitwirkung der Arbeitnehmenden.

Artikel 16

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit dürfen den Arbeitnehmenden keine Nachteile erwachsen. Insbesondere wird den Vertrauensleuten ein erhöhter Kündiungsschutz eingeräumt.

Artikel 15

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeInstanz
1. InstanzBerufskommission
2. InstanzEinigungsamt

Artikel 12

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich während der Vertragsdauer zur Friedenspflicht.

Artikel 12

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für das bernische Glasergewerbe 2019 (3653 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2018 bernisches Glasergewerbe (1107 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2020 bernisches Glasergewerbe (2243 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)