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Unia Vertrag GAV für das Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zürich.

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe des Kaminfegergewerbes.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge) mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Geschäftsführer etc.

Artikel 1.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der GAV von keiner Seite drei Monate vor Ablauf (31.03.2017) gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.

Artikel 27

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

LohnklasseMindestlöhne ab 1. April 2019
A1 unter 1-jährige Berufserfahrung - in einem fremden BetriebCHF 4'200.--
A2 unter 1-jährige Berufserfahrung - im LehrbetriebCHF 4'350.--
B ab vollendetem 1. Jahr BerufserfahrungCHF 4'700.--
C ab vollendetem 3. Jahr BerufserfahrungCHF 5'220.--
D ab vollendetem 6. Jahr BerufserfahrungCHF 5'450.--
E über 10-jährige BerufserfahrungCHF 5'700.--

Artikel 9.2; Anhang 1 Mindestlöhne 2019

Lohnkategorien

Das Absolvieren von einem Weiterbildungskurs mit eidg. Fachausweis und dem Bestehen der Prüfung berechtigt einmalig den Aufstieg in die nächst höhere Lohnklasse.
Das Absolvieren der Prüfung für das Meisterdiplom berechtigt zum Aufstieg in die übernächste Lohnklasse.
Stufenanstiege über mehr als 2 Stufen können während der Vertragsdauer nicht eingefordert werden.

Artikel 9.3

Lohnerhöhung

Zur Information:
Über Lohnanpassungen werden jeweils jährlich Verhandlungen geführt.

Artikel 9.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Anspruch auf einen 13. Monatslohn

Artikel 14

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit:
- Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer mit Zuschlag von 25%
- falls Kompensation nicht möglich: Lohnzuschlag von 50%

Artikel 11

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

WannZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 18 und 6 Uhr)100% Zuschlag
Sonntagsarbeit (von SA 18 bis MO 6 Uhr)100% Zuschlag
Feier- und Ruhetagsarbeit100% Zuschlag

Artikel 12

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Mittagszulage (falls ausserhalb des 3-km-Kreises mit Fixpunkt Werkstatt und sofern Arbeitnehmende nicht zurückkehren können): CHF 20.--

Artikel 13

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42h/Woche

Von der aufgewendeten Zeit für die Erstellung der Rapporte, sowie für das Umkleiden, Baden oder Duschen, wird täglich eine halbe Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet.

Artikel 6 und 8

Ferien

Alter/DienstjahreFerienanspruch
bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen oder 10.64%
ab 21. bis 35. Altersjahr4 Wochen oder 8.33%
ab 36. bis 50. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren Betriebszugehörigkeit4.5 Wochen oder 9.48%
ab 51. bis 65. Altersjahr oder 15 Jahre im selben Betrieb tätig5 Wochen oder 10.64%
ab 51. bis 65. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren im Betrieb tätig5.5 Wochen oder 11.79%

Artikel 15.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte freie Tage
Heirat2 Tage
Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres1 Tag
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall in der Familie, sofern der Verstorbene in der Familiengemeinschaft lebte (Ehefrau, Kinder, Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern)3 Tage (1 Tag, falls nicht in der Familiengemeinschaft gelebt habend)
Teilnahme an militärischen Inspektionen oder Ausmusterung1 Tag

Artikel 17.1

bezahlte Feiertage

Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag, falls sie auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 16.1

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Anspruch auf Krankentaggeld von 80% des Lohnes ab 1. Krankheitstag und für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Tagen. Dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit zu gewähren, sich freiwillig, die ersten 30 Tage für ein Taggeld von 100% ab 1. Krankheitstag bei der Kollektivkrankenkasse
des Betriebes zu versichern. Die Versicherungsprämien sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitnehmer beteiligt sich mit 50% an der Prämie, maximal jedoch mit 1.25% des individuellen Bruttolohnes. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird monatlich vom Lohn abgezogen.

Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Artikel 19 und 20

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen zu 80% des bisherigen Lohnes

Vaterschaftsurlaub: 2 Tage

Artikel 17.1 und 21.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartLohnentschädigung
Rekrutenschule, Kaderkurse und Abverdienen80% für Ledige, Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten
andere obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr100%
für die darüber hinausgehende Zeit80% für Dienstleistende und für Durchdiener während max. 300 Tagen

Artikel 18

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Parifonds des Kaminfegerverbandes im Kanton Zürich:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmende: je CHF 20.--/Monat

Artikel 3.2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Arbeitgeber verpflichtet sich alle nach Erfahrung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Dem Arbeitnehmer sind zur Verfügung zu stellen:
- heizbarer Raum zum Umkleiden, Waschen und Duschen
- verschliessbarer Schrank für Zivilkleider
- Toilette

Artikel 6

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Ferien:
- bis zum vollendeten 20. Altersjah: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.3 und 15; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (2 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate
Über 50-Jährige mit mind. 10 Dienstjahren6 Monate

Artikel 26

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia Region Zürich-Schaffhausen

Arbeitgebervertretung

Kaminfegermeisterverband des Kantons Zürich

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskommission
- Zusammensetzung: je 3 Vertreter der vertragsschliessenden Parteien
- Aufgaben: Durchführung und Überwachung des GAV, Verwaltung und Führung des Paritätischen Fonds, Vermittlung zwischen Vertragsparteien bei Differenzen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern, Anordnung von Lohnbuchkontrollen bei Verdacht auf Verstösse gegen den GAV. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, welche die GAV-Verpflichtungen nicht einhalten, können mit einer Konventionalstrafe bis 30'000 CHF belegt werden. Er können Kontroll- und Verfahrenkosten erhoben werden. Genaueres regelt ein von der PBK Kaminfegergewerbe erlassenes Reglement.

Artikel 3

Fonds

Paritätischer Fonds im Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich
Verwendung des Fonds: Aus- und Weiterbildung, Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge, Darlehen, GAV, Sitzungsentschädigung, zusätzliche Beiträge, bezugsberechtigte Personen und Inkasso

Reglement paritätischer Fonds

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: Paritätische Berufskommission
2. Stufe: kantonales Einigungsamt

Artikel 3 und 4

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer gilt für die vertragsschliessenden Verbände, ihre Sektionen und die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Friedenspflicht gemäss Art. 357 a OR.

Artikel 2.1

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für das Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich 2014 (2315 KB, PDF)
» Anhang 1 Mindestlöhne 2019 (670 KB, PDF)

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