GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zürich.
Artikel 1.1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe des Kaminfegergewerbes.
Artikel 1.2persönlicher Geltungsbereich
Gilt für sämtliche Arbeitnehmende (inkl. Lehrlinge) mit Ausnahme des kaufmännischen Personals, Geschäftsführer etc.
Artikel 1.3Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der GAV von keiner Seite drei Monate vor Ablauf (31.03.2017) gekündigt, so verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr.
Artikel 27Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Lohnklasse | Mindestlöhne ab 1. April 2019 |
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A1 unter 1-jährige Berufserfahrung - in einem fremden Betrieb | CHF 4'200.-- |
A2 unter 1-jährige Berufserfahrung - im Lehrbetrieb | CHF 4'350.-- |
B ab vollendetem 1. Jahr Berufserfahrung | CHF 4'700.-- |
C ab vollendetem 3. Jahr Berufserfahrung | CHF 5'220.-- |
D ab vollendetem 6. Jahr Berufserfahrung | CHF 5'450.-- |
E über 10-jährige Berufserfahrung | CHF 5'700.-- |
Artikel 9.2; Anhang 1 Mindestlöhne 2019Lohnkategorien
Das Absolvieren von einem Weiterbildungskurs mit eidg. Fachausweis und dem Bestehen der Prüfung berechtigt einmalig den Aufstieg in die nächst höhere Lohnklasse.
Das Absolvieren der Prüfung für das Meisterdiplom berechtigt zum Aufstieg in die übernächste Lohnklasse.
Stufenanstiege über mehr als 2 Stufen können während der Vertragsdauer nicht eingefordert werden.
Artikel 9.3Lohnerhöhung
Zur Information:
Über Lohnanpassungen werden jeweils jährlich Verhandlungen geführt.
Artikel 9.1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Anspruch auf einen 13. Monatslohn
Artikel 14Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit:
- Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer mit Zuschlag von 25%
- falls Kompensation nicht möglich: Lohnzuschlag von 50%
Artikel 11Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Wann | Zuschlag |
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Nachtarbeit (zwischen 18 und 6 Uhr) | 100% Zuschlag |
Sonntagsarbeit (von SA 18 bis MO 6 Uhr) | 100% Zuschlag |
Feier- und Ruhetagsarbeit | 100% Zuschlag |
Artikel 12Schichtarbeit / Pikettdienst
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigung
Mittagszulage (falls ausserhalb des 3-km-Kreises mit Fixpunkt Werkstatt und sofern Arbeitnehmende nicht zurückkehren können): CHF 20.--
Artikel 13Arbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
42h/Woche
Von der aufgewendeten Zeit für die Erstellung der Rapporte, sowie für das Umkleiden, Baden oder Duschen, wird täglich eine halbe Stunde in die Arbeitszeit eingerechnet.
Artikel 6 und 8Ferien
Alter/Dienstjahre | Ferienanspruch |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 5 Wochen oder 10.64% |
ab 21. bis 35. Altersjahr | 4 Wochen oder 8.33% |
ab 36. bis 50. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren Betriebszugehörigkeit | 4.5 Wochen oder 9.48% |
ab 51. bis 65. Altersjahr oder 15 Jahre im selben Betrieb tätig | 5 Wochen oder 10.64% |
ab 51. bis 65. Altersjahr und gleichzeitig bei mind. 5 Jahren im Betrieb tätig | 5.5 Wochen oder 11.79% |
Artikel 15.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | bezahlte freie Tage |
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Heirat | 2 Tage |
Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres | 1 Tag |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Todesfall in der Familie, sofern der Verstorbene in der Familiengemeinschaft lebte (Ehefrau, Kinder, Geschwister, Eltern, Grosseltern und Schwiegereltern) | 3 Tage (1 Tag, falls nicht in der Familiengemeinschaft gelebt habend) |
Teilnahme an militärischen Inspektionen oder Ausmusterung | 1 Tag |
Artikel 17.1bezahlte Feiertage
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag, falls sie auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 16.1Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Anspruch auf Krankentaggeld von 80% des Lohnes ab 1. Krankheitstag und für die Dauer von 720 Tagen innerhalb 900 Tagen. Dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit zu gewähren, sich freiwillig, die ersten 30 Tage für ein Taggeld von 100% ab 1. Krankheitstag bei der Kollektivkrankenkasse
des Betriebes zu versichern. Die Versicherungsprämien sind vom Arbeitgeber zu bezahlen. Der Arbeitnehmer beteiligt sich mit 50% an der Prämie, maximal jedoch mit 1.25% des individuellen Bruttolohnes. Der Prämienanteil des Arbeitnehmers wird monatlich vom Lohn abgezogen.
Unfall:
Gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung
Artikel 19 und 20Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen zu 80% des bisherigen Lohnes
Vaterschaftsurlaub: 2 Tage
Artikel 17.1 und 21.1Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Dienstart | Lohnentschädigung |
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Rekrutenschule, Kaderkurse und Abverdienen | 80% für Ledige, Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten |
andere obligatorische Militär- oder Zivilschutzdienstleistungen bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr | 100% |
für die darüber hinausgehende Zeit | 80% für Dienstleistende und für Durchdiener während max. 300 Tagen |
Artikel 18Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträge
Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge
Parifonds des Kaminfegerverbandes im Kanton Zürich:
- Arbeitgeber und Arbeitnehmende: je CHF 20.--/Monat
Artikel 3.2Arbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Arbeitgeber verpflichtet sich alle nach Erfahrung notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
Dem Arbeitnehmer sind zur Verfügung zu stellen:
- heizbarer Raum zum Umkleiden, Waschen und Duschen
- verschliessbarer Schrank für Zivilkleider
- Toilette
Artikel 6Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung:
Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien:
- bis zum vollendeten 20. Altersjah: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1.3 und 15; OR 329eKündigung
Kündigungsfrist
Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (2 Monate) | 7 Tage |
Im 1. Dienstjahr | 1 Monat |
Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate |
Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Über 50-Jährige mit mind. 10 Dienstjahren | 6 Monate |
Artikel 26Kündigungsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia Region Zürich-SchaffhausenArbeitgebervertretung
Kaminfegermeisterverband des Kantons Zürichparitätische Organe
Vollzugsorgane
Paritätische Berufskommission
- Zusammensetzung: je 3 Vertreter der vertragsschliessenden Parteien
- Aufgaben: Durchführung und Überwachung des GAV, Verwaltung und Führung des Paritätischen Fonds, Vermittlung zwischen Vertragsparteien bei Differenzen, Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern, Anordnung von Lohnbuchkontrollen bei Verdacht auf Verstösse gegen den GAV. Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer, welche die GAV-Verpflichtungen nicht einhalten, können mit einer Konventionalstrafe bis 30'000 CHF belegt werden. Er können Kontroll- und Verfahrenkosten erhoben werden. Genaueres regelt ein von der PBK Kaminfegergewerbe erlassenes Reglement.
Artikel 3Fonds
Paritätischer Fonds im Kaminfegergewerbe des Kantons Zürich
Verwendung des Fonds: Aus- und Weiterbildung, Rückerstattung der Arbeitnehmerbeiträge, Darlehen, GAV, Sitzungsentschädigung, zusätzliche Beiträge, bezugsberechtigte Personen und Inkasso
Reglement paritätischer FondsMitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
1. Stufe: Paritätische Berufskommission
2. Stufe: kantonales Einigungsamt
Artikel 3 und 4Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer gilt für die vertragsschliessenden Verbände, ihre Sektionen und die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Friedenspflicht gemäss Art. 357 a OR.
Artikel 2.1