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Unia Vertrag GAV für die schweizerische Holzindustrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer.

Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr

Artikel 33.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020):
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 26.73CHF 4'945.--
AngelernteCHF 23.93CHF 4'427.--
UngelernteCHF 21.44CHF 3'967.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZProzent des Mindestlohns für Berufsleutepro Monat
1. Berufsjahr88%CHF 4'352.--
2. Berufsjahr92%CHF 4'549.--
3. Berufsjahr96%CHF 4'747.--
4. Berufsjahr100%CHF 4'945.--

Einsteigerlöhne EBABerufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute)
1. BerufsjahrCHF 3'917.--
2. BerufsjahrCHF 4'094.--
3. BerufsjahrCHF 4'272.--
4. BerufsjahrCHF 4'451.--

Mindestlöhne ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021):
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute, qualifizierte FachkräfteCHF 26.89CHF 4'975.--
AngelernteCHF 24.07CHF 4'454.--
UngelernteCHF 21.57CHF 3'991.--

Mindestlöhne Berufseinsteigende:
Einsteigerlöhne EFZProzent des Mindestlohns für Berufsleutepro Monat
1. Berufsjahr88%CHF 4'378.--
2. Berufsjahr92%CHF 4'577.--
3. Berufsjahr96%CHF 4'776.--
4. Berufsjahr100%CHF 4'975.--

Einsteigerlöhne EBApro Monat (90% des jeweiligen Mindestlohns für Berufsleute EFZ)
1. BerufsjahrCHF 3'940.--
2. BerufsjahrCHF 4'119.--
3. BerufsjahrCHF 4'298.--
4. BerufsjahrCHF 4'477.--

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum)

Zusatzvereinbarung 2020 – 2021

Lohnkategorien

Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche

Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben

Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt.

Artikel 9.2 und 9.3

Lohnerhöhung

Generelle Lohnanpassung 2020
Ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Generelle Lohnanpassung 2021
Ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen.
Kategoriepro Stundepro Monat
Berufsleute und qualifizierte FachkräfteCHF 0.16CHF 30.--
AngelernteCHF 0.14CHF 27.--
UngelernteCHF 0.13CHF 24.--
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung).

Zusatzvereinbarung 2020 – 2021

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Arbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit)

Artikel 10

Kinderzulagen

Gemäss der kantonalen Gesetzgebung

Artikel 11

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Angeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25%

Artikel 5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag zum Normallohn
Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr)25%
Sonntagsarbeit50%

Artikel 6

Schichtarbeit / Pikettdienst

Art der ArbeitZuschlag
Im 2-Schichten-und 3-Schichten-BetriebZuschlag CHF 2.30/h
Nachtarbeit (23:00 bis 06:00)Zuschlag CHF 5.00/h

Artikel 7

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden

Artikel 4

Ferien

AlterskategorieFerientage
Alle20 Arbeitstage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr25 Arbeitstage

Artikel 17

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Geburt eigener Kinder3 Tage
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern3 Tage
Tod der Schwiegereltern und Geschwister2 Tage
Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern)1 Tag
Umzug1 Tag

Artikel 16

bezahlte Feiertage

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 18

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage

Unfall:
80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken.
Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende.

Artikel 13 und 14

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 16

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Entschädigung des LohnausfallesLedige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete
Orientierungstag, Rekrutierungstage50%80%
während der Rekrutenschule als Rekrut50%80%
während Kaderschulen und Abverdienen50%80%
während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen80%100%

Artikel 15

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrnende unterstehen nicht dem GAV.

Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004):
- 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat

Ferien:
25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Probezeit (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 19

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.);
- während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage;
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.

Artikel 20

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
SYNA - Die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Holzindustrie Schweiz
Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

Artikel 28

Fonds

keiner

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständig
Erste StufeBetriebliche Ebene
Zweite StufeParitätische Berufskommission
Dritte StufeSchiedsgericht

Artikel 30 und 31

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.

Artikel 32

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitgliederliste
» GAV Holzindustrie Schweiz 2017 (343 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung Holzindustrie Schweiz 2020 (64 KB, PDF)

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