GAV für die schweizerische Holzindustrie
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.12.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Arbeitsbedingungen
Beiträge | Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge | |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband angeschlossenen Inhabern von Säge-, Hobel-, Holzleimbau-, Furnier- und Im-prägnierwerken, Massivholzplatten-, Kisten-, Paletten-, Harassen-, Zaun- und Holzwolleherstellern Artikel 1.2persönlicher GeltungsbereichGilt für die den vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmer. Ausgenommen sind das kaufmännische Personal, Arbeitnehmende in leitenden Funktionen wie Betriebsleiter, Werk- und Platzmeister sowie Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13.12.2002. Artikel 1Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird der Vertrag nicht von einer Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, gilt er jeweils für ein weiteres Jahr Artikel 33.2ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020): Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
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Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte | CHF 26.73 | CHF 4'945.-- | Angelernte | CHF 23.93 | CHF 4'427.-- | Ungelernte | CHF 21.44 | CHF 3'967.-- | Mindestlöhne Berufseinsteigende: Einsteigerlöhne EFZ | Prozent des Mindestlohns für Berufsleute | pro Monat |
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1. Berufsjahr | 88% | CHF 4'352.-- | 2. Berufsjahr | 92% | CHF 4'549.-- | 3. Berufsjahr | 96% | CHF 4'747.-- | 4. Berufsjahr | 100% | CHF 4'945.-- | Einsteigerlöhne EBA | Berufsleute EBA (90% des Mindestlohns für Berufsleute) |
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1. Berufsjahr | CHF 3'917.-- | 2. Berufsjahr | CHF 4'094.-- | 3. Berufsjahr | CHF 4'272.-- | 4. Berufsjahr | CHF 4'451.-- | Mindestlöhne ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021): Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
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Berufsleute, qualifizierte Fachkräfte | CHF 26.89 | CHF 4'975.-- | Angelernte | CHF 24.07 | CHF 4'454.-- | Ungelernte | CHF 21.57 | CHF 3'991.-- | Mindestlöhne Berufseinsteigende: Einsteigerlöhne EFZ | Prozent des Mindestlohns für Berufsleute | pro Monat |
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1. Berufsjahr | 88% | CHF 4'378.-- | 2. Berufsjahr | 92% | CHF 4'577.-- | 3. Berufsjahr | 96% | CHF 4'776.-- | 4. Berufsjahr | 100% | CHF 4'975.-- | Einsteigerlöhne EBA | pro Monat (90% des jeweiligen Mindestlohns für Berufsleute EFZ) |
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1. Berufsjahr | CHF 3'940.-- | 2. Berufsjahr | CHF 4'119.-- | 3. Berufsjahr | CHF 4'298.-- | 4. Berufsjahr | CHF 4'477.-- | Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT). Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum) Zusatzvereinbarung 2020 – 2021LohnkategorienBerufsleute, qualifizierte Fachkräfte: Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmen-den mit abgeschlossener Berufslehre (EFZ und EBA) in der Holz-, Forst-, Bau- oder Ausbau-Branche Als angelernt gelten Arbeitnehmende, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit aus dem Arbeitsbereich eines Berufsarbeiters ausgeführt haben Als ungelernt gelten Arbeitnehmende ohne Berufslehre oder fachspezifische Ausbildung, die auf unbestimmte Zeit oder mit einem Vertrag auf Zeit angestellt sind, dessen Dauer mehr als sechs Monate beträgt. Artikel 9.2 und 9.3LohnerhöhungGenerelle Lohnanpassung 2020 Ab 1. April 2020 (für den Personalverleih gültig ab dem 8. Mai 2020) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen. Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
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Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte | CHF 0.16 | CHF 30.-- | Angelernte | CHF 0.14 | CHF 27.-- | Ungelernte | CHF 0.13 | CHF 24.-- |
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung). Generelle Lohnanpassung 2021 Ab 1. Januar 2021 (für den Personalverleih gültig ab dem 1. Januar 2021) haben alle Arbeitnehmenden Anspruch auf eine generelle Anpassung ihrer Löhne in Höhe von 0.6% auf den Mindestlöhnen. Kategorie | pro Stunde | pro Monat |
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Berufsleute und qualifizierte Fachkräfte | CHF 0.16 | CHF 30.-- | Angelernte | CHF 0.14 | CHF 27.-- | Ungelernte | CHF 0.13 | CHF 24.-- |
Individuelle Lohnerhöhungen zwischen April 2017 und März 2020 können angerechnet werden (Erläuterung: Bei einer bereits erfolgten individuellen Lohnerhöhung unter 1.2% ist nur noch die Differenz geschuldet, bei bereits erfolgter Lohnerhöhung über 1.2% erübrigt sich eine Anpassung). Zusatzvereinbarung 2020 – 2021Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeArbeitnehmende erhalten 13. Monatslohn (= Normallohn ohne Zuschläge und normale Arbeitszeit) Artikel 10KinderzulagenGemäss der kantonalen Gesetzgebung Artikel 11LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAngeordnete Überstunden können innert 14 Wochen durch Freizeit von mind. gleicher Dauer kompensiert werden; ist dies nicht möglich: Lohnzuschlag 25% Artikel 5Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag zum Normallohn |
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Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) | 25% | Sonntagsarbeit | 50% | Artikel 6Schichtarbeit / PikettdienstArt der Arbeit | Zuschlag |
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Im 2-Schichten-und 3-Schichten-Betrieb | Zuschlag CHF 2.30/h | Nachtarbeit (23:00 bis 06:00) | Zuschlag CHF 5.00/h | Artikel 7SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitNormale wöchentliche Arbeitszeit: 42.5 Stunden Artikel 4FerienAlterskategorie | Ferientage |
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Alle | 20 Arbeitstage | Bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Nach 8 Dienstjahren und vollendetem 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Artikel 17bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Geburt eigener Kinder | 3 Tage | Tod des Ehegatten, eigener Kinder, Eltern | 3 Tage | Tod der Schwiegereltern und Geschwister | 2 Tage | Tod weiterer Mitglieder der Familie (Onkel, Tanten, Grosseltern) | 1 Tag | Umzug | 1 Tag | Artikel 16bezahlte FeiertageDie Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles an höchstens neun Feiertagen (einschliesslich des eidgenössischen Bundesfeiertages am 1. August), wenn diese auf einen Arbeitstag fallen. Artikel 18BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% des Bruttolohnes netto, 720 Tage; 2 Karenztage Unfall: 80% des Lohnes; falls die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu decken. Die Prämien für Berufsunfallversicherung bezahlt der Arbeitgeber, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmende. Artikel 13 und 14Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 3 Tage Artikel 16Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstEntschädigung des Lohnausfalles | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht und Verheiratete |
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Orientierungstag, Rekrutierungstage | 50% | 80% | während der Rekrutenschule als Rekrut | 50% | 80% | während Kaderschulen und Abverdienen | 50% | 80% | während anderen Militär-, Zivil- oder Schutzdienstleistungen | 80% | 100% | Artikel 15Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrnende unterstehen nicht dem GAV. Lohnempfehlung Verband Holzindustrie Schweiz (ab 1.1.2004): - 1. Lehrjahr: CHF 700.--/Monat - 2. Lehrjahr: CHF 950.--/Monat - 3. Lehrjahr: CHF 1'300.--/Monat Ferien: 25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Artikel 1 und 17; Lohnempfehlung Verband Holzindustrie SchweizKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 19KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - während Militärdienst (inkl. Zivildienst, Zivilschutz etc.); - während Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden: im 1. Dienstjahr während 30 Tagen, ab 2. bis 5. 90 Tage, ab 6. Dienstjahr 180 Tage; - während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft; - während Arbeitnehmende mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen. Artikel 20SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia SYNA - Die GewerkschaftArbeitgebervertretungHolzindustrie Schweiz Verband der schweizerischen Holzverpackungs- und Palettenindustrie (VHPI)paritätische OrganeVollzugsorganeDie vertragsschliessenden Verbände können eine Paritätische Berufskommission bestellen. Diese besteht aus je drei Vertretern des Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmerverbände. Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse mit absolutem Mehr der vertretenen Stimmen. Die Paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmenden vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren. Die Paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Art. 29 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen. Artikel 28FondskeinerMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständig |
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Erste Stufe | Betriebliche Ebene | Zweite Stufe | Paritätische Berufskommission | Dritte Stufe | Schiedsgericht | Artikel 30 und 31FriedenspflichtWährend der Vertragsdauer gilt hinsichtlich der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse die Friedenspflicht. Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, damit solche Störungen unterbleiben. Als Störungen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen mit Sperre, Verrufserklärungen, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen. Artikel 32
» Link zur Mitgliederliste» GAV Holzindustrie Schweiz 2017 (343 KB, PDF)» Zusatzvereinbarung Holzindustrie Schweiz 2020 (64 KB, PDF)
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