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Unia Vertrag GAV für die Holzwarenfabrikation und das Drechslergewerbe der Schweiz

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

*Artikel 1*
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

*Artikel 1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.

Artikel 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe die Drechslerwaren oder serienmässig Waren aller Art herstellen, die schwergewichtig aus Holz oder ähnlichen Materialien bestehen.

Artikel 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden der oben genannten Betriebe.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag von einer Vertragspartei nicht drei Monate vor Ablauf (31.12.2003) schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 23

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Arbeitnehmende über 18 Jahren haben ab 1.1.2012 Anspruch auf folgende Mindestlöhne:
LohnkategorieBerufserfahrungStundenlohnMonatslohn (bei 180.5 Std./Monat)Monatslohn (bei 182.5 Std./Monat)
Gelernte selbständige Arbeitnehmende1. Jahr nach LehrabschlussCHF 23.75CHF 4'286.90CHF 4'334.40
2. Jahr nach LehrabschlussCHF 24.75CHF 4'467.40CHF 4'516.90
ab 3. Jahr nach LehrabschlussCHF 25.95CHF 4'684.--CHF 4'735.90
Angelernte ArbeitnehmendeCHF 23.60CHF 4'259.80CHF 4'307.--
HilfskräfteCHF 22.65CHF 4'088.35CHF 4'133.65

Artikel 6; Zusatzvereinbarung 2012

Lohnerhöhung

2013:
Nullrunde

2012:
Keine Lohnerhöhung; Erhöhung der Mindestlöhne um 1%: Gelernten und Angelernten CHF -.25/Stunde und für Hilfskräfte CHF -.20/Stunde, also CHF 36.-- bis 45.-- pro Monat.

Zusatzvereinbarung 2012

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Das Unternehmen hat den Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen normalen Monatslohn (Gesamtbruttolohn, ausgenommen Entschädigung bei Krankheit und Unfall, jedoch ohne Abzug für Militärdienst, wenn dieser 4 Wochen nicht übersteigt) auszurichten.

Artikel 7

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstundenarbeit (= Überschreitung von 45h/Woche, ohne Vor- und Nachholzeiten) ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden kann die Unternehmung Überstundenarbeit innert längstens 6 Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen oder Zuschlag von 25% entrichten.

Artikel 5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitDefinitionZuschlag
Nachtarbeit (Sommer (Mai bis September): 20.00 - 05.00 Uhr; Winter: zwischen 20.00 - 06.00 Uhr)bis 22.00 Uhr50%
nach 22.00 Uhr100%
Sonn- und Feiertagstagsarbeit100%

Artikel 5.5

Schichtarbeit / Pikettdienst

2-Schichtbetrieb: Schichtzulage von 10% berechnet auf den vertraglichen Mindeststundenlöhnen

Artikel 5.7

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Betriebe mit mehr als 600 Stellen-%: 41.5h/Woche (180.5h/Monat; 2'164 Jahressollstunden)
Betriebe mit weniger als 600 Stellen-%: 42h/Woche (182.5h/Monat; 2'190 Jahressollstunden)

Artikel 4

Ferien

Alter/DienstalterAnzahl FerientagePro-rata-Anspruch
ab 1. Dienstjahr208.33%
ab 40. Altersjahr und 5 Dienstjahren218.75%
ab 50. Altersjahr und 8 Dienstjahren2510.64%
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren2611.06%

Artikel 9.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
eigene Heirat1 Tag
Geburt eigener Kinder1 Tag
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, der Eltern3 Tage
Tod der Schwiegereltern oder Geschwister1 Tag
Tod der Grosskinder, Schwager, Schwägerin und Grosseltern1 Tag
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis1 Tag
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektionmind. 0.5 Tag

Artikel 11.1

bezahlte Feiertage

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf besteht ein Anspruch auf Entschädigung von jährlich höchstens 9 Feier- oder Ruhetagen (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen.

Artikel 10

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Krankentaggeldversicherung mit Genussberechtigungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgender Tage muss mind. 80% des Bruttolohnes decken (max.1 Karenztag). Prämien: Arbeitnehmenden bezahlen einen Prämienanteil von einem Lohnprozent. Dieses Lohnprozent darf in jedem Fall 50% der Grundprämie nicht überschreiten.

Unfall:
Bei Unfall hat das Unternehmen keine Leistungen zu entrichten, wenn die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens 80%des darauf entfallenden Lohnes decken.
Sind die Versicherungsleistungen geringer, sowie für allfällige Karenztage, hat das Unternehmen die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu entrichten. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung bezahlt das Unternehmen, diejenige für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden.

Artikel 13 und 14

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 11.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Lohnzahlung bei obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivilschutzdienst (Anstellungsdauer von mind. 3 Monaten)Ledige ohne UnterstützungspflichtLedige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
Rekruten- und Kaderschule50%80%
Übrige Militärdienstleistungen (bis 4 Wochen pro Kalenderjahr)80%100%
Über 4 Wochen bis 17 Wochen pro Kalenderjahr50%80%

Artikel 12

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen dem GAV.

Lohnempfehlung für Lehrlinge Schweizerischer Drechselmeister Verband SDV (ab 2010):
- 1. Lehrjahr: CHF 450.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 650.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat
- 4. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat

Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 9.1; Lohnempfehlung für Lehrlinge SDV; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer des ArbeitsverhältnissesKündigungsfrist
Während Probezeit (4 Wochen)7 Tage
Unterjähriges Arbeitsverhältnis1 Monat
Überjähriges Arbeitsverhältnis2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 15

Kündigungsschutz

Bei schwerer Krankheit oder Unfall darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, solange Anspruch auf Auszahlung eines Kranken- oder Unfalltaggeldes besteht.

Artikel 15

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie)
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Verband Schweizerischer Holzwarenfabrikanten
Schweizerischen Drechslermeisterverband

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zur Behandlung von Berufsfragen wird eine paritätische Kommission eingesetzt, bestehend aus je vier Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Die regionalen Sektionen können e
eigene paritätische Kommissionen einsetzen. Die paritätischen Berufskommissionen können Kontrollen über die Einhaltung des GAV durchführen.

Artikel 22

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Endet das Arbeitsverhältnis von mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat das Unternehmen den Arbeitnehmenden eine Abgangsentschädigung auszurichten, wobei die Berechnung des Anspruches gemäss Tabelle im Anhang erfolgt.

Artikel 17

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Zur Schlichtung von Differenzen über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird, sofern vorgängig durch Verhandlungen der Verbandsleitungen keine Einigung erzielt werden kann, ein Schiedsgericht bestellt.

Artikel 20

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer dürfen von keiner Partei Störungen der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse vorgenommen werden.

Artikel 19

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Holzwarenfabrikation und Drechslergewerbe der Schweiz (100 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2012 Holzwarenfabrikation und Drechslegewerbe CH (163 KB, PDF)

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