GAV-Übersicht
Geltungsbereiche
örtlicher Geltungsbereich
Gilt für das ganze Gebiet der Schweiz.
Artikel 1betrieblicher Geltungsbereich
Gilt für alle Betriebe die Drechslerwaren oder serienmässig Waren aller Art herstellen, die schwergewichtig aus Holz oder ähnlichen Materialien bestehen.
Artikel 1persönlicher Geltungsbereich
Gilt für alle Arbeitnehmenden der oben genannten Betriebe.
Artikel 1Vertragsdauer
automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel
Wird der Vertrag von einer Vertragspartei nicht drei Monate vor Ablauf (31.12.2003) schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.
Artikel 23Arbeitsbedingungen
Lohn und Lohnbestandteile
Löhne / Mindestlöhne
Arbeitnehmende über 18 Jahren haben ab 1.1.2012 Anspruch auf folgende Mindestlöhne:
Lohnkategorie | Berufserfahrung | Stundenlohn | Monatslohn (bei 180.5 Std./Monat) | Monatslohn (bei 182.5 Std./Monat) |
---|
Gelernte selbständige Arbeitnehmende | 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 23.75 | CHF 4'286.90 | CHF 4'334.40 |
| 2. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 24.75 | CHF 4'467.40 | CHF 4'516.90 |
| ab 3. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 25.95 | CHF 4'684.-- | CHF 4'735.90 |
Angelernte Arbeitnehmende | | CHF 23.60 | CHF 4'259.80 | CHF 4'307.-- |
Hilfskräfte | | CHF 22.65 | CHF 4'088.35 | CHF 4'133.65 |
Artikel 6; Zusatzvereinbarung 2012Lohnerhöhung
2013:
Nullrunde
2012:
Keine Lohnerhöhung; Erhöhung der Mindestlöhne um 1%: Gelernten und Angelernten CHF -.25/Stunde und für Hilfskräfte CHF -.20/Stunde, also CHF 36.-- bis 45.-- pro Monat.
Zusatzvereinbarung 2012Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke
Das Unternehmen hat den Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen normalen Monatslohn (Gesamtbruttolohn, ausgenommen Entschädigung bei Krankheit und Unfall, jedoch ohne Abzug für Militärdienst, wenn dieser 4 Wochen nicht übersteigt) auszurichten.
Artikel 7Kinderzulagen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschläge
Überstunden / Überzeit
Überstundenarbeit (= Überschreitung von 45h/Woche, ohne Vor- und Nachholzeiten) ist nach Möglichkeit zu vermeiden.
Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmenden kann die Unternehmung Überstundenarbeit innert längstens 6 Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgleichen oder Zuschlag von 25% entrichten.
Artikel 5Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit
Arbeit | Definition | Zuschlag |
---|
Nachtarbeit (Sommer (Mai bis September): 20.00 - 05.00 Uhr; Winter: zwischen 20.00 - 06.00 Uhr) | bis 22.00 Uhr | 50% |
| nach 22.00 Uhr | 100% |
Sonn- und Feiertagstagsarbeit | | 100% |
Artikel 5.5Schichtarbeit / Pikettdienst
2-Schichtbetrieb: Schichtzulage von 10% berechnet auf den vertraglichen Mindeststundenlöhnen
Artikel 5.7Spesenentschädigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie Tage
Arbeitszeit
Betriebe mit mehr als 600 Stellen-%: 41.5h/Woche (180.5h/Monat; 2'164 Jahressollstunden)
Betriebe mit weniger als 600 Stellen-%: 42h/Woche (182.5h/Monat; 2'190 Jahressollstunden)
Artikel 4Ferien
Alter/Dienstalter | Anzahl Ferientage | Pro-rata-Anspruch |
---|
ab 1. Dienstjahr | 20 | 8.33% |
ab 40. Altersjahr und 5 Dienstjahren | 21 | 8.75% |
ab 50. Altersjahr und 8 Dienstjahren | 25 | 10.64% |
ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren | 26 | 11.06% |
Artikel 9.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)
Anlass | Bezahlte Tage |
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eigene Heirat | 1 Tag |
Geburt eigener Kinder | 1 Tag |
Tod des Ehegatten, eigener Kinder, der Eltern | 3 Tage |
Tod der Schwiegereltern oder Geschwister | 1 Tag |
Tod der Grosskinder, Schwager, Schwägerin und Grosseltern | 1 Tag |
Wohnungswechsel von Arbeitnehmenden mit eigenem Haushalt in ungekündigtem Arbeitsverhältnis | 1 Tag |
Teilnahme an militärischer Ausrüstungsinspektion | mind. 0.5 Tag |
Artikel 11.1bezahlte Feiertage
Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf besteht ein Anspruch auf Entschädigung von jährlich höchstens 9 Feier- oder Ruhetagen (inkl. 1. August), die auf einen Arbeitstag fallen.
Artikel 10Bildungsurlaub
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungen
Krankheit / Unfall
Krankheit:
Krankentaggeldversicherung mit Genussberechtigungsdauer von 720 Tagen innert 900 aufeinanderfolgender Tage muss mind. 80% des Bruttolohnes decken (max.1 Karenztag). Prämien: Arbeitnehmenden bezahlen einen Prämienanteil von einem Lohnprozent. Dieses Lohnprozent darf in jedem Fall 50% der Grundprämie nicht überschreiten.
Unfall:
Bei Unfall hat das Unternehmen keine Leistungen zu entrichten, wenn die von der SUVA geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens 80%des darauf entfallenden Lohnes decken.
Sind die Versicherungsleistungen geringer, sowie für allfällige Karenztage, hat das Unternehmen die Differenz zwischen diesen und 80% des Lohnes zu entrichten. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung bezahlt das Unternehmen, diejenige für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden.
Artikel 13 und 14Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag
Artikel 11.1Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst
Lohnzahlung bei obligatorischem schweizerischem Militär- oder Zivilschutzdienst (Anstellungsdauer von mind. 3 Monaten) | Ledige ohne Unterstützungspflicht | Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete |
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Rekruten- und Kaderschule | 50% | 80% |
Übrige Militärdienstleistungen (bis 4 Wochen pro Kalenderjahr) | 80% | 100% |
Über 4 Wochen bis 17 Wochen pro Kalenderjahr | 50% | 80% |
Artikel 12Pensionsregelungen / Frühpensionierung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / Diskriminierungsschutz
Anti-Diskriminierungsbestimmungen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / Gesundheitsschutz
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre
Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen dem GAV.
Lohnempfehlung für Lehrlinge Schweizerischer Drechselmeister Verband SDV (ab 2010):
- 1. Lehrjahr: CHF 450.--/Monat
- 2. Lehrjahr: CHF 650.--/Monat
- 3. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat
- 4. Lehrjahr: CHF 850.--/Monat
Ferien (gemäss Gesetz):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 1 und 9.1; Lohnempfehlung für Lehrlinge SDV; OR 329a+eKündigung
Kündigungsfrist
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (4 Wochen) | 7 Tage |
Unterjähriges Arbeitsverhältnis | 1 Monat |
Überjähriges Arbeitsverhältnis | 2 Monate |
Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 15Kündigungsschutz
Bei schwerer Krankheit oder Unfall darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden, solange Anspruch auf Auszahlung eines Kranken- oder Unfalltaggeldes besteht.
Artikel 15Sozialpartnerschaft
Vertragspartner
Arbeitnehmervertretung
Gewerkschaft Unia (ehemals: Gewerkschaft Bau und Industrie)
Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretung
Verband Schweizerischer Holzwarenfabrikanten
Schweizerischen Drechslermeisterverbandparitätische Organe
Vollzugsorgane
Zur Behandlung von Berufsfragen wird eine paritätische Kommission eingesetzt, bestehend aus je vier Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Die regionalen Sektionen können e
eigene paritätische Kommissionen einsetzen. Die paritätischen Berufskommissionen können Kontrollen über die Einhaltung des GAV durchführen.
Artikel 22Mitwirkung
Freistellung für Verbandstätigkeit
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen
Endet das Arbeitsverhältnis von mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmenden nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat das Unternehmen den Arbeitnehmenden eine Abgangsentschädigung auszurichten, wobei die Berechnung des Anspruches gemäss Tabelle im Anhang erfolgt.
Artikel 17Konfliktregelungen
Schlichtungsverfahren
Zur Schlichtung von Differenzen über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages wird, sofern vorgängig durch Verhandlungen der Verbandsleitungen keine Einigung erzielt werden kann, ein Schiedsgericht bestellt.
Artikel 20Friedenspflicht
Während der Vertragsdauer dürfen von keiner Partei Störungen der durch diesen Vertrag geregelten Arbeitsverhältnisse vorgenommen werden.
Artikel 19