GAV für das Schweizerische Carrosseriegewerbe
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.04.2020 - 30.06.2022
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die ganze Schweiz ausser Kt. VD, VS, NE, JU, FR und Verwaltungsbezirk Berner Jura/Arrondissement Jura bernois (Ausnahme in diesen Kantonen: ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, die Mitglieder einer vertragsschliessenden Partei sind); im Kt. GE ohne Art. 36 (Mindestlöhne) und 37 (Lohnverhandlungen). Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle VSCI-Mitgliedfirmen in der ganzen Schweiz; alle ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen der Carrosseriebranche, alle gewerbliche Betriebszweige in der gleichen Untenehmung. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs. Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG; b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%; c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen; d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls. Artikel 3.3allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg, Jura, Freiburg und des Verwaltungsbezirkes Berner Jura des Kantons Bern. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer der Carrosseriebranche. Zur Carrosseriebranche gehören Betriebe, die in den folgenden Bereichen tätig sind: – Carrosserie- und Fahrzeugbau; – Carrosseriesattlerei; – Carrosseriesplenglerei; – Autospritzwerk und Autolackiererei; – Firmen mit speziellen Carrosseriearbeiten (z.B. Drücktechnik); – Carrosserieabteilungen in gemischten Betrieben. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichGilt für alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben des betrieblichen und räumlichen Geltungsbereichs. Dem GAV nicht unterstellt sind: a) Betriebsinhaber und ihre Familienangehörigen gem. Artikel 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz ArG; b) Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad unter 40%; c) Arbeitnehmer, die überwiegend administrative Arbeiten ausführen; d) Kader, denen Mitarbeitende unterstellt sind sowie weitere Mitarbeitende, die aufgrund ihrer Stellung oder Verantwortung über weitreichende Entscheidungsbefugnisse im Betrieb verfügen oder auf Entscheide massgebend Einfluss nehmen können. Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine rechtzeitige Kündigung seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des vorliegenden Vertrages um je ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist. Artikel 17.2ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ausgenommen Kanton Genf gültig per 1. Januar 2020 (per 1. April 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Erfahrung | pro Stunde bei 41 Std./Woche | pro Stunde bei 42 Std./Woche | Pro Monat |
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Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV (*1) | CHF 25.04 | CHF 24.45 | CHF 4'450.-- | Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | CHF 22.23 | CHF 21.70 | CHF 3'950.-- | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | ab 20. Altersjahr | CHF 21.67 | CHF 21.15 | CHF 3'850.-- | (*1) Dellen-Drücker werden wie gelernte AN nach 4-jähriger Lehre (EFZ) behandelt. Die Stundenlöhne errechnen sich gestützt auf Artikel 34.2 GAV mit dem Divisor von 177.7 oder 182 zum Monatslohn. Kanton Genf 2017 (per 1. Juni 2017 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Arbeitnehmende mit Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | | - 1. Jahr nach Lehrabschluss | CHF 4'500.-- | - nach 1 Jahr Berufspraxis | CHF 4'680.-- | - nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'900.-- | - nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 5'100.-- | Arbeitnehmende mit EBA | | - mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- | - nach 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'230.-- | - nach 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'690.-- | Arbeitnehmende ohne Lehrabschluss (EFZ oder CAP): | | - mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'050.-- | - mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis | CHF 4'150.-- | - mit mehr als 5 Jahren Berufspraxis | CHF 4'450.-- | Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ | | - im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- | - im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- | - im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- | - im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- | Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | | - im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- | - im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- | Artikel 36; Anhang 8LohnkategorienMitarbeiterkategorie | Erfahrung | Beschreibung |
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Arbeitnehmer mit EFZ | im ersten Jahr nach dem QV | für gelernte Arbeitnehmer des Carrosseriegewerbes mit bestandenem Qualifikationsverfahren (EFZ) | Arbeitnehmer mit EBA | im ersten Jahr nach Abschluss | für Arbeitnehmer mit einem Eidg. Berufsattest (EBA) | Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss | - | für Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss in der Carrosseriebranche, ab 20. Altersjahr | EFZ: Eidg. Fähigkeitszeugnis EBA: Eidg. Berufsattest QV: Qualifikationsverfahren (ehem. LAP) Artikel 36; Anhang 8LohnerhöhungZur Information: Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich – spätestens im November – über allfällige Anpassungen der Mindestlöhne und stellen ihren Mitgliedern das revidierte Ergänzungsblatt (Anhang 8) zu. Dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des GAV Artikel 36.2
Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens im Dezember eine Jahresendzulage von 100% des durchschnittlichen Monatslohnes auszuzahlen. Kanton Genf 2015 (per 1.12.2015 allgemeinverbindlich erklärt): Ein kompletter 13. Monatslohn (100%) ist allen GAV-unterstellten Arbeitnehmenden pro rata temporis geschuldet: dieser muss auch den Lernenden bezahlt werden. Artikel 38.1; Anhang 7.3: Artikel 5KinderzulagenDie Arbeitnehmenden erhalten zum Lohn eine Kinder- und/oder Familienzulage nach den gesetzlichen Vorschriften. Artikel 40.1
LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überstunden gilt jede Arbeit, welche unter Beachtung von Artikel 23.1 GAV die betrieblich festgelegte Arbeitszeit bis zu 50 Stunden pro Woche übersteigt. Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer bis spätestens innerhalb von 6 Monaten des folgenden Jahres zu kompensieren. Eine allfällige Auszahlung erfolgt nach betrieblicher Praxis. Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gemäss Art. 27). Artikel 26.1 – 26.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit (23:00-06:00) | | - vorübergehend (weniger als 25 Nächte/Jahr) | 50% | - dauernd oder regelmässig (25 und mehr Nächte/Jahr) | 10% Zeitkompensation oder -zuschlag | Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00-23:00) | 50% | Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden Woche zu kompensieren. Ausserdem gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes (ArG), insbesondere der Lohnzuschlag von CHF 50 %. Artikel 26.4 – 26.6Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungAuswärtige Arbeit: Vergütung sämtlicher Spesen Artikel 39.1Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresstunden | Monatsstunden | Wochenstunden |
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2132 | 177.7 | 41 | 2184 | 182 | 42 | Betriebe haben in Absprache mit dem Gesamtpersonal oder deren Vertretung die Möglichkeit, die betriebliche Arbeitszeit (normale Arbeitszeit) bis maximal 42 Stunden pro Woche festzulegen mit der entsprechenden Erhöhung der Ferientage (gem. Art. 27 GAV). Artikel 23.1 und 26.2FerienDauer der Ferien pro Kalenderjahr (in Arbeitstagen):
Alterskategorie | bei 41 Std./Woche | bei 42 Std./Woche |
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bis zum vollendeten 20. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage | ab zurückgelegtem 20. Altersjahr | 20 Arbeitstage | 25 Arbeitstage | ab 50. Altersjahr | 25 Arbeitstage | 30 Arbeitstage | ab 60. Altersjahr und mindestens 5 Dienstjahren im Betrieb | 30 Arbeitstage | 35 Arbeitstage | Der Ferienanspruch bemisst sich ab dem Monat nach dem vollendeten Altersjahr. Lernende Kanton Genf:
Lehrjahr | Ferien |
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1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen | 2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen | Artikel 27bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | bezahlte Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehepartner, eines eigenen Kindes und eines Stief-/Adoptivkindes | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, der Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder oder einmalig für den Tod der Ersatzeltern | 1 Tag | Ausmusterung | 1/2 Tag | Infotag Rekrutenschule | 1 Tag | Umzug mit eigenem Hausrat, sofern Arbeitnehmer nicht in gekündigten Verhältnis stehend | 1 Tag | Artikel 32.1bezahlte FeiertageBei Bezug der Feiertage gemäss kantonalem Recht erfolgt kein Lohnabzug. Dies gilt für acht kantonale Feiertage pro Jahr und den 1. August, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen.
Als Sonn- und Feiertage gelten die Sonntage und die gemäss kantonalem oder eidg. Recht festgelegten Feiertage. Der Zuschlag für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen beträgt 50%. Werden Arbeitsstunden an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind diese primär mit einem Zeitzuschlag von 50% innerhalb der folgenden 6 Monate zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, ist ein Lohnzuschlag von 50% auszurichten. Artikel 26.5 – 26.6 und 29.1BildungsurlaubFür fachbezogene berufliche Weiterbildung haben die Arbeitnehmer sowie die von Arbeitnehmerseite gewählten Betriebskommissions- und Stiftungsratsmitglieder der Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Der Anspruch ist für die nächsten 3 Folgejahre übertragbar. Der Kursbesuch muss mit dem Arbeitgeber rechtzeitig abgesprochen werden. Nach erfolgtem Kursbesuch ist eine Bestätigung beizubringen. Die Arbeitnehmenden sind angehalten den persönlichen Weiterbildungsanspruch zu nutzen.
Artikel 22.1LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 80% während 720 Tagen Die Prämien der Kollektivtaggeldversicherung werden von ArbeitgeberInnen und ArbeiterInnen je hälftig getragen. Unfall: ArbeitnehmerInnen sind gegen die Folgen von Unfällen bei der SUVA versichert. Der durch die SUVA nicht gedeckten Lohnausfall während des Unfalltages und der zwei darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet. Nichtbetriebsunfall: Prämien zulasten des Arbeitnehmers
Artikel 41 – 43Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 32.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | | in % des Lohnes |
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Rekrutenschule | | | | für Ledige ohne Unterstützunspflicht | 50% | | für Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Übrige Militärdienstleistungen | | | | bis zu 1 Monat/Kalenderjahr | 100% | | danach | 80% | | Durchdiener: 1 Monat | 100%, danach EO-Leistungen | Artikel 44.1Pensionsregelungen / FrühpensionierungGleitender Ruhestand ab 55. Altersjahr möglich. Artikel 31BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen (pro ArbeitnehmerIn) bezahlen je CHF 30.--/Monat (Vollzugskostenbeitrag von CHF 10.-- und Bildungsbeitrag von CHF 20.--). Artikel 18.1 – 18.3Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Für Lernende gelten die Art. 23 «Arbeitszeit», Art. 27 «Ferien, Ferienberechnung», Art. 29 «Feiertage», Art. 32 «Absenzen» und Art. 38 «Jahresendzulage» des GAV ebenfalls. Ferien (von Gesetzes wegen): Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Lohnempfehlung VSCI (CLA: CarrossierIn Lackiererei, CSP: CarrossierIn Spenglerei und FZS: FahrzeugschlosserIn; nach Lehrjahr; Bruttomonatslohn)
Region | Monatslohn |
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Aargau: | | - 1. Lehrjahr | CHF 600.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 750.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 900.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | Bern: | | - 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 650.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--) | - 3. Lehrjahr | CHF 900.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--) | - 4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--) | Graubünden (FZS nur in Ausnahmefällen ausgebildet): | | - 1. Lehrjahr | CHF 550.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 650.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 850.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | Mittelland: | | - 1. Lehrjahr | CHF 500.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 650.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 800.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'000.-- | Nordwestschweiz: | | - 1. Lehrjahr | CHF 700.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- | Ostschweiz: | | - 1. Lehrjahr | CHF 550.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 700.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 850.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'100.-- | Tessin: | | - 1. Lehrjahr | CHF 582.-- | - 2. Lehrjahr | CHF 672.-- | - 3. Lehrjahr | CHF 850.-- | - 4. Lehrjahr | CHF 1'077.-- | Zentralschweiz: | | - 1. Lehrjahr | CHF 650-- | - 2. Lehrjahr | CHF 800.-- (Zusatzlehre: CHF 1'200.--) | - 3. Lehrjahr | CHF 1'000.-- (Zusatzlehre: CHF 1'500.--) | - 4. Lehrjahr | CHF 1'200.-- (Zusatzlehre: CHF 1'800.--) | Zürich: | | - 1. Lehrjahr | CHF 700.-- (Zusatzlehre: +20%) | - 2. Lehrjahr | CHF 900.-- (Zusatzlehre: +20%) | - 3. Lehrjahr | CHF 1'100.-- (Zusatzlehre: +20%) | - 4. Lehrjahr | CHF 1'400.-- (Zusatzlehre: +20%) |
Kanton Genf
Lehrjahr | Ferien |
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1. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 6 Wochen | 2., 3. und 4. Lehrjahr (unabhängig vom Alter) | 5 Wochen | Ab 1. Januar 2014 (per 1. November 2014 allgemeinverbindlich erklärt):
Mitarbeiterkategorie | Monatslohn |
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Lernende Carrosserie-Maler oder Carrosserie-Spengler EFZ: | | - im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- | - im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- | - im 3. Jahr der Lehre | CHF 1'000.-- | - im 4. Jahr der Lehre | CHF 1'300.-- | Lernende Carrosserie-Lackierer EBA: | | - im 1. Jahr der Lehre | CHF 600.-- | - im 2. Jahr der Lehre | CHF 800.-- | Artikel 3 und 27.1; OR 329a+e; Lohnvereinbarungen 2014 und 2016 (Anhang 8); VSCI Brutto-Lehrlingslöhne 2011KündigungKündigungsfristDauer der Anstellung | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1 Monat) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 48KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna – Die GewerkschaftArbeitgebervertretungVSCI - Schweizerischer Carrosserieverbandparitätische OrganeVollzugsorganeDie Paritätische Landeskommission (PLK) befasst sich mit: a) der Durchführung und dem Vollzug dieses GAV; b) der Zusammenarbeit der Vertragsparteien; c) den Lohnverhandlungen gem. Art. 36 und 37 GAV; d) den GAV-Verhandlungen; e) der Förderung der beruflichen Weiterbildung; f) Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes; g) dem Erlass sämtlicher für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen. Die PLK kann diese Aufgaben an die PBK delegieren; h) den organisatorischen und administrativen Weisungen z.Hd. allfällig bestehender Paritätischer Berufskommissionen betreffend Rechnungsstellung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge; i) der Wahl der Inkassostellen für die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge; k) der Beurteilung und dem Entscheid über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bzw. deren Sektionen bezüglich der Anwendung und Interpretation von Bestimmungen dieses GAV oder seiner integrierenden Anhänge; l) dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen; m)der Beurteilung über die Vertragsunterstellung eines Arbeitgebers; n) der Regelung und der Führung eines Berufsbildungsfonds; o) den von allfällig bestehenden Paritätischen Berufskommissionen zur Beurteilung unterbreiteten Fragen, sofern diese – den betrieblichen Rahmen übersteigen, – die Auslegung des GAV betreffen, – von allgemeinem Interesse sind; p) Fragen und Aufgaben, welche an die Geschäftsstelle der PLK herangetragen werden; q) der Regelung von firmenspezifischen Lösungen bei wirtschaftlichen Problemen. Artikel 8.3MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Gemäss Mitwirkungsgesetz Anhang 3Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird: a) weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt; b) während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Artikel 49.2
Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBetriebe mit wirtschaftlichen Problemen bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Situationen sind berechtigt, einen Antrag für individuelle betriebliche Lösungen zu stellen. Zuständig für die Behandlung bzw. den Entscheid entsprechender Gesuche ist der PLK-Ausschuss. Gegen Entscheide des PLK-Ausschusses kann beim PLK-Vorstand rekurriert werden. Dieser entscheidet endgültig. Die PLK wird über seine Vereinbarungen orientiert. Frühzeitige Information der ArbeitnehmerInnen(-Vertretung) und der Vertragsparteien. Es sind jeweils die für Arbeitnehmer am wenigsten einschneidenden und der Ursache des Arbeitmangels am besten entsprechenden Massnahmen anzustreben.' Beizug der paritätischen Landeskommission und der Vertragsparteien zur Beratung möglich.
Artikel 12.3 und 52KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | zuständiges Organ |
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1. Stufe | Betriebsebene | 2. Stufe | Paritätische Berufskommission | 3. Stufe | Paritätische Landeskommission | 4. Stufe | Schiedsgericht | Artikel 11
FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich auf die absolute Friedenspflicht und verzichten für die Dauer dieses GAV auf Kampfmassnahmen, insbesondere Streiks und Aussperrungen. Diese Verpflichtung gilt auch für deren Sektionen sowie für kantonale, regionale oder lokale Organe. Artikel 4.2
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» Paritätische Landeskommission (PLK) im Schweizerischen Carrosseriegewerbe» GAV im Schweizerischen Carrosseriegewerbe 2018 (1997 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2019 Carrosseriegewerbe (70 KB, PDF)» Lohnvereinbarung 2020 Carrosseriegewerbe (76 KB, PDF)» Überstundenregelung für Temporärbeschäftigte (13 KB, PDF)
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