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Unia Vertrag GAV für das Autogewerbe des Kantons Bern (vormals: GAV für das Autogewerbe der Kantone Bern und Jura)

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

Im Kanton Jura und im Berner Jura gilt per 1. September 2019 der allgemeinverbindlich erklärte CCT des professionnels de l'automobile du Jura et du Jura bernois.

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Bern.

Artikel 3

betrieblicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle der Sektion Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz angeschlossenen Mitglieder.

Artikel 3

persönlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses GAV finden Anwendung auf alle in diesen Betrieben beschäftigte ArbeitnehmerInnen, sofern sie einem vertragsschliessenden Arbeitnehmerverband angehören. Ausgenommen ist das leitende Personal wie BetriebsleiterInnen, WerkstattchefInnen, KundendienstberaterInnen, AnnahmebeamtInnen sowie Verkaufs- und Büropersonal.

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag von keiner Partei rechtzeitig gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 42.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 31. Juli 2020):
KategorieMindestlohn (x 13)
Automobil-Diagnostiker/inCHF 5'400.--
Werkstatt-Koordinator/inCHF 5'400.--
Automobil-Mechatroniker/inCHF 4'600.--
Automobil-Fachmann/-frauCHF 4'100.--
Automobil-Assistent/inCHF 3'700.--

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
KategorieLehrjahrMonatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'050.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau1. LehrjahrCHF 650.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau1. LehrjahrCHF 620.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in1. LehrjahrCHF 620.--
2. LehrjahrCHF 800.--

KategorieZusatzlehrjahrMonatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--

KategorieZusatzlehrjahrMonatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'200.--

KategorieZusatzlehrjahrMonatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in1. ZusatzlehrjahrCHF 1'400.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
3. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--

Artikel 22; Mindestlöhne 2020

Lohnerhöhung

Die Vertragsparteien beschliessen alljährlich über allfällige Anpassungen der Minmallöhne.

Die Vertragsparteien kommen jeweils rechtzeitig vor Ende eines Kalenderjahres zusammen, um über den Teuerungsausgleich zu verhandeln.

Artikel 21 und 22

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Ab einem Arbeitsverhältnis von min. 3 Monaten erhalten die Arbeitnehmenden einen 13. Monatslohn (= ein voller Monatslohn).

Artikel 19

Kinderzulagen

Gemäss geltender Gesetzgebung.

Artikel 20

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Als Überzeit gilt jede Mehrarbeit, welche die normale Arbeitszeit um mehr als 15 Minuten pro Tag übersteigt. Der Lohnzuschlag für Überzeit beträgt 25%.

Artikel 12

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit50%
Sonntagsarbeit50%

Artikel 12

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettdienst samstags oder sonntags: In erster Linie Freizeitgewährung von gleicher Dauer.

Artikel 13

Spesenentschädigung

Pro Jahr zwei Überkleider, Reinigung und Instandstellung der Überkleider gehen zu Lasten des/der ArbeitnehmerIn. Bei Leasing- oder Mietsystemen übernehmen der Arbeitgeber und der/die ArbeitnehmerIn je die HäIfte dieser Kosten. Andere gleichwertige Leistungen bleiben vorbehalten.

Artikel 31

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Normale wöchentliche Arbeitszeit: 42 Stunden
Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.

Artikel 11

Ferien

AltersgruppeFerien
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Ab dem 21. Altersjahr4 Wochen
Ab dem 50. Altersjahr mit min. 5 Dienstjahren5 Wochen

Artikel 16

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Hochzeit2 Tage
Geburt des eigenen Kindes1 Tag
Heirat eines Kindes1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie eines Stief- oder Adoptivkindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat1 Tag pro Jahr
Militärische Inspektion1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Kurzabsenzen werden nicht bezahlt, können aber kompensiert werden.

Artikel 23

bezahlte Feiertage

Kanton Bern:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag

Artikel 17

Bildungsurlaub

Branchenberufliche Aus- und Weiterbildung: 2 bezahlte Freitage pro Kalenderjahr
Darin sind alle vom Betrieb angeordneten Ausbildungskurse enthalten.

Artikel 28

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Dem Arbeitgeber wird empfohlen, die diesem Vertrag unterstellten ArbeitnehmerInnen zu versichern. 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Der Arbeitgeber zur vollen Lohnzahlung gemäss folgender Tabelle verpflichtet:
DienstjahreDauer
im 1. Dienstjahr1 Monat
im 2. bis 4. Dienstjahr2 Monate
im 5. bis 9. Dienstjahr3 Monate
im 10. bis 14. Dienstjahr4 Monate
im 15. bis 19. Dienstjahr5 Monate
ab 20. Dienstjahr5 Monate
Jeweils innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vom ersten Absenztag an gerechnet.

Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbertriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der/Die ArbeitnehmerIn hat Anspruch auf 80% des ausfallenden Lohnes für den Unfalltag und die folgenden zwei Karenztage, nachher auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Artikel 25 und 26

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Während der Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%
Während der übrigen Militärdienstleistung:
- Bis zu einem Monat pro Kalenderjahr100%
Für die darüber hinausgehende Zeit:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
- Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 24

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Innerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Autogewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 37

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Mindestlöhne Lernende ab 1. Januar 2020:
KategorieLehrjahrMonatslohn (x 13)
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'050.--
4. LehrjahrCHF 1'300.--
Automobil-Fachmann/-frau1. LehrjahrCHF 650.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'000.--
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
Detailhandelsfachmann/-frau1. LehrjahrCHF 620.--
2. LehrjahrCHF 800.--
3. LehrjahrCHF 1'135.--
Detailhandelsassistent/in1. LehrjahrCHF 620.--
2. LehrjahrCHF 800.--

KategorieZusatzlehrjahrMonatslohn (x 13)
Automobil-Fachleute in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in1. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--

KategorieZusatzlehrjahrMonatslohn (x 13)
Automobil-Assistenten in 2-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Fachmann/-frau1. ZusatzlehrjahrCHF 1'000.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'200.--

KategorieZusatzlehrjahrMonatslohn (x 13)
Lernende in 3-jähriger Zusatzlehre zum/zur Automobil-Mechatroniker/in1. ZusatzlehrjahrCHF 1'400.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
3. ZusatzlehrjahrCHF 2'200.--

Ferien:
- bis zum 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16; Mindestlöhne 2020; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrFrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 34

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Sektionen Bern des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zur Förderung der Zusammenarbeit und zur Durchführung des vorliegenden GAV wird von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine aus je 5 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission bestellt.

Artikel 6

Fonds

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Übt der/die ArbeitnehrnerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. In dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der/die ArbeitnehmerIn für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 29

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdringen, so sind die Vertragspartner so früh als rnöglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten.

Artikel 10

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 6, 7 und 8

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer den Arbeitsfrieden einzuhalten.

Artikel 4

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitgliederliste
» GAV Autogewerbe BE und JU (681 KB, PDF)
» Mindestlöhne 2020 (154 KB, PDF)
» Mindestlöhne 2021 (262 KB, PDF)

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