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Unia Vertrag GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.06.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.06.2019 - 31.12.2021

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe, welche
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
– Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgeschlossen.

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt – ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung – für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die gemäss Ziff. 3.1 und 3.2 dem GAV unterstellt sind und nicht ausdrücklich unter Beachtung von Ziff. 3.4 von der GAV-Unterstellung ausgenommen werden.

Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia und SYNA:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Art. 4 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11);
– Lernende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes dürfen – mit Ausnahme allfällig anders lautender Bestimmungen im Lehrvertrag – nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden;
– Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Artikel 3.3 – 3.4

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV gelten für die Betriebe (Arbeitgeber), die:
– gewerblich Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens drei Rädern oder mit deren Ersatzteilen oder Zubehör;
– Fahrzeuge mit mindestens drei Rädern unterhalten oder reparieren;
– Elektro- oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
– eine Tankstelle betreiben;
– eine Fahrzeugwaschanlage betreiben.

Betriebe, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten sowie Betriebe, welche mehrheitlich mit Reifen handeln oder Reifen montieren, sind vom Geltungsbereich ausgenommen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden, die in den oben erwähnten Betrieben tätig sind, ungeachtet ihrer Arbeit, des Geschlechts und der Art der Entlöhnung.

Ausgenommen sind:
– Familienangehörige des Arbeitgebers gemäss Artikel 4 Absatz 1 Arbeitsgesetz;
– Arbeitnehmende in einem Lehrverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes;
– Betriebs- und Werstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind, das Administrativpersonal sowie Verkäufer (Autoverkäufer, Ersatzteilverkäufer usw.).

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit eingeschriebenem Brief und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Artikel 15

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1. Januar 2012 gelten folgende (unveränderte) Mindestlöhne (13x/Jahr) (per 1. November 2013 allgemeinverbindlich erklärt):
KategoriePraxisMonatslohn
Automobildiagnostiker/-in FAnach DiplomCHF 5'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 5'400.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 5'600.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 5'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 6'000.--
Automobil-Mechatroniker/-in EFZ (eh. Automechaniker)nach QVCHF 4'200.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'600.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 5'200.--
Automobil-Fachmann/-frau EFZ (eh. Automonteur)nach QVCHF 3'800.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 4'200.--
nach 10 Jahren PraxisCHF 4'800.--
Automobil-Assistent/-in EBA (eh. Servicemann / Fahrzeugwart)nach QVCHF 3'500.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'600.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'900.--
Hilfsarbeiterohne BerufspraxisCHF 3'200.--
nach 1 Jahr PraxisCHF 3'300.--
nach 2 Jahren PraxisCHF 3'400.--
nach 3 Jahren PraxisCHF 3'500.--
nach 4 Jahren PraxisCHF 3'600.--
nach 5 Jahren PraxisCHF 3'700.--
nach 6 Jahren PraxisCHF 3'800.--
nach 7 Jahren PraxisCHF 3'900.--
nach 8 Jahren PraxisCHF 4'000.--

Anhang 5: Artikel 1

Lohnerhöhung

2019:
Generelle Lohnanpassung
per 1. Januar 2019

(per 1. Juni 2019 allgemeinverbindlich erklärt):
Auf der Grundlage des individuellen Lohnes per 31. Dezember 2018 ist der Lohn jedes dem GAV "Autogewerbe Ostschweiz" unterstellten Arbeitnehmenden um 1% zu erhöhen, mindestens jedoch CHF 50.-- pro Monat.
Freiwillige Lohnerhöhungen, welche ab dem 1. Januar 2019 gewährt wurden, können an die generelle Lohnanpassung angerechnet werden.
Lohnerhöhung aufgrund einer Ausbildung oder Erhöhung von Praxisjahren (…) können der generellen Lohnerhöhung nach Absatz 1 angerechnet werden.

Zur Information:
Die Vertragsparteien setzen die vertraglichen Minimallöhne jährlich in einem Anhang verbindlich fest. Die gültigen Mindestlöhne werden zusammen mit den Abmachungen gemäss Art. 24 in einer Zusatzvereinbarung zum GAV verbindlich festgehalten und bis Ende Jahr für das nächste Jahr bekannt gegeben.

Artikel 23; Zusatzvereinbarung 2019

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, sofern das Arbeitsverhältnis während der Probezeit nicht gekündigt wird.
Hat das Arbeitsverhältnis nicht ein ganzes Jahr gedauert, wird der 13. Monatslohn anteilmässig bezahlt, wobei nur volle Monate zählen.
Werden 12 Monatslöhne ausbezahlt, ist in jedem Monatslohn der 13. Monatslohn einzurechnen und auf der monatlichen Lohnabrechnung auszuweisen.

Artikel 25

Kinderzulagen

Gemäss einschlägiger kantonaler Gesetzgebung.

Artikel 33

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen. Diese Überstunden müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Das Wahlrecht steht nach Anhörung des Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber zu.

Können allfällige Überstunden infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden, sind sie mit einem Lohnzuschlag von +25% (= insgesamt 125%) auszubezahlen.

Überzeit und Überstunden werden nur soweit entschädigt, als sie vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet sind.

Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer gemäss Ziffer 16.4 zu kompensieren. Überzeit kann nur mit dem Einverständnis des einzelnen Arbeitnehmenden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich, sind die Überstunden mit einem Lohnzuschlag von 25%, die Überzeit mit dem Lohnzuschlag von +25% (= 125% insgesamt) auszuzahlen.

Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.

Artikel 16.4, 16.5 und 17

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Für vorübergehende Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden Lohnzuschläge wie folgt ausgerichtet:
Art der ArbeitZuschlag
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit (Samstag 23h00 bis Sonntag 23h00)50%
Abendarbeit (20h00 bis 23h00)25%
Vorübergehende Nacharbeit (23h00 bis 06h00)25%

Arbeitnehmende, die zur Aufrechterhaltung des Dienstes regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben dafür keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Im Falle von regelmässiger Nachtarbeit ist allerdings der obligatorische Zeitzuschlag von 10% gemäss Arbeitsgesetz geschuldet. Sind für die gleiche Zeitspanne verschiedene Vorschriften über Zuschläge anwendbar, so hat der Arbeitnehmende Anspruch auf den für ihn besseren Zuschlag.

Artikel 17.7 und 17.8

Schichtarbeit / Pikettdienst

Der Pikettdienst und die Änderungen müssen in der Regel 14 Tage vor dem Einsatz den Arbeitnehmenden bekannt gegeben werden. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitnehmenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Im Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit.

Artikel 18

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Den Arbeitnehmenden werden pro Jahr zwei Überkleider zur Verfügung gestellt.

Artikel 34

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die massgebliche Jahresarbeitszeit beträgt 2184 Stunden (die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden). Für die Berechnung der Lohnersatzleistungen, wie Krankheit, Unfall, Ferien, Feiertage usw., wird eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8,4 Stunden angenommen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmende muss während der Pausen in Arbeitsbereitschaft sein. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sind zu beachten.

Der Arbeitgeber legt nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmenden, unter Berücksichtigung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften sowie der betrieblichen Erfordernisse, die wöchentliche, beziehungsweise tägliche Arbeitszeit fest. Abweichungen von der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäss Absatz 1 dieses Artikels sind dem Arbeitnehmenden möglichst frühzeitig bekannt zu geben. Die effektive wöchentliche Höchstarbeitszeit sollte vorbehältlich der gesetzlichen Ausnahmen 50 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Per 31. Dezember können jeweils höchstens 50 Mehr- oder Minusstunden auf der Basis der Jahresarbeitszeit nach Absatz 1 aufs nächste Jahr übertragen werden. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, nach Anordnung des Arbeitgebers das Überstundenkonto abzubauen.

Artikel 16

Ferien

Die Arbeitnehmenden haben pro Kalenderjahr bei einer Fünftage-Woche Anspruch auf bezahlte Ferien:
Alterskategorie, bzw. DienstjahreAnzahl Ferientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem 21. Altersjahr22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr28 Tage
Ab dem 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren30 Tage
Der Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Artikel 19

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Todesfall des Ehegatten, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes3 Tage
Todesfall eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder Grosskinder1 Tag, bzw. bis 3 Tage, sofern Nachweis erbracht, dass längere Absenz erforderlich
Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag

Militärische Aushebungstage sind bezahlt.

Artikel 26

bezahlte Feiertage

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Werktag (Montag – Samstag) fallen:
- TG: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag;
- SG: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stephanstag;
- AR: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag;
- AI: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (weitere Feiertage (Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, St. Mauritiustag, Maria Empfängnis) sind den Sonntagen nicht gleichgestellte Feiertage).

Der 1. Mai ist arbeitsfrei, jedoch nicht lohnfortzahlungspflichtig. Er kann deshalb vor- oder nachgeholt werden oder als Ferientag abgegolten werden.

Artikel 21

Bildungsurlaub

Für die berufliche (…) Weiterbildung, für die Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse wird pro Kalenderjahr ein Bildungsurlaub von 3 Tagen gewährt. Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen (…) Weiterbildungstage.

Artikel 28

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die (…) unterstellten Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes (ohne Kinderzulage) im Rahmen von Absatz 2 dieses Artikels zu versichern. Bei einer Krankentaggeld-Versicherung mit aufgeschobener Leistung garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden bis zum Beginn der Versicherungsleistung eine Entschädigung von mindestens 80% des wegen Krankheit ausfallenden Bruttolohnes. Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden getragen.

Die Versicherungsbedingungen haben vorzusehen, dass:
a. der Lohnausfall infolge einer durch ärztliches Zeugnis bescheinigten Erkrankung ab Beginn derselben entschädigt wird;
b. die Taggeldleistung während 720 Tagen (Kalendertage, nicht Taggeldmenge) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen zu gewähren ist;
c. bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit das Taggeld proportional auszurichten ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit mindestens 50% beträgt;
d. die Versicherungsleistungen sollen Neueintretenden ohne Karenzzeit gewährt werden, sofern der/die Versicherungsnehmer/in beim Eintritt in die Kasse nicht krank ist und die Kasse keinen Vorbehalt wegen vorbestandener Krankheit erhebt. Die Vorbehalte des Versicherers beim Übertritt aus einem Krankenversicherungsvertrag einer Privatversicherung in eine öffentliche anerkannte Krankenkasse (und im umgekehrten Falle) sind nicht Gegenstand dieser Versicherungsbedingungen des GAV. Der Arbeitgeber hat gegebenenfalls eine beschränkte Lohnzahlungspflicht während der Dauer eines Vorbehaltes;
e. die gesamte vertragsunterstellte Belegschaft ist der gleichen Kollektivversicherung zu unterstellen, vorbehältlich von bereits bestehenden und gleichwertigen Einzelversicherungen;
f. die Arbeitnehmenden haben das Recht, nach Ausscheiden aus der Kollektivversicherung ohne Unterbruch in die Einzelversicherung überzutreten. Das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten; es dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden. Die Versicherung hat mindestens die bisherigen Leistungen zu decken und zwar sowohl die Höhe des Taggeldes als auch die Dauer des Leistungsanspruchs. (…)

Der Arbeitgeber kann die Begutachtung der Arbeitsfähigkeit durch einen von ihm bezeichneten Vertrauensarzt verlangen. Dieser muss in der Schweiz domiziliert sein.Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, auf erste Aufforderung hin durch den Arbeitgeber eine Krankheit durch den Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Stellt der Vertrauensarzt einen Missbrauch fest oder weigert sich der Arbeitnehmende, sich der Konsultation durch den Vertrauensarzt zu unterziehen, so steht dem Arbeitnehmenden keine Entschädigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Krankenversicherer zu.

Unfall:
Berufsunfallversicherung (BU):
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.
Die Prämie für die Berufsunfallversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers.

Nichtberufsunfall-Versicherung (NBU):
Die Prämien der Nichtberufsunfall-Versicherung trägt der Arbeitnehmende.
Die Versicherung endet mit Ablauf des 30. Tages nach dem Tage, an dem der Lohnanspruch aufhört.

Artikel 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Schwangerschaft und Niederkunft: wie Leistungen bei Krankheit; keine speziellen Bestimmungen.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 26 und 29

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartBedingungEntschädigung
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Durchdiener-RSVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Militär-, Schutz-, Schweiz. Zivil- und FrauendienstBis zu einem Monat/Kalenderjahr100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende Zeit
Ledige ohne Unterstützungspflichten50% des Lohnes
Verheirate sowie Ledige mit Unterstützungspflichten80% des Lohnes

Artikel 31

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmende/r: CHF 15.--/Monat
Arbeitgeber: CHF 15.--/Monat für jede/n dem GAV unterstellte/n Arbeitnehmende/n

Artikel 11; Anhang 2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien (gemäss Gesetz):
– Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
– Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Lehrlingsmindestlohnempfehlungen des AGVS ab 2017LehrjahrMonatslöhne, 12x/Jahr; Empfehlung: bei guter Leistung Gratifikation in Höhe eines Monatslohnes
Automobil-MechatronikerIn1. LehrjahrCHF 650.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 950.--
4. LehrjahrCHF 1'350.--
Automobil-Fachmann/-frau1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 900.--
Automobil-Assistent/-in1. LehrjahrCHF 500.--
2. LehrjahrCHF 600.--
Zusatzlehre (für Automobil-Mechatroniker/-in)1. ZusatzlehrjahrCHF 1'200.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 1'800.--
Zusatzlehre (für Automobil-Fachmann/-frau)1. ZusatzlehrjahrCHF 750.--
2. ZusatzlehrjahrCHF 900.--

Artikel 3.3, 3.4 und 19; OR 329a+e; Lehrlingsmindestlohnempfehlungen des AGVS 2017

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 1 Monat, max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate


Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss am letzten Arbeitstag vor Beginn der ordentlichen Kündigungsfrist im Besitz (respektive Machtbereich) des Empfängers sein. Wird die Kündigung mündlich eröffnet, ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Artikel 38.1 und 39.4

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna – Die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Autogewerbe-Verbände der Schweiz (AGVS), Sektionen St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Paritätische Berufskommission befasst sich insbesondere mit:
a. der Durchführung und dem Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags;
b. der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
c. dem Erlass sämtlicher für den Vollzug dieses Gesamtarbeitsvertrags notwendigen Massnahmen;
d. der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;

e. der Förderung der beruflichen Weiterbildung;
f. der Rechnungsstellung, d.h. dem Einzug, der Verwaltung, der Mahnung und der Betreibung der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
g. der Wahl der Inkassostelle für die Vollzugskostenbeiträge;
h. der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und Auslegung von Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags;

i. dem Aussprechen und Inkasso von Kontrollkosten und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAV;
k. der Beurteilung bzw. dem Entscheid über die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmenden;
l. der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen;
m. der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen. Gesuche um Aussöhnung sind schriftlich und begründet dem Präsidenten bzw. dem Sekretariat der PBK einzureichen. Die PBK hat sich innert 30 Tagen seit Eingang eines schriftlichen Begehrens mit der Angelegenheit zu befassen. Der Weiterzug an kantonale Instanzen nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensbestimmungen bleibt vorbehalten. Empfehlungen oder Entscheide der PBK über Differenzen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis, in denen einzelne Arbeitgeber oder Arbeitnehmende Partei sind, können nicht an die Paritätische Landeskommission (PLK) für das Autogewerbe weiter gezogen werden.

Artikel 8

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Frühzeitige Information der Vertragspartner, Besprechung der Situation, um Härtefälle zu verhindern/mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten. Massenentlassungen: gemäss OR Art. 335d ff.

Artikel 14

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufe 1: Paritätische Berufskommission
Stufe 2: Paritätische Landeskommission
Stufe 3: Schiedsgericht

Artikel 7

Friedenspflicht

Mit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens. Infolgedessen ist währende der Dauer des GAV jede arbeitsstörende Beeinflussung wie Streik, Streikdrohung, Aufforderung zu Streiks und jeder passive Widerstand sowie jede Massregelung oder weitere Kampfmassnahmen wie Sperre oder Aussperrung untersagt.

Artikel 4


Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» Link zur Mitgliederliste
» GAV für das Autogewerbe Ostschweiz der Kantone St. Gallen, beider Appenzell und Thurgau 2012 (306 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2019 Autogewerbe Ostschweiz (69 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2017 Autogewerbe Ostschweiz (70 KB, PDF)
» Lohnempfehlungen Lernende 2017 (88 KB, PDF)

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