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Unia Vertrag GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion Solothurn

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn sowie für angrenzende Gebiete gemäss Sektionsgebiet.

*Artikel 3.1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn sowie für angrenzende Gebiete gemäss Sektionsgebiet.

*Artikel 3.1.1*
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn sowie für angrenzende Gebiete gemäss Sektionsgebiet.

*Artikel 3.1.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

ArbeitnehmervertretungArbeitgebervertretung

paritätische Organe

VollzugsorganeFonds

Mitwirkung

Freistellung für VerbandstätigkeitMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Konfliktregelungen

SchlichtungsverfahrenFriedenspflichtKaution
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Solothurn sowie für angrenzende Gebiete gemäss Sektionsgebiet.

Artikel 3.1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche gewerblich:
- Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör
- Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren
- Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich mit mindestens 3 Rädern ausüben

Artikel 3.2.1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden.
Nicht unterstellt (mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna): Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebsleiter und Fahrzeugverkäufer.

Artikel 3.3 und 3.4

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird.

Vertragsparteien streben die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV per 1.1.2015 an.

Artikel 38.3; Zusatzvereinbarung per 1.1.2013

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1.1.2019:
Reparaturwerkstätte
MitarbeiterkategorieJahre nach LAPMonatslohn
Automobil-MechatronikerInim 1. JahrCHF 4'400.--
im 2. JahrCHF 4'600.--
nach 2 Jahren und mehrCHF 4'800.--
Automobil-Fachleuteim 1. JahrCHF 4'000.--
im 2. JahrCHF 4'200.--
nach 2 Jahren und mehrCHF 4'400.--
Automobil-AssistentInim 1. JahrCHF 3'500.--
im 2. JahrCHF 3'700.--
nach 2 Jahren und mehrCHF 3'900.--
Detailhandels-Fachleuteim 1. JahrCHF 4'000.--
im 2. JahrCHF 4'100.--
nach 2 Jahren und mehrCHF 4'200.--
ErsatzteilverkäuferInCHF 4'000.--
Detailhandels-AssistentInim 1. JahrCHF 3'700.--
im 2. JahrCHF 3'800.--
nach 2 Jahren und mehrCHF 4'000.--
Arbeitnehmende ohne eidg. Fähigkeitsausweis oder Berufsattest im Automobilgewerbe ab dem 20. AltersjahrCHF 3'700.--

Kaufmännische Angestellte: Es gelten die Empfehlungen des KV Solothurn

Mindestlöhne Lernende ab 1.1.2011:
MitarbeiterkategorieLehrjahrMonatslohn
AutomobilmechatronikerIn1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 950.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 950.--
Automobil-AssistentIn1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 635.--
2. LehrjahrCHF 820.--
3. LehrjahrCHF 1'160.--
Detailhandels-AssistentIn1. LehrjahrCHF 635.--
2. LehrjahrCHF 820.--
Zusatzlehre (Fachleute MechatronikerIn)3. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre)CHF 1'400.--
4. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre)CHF 1'700.--
Zusatzlehre (AssistenIn Fachleute)2. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre)CHF 850.--
3. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre)CHF 1'050.--

Die Lernenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 20; Zusatzvereinbarung 2019

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Paritätische Berufskommission (PBK) befindet jeweils im November jeden Jahres über allfällige Lohnanpassungen.

Artikel 21

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden (inkl. Lernende) erhalten ab der Ende der Probezeit einen 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 22

Kinderzulagen

Gemäss geltender kantonaler Gesetzgebung.

Artikel 28

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überzeit und Überstunden sind durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Ist eine Kompensation aus betrieblicher Sicht nicht möglich wird ein Lohnzuschlag von 25% gewährt.
Nur für angeordnete Überzeit und Überstunden wird ein Zuschlag bezahlt.
Arbeiten, die an einem Wochentag vor einem gesetzlich anerkannten eidgenössischen Feiertag ab 17 Uhr geleistet werden, gelten unabhängig von der Jahresabrechnung als Überstunden.

Artikel 14

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ZeitLohnzuschlag
Abendarbeit (21h00-23h00)Lohnzuschlag von 25%
Nachtarbeit (23h00-06h00)Lohnzuschlag von 50%
Samstagsarbeit (Samstag ab 13.00)Lohnzuschlag von 50% oder Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer
Sonntags- und Feiertagsarbeit (Samstag ab 18h00 - Sonntag 23h00)Lohnzuschlag von 50%

Für regelmässige Nacht- und Sonntagsarbeit (Tankstellen und Verkaufsshops) wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt.
Für Teilzeitarbeitnehmende gelten die gleichen Regelungen.

Artikel 14

Schichtarbeit / Pikettdienst

Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.

Artikel 15

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Jahresarbeitszeit: 2'216h (durchschnittlich 42.5h/Woche, bzw. 8.5h/Tag)

Artikel 13

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre25
Arbeitnehmende über 20 Jahre20
ab 50. Altersjahr25

Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre.

Artikel 16 und 17; Zusatzvereinbarung per 1.1.2014

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Verheiratung2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Heirat eines Kindes1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht1 Tag/Jahr
Militärische Ausmusterung1 Tag
Infotag Rekrutenschule1 Tag (Rest wird von EO vergütet)

Artikel 23

bezahlte Feiertage

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch (neu ab 2013: 1.Mai ganzer Tag) auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
Neujahr, Karfreitag, 1. Mai, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten

Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte.

Artikel 18; Lohnvereinbarung per 1.1.2014

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfallversicherung:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Artikel 24 und 25

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Rekrutenschule:
Während der ersten vier Wochen 100% des Lohnes, danach die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung.

Übrige obligatorische Militärdienstleistung:
Innerhalb eines Jahres 100% des Lohnes bis zu einem Monat, darüber hinaus die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung.

Artikel 26

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Mobil, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 36

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Arbeitnehmende CHF 10.--/Monat. Für AGVS-Mitglieder sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

Die Arbeitgeber sind ebenfalls verpflichtet, einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag zu bezahlen. Des Weiteren haften sie gegenüber der paritätischen Berufskommission für nicht bzw. nicht richtig abgezogene und abgerechnete Berufs- und Vollzugskostenbeiträge.

Artikel 12

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren.

Artikel 29.1

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt. Sie dürfen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (mit Ausnahme anderslauternder Bestimmungen) im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden.

Ferien gemäss Gesetz:
Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr 5 Wochen.
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch) 5 zusätzliche Bildungstage.

Mindestlöhne Lernende ab 1.1.2011:
MitarbeiterkategorieLehrjahrMonatslohn
AutomobilmechatronikerIn1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 950.--
4. LehrjahrCHF 1'200.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 950.--
Automobil-AssistentIn1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 635.--
2. LehrjahrCHF 820.--
3. LehrjahrCHF 1'160.--
Detailhandels-AssistentIn1. LehrjahrCHF 635.--
2. LehrjahrCHF 820.--
Zusatzlehre (Fachleute MechatronikerIn)3. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre)CHF 1'400.--
4. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre)CHF 1'700.--
Zusatzlehre (AssistenIn Fachleute)2. Lehrjahr (1. Jahr Zusatzlehre)CHF 850.--
3. Lehrjahr (2. Jahr Zusatzlehre)CHF 1'050.--
Die Lernenden haben Anspruch auf den 13. Monatslohn (100% eines vollen Monatslohnes).

Artikel 3 und Artikel 16 und OR 329a+e und Artikel 21; Lohnvereinbarung per 1.1.2015

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 bis max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 32 und 33

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1

Arbeitgebervertretung

Sektion Solothurn des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Berufskommission:
-Zusammensetzung: Je 3 Mitglieder von der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertragsparteien.
-Aufgaben/Zuständigkeiten: PBK sorgt für die Kontrolle und Überwachung der Bestimmungen des GAV, Ahndung von Verstössen gegen den GAV, Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien, Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

Artikel 8

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Berufskommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 7

Friedenspflicht

Mit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur [...] Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.

Artikel 4

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitgliederliste
» GAV für den Autogewerbeverband der Schweiz Sektion Solothurn 2006 (1696 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung 2019 Autogewerbe Solothurn (80 KB, PDF)

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