GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag GAV für das Autogewerbe des Kanton Uri

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri.

*Artikel 3.1.1*

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Uri.

Artikel 3.1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgeber, welche gewerblich
a) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör;
b) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren;
c) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben;
d) eine Tankstelle betreiben, bedient;
e) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben, bedient.

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmer, ausgenommen sind:
a) Familienangehörige des Arbeitgebers;
b) Lehrlinge/Lehrtöchter - sie durfen jedoch mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer;
c) Betriebs- und Werkstattleiter, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind;
d) Kaufmännisches und Verkaufspersonal.

Artikel 3.5

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung durch eine der Vertragsparteien, so läuft der GAV (ab 31.12.2007) jeweils 1 Jahr weiter.

Artikel 15.4

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Per 1. Januar 2019:
MitarbeiterkategorieAlterJahreslohn
WerkstattchefInAb 30-jährigCHF 78'000.--
AutomobilmechatronikerInNach der LehreCHF 54'600.--
25-jährigCHF 59'670.--
30-jährigCHF 63'648.--
40-jährigCHF 68'952.--
Automobilfachmann/-frauCHF 49'400.--
ErsatzteilverkäuferInCHF 48'100.--

Artikel 23; Lohnvereinbarung 2019

Lohnerhöhung

2019:
Individuelle Lohnerhöhung um CHF 40.--/Monat auf die effektiven Löhne.

Artikel 24; Lohnvereinbarung 2019

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn, welcher im Jahreslohn inbegriffen ist.

Artikel 25

Kinderzulagen

Gemäss geltender kantonaler Gesetzgebung

Artikel 33

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überzeit ist die über die gesetzlich zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbeanspruchung.
Überstunden sind die Stunden, die über die arbeitsvertraglich geregelte Arbeitszeit hinausgehen und bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit gehen.

- Überstunden: Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer oder Auszahlung ohne Zuschlag
- Überzeit: Lohnzuschlag von 25% oder mit Einverständnis des/der ArbeitnehmerIn Kompensation durch Freizeit gleicher Dauer

Artikel 17

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitArt der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20.00-23.00):vorübergehendLohnzuschlag von 25%
regelmässig (mehr als 25-mal/Jahr)kein Zuschlag
Nachtarbeit (23.00-06.00)vorübergehendLohnzuschlag von 25%
regelmässigZeitzuschlag von 10%
Sonntags- und Feiertagsarbeit (Samstag, 23.00 - Sonntag, 23.00):vorübergehendLohnzuschlag von 50%
regelmässigkein Zuschlag

Für Teilzeitarbeitnehmende gelten die gleichen Regelungen.

Artikel 17

Schichtarbeit / Pikettdienst

Sofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen.
lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit.

Artikel 17

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Jahresarbeitszeit: 2'210 Stunden (durchschnittlich 42.5 Stunden pro Woche.)

Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen. Die Arbeitszeiten können flexibel gestaltet werden.

Artikel 16; Lohnvereinbarung 2019

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
Ab dem 21. Altersjahr20 Arbeitstage
Ab dem 50. Altersjahr25 Arbeitstage
Ab dem 60. Altersjahr und 8 Dienstjahren30 Arbeitstage

Artikel 19

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Verheiratung2 Tage
Geburt eines eigenen Kindes1 Tag
Heirat eines Kindes1 Tag
Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob solche im Haushalt des/der Arbeitnehmenden lebten oder nicht1 Tag (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 3 Tage)
Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht1 Tag pro Jahr
Militärische Entlassung1 Tag
Rekrutierung2-3 Tage

Artikel 26

bezahlte Feiertage

Alle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlten Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen:
Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt und Weihnachten

Artikel 21

Bildungsurlaub

Berufliche Aus- und Weiterbildung, Ausbildung von Stiftungsräten einer betrieblichen Vorsorgeeinrichtung und für gewerkschaftliche Weiterbildungskurse: 2 Tage/Kalenderjahr

Vorrang haben die betrieblichen sowie spezifisch markenbezogenen Aus- und Weiterbildungstage.

Artikel 28

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Artikel 29 und 30

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Gemäss Gesetzgebung

Vaterschaftsurlaub (Geburt eines eigenen Kindes): 1 Tag

Artikel 26 und 35

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartDienstdauerWerEntschädigung
Während der Rekrutenschule als RekrutInLedige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstutzungspflicht80% des Lohnes
Während der übrigen MilitärdienstleistungInnerhalb eines JahresBis zu einem Monat pro Kalenderjahr100% des Lohnes
Für die darüber hinausgehende ZeitLedige ohne Unterstützungspflicht50% des Lohnes
Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes

Artikel 31

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

lnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Mobil, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

Artikel 41

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufs- und Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
ArbeitnehmendeCHF 10.--/Monat
ArbeitgeberCHF 10.-- pro ArbeitnehmerIn/Monat
Für Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge im Mitgliederbeitrag inbegriffen.

Artikel 11

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- Jugendliche Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 19; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (normalerweise 2 Monate, max. 3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 37 und 38

Kündigungsschutz

Missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336ff. OR

Artikel 38

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Artikel 1

Arbeitgebervertretung

Sektion Uri des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)

Artikel 1

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätitische Berufskommission (PBK), Aufgaben:
- der Durchführung und dem Vollzug dieses GAVs;
- der Überwachung, der Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen sowie Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
- dem Erlass sämtlicher fur den Vollzug des GAVs notwendigen Massnahmen;
- der Förderung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien;
- der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
- der Rechnungstellung (d. h. Einzug, Verwaltung, Mahnung und Betreibung) der Berufs- und Vollzugskostenbeiträge gem. Art. 11 GAV;
- der Wahl der lnkassostelle fur die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge;
- der Beurteilung und dem Entscheid (unter Vorbehalt der Art. 9 und 10) über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Anwendung und lnterpretation von Bestimmungen des GAVs;
- dem Aussprechen und lnkasso von Kontrollkosten, Nachforderungen und Konventionalstrafen bei Verletzungen des GAVs;
- der Beurteilung bzw. dem Entscheid uber die GAV-Unterstellung eines Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers;
- der Aushandlung der Lohn- und GAV-Bestimmungen;
- der Aussöhnung von Streitigkeiten aus Einzelarbeitsverträgen.

Artikel 8

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Übt der/die ArbeitnehmerIn ein öffentliches Amt aus, so ist ihm/ihr der Lohn für die dadurch ausfallende Arbeitszeit nach gegenseitiger Absprache auszurichten. ln dieser Absprache ist auch die Entschädigung, die der Arbeitnehmer für die Ausübung des öffentlichen Amtes erhält, einzubeziehen.

Artikel 27

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Wahrung der Koalitionsfreiheit

Artikel 5

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Sollten sich in einem Betrieb oder in der Autobranche zufolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten kollektive Massnahmen aufdrängen, so sind die Vertragspartner so früh als möglich zu informieren. Diese besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern und bei Entlassungen einen Sozialplan auszuarbeiten. Die Bestimmungen des OR über Massenentlassungen (Art. 335d ff.) sind entsprechend anwendbar.

Artikel 14

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Stufe 1Paritätische Kommission
Stufe 2Paritätische Landeskommission für das Autogewerbe
Stufe 3Schiedsgericht

Artikel 7

Friedenspflicht

Mit dem Abschluss dieses GAVs verpflichten sich die Vertragsparteien zur Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens.

Artikel 4

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitgliederliste
» GAV für das Autogewerbe des Kanton Uri 2005 (1542 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2015 Autogewerbe des Kanton Uri (35 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)