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Unia Vertrag GAV für das Autogewerbe des Kantons Wallis

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den Kanton Wallis.

Artikel 3

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Unternehmen:
a) welche leichte oder schwere Fahrzeuge verkaufen
b) welche Einzelteile oder Zubehörteile verkaufen
c) welche Einzelteile oder Zubehörteile installieren
d) welche leichte oder schwere Fahrzeuge unterhalten oder reparieren
e) welche elektrische oder elektronische Arbeiten auf leichte oder schwere Fahrzeuge ausführen
f) welche eine Waschanlage für leichte oder schwere Fahrzeuge betreiben
g) welche eine Tankstelle betreiben
h) welche eine Carrosserie betreiben, dessen Hauptaktivität jedoch eine der oben aufgeführten ist

unter Ausnahme der unabhängigen Karosseriewerkstätten, sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen, es sei denn, diese selben Unternehmen ihre freiwillige Unterstellung dem GAV erklärt haben

Artikel 3

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die Arbeiter der unterstellten Unternehmen (vgl. betrieblicher Geltungsbereich), ungeachtet ihrer Art der Lohnzahlung.

Die Unternehmer (Eigentümer, Gesellschafter, Mehrheitsaktionäre) und die Lehrlinge sind dem GAV nicht unterstellt.

Artikel 3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Der vorliegende Beschluss bezieht sich auf alle Arbeitgeber, die mit leichten und/oder schweren Fahrzeugen handeln, und/oder Einzel- oder Zubehörteile verkaufen und installieren, leichte und/oder schwere Fahrzeuge unterhalten und/oder reparieren, auf diesen Fahrzeugen elektrische und/oder elektronische Arbeiten ausführen, eine Waschanlage für solche Fahrzeuge betreiben, eine Tankstelle betreiben, mit Ausnahme der selbstständigen Karosseriewerkstätten sowie der Industrie- und Handelsunternehmungen, welche für ihren eigenen Gebrauch über eine Reparaturwerkstatt für Motorfahrzeuge verfügen.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Arbeitnehmer der oben erwähnten Arbeitgeber, welche im Monats- oder Stundenlohn bezahlt sind.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV betreffend die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) und Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV; SR 823.21) sind ebenfalls anwendbar auf die Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, auf Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des Kantons Wallis und deren Arbeitnehmer aber nur, wenn sie eine Arbeit im Kanton Wallis verrichten. Die paritätische Kommission ist für die Durchführung der Kontrolle dieser allgemeinverbindlichen Bestimmungen zuständig.

Artikel 3 und 5: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung, wird der GAV jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, wobei die Kündigungsfrist am 30. September des nächsten Jahres festgesetzt ist.

Artikel 35

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 2018:Für die Arbeiter bis und mit 3 Jahren Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mindestansätze für die jeweiligen Arbeitnehmerkategorien festgelegt:
KategorieMonatslohn
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der BrancheLohn hierunter je nach entsprechender technischen Ausbildung
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 4'640.--
G. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'240.--
I. Carrosserielackierer/-in, Carroseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZCHF 4'240.--
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'140.--
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in, Autoteile-Logistik EBACHF 3'860.--
L. Automobilassistent/-in EBACHF 4'040.--
M. Garagen- oder Carroseriearbeiter/-inCHF 3'860.--

Für die Arbeiter ab dem 4. Jahr Berufserfahrung wurden die folgenden monatlichen Mininallöhne festgelegt:
KategorieMonatslohn
B. Auto-Elektromechaniker/-in Automobildiagnostiker-in (Abschluss)CHF 5'340.--
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der BrancheLohn hierunter je nach entsprechender technischen Ausbildung
D. Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZCHF 4'960.--
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZCHF 5'090.--
F. Automechaniker/-in EFZCHF 4'960.--
G. Automobil-Fachmann/-frau EFZCHF 4'690.--
H. Autoreparateur/-in EFZCHF 4'690.--
I. Carrosserielackierer/-in, Carroseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZCHF 4'690.--
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZCHF 4'610.--
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in EBA, Autoteile-Logistik EBACHF 4'290.--
L. Automobil-Assistent/-in EBACHF 4'385.--
M. Garagen- oder Carroseriearbeiter/-inCHF 4'040--

Der Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn der entsprechenden Kategorie durch die vertragliche Arbeitsdauer gemäss Art. 1 Abs. 1 des vorliegenden Anhanges dividiert wird. (184 Stunden und 10 Minuten)

Der Stundenansatz für Arbeitnehmer, die bei der Lehrabschlussprüfung durchgefallen sind, indessen die Praxis bestanden haben und sich auf eine neue Prüfung vorbereiten, darf nicht unter CHF 10.-- angesiedelt sein.

Die Gehälter von Personalangehörigen, deren berufliche Befähigung offensichtlich ungenügend ist, können gemeinsam zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festgelegt werden. Die entsprechenden Verabredungen sind schriftlich anzufertigen und vom Arbeitgeber der paritätischen Berufskommission zuzustellen. Die Inkraftsetzung erfolgt erst, wenn die paritätische Berufskommission binnen 30 Tagen nach erfolgter Mitteilung keinen Einspruch erhoben hat.

Artikel 11 und 16; Anhang 2018: Artikel 1 und 5

Lohnkategorien

Die Arbeitnehmer werden in die folgenden Berufskategorien eingeteilt:
A. Chef Mechaniker mit Werkstattverantwortung
B. Auto-Elektromechaniker/-in, Automobildiagnostiker/-in (Abschluss)
C. Kundendienstberater/-in im Automobilgewerbe mit vorheriger technischen Ausbildung der Branche
D. Auto-Elektriker/-in, Auto-Elektroniker/-in EFZ
E. Automobil-Mechatroniker/-in EFZ
F. Automechaniker/-in EFZ
G. Automobil-Fachman/-frau EFZ
H. Autoreparateur/-in EFZ
I. Carrosserielackierer/-in, Carrosseriespengler/-in, Fahrzeugschlosser/-in EFZ
J. Detailhandelsangestellte, Detailhandelsfachmann/-frau EFZ
K. Einzelteilverkäufer/-in, Detailhandelsassistent/-in Autoteile-Logistik EBA
L. Automobil-Assistent/-in EBA
M. Garagen- oder Carrosseriearbeiter/-in

Artikel 4

Lohnerhöhung

2018:
Alle Reallöhne werden ab dem 1. Januar 2018 um CHF 40.--/Monat erhöht.
Die Löhne 2018 wurden unter Rücksichtnahme des Landesindex der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2017, bei einem Punktestand von 107,7 (Basis = Mai 2000) abgeschlossen.Zur Information:
Die Anpassung erfolgt, unter anderem, auf der Grundlage des Landesindex der Konsumentenpreise. Die Vertragsparteien nehmen jeweils auf den 1. Januar eine Anpassung aufgrund des Landesindex vom 30. Oktober des vorhergehenden Jahres vor.Die Reallöhne werden am 1. Januar des folgenden Jahres automatisch um 0,5% erhöht, wenn die jährliche Veränderung des nationalen Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen + 0,5% und -0,5% liegt. Wenn die Abweichung grösser ist, verhandeln die GAV-Parteien über die mögliche Erhöhung der Reallöhne.

Artikel 19; Anhang 2018: Artikel 5

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen 13. Lohn, der 8,33% des Jahresbruttolohns, inkl. Ferien und Feiertage, entspricht.
Der 13. Lohn ist ab dem ersten Tag der Probezeit geschuldet, ausser wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit kündigt.
Der 13. Lohn wird Ende des Jahres ausbezahlt, und der pro rata-Anteil davon am Vertragsschluss.

Artikel 17

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die eventuellen am Jahresende festgestellten Über- oder Minustunden werden bis zum 31. März des nächsten Jahres kompensiert.
Sollte es in dieser Frist unmöglich sein, die Überstunden in Zeit zu kompensieren, so werden sie mit einem Zuschlag von 25% entgeltet (OR Art. 321c).Die Minusstunden im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit können nicht vom Lohn abgezogen werden.
Überzeitarbeit (zwischen 6.00 und 20.00 Uhr): 25% LohnzuschlagArtikel 18; Anhang 2018: Artikel 1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitLohnzuschlag
Abendarbeit an Werktagen (zwischen 20.00 und 24.00 Uhr)50%
Nachtarbeit an Werktagen (zwischen 0.00 und 6.00 Uhr)50% + Zwischenverpflegung
Samstagnachmittag25%
Sonn- und Feiertage (zwischen 0.00 und 24.00 Uhr)50%

Artikel 18

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die Arbeiter stellen sich abwechslungsweise zur Leistung von Pikettdienst zur Verfügung, sofern durch diese Arbeitsleistung die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Anhang nicht überschritten wird.

Artikel 7.3

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit gemäss GAV Art. 7 beträgt 42½ Stunden.
Fünf Pausen von ¼ Stunde sind in dieser Zeit inbegriffen und bezahlt.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann um 5 Stunden verlängert oder gekürzt werden, solange die durchschnittliche jährliche Arbeitszeit von 2'210 Stunden respektiert wird und ein konstanter durchschnittlicher Lohn, gerechnet auf einer Basis von 184 Stunden und 10 Minuten, dem Mitarbeiter pro Monat ausbezahlt wird.

Artikel 7; Anhang 2018: Artikel 1

Ferien

AlterFerienLohnzuschlag Stundenlohn
Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages5 Wochen + 3 Tage12.34%
Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar4 Wochen + 3 Tage10.35%
Ab dem 50. Geburtstag folgendem 1. Januar5 Wochen + 3 Tage12.34%

Artikel 10

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Vaters, der Mutter, des Ehegatten oder eines Kindes3 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter2 Tage
Tod eines nahen Verwandten wie Grosseltern, Onkel, Tante, Enkelkind1 Tag
Umzug (einmal pro Jahr)1 Tag

Artikel 12

bezahlte Feiertage

Jährlicher Anspruch auf 9 bezahlte Feiertage. Die Arbeiter mit einem Stundenlohn erhalten eine Pauschalentschädigung von 3%, gerechnet auf ihrem Lohn, um diese Feiertage zu kompensieren. Für die im Monatsverhältnis entlohnten Arbeitnehmer sind diese Feiertage im Monatslohn inbegriffen.

Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, St-Josef, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Unbefleckte Empfängnis und Weihnachten.Artikel 11

Bildungsurlaub

Wenn dies vom Unternehmer verlangt wird, werden die für die beruflichen Weiterbildungskurse der Sozialpartnernötigen ausgeführten Stunden ohne Zuschlag bezahlt.

Artikel 12

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Arbeitgeber schliesst zugunsten seiner Angestellten eine KVG Krankengeldversicherung bei einer KVG anerkannten Kasse, und garantiert mindestens 90% des versicherten Bruttolohnes ab dem dritten Tag. Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag des Arbeiters abgeschlossen sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 1.5% seines AHV-Bruttolohnes.

Unfall:
Der effektive Lohnausfall, der durch die obligatorische Unfallversicherung nicht gedeckt ist, muss versichert sein. Eine Hälfte der diesbezüglichen Prämie geht zulasten des Arbeitnehmers, bis zu max. 0.075% seines AHV-Bruttolohnes.

Artikel 20 und 21; Anhang 2018: Artikel 2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen. Dieser Urlaub ist in den 3 ersten Monaten nach der Geburt oder der Aufnahme eines Adoptivkindes zu beziehen.

Die Lohnausfallentschädigung für diesen bezahlten Urlaub wird von der im GAV Art. 25 vorgesehenen Kasse übernommen. Die Entschädigung wird dem Arbeitgeber entrichtet und dieser hat während dieser Periode den Lohn weiterzuzahlen.

Das Taggeld für die Mutterschaft wird für 16 Wochen zu 80% gezahlt, davon mindestens 8 Tage nach der Entbindung. Die Leistungen werden zusätzlich zu den Mutterschaftsleistungen nach dem EOG gewährt.

Artikel 13 und 21

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstart% des Lohnes
Obligatorischer Armeedienst, Zivilschutz, Jugend + Sport Kurs100%
Rekruten-, Unteroffizierschule, Zivildienst50%, bzw. 100%, falls Familienpflichten

Artikel 25

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Sofern sie an eine anerkannte Institution der beruflichen Vorsorge Beiträge leisten, das heisst ab dem 18. Altersjahr gemäss BVG, sollen die Arbeiter ab dem ersten Arbeitstag bei einer von der Aufsichtsbehörde der Stiftungen anerkannten Vorruhestandskasse versichert sein.

Die Beiträge an die Vorruhestandskasse werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Das Anrecht auf eine Vorruhestandsrente beginnt 3 Jahre vor dem Anrecht auf eine ordentliche AHV-Altersrente und erlischt mit dem AHV-Alter, spätestens jedoch mit dem Tod des Versicherten.

Die jährliche Höhe der Vorruhestandsrente entspricht für Verheiratete oder Personen mit Unterhaltspflichten 80% des durchschnittlichen massgebenden Lohnes, höchstens jedoch Fr. 54'000.- pro Jahr, für Alleinstehende 75%, höchstens jedoch Fr. 50’625.- pro Jahr.

Während des Anrechtes auf eine Vorruhestandsrente übernimmt der Arbeitgeber, respektiv seine Vorruhestandskasse, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an eine anerkannte BVG-Institution. Die übernommene Beitragsleistung beträgt maximal 9% des mittleren für die Festsetzung der Vorruhestandsrente massgebenden Lohnes gemäss Abs. 4. Sie wird unter den folgenden zwei Bedingungen ausgezahlt: Das BVG-Kapital wird bis zum AHV-Zeitalter auf einem Konto gesperrt, und das Institut, das dieses Konto verwaltet, akzeptiert die Zahlungen aus dem Vorruhestandsfonds.

Die obenerwähnten Vorruhestandsleistungen berechnen sich nach dem durchschnittlichen massgebenden Lohn, der dem Durchschnitt der in den letzten drei Jahren Erwerbstätigkeit vor Beginn der Anspruchsberechtigung bei einem Arbeitgeber der Branche erzielten Löhne entspricht.

Obige Leistungen sind bei der Stiftung CARAGE versichert.Artikel 24

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,1% der AHV-Bruttolohnmasse des Unternehmens, im Minimum aber CHF 240.--.

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 0,6% ihrer AHV-Bruttolöhnen.

Ein Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeitrag wird von den dem GAV unterstellten Arbeitgebern und Arbeitern erhoben.

Der Arbeiterbeitrag wird durch den Arbeitgeber vom Arbeiterlohn abgezogen und an die Kasse der paritätischen Berufskommission ausbezahlt. Dieser Beitrag muss demzufolge auf der monatlichen Lohnabrechnung ausdrücklich stehen.

Der Ansatz der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge ist in einem Anhang zum GAV bestimmt.

Die Arbeitgeber leisten ihre Beiträge und diejenigen ihrer Mitarbeiter vierteljährlich, auf Grund von Akontorechnungen, welche durch den Kassenverwalter ausgestellt werden. Eine Jahresschlussabrechnung wird auf der Grundlage der deklarierten AHV-Löhne des betreffenden Jahres erstellt.

Die Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge gehen den paritätischen Fonds über.

Der paritätische Fonds wird gemäss dem Reglement der paritätischen Berufskommission verwaltet. Dieses Reglement stellt einen integrierenden Teil des GAV dar.Er dient dazu:
- Die Erarbeitungskosten,die Ausführungskosten und die Kontrollkosten des GAV zu decken,
- Die Ausbildung und die berufliche Weiterbildung zu unterstützen und zu finanzieren,
- Andere Ziele, vor allem soziale, zu realisieren.Artikel 33 und 34; Anhang 2018: Artikel 4

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lernende sind dem GAV nicht unterstelltFerien:
- Bis und mit dem Jahr des 20. Geburtstages: 5 Wochen + 3 Tage (12.34%)
- Ab dem 20. Geburtstag folgendem 1. Januar: 4 Wochen + 3 Tage (10.35%)
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche BildungstageArtikel 3 und 10, OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (4 Wochen)7 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
2.-9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Artikel 14 und 15

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen (OR 336 c), und ab zehnten Dienstjahr während 720 Tagen nicht kündigen.

Artikel 15

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Syndicat chrétiens interprofessionnels (SCIV)

Arbeitgebervertretung

Walliser Sektion des Autogewerbeverbandes der Schweiz

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Kompetenzen der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission:
1. Sie beantragt die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des GAV.
2. Sie überwacht die Ausführung und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Anhänge.
3. Sie vertritt die Berufsgemeinschaft und schützt die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit und anderen Instanzen.
4. Sie ergreift alle Massnahmen zur Organisation der beruflichen Aus- und Weiterbildung.
5. Sie informiert die Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelmässig über die Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages sowie über wichtige Fragen im Zusammenhang mit dem Berufsstand, insbesondere solche, welche Auswirkungen auf den Arbeitsplatz oder die Arbeitsbedingungen haben können.
6. Sie organisiert je nach Bedarf paritätische Konferenzen über wirtschaftliche, soziale und technische Probleme, die die Automobilbranche betreffen.
7. Sie ernennt die Mitglieder der beschränkten paritätischen Berufskommission für die Gültigkeitsdauer des GAV.
8. Sie ernennt die Mitglieder des Schiedsgerichts.
9. Sie ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts, welcher Jurist sein muss. Bei Unstimmigkeit wird er von der Schiedskammer des kantonalen Gerichts ernannt.
10. Andere Kompetenzen, welche in den Statuten der paritätischen Berufskommission der Automobilbranche des Kantons Wallis bestimmt sind.Kompetenzen der beschränkten paritätischen Berufskommission
1. Sie führt allgemein alle Mandate aus, welche ihr von der Vollversammlung der paritätischen Berufskommission übertragen werden.2. Sie überwacht durch Delegation die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages und seiner Anhänge, insbesondere durch Kontrollen in den Unternehmungen.
3. Sie beauftragt einen neutralen Kontrolleur, die jährlichen Beitragsabrechnungen (GAV Art. 32) bei den Arbeitgebern zu überprüfen. Die beschränkte paritätische Berufskommission wird ihrerseits beauftragt, die Beitragsabrechnungen auf der Grundlage des Kontrollberichtes zu korrigieren. Sie leitet ihren Kassabeschluss dem Arbeitgeber weiter.
4. Gemäss Art. 30, spricht sie die Konventionalstrafen aus.
5. Sie amtet als Schlichtungsstelle im Fall von Einzelkonflikten.
6. Sie fasst Beschlüsse bei allen Konflikten bis zu einer maximalen Höhe von CHF 30'000.--.
7. Andere Kompetenzen, welche in den Statuten der paritätischen Berufskommission der Automobilbranche des Kantons Wallis bestimmt sind.Artikel 27 und 28

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: beschränkte paritätische Kommission
2. Stufe: berufliches SchiedsgerichtArtikel 29 und 30

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien,Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind verpflichtet, die absolute Friedenspflicht zu wahren. Jede Handlung, die den normalen Arbeitsablauf stören könnte, namentlich jede Druckausübung oder Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrungist verboten.

Artikel 5

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitgliederliste
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Autogewerbe Wallis 2013 (47 KB, PDF)
» Anhang 2017 Autogewerbe Wallis (430 KB, PDF)
» Anhang 2016 Autogewerbe Wallis (19 KB, PDF)
» CCT branche automobile du canton du Valais 2013 (51 KB, PDF)
» Avenant 2017 branche automobile du canton du Valais (426 KB, PDF)
» Avenant 2016 branche automobile du canton du Valais (18 KB, PDF)

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