GAV für das Autogewerbe des Kantons Zug
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2021
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Zug. *Artikel 3.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Zug. Artikel 3.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden, welche gewerblich: a) Mitglieder des Autogewerbeverbandes des Kantons Zug sind, b) Handel betreiben mit Fahrzeugen mit mindestens 3 Rädern und/oder mit deren Ersatzteilen und/oder Zubehör, c) Fahrzeuge mit mindestens 3 Rädern unterhalten und/oder reparieren d) Elektro- und/oder Elektronikarbeiten im Fahrzeugbereich ausüben, e) eine Tankstelle betreiben, f) eine Fahrzeugwaschanlage betreiben. Arbeitgeber, welche die genannten Tätigkeiten ausschliesslich für den eigenen Bedarf verrichten, sind vom betrieblichen Geltungsbereich ausgeschlossen. Artikel 3.2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle gelernten und ungelernten Arbeitnehmenden. Dem GAV nicht unterstellt sind mit Ausnahme der Mitglieder der Gewerkschaften Unia, Syna: Familienangehörige des Arbeitgebers, Lernende (sie dürfen mit Ausnahme anderslautender Bestimmungen im Lehrvertrag nicht schlechter gestellt werden, als die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden), Betriebs- und Werkstattleiter sowie das kaufmännische Kader, denen der ganze Betrieb oder wesentliche Abteilungen unterstellt sind. Artikel 3.3 und 3.4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselDer GAV gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird (erstmals auf den 31.12.2005). Artikel 12ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlöhne ab 2021 (für den Personalverleih gültig ab 1. Januar 2021): Abschluss | Montaslohn |
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4 Lehrjahre absolviert | CHF 4'600.-- | 3 Lehrjahre absolviert | CHF 4'300.-- | 2 Lehrjahre absolviert | CHF 4'100.-- | Lehrlingslöhne: Lehrjahr | Monatslohn |
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1. Lehrjahr | CHF 700.-- | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- | 5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- | Artikel 20; Salärvereinbarung 2021LohnkategorienKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnerhöhungZur Information: Jährliche Verhandlungen jeweils im November über allfällige Lohnanpassungen. Artikel 21Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeNach Ablauf der Probezeit und sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate gedauert hat, erhalten die Arbeitnehmenden jeweils im Dezember einen 13. Monatslohn. Artikel 22KinderzulagenGemäss kantonaler Gesetzgebung. Artikel 29LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAls Überzeit gilt jene Zeit, welche über die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit pro Woche hinausgeht. Nur für angeordnete Überzeit wird ein Zuschlag bezahlt. Per 31.12. können jeweils höchstens 50 Überstunden aufs nächste Jahr übertragen werden. Diese müssen innert 6 Monaten entweder mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert, oder mit einem Lohnzuschlag von 25% ausbezahlt werden. Artikel 13 und 14Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Lohnzuschlag |
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Abendarbeit (20h00-23h00) | kein Zuschlag | Nachtarbeit (23h00–06h00) | 25% | Sonn- u. Feiertage (23h00–23h00) | 50% |
Arbeitnehmende, die regelmässig Nacht- bzw. Sonntagsarbeit leisten, haben keinen Anspruch auf Lohnzuschläge. Für regelmässige Nachtarbeit wird ein Zeitzuschlag von 10% gewährt. Artikel 14Schichtarbeit / PikettdienstSofern betriebsnotwendig, haben sich die Arbeitnehmenden für Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zur Verfügung zu stellen. lm Betrieb geleisteter Pikettdienst zählt als Arbeitszeit. Wird er ausserhalb des Betriebes geleistet, so gilt die tatsächliche Einsatzzeit sowie die Wegzeit zu und von der Arbeit als Arbeitszeit. Bei der Plangestaltung ist unter den Arbeitenden nach Möglichkeit ein Turnus einzuhalten. Artikel 15SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitJahresarbeitszeit: 2184 Stunden > durchschnittlich 42 Stunden pro Woche, bzw. 8.4 Stunden pro Tag Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. Artikel 13.1FerienAlterskategorie | Wochen |
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Jugendliche Arbe¡tnehmende unter 20 Jahre | 5 Wochen | Arbeitnehmende über 20 Jahre | 4 Wochen | ab 50. Altersjahr und 5 Dienstjahre (im gleichen Betrieb) | 5 Wochen | ab 60. Altersjahr und 10 Dienstjahren (im gleichen Betrieb) | 6 Wochen | Wurde die Lehrzeit und die daran anschliessende Arbeitszeit im gleichen Betrieb absolviert, zählen die Lehrjahre als Dienstjahre. Artikel 16.1 und 17.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Geburt eines eigenen Kindes | 1 Tag | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Tod des/der EhegattIn, eines eigenen Kindes sowie Stief- oder Adoptivkindes | 3 Tage | Tod eines Geschwisters, der Eltern oder Schwiegereltern, Grosseltern oder eines Grosskindes, gleichgüItig ob im Haushalt des/der Arbeitnehmenden gelebt oder nicht | 1 Tag (begründete Ausnahmefällen bis 3 Tage) | Umzug mit eigenem Hausrat, sofern der/die ArbeitnehmerIn nicht in gekündigtem Arbeitsverhältnis steht | 1 Tag/Jahr | Militärische Ausmusterung | 1 Tag | Infotag Rekrutenschule | 1 Tag (Rest wird von EO vergütet) | Artikel 23bezahlte FeiertageAlle Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende 9 bezahlte Feiertage, sofern diese auf einen Arbeitstag fallen: 1. Januar, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten. Fallen die aufgeführten Feiertage unter die Ferien, können sie nachbezogen werden, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, an dem der Arbeitnehmende normalerweise gearbeitet hätte. Artikel 18BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit, Schwangerschaft, Niederkunft: Oligatorische Krankenversicherung durch den Arbeitgeber; 80% des wegen Krankheit ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen. Unfallversicherung: Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, jene der Nichtbertriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden. Der durch die SUVA nicht gedeckte Lohnausfall während des Unfalltages und der 2 darauf folgendenTage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet. Artikel 24 und 25Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Zur Lohnfortzahlungspflicht siehe 'Krankheit / Unfall' (Art. 25) Artikel 31Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstRekrutenschule: -Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes -Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr 100% des Lohnes Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen: -Ledige ohne Unterstützungspflicht 50% des Lohnes -Verheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht 80% des Lohnes Artikel 27Pensionsregelungen / Frühpensionierunglnnerhalb des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS) existiert die Pensionskasse Auto- und Zweiradgewerbe, welche allen Mitgliedfirmen und deren Arbeitnehmenden als fortschrittliche berufliche Vorsorgeeinrichtung zur Verfügung steht. Die vertragsschliessenden Verbände empfehlen den diesem GAV unterstellten Firmen und Arbeitnehmenden, sich dieser Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Artikel 37BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Arbeitgeber hat im Sinne der arbeitsgesetzlichen Vorschriften alle Massnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen vorzukehren. Artikel 30.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lernenden sind dem GAV nicht unterstellt. Ferien (gemäss Gesetz): - Jugendliche ArbeitnehmerInnen bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Lehrlingslöhne: Lehrjahr | Monatslohn |
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1. Lehrjahr | CHF 700.-- | 2. Lehrjahr | CHF 900.-- | 3. Lehrjahr | CHF 1'200.-- | 4. Lehrjahr | CHF 1'500.-- | 5. Lehrjahr | CHF 1'800.-- | Artikel 3.4.1 und 16; Salärvereinbarung 2021; OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (1. Monat bis max. 3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Dienstjahr | 1 Monat | Im 2. bis und mit dem 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 33 und 34KündigungsschutzKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Gewerkschaft SynaArbeitgebervertretungSektion Zug des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz (AGVS)paritätische OrganeVollzugsorganeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenFondsKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenFrühzeitige Information der Vertragspartner bei absehbaren kollektiven Massnahmen infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Vertragspartner besprechen die Situation, um allfällige Härtefälle zu verhindern oder zu mildern. Artikel 11KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Stufe 1 | Vertragsparteien | Stufe 2 | Paritätische Landeskommission | Stufe 3 | Schiedsgericht | Artikel 7, 8 und 9FriedenspflichtMit dem Abschluss dieses GAV verpflichten sich die Vertragsparteien zur [...] Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens. Artikel 4KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Link zur Mitgliederliste» GAV Autogewerbe Zug 2002 (5518 KB, PDF)» Salärvereinbarung 2021 Autogewerbe Zug (75 KB, PDF)
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