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Unia Vertrag GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt im Kanton Zürich.

Artikel 2

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebe, die Mitglied des Autogewerbe-Verbandes der Sektion Zürich sind.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle im Stunden-, Wochen- oder Monatslohn von diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, auch für Tankwarte. Ausgenommen ist das leitende Personal wie Betriebsleiter, Werkstättechef und Kundendienstberater sowie Autoverkäufer, Kiosk-, Shop- und Büropersonal.

GAV gilt nicht für Lernende.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV kann von jeder Vertragspartei auf Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer vorangehenden sechsmonatigen Frist gekündigt werden

Artikel 29

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Es gelten folgende monatliche Mindestlöhne ab 1. Januar 2020 (für den Personalverleih gültig ab 10. Januar 2020):
KategorieMindestlohn
2-jährige Lehre (EBA)CHF 3'900.--
BerufsarbeiterIn mit 3-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'225.--
BerufsarbeiterIn mit 4-jähriger Lehre im 1. Jahr nach der LehreCHF 4'600.--
Qualifizierte, selbständige Berufsfachleute (frühestens im 4. Jahr nach einer 4-jährigen Lehre)CHF 4'900.--
Volljährige HilfsarbeiterInCHF 3'900.--

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020

Lohnkategorien

Berufsarbeiter: Automechaniker, Automonteur, Autoelektriker, Mechaniker sowie Berufsarbeiter des Carosseriegewerbes:
- Im ersten Jahr nach der Lehre
- Für qualifizierte, selbstständige Berufsarbeiter (frühestens im 4. Jahr nach der Lehre)
Als Berufsarbeiter gelten Arbeitnehmer mit bestandener Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf oder als spezialisierte Berufsarbeiter tätig sind.

Volljährige Hilfsarbeiter mit Branchenerfahrung:
- Als Hilfsarbeiter gelten ungelernte Arbeitnehmer, ferner Arbeitnehmer mit solchen Lehrberufen, die mit der im Betrieb ausgeführten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.
- für Hilfsarbeiter ohne Branchenerfahrung oder für minderjährige Hilfsarbeiter

Artikel 9

Lohnerhöhung

2021:
Es sind per 1. Januar 2021 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Die Verhandlungsdelegationen treffen sich im April 2021 zur Besprechung möglicher Anpassungen des GAV.

2020:
Es sind per 1. Januar 2020 keine teuerungsbedingten Lohnanpassungen im Autogewerbe vorzunehmen. Es wird den Unternehmen empfohlen, bei den Effektivlöhnen der GAV-unterstellten Arbeitnehmer nach Möglichkeit individuelle Lohnanpassungen vorzunehmen.

Zur Information:
Jährliche Lohnverhandlungen mindestens einmal pro Jahr. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, auf Verlangen einer anderen Vertragspartei jederzeit auf Verhandlungen über Lohnänderungen einzutreten.

Artikel 9; INFO-Blatt zu Teuerungsausgleich 2020 und 2021

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten eine Jahresendzulage (= 100% eines durchschnittlichen Monatslohnes).

Artikel 12

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überzeit ist innerhalb der nächsten 6 Monate durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Falls dies nicht möglich ist, wird Überstundenzuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 14

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Lohnzuschläge (oder Kompensation durch zusätzliche Freizeit):
- Sonn- u. Feiertagsarbeit (00.00–24.00): 100%
- Nachtarbeit (20.00–06.00): 50%

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettdienst an freien Samstagen oder an Sonntagen wird abwechslungsweise zum normalen Lohn geleistet und ist in der gleichen oder darauffolgenden Woche durch entsprechende Freizeit zu kompensieren.

Artikel 13.6

Spesenentschädigung

Wird bei Nachtarbeit in der Reparaturwekstätte die Mitternachtsstunde überschritten, so wird zusätzlich eine Zwischenverpflegung oder Verpflegungsentschädigung von CHF 15.--/Nacht gewährt.

Artikel 14

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

8.4h/Tag, 42h/Woche, 182h/Monat, bzw. 2184h/Jahr

Artikel 13.2

Ferien

Alter/DienstjahreFerien
Arbe¡tnehmende und Lehrlinge unter 20 Jahre5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Bis und mit 49. Altersjahr4 Wochen (= 20 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 50. bis und mit 59. Alterjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb5 Wochen (= 25 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 30 Tage bei 6-Tage-Woche)
Ab 60. Altersjahr und 5 Dienstjahren im Betrieb6 Wochen (= 30 Tage bei 5-Tage-Woche, bzw. 36 Tage bei 6-Tage-Woche)

Artikel 15.2

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat1 Tag
Tod des Ehegatten oder eines ehelichen Kindes3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben2-3 Tage
Tod eines Geschwisters, von Eltern oder Schwiegereltern, die nicht mit dem Arbeitnehmer gelebt haben1 Tag
Umzug eines eigenen Haushalts1 Tag
Gründung oder Umzug des eigenen Haushaltes1 Tag/Jahr
Rekrutierung1 Tag
Militärische Inspektion1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Heirat von Sohn oder Tochter1 Tag

Artikel 17

bezahlte Feiertage

Als Feiertage gelten ungeachtet allfällig abweichender gesetzlicher Regelung:

Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, 1. Mai, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stefanstag

Artikel 16

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Krankengeld von mind. 80% des Bruttolohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen (ohne Karenzfrist). Die Versicherungsprämien werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmendem/Arbeitnehmenden getragen.

Unfall:
Gemäss Bestimmungen des UVG: Obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle; Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.
Betriebsunfallversicherung: Der von der SUVA nicht gedeckte Lohnausfall wärend des Unfalltags und der 2 darauf folgenden Tage wird zu 80% vom Arbeitgeber vergütet.

Artikel 18 und 19

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Obligatorischer Schweizerischer Militärdienst, obligatorischer Zivilschutz und Zivildienst (Entschädigung in % des Lohnes)Ledige ohne UnterstützungspflichtVerheiratete sowie Ledige mit Unterstützungspflicht
Rekrutenschule50%80%
Übrige Dienstleistungen bis zu 1 Monat pro Jahr100%100%
Übrige Dienstleistungen, die 1 Monat pro Jahr übersteigen50%80%

Artikel 17

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vertragsparteien klären Einführung eines Berufsbeitrages ab und unterbreiten eine entsprechende Vorlage den zuständigen Gremien.

[Zur Information: Bis anhin kein Berufsbeitrag; Stand: 9.6.2011]

Artikel 5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
GAV gilt nicht für Lernende.

Lohnempfehlung für Lernende der Sozialpartner:
AusbildungLehrjahrMonatslohn
Automobil-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Automobil-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
Zusatzlehre1. ZusatzjahrCHF 1'450.--
2. ZusatzjahrCHF 2'150.--
Automobil-Mechatroniker/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--
4. LehrjahrCHF 1'450.--
Detailhandels-Assistent/in1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
Detailhandels-Fachleute1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'150.--

Ferien:
5 Wochen für Arbeitnehmende unter 20 Jahre / Lernende

Artikel 15; Lohnempfehlung für Lernende

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer ArbeitsverhältnisKündigungsfrist
Während der Probezeit (1-3 Monate)7 Tage
Unterjährig1 Monat
Überjährig2 Monate

Artikel 20

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- Während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischen Frauendienst oder Rotkreuzdienst leistet, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher.
- Während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen, ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Ab 10. Dienstjahr gilt das Kündigungsverbot während der Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Taggeld-Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung (720 Tage) erhält, sofern er zu 100% arbeitsunfähig ist.
- Während der Schwangerschaft und in den 16 Wocþen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin.
- Während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion teilnimmt.

Artikel 21

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Autogewerbe-Verband der Schweiz Sektion Zürich

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Landeskommission: Schlichtung

Artikel 4

Fonds

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Stufe 1Vertragsparteien
Stufe 2Paritätische Landeskommission
Stufe 3Schiedsgericht (gemäss Art. 11 der Landesvereinbarung)

Artikel 4

Friedenspflicht

Die Parteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder gegen die Mitglieder der anderen Partei alle kollektiven Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Als solche Störungen gelten
namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen in Verbindung mit Sperre, Verrufserklärung, Schwarzen Listen, Boykott, kollektive Weigerung derAusführung von ins Fach schlagenden Arbeiten ohne Arbeitsniederlegung sowie Massregelung.

Artikel 3

Dokumente und Links  nach oben
» Link zur Mitgliederliste
» GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich 2001 (1034 KB, PDF)
» Teuerungsausgleich und Mindestlöhne 2020 Autogewerbe Zürich (56 KB, PDF)
» Teuerungsausgleich und Mindestlöhne 2021 Autogewerbe Zürich (64 KB, PDF)

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