GAV des schweizerischen Autogewerbeverbandes des Kantons Freiburg
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Gilt für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg. *Artikel 1.1*
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg. Artikel 1.1betrieblicher GeltungsbereichGilt für Firmen und Firmenbereiche, welche Personal beschäftigen, die wie folgt definiert sind: a)Garagen und ähnlichen Betriebe in der Auto- und LKW-Technik, sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe b)Firmen, welche Pneus und Windschutzscheiben montieren, sowie Tankstellen und Autowaschbetriebe. c)der GAV gilt jedoch nicht für Firmen oder Firmenbereiche, die einem GAV unterworfen sind, welcher vorteilhafter für die Arbeitnehmer ist. Artikel 2.1persönlicher GeltungsbereichGilt für das ganze Betriebspersonal, welches von den unter Art. 2.1. erwähnten Firmen oder Firmenberieche beschäftigt, unabhängig von der Entlöhnungsart. Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag gilt weder für die Geschäftsführer, noch für das Büropersonal, noch die Verkäufer. Artikel 2.2allgemeinverbindlich erklärter örtlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für das ganze Gebiet des Kantons Freiburg. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 3allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen 1. Betrieben und Betriebsteilen (Arbeitgeber), die im Autogewerbe tätig sind, wie Garagen und ähnliche Betriebe in der Automobil- und LKW-Technik sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe, Betrieben, die Pneus und Windschutzscheiben montieren sowie Tankstellen (mit Ausnahme des Verkaufspersonals) und Autowaschbetrieben einerseits und 2. den bei diesen Betrieben angestellten Arbeitnehmenden andererseits. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4allgemeinverbindlich erklärter persönlicher GeltungsbereichDie allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen 1. Betrieben und Betriebsteilen (Arbeitgeber), die im Autogewerbe tätig sind, wie Garagen und ähnliche Betriebe in der Automobil- und LKW-Technik sowie im Auto-Elektriker-Gewerbe, Betrieben, die Pneus und Windschutzscheiben montieren sowie Tankstellen (mit Ausnahme des Verkaufspersonals) und Autowaschbetrieben einerseits und 2. den bei diesen Betrieben angestellten Arbeitnehmenden andererseits. Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselUnter Vorbehalt des Kündigungsschreibens wird der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert. Artikel 49ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneAb 1.1.2013 (per 1.7.2013 allgemeinverbindlich erklärt):
Kategorie | Praxis/Alter | Monatslohn |
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Mechatroniker mit Fähigkeitsausweis (4 Jahre Lehre): | 1. Jahr Praxis | CHF 4'780.-- | | 2. Jahr Praxis | CHF 4'980.-- | | 3. Jahr Praxis | CHF 5'180.-- | | 4. Jahr Praxis | CHF 5'380.-- | Automechaniker und -elektriker mit Fähigkeitsausweis (4 Jahre Lehre): | 1. Jahr Praxis | CHF 4'425.- | | 2. Jahr Praxis | CHF 4'625.-- | | 3. Jahr Praxis | CHF 4'825.-- | | 4. Jahr Praxis | CHF 5'025.-- | Automobilfachmann mit Fähigkeitsausweis (3 Jahre Lehre): | 1. Jahr Praxis | CHF 4’425.-- | | 2. Jahr Praxis | CHF 4’625.-- | | 3. Jahr Praxis | CHF 4'725.-- | | 4. Jahr Praxis | CHF 4'925.-- | Automonteure mit Fähigkeitsausweis (3 Jahre Lehre): | 1. Jahr Praxis | CHF 4’225.-- | | 2. Jahr Praxis | CHF 4’425.-- | | 3. Jahr Praxis | CHF 4'525.-- | | 4. Jahr Praxis | CHF 4'725.-- | Automobilassistenten / Reifenpraktiker mit Attestlehre (2 Jahre): | Unter 20 Alterjahren | CHF 4'105.-- | | Mit 20 Altersjahren und mehr | CHF 4’255.-- | Arbeitnehmer ohne Fähigkeitsausweis: | Unter 20 Alterjahren | CHF 3'905.-- | | Mit 20 Altersjahren und mehr | CHF 4’205.-- | Bei dauernder ungenügender Leistung darf von den vertraglichen festgelegten Mindestlöhnen abgewichen werden. Diese Abweichungen müssen zeitlich begrenzt und Gegenstand einer schriftlichen Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein (nur gültig, wenn von paritätischen Berufskommission genehmigt). Artikel 27 und 28; Lohnvereinbarung 2013Lohnkategorien- Mechatroniker mit Fähigkeitsausweis (4 Jahre Lehre): 1 - 4 Jahre Praxis - Autemechaniker und -elektriker, Karosserie-Spengler mit Fähigkeitsausweis (4 Jahre Lehre): 1 - 4 Jahre Praxis - Automonteure, Automaler mit Fähigkeitsausweis (3 Jahre Lehre): 1 - 4 Jahre Praxis - Arbeitnehmer ohne Fähigkeitsausweis Artikel 26Lohnerhöhung2013 (per 1.7.2013 allgemeinverbindlich erklärt): Die generelle Lohnerhöhung und die Erhöhung der Mindestlöhne betragen CHF 30.-- für alle MitarbeiterInnen. Artikel 27; Lohnvereinbarung 2013Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDer Arbeitnehmer erhält einen 13. Monatslohn, welcher 100% des Monatslohnes entspricht. Artikel 32KinderzulagenGemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Artikel 45LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAuszahlung (Zuschlag von 25%) oder Ausgleich durch Freizeit Artikel 24Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) | 35% Lohnzuschlag | Sonn- und Feiertage | 50% Lohnzuschlag | Samstag | Kompensation der Stunden in den zwei darauf folgenden Wochen | Garagen mit Nachtdienst | kein Zuschlag für Schichtarbeitende | Nacht-, Sonntags-, Samstagsarbeit | Keine Zuschläge solange die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird | Artikel 22 und 24Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit42h/Woche (max. +/- 3h); Bandbreite der wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 39h und 45h. Artikel 22 und 23FerienAlterskategorie | Ferien |
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Unter 20 Jahren | 25 Tage | Zwischen 20 und 40 Jahren | 20 Tage | Zwischen 40 und 50 Jahren | 22 Tage | Ab dem 50. Altersjahr | 25 Tage | Artikel 40bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Verheiratung des Arbeitnehmers | 2 Tage | Geburt eines Kindes | 2 Tage | Todesfall Bruder, Schwester, Schwiegervater, Schwiegermutter | 2 Tage | Todesfall Ehefrau oder Kind | 3 Tage | Todesfall Vater oder Mutter, wenn diese nicht im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebten | 2 Tage | Todesfall Vater oder Mutter, wenn diese im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebte | 3 Tage | Todesfall Grosseltern, Onkel oder Tanten | 1 Tag | Umzug | 1 Tag | Militärischer Inspektion/Aushebung | 1 Tag | Artikel 44bezahlte FeiertageDie Arbeitnehmer haben jährlich Anrecht auf 8 bezahlte offizielle Feiertage, die auf Werktage fallen. Jährliche Liste erstellt die paritätische Kommission. Artikel 43BildungsurlaubKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Jeder Arbeitnehmer muss bei Krankheit gegen Lohnausfall versichert sein. 80% des Lohnes (ab 3. Tag fällig) innerhalb einer Zeitspanne von 900 aufeinanderfolgenden Tagen während 720 Tagen (im Falle von Tuberkulose: für unbeschränkte Dauer). Prämien: 2/3 durch Arbeitgeber und 1/3 durch Arbeitnehmende/n. Unfall: Prämien der Betriebsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitgebers, Prämien der Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten der Arbeitnehmenden,
Karenztage der SUVA werden zu mind. 80% vom Arbeitgeber übernommen, Leistungen gemäss UVG,
Artikel 37 und 38Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 2 Tage Artikel 44Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Wer | Entschädigung |
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Rekrutenschule als Rekrut | Ledige | 50% des Lohnes | | Verheiratete | 80% des Lohnes | Oligatorischer Wiederholungskurses pro Jahr | Alle | 100% des Lohnes | Obligatorischer Militärdienst, der Dauer eines Kurses übersteigt | Ledige | 50% des Lohnes | | Verheiratete | 80% des Lohnes | Artikel 39Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeBerufs- und Vollzugskostenbeitrag:
Wer | Betrag |
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Arbeitnehmende (ab 40%-Arbeitspensum) | CHF 8.--/Monat | Arbeitgeber | Gesamtsumme der Beiträge seiner Arbeitnehmer | Artikel 10Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeiten zusammen im Bereich Gesundheitsschutz und Unfallverhütung, insbesondere für die Lösung der Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der EKAS für die Branche. Artikel 34Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Die Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.
Ferien: - 25 Tage für Arbeitnehmer unter 20 Jahren - Jugendurlaub: 1 Woche pro Jahr bis zum vollendeten 30. Altersjahr, nicht zwingend bezahlt. Artikel 2.2, 40 und 42KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit (1 bis max. 3 Monate) | 7 Tage | 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
Artikel 16KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit Kündigungsverbot - während obligatorischer Dienstleistung - während unverschuldete Krankheit/Unfall (während 30 Tagen im 1. Dienstjahr, 90 Tagen vom 2. - 5. Dienstjahr, 180 Tagen ab 6. Dienstjahr) - während Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt - Während Dienstleistung für Hilfsaktion im Ausland
Artikel 17SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Syna - die GewerkschaftArbeitgebervertretungSchweizerischer Autogewerbeverband AGVS Sektion Freiburgparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Berufskommission Aufgaben: - Überwachung der Vertragsanwendung - Betriebskontrollen - Entscheidungen über Auslegung des Vertrags - Berufsvertretung - Förderung technische und berufliche Kenntnisse der Arbeitnehmer - Schlichtungsstelle - Strafvollzug - Sorgt für Einhaltung des Artikels 36 gegen Schwarzarbeit Artikel 9MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSoz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei Arbeitsmangel Arbeitszeitverkürzung bevor endgültige Entlassungen ausgesprochen werden. Versetzung in die Arbeitslosigkeit sollte im Turnus erfolgen. Arbeitgeber verpflichtet sich, den arbeitslos gewordenen Arbeitnehmer wieder einzustellen, bevor ein anderer eingestellt wird.
Artikel 21KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Paritätische Berufskommission | 2. Stufe
| Berufliches Schiedsgericht
| Artikel 9 und 12FriedenspflichtDie Vertragsparteien und ihre Mitglieder verzichten darauf, während der Dauer dieses Vertrages, Kampfmassnahmen, wie Streik, Arbeitsniederlegung, Aussperrung zu ergreifen, aus welchem Grund auch immer.
Artikel 3KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
» Link zur Mitgliederliste» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung» GAV des schweizerischen Autogewerbeverbandes des Kantons Freiburg 2013 (93 KB, PDF)» CCT des professionnels de l'automobile du canton de Fribourg 2013 (89 KB, PDF)» Accord salarial 2013 garagistes du canton de Fribourg (existiert nicht in deutscher Version) (6 KB, PDF)
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