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Unia Vertrag GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.06.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.06.2020 - 31.12.2023

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn.

Artikel 3.1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Branchen, sofern und solange für die die jeweilige Branchen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt sind.
BL:
a) Gipsergewerbe
b) Schreinergewerbe
c) Malergewerbe
d) Metallgewerbe
e) Elektro-Installationsgewerbe
f) Dach- und Wandgewerbe
g) Gebäudetechnikbranche
h) Isoliergewerbe
BS:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Isoliergewerbe.
c) Metallgewerbe.
SO:
a) Isoliergewerbe

Artikel 3.2.1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss Beschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärungen durch Bund oder Kanton.

Artikel 3.2.2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die folgenden Branchen, sofern und solange für die jeweiligen Branchen in den folgenden Kantonen gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Lohnbedingungen allgemeinverbindlich erklärt sind:

Im Kanton Basel-Landschaft:
a) Maler- und Gipsergewerbe;
b) Schreinergewerbe;
c) Metallgewerbe;
d) Elektro-Installationsgewerbe;
e) Dach- und Wandgewerbe;
f) Gebäudetechnikbranche;

Im Kanton Basel-Stadt:
a) Gebäudetechnikbranche;
b) Metallgewerbe.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden gemäss betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich der Beschlüsse der Kantone bzw. des Bundesrates über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen der im Absatz 2 genannten Branchen.

Allgemeinverbindlicherklärung Artikel 2.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Erfolgt keine Kündigung, so gilt der GAV jeweils für weitere drei Jahre.

Artikel 20.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Lohnkategorien

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Lohnerhöhung

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Kinderzulagen

Gemäss gesetzlichen Vorschriften

Artikel 8a.1

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Schichtarbeit / Pikettdienst

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Spesenentschädigung

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

weitere Zuschläge

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Baselland; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Ferien

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

bezahlte Feiertage

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Bildungsurlaub

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Zur Deckung der Kosten im Vollzug dieses Vertrages wird von allen diesem Vertrag unterstellten Arbeitnehmenden und Arbeitgenenden ein Beitrag erhoben. Der Beitrag darf ausschliesslich für folgene Aufgaben und den Ausgleich folgender Leistungen verwendet werden:
a) Vollzug und Durchsetzung dieses GAV;
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäss Artikel 16 GAV;
c) (...)
d) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.

WerBeitrag
Arbeitnehmende (*1)CHF 30.--/Jahr (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Beitrag von CHF 2.50 zu entrichten)
ArbeitgebendeGrundbeitrag CHF 200.--/Jahr und 0,2% der Lohnsumme (dauert die Unterstellung weniger als ein Jahr, so ist für jeden vollen und angebrochenen Monat ein Grundbeitrag von CHF 20.-- (im Maximum CHF 200.--/Jahr) sowie ein Lohnsummenbeitrag von 0,2% zu entrichten)
(*1) Der Beitrag wird einmal jährlich vom Arbeitgeber in Abzug gebracht. (...) Für nicht oder nicht richtig abgezogene und/ oder abgerechnete Vollzugskostenbeiträge haftet der Arbeitgeber.

Zwecks Erhebung der Beiträge hat jeder Arbeitgeber der ZPK eine Liste aller im abgelaufenen Jahr dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einzureichen mit Angabe von Name, Vorname, Funktion, Wohnort und Brutto-Lohnsumme. Ist der Arbeitnehmer im abgelaufenen Jahr erst während des Jahres eingetreten oder vor Ablauf des Jahres ausgetreten, so ist zusätzlich das Eintritts- bzw. Austrittsdatum anzugeben. Auf Verlangen hat der Arbeitgeber der ZPK die endgültige Prämienabrechnung der AHV auszuhändigen.

Die für die Vollzugskosten – und gegebenenfalls Weiterbildungskosten und Sicherstellungsleistungen von Lohnansprüchen – massgebende Lohnsumme wird bei ausländischen Entsendebetrieben wie folgt berechnet: Summe der jeweiligen Mindestlöhne, welche den entsandten Arbeitnehmenden aufgrund ihrer jeweiligen Funktion geschuldet sind.

*Artikel 17.1 – 17.5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Gesundheit:
Stellt die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) einen Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zur Arbeitssicherheit fest, informiert sie umgehend das Arbeitsinspektorat des KIGA. Die ZPK ist ermächtigt, mit dem KIGA Baselland eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzbereich abzuschliessen.

Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen oder das Mate­rial hierzu zu liefern. Dieses Verbot gilt auch, wenn die Arbeitge­benden als Auftraggebende auftreten.

Artikel 13.2 und 16.2

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Kündigung

Kündigungsfrist

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Kündigungsschutz

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna
Gewerkschaft Grüne Berufe Schweiz (Sektion Nordwestschweiz)

Präambel

Arbeitgebervertretung

Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland
Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM)
Schreinermeister-Verband Baselland
Metall-Union Baselland
Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI)
Verband Basellandschaftlicher Elektro-Installationsfirmen
Verband Dach und Wand Baselland
Verband Gärtnermeister beider Basel
Schweizerische Plattenverband Sektion beider Basel
Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec)
Verband Schweizerischer Isolierfirmen (ISOLSUISSE)

Präambel

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zentrale Paritätische Kontrollstelle: Je 4 Vertreter Arbeitnehmer- / Arbeitgeberverbände.
(...) zur Sicherung der Durchführung dieses GAV wird die Zentrale paritätische Kommission, ZPK, genannt «Zentrale Paritätische Kontrollstelle, ZPK», bestellt. Die ZPK hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) die Auslegung des GAV (...);
b) der Erlass aller für den Vollzug des GAV notwendigen Massnahmen;
c) die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GAV;
d) die Anordnung und Durchführung von Kontrollen über die Vertragseinhaltung (Lohnbuch-, Baustellenkontrollen, etc.)
e) die Beurteilung und Ahndung von Verstössen gegen den GAV;
f) die Geltendmachung und das Inkasso von Kontroll- und Verfahrenskosten, (...) sowie von Konventionalstrafen;
g) (...)
h) (...)
i) (...)
j) die Umsetzung von Massnahmen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss Artikel 13 GAV;
k) (...)
l) die Umsetzung von branchenspezifischen Massnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (...);
m) (...)
n) (...)
o) die Verwaltung und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge;
p) (...)
q) (...)
r) bei Bedarf die Beschreitung des Rechtsweges;
s) Entrichtung von Beiträgen an Arbeitnehmende zur Milderung einer nicht selbstverschuldeten Notlage.

Die ZPK koordiniert ihre Tätigkeit mit den Paritätischen Kommissionen der in diesem Bundesratsbeschluss in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Gesamtarbeitsverträge bzw. mit den von diesen eingesetzten Kontrollorganen. (...)

Artikel 7.1, 7.5 und 7.6.1

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer – entgeltlich oder unentgeltlich – keine Berufsarbeit für Dritte leisten; auch nicht während der Freizeit oder in den Ferien. Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird.

Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbständig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als selbständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden:
– Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit keine Arbeitnehmenden.
– Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
– Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende verrichten.
– Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
– Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt hat.

Hat ein Arbeitnehmer auf Grund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung (massgebend sind die entsprechenden Bestimmungen in den Gesamtarbeitsverträgen gemäss Artikel 3.2.2 GAV10) Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig, diese Versicherung abzuschliessen, bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistungen vollumfänglich einzustehen.

Artikel 13

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Vertragsparteien bestellen bei Streitigkeiten kantonales Einigungsamt des Kantons Basel-Landschaft als vertragliches Schiedsgericht.

Artikel 18.1

Friedenspflicht

Vgl. Bestimmungen im GAV für die entsprechende Branche (GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Schweizerische Schreinergewerbe; GAV für das Malergewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Metallgewerbe Baselland; GAV des Schweizerischen Elektro-Installations-Gewerbes; GAV für das Dach- und Wandgewerbe im Kanton Baselland; GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft; GAV für das Ausbaugewerbe in Basel; GAV in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche und GAV im Schweizerischen Isoliergewerbe)

Kaution

Zur Sicherung allfälliger in Art. 18a.3 GAV beschriebener gesamtarbeitsvertraglicher Ansprüche seitens der gemäss Art. 7 GAV eingesetzten Zentralen Paritätischen Kontrollstelle, ZPK, hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, zu Gunsten der ZPK eine Kaution gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:
Auftragswert (*1) pro KalenderjahrHöhe der Kaution
bis CHF 2'000.--keine Kautionspflicht
ab CHF 2'001.-- bis CHF 15'000.--CHF 5'000.--
ab CHF 15'001.-- bis CHF 25'000.--CHF 10'000.--
ab CHF 25'001.-- bis CHF 40'000.--CHF 15'000.--
ab CHF 40'001.--CHF 20'000.--
(*1) Als Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen entspricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebenden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens CHF 40'000.-- erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der ZPK mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.

Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb genannt), hat der ZPK den massgebenden Auftragswert jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.) solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV unter CHF 40'000.-- liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen.

Von der Regelung gemäss Art. 18a.1.3 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist (...) auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Art. 18a.1.1 GAV noch nicht erreicht ist.

Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den Erfordernissen von Art. 18a.2.1 bis 18a.2.6 GAV entsprechen. Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versicherung erfolgen. Die ZPK kann (...) für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der ZPK auch in bar hinterlegt werden.

Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die – auf (...) Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden – Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet. Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand ist am Sitz der ZPK. Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein. Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss einem allgemeinverbindlich erklärten GAV bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV in Art. 18a.1.1 vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen. (...) Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.

Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in den GAV gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Bundesratsbeschlusses sowie die Regelungen gemäss dem vorliegenden GAV. Stellt die ZPK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche gemäss Art. 18a.3 GAV die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die ZPK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die ZPK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die ZPK die Kaution in Anspruch nehmen. Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die ZPK informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Landschaft hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht gemäss Artikel 34 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung eingereicht werden kann.

Für den Geltungsbereich im Kanton Basel-Stadt (...) hat die ZPK den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage bei dem im jeweiligen Kanton zuständigen Gericht eingereicht werden kann.

Wurde die Kaution von der ZPK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung, die Kaution erneut zu stellen.

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der ZPK eine Kaution gestellt haben, können bei der ZPK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
– wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
– wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung tätige Entsendebetrieb längstens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 18a.1.3 GAV) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a) Die Vollzugskostenbeiträge (Artikel 17 GAV) sind ordnungsgemäss bezahlt.
b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Artikel 18a.1 – 18a.7

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Ausbaugewerbe Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn 2011 (4370 KB, PDF)

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