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Unia Vertrag GAV der deutschschweizerischen Unternehmen der Uhren- und Mikroindustrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.06.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Dieser GAV steht ausschliesslich in deutschsprachiger Fassung zur Verfügung.

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

Dieser GAV steht ausschliesslich in deutschsprachiger Fassung zur Verfügung.

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für Regionen der Schweiz, worin Uhrenfirmen mit Sitz in der Deutschschweiz tätig sind: Regionen Bern/Biel/Solothurn, VS, BS/BL und SH.

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Unternehmen, die der unterzeichneten Arbeitgeberorganisation angehören.

Präambel: Ziffer 1.1

persönlicher Geltungsbereich

In Unia und Syna organisierte ArbeitnehmerInnen der Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die den unterzeichnenden Arbeitgeberorganisationen angehören, inkl. HeimarbeiterInnen und TemporärarbeiterInnen.

Nicht unterstelltes Personal:
- Abteilungen/Personal, die einem anderen GAV angeschlossen sind
- Lehrlinge (GAV-Bestimmungen zu Feiertage, Ferien, Familienurlaub, Mutterschaftsurlaub, Geburtsurlaub für Väter, Adoptionsurlaub sowie Lehrlingsstatut im Anhang 1 sind zwingend)

Präambel: Ziffer 1.1-2, Artikel 4.3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern der GAV nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2022) durch eingeschriebenen Brief durch eine oder mehrere Vertragsparteien gekündigt wird, gilt er für ein weiteres Jahr als erneuert, ebenso in der Folgezeit.

Präambel: Ziffer 9

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Das Lohnwesen wird grundsätzlich betriebsintern geregelt, nach Anhörung der Personalkommission bzw., wenn keine besteht, des Personals. Die Lohnpolitik ist Sache des Arbeitgebers. Die Monats- und Stundenlöhne werden individuell mit den Arbeitnehmern vereinbart. Als verbindlich gelten dabei die nachstehenden Regelungen.

Die Mindestlöhne wurden anlässlich der Inkraftsetzung der Personenfreizügigkeit und der flankierenden Massnahmen eingeführt und entsprechen der Schwelle, unter welcher eine Lohnunterbietung im Sinne von Art. 360a OR festzustellen wäre.

Bei der Festlegung der Mindestlöhne berücksichtigen die Parteien insbesondere folgende Elemente:
- Das Ergebnis der Verhandlungen über die Lohnerhöhungen gemäss Art. 14;
- die Differenz zwischen Mindestlohn und medianem Lohn in der Uhrenindustrie;
- die jährliche Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik;
- die Lohnentwicklung der letzten Jahre in der Uhrenindustrie;
- die Lohnentwicklung in den anderen Industriebranchen;
- die Entwicklung von Exporten, Bestellungseingang und Bestellungsbestand in der Uhrenindustrie;
- die Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Die Mindestlöhne und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden pro Region festgelegt.

Entlöhnung Heimarbeit
Die Heimarbeiter sind nach den gleichen Normen zu entschädigen wie das Fabrikpersonal. In Rp/Stunde festgelegte Zulagen erhalten sie für so viele Stunden, als der normale Stundenlohn der betreffenden Arbeitskategorie im durchschnittlichen Wochenverdienst des Heimarbeiters enthalten ist.

Lernende
Die Lehrlinge werden im Monatslohn entschädigt.
3.2. Der Monatslohn beträgt, bezogen auf den in der Uhrenindustrie für Arbeiter bezahlten durchschnittlichen Monats-lohn (gemäss BFS-Statistik), mindestens:
Lehrlinge/JugendlicheMindestlöhne
1. Lehrjahr10%-15%
2. Lehrjahr15%-20%
3. Lehrjahr20%-25%
4. Lehrjahr25%-30%
Ist der Lehrlingslohn an ein Prämiensystem gebunden, so müssen diese Mindestansätze erreicht werden.

Artikel 5, 6.3, 7, 12; Anhang 1 Lehrlingsstatut: Artikel 3

Lohnkategorien

Mindestlöhne werden für folgende Personalkategorien festgelegt:
- Arbeitnehmer ohne Lehrabschluss
- Arbeitnehmer mit Lehrabschluss
Auf kantonaler oder regionaler Ebene können im Einverständnis der Vertragsparteien für weitere Personalkategorien Mindestlöhne festgelegt werden.

Artikel 7

Lohnerhöhung

2019
Verbindliche Lohnerhöhunqen: Die Löhne werden per 1. Januar 2019 um 1.2% oder CHF 65.-- / Monat resp. CHF 0.38/Stunde erhöht. Der Entscheid, ob in Prozenten oder in Franken pro Monat erhöht wird, liegt im freien Ermessen der Direktion.

EmpfohleneLohnerhöhunqen
Es wird lhnen empfohlen, per 1. Januar 2019 0.65 % der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen einzusetzen.

2018
Verbindliche Lohnerhöhungen: Die Löhne werden per 10. Oktober 2018 um 1.2% oder CHF 65.--/Monat resp. CHF 0.38/Stunde erhöht.

Empfohlene Lohnerhöhungen:
Es wird den Mitgliedern des VdU empfohlen, per 1. Oktober 2018 0.65% der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen einzusetzen.

Zur Information:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestlöhne des vorliegenden GAV. Grundsätzlich folgen diese Verhandlungen denjenigen über den Teuerungsausgleich, sofern dies eine Partei verlangt.

Die Vertragsparteien treten jährlich im September in Verhandlungen. Sie berücksichtigen dabei
- die allgemeine wirtschaftliche Lage der Mitgliedfirmen des VdU und deren künftige weitere Entwicklung,
- die Entwicklung der Exporte, des Auftragseinganges und des Auftragsbestandes in der Uhrenindustrie,
- die Lage des Arbeitsmarktes,
- die Lohnstatistik des Bundesamts für Statistik,
- die Entwicklung des medianen Lohnes der letzten Jahren in der Uhrenindustrie,
- die Lohnentwicklung in der übrigen Industrie,
- die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem 31. August des Vorjahres und dem 31. August des laufenden Jahres, nicht jedoch früherer Jahre, und
- den Einfluss von indirekten Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, etc.) auf die Teuerung, soweit deren Erhöhung oder Einführung nicht direkt der Finanzierung von Sozialversicherungen dient.

Der letztbekannte mediane Lohn der Uhrenindustrie wird auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesam-tes für Statistik berechnet. Die in der Erhebung erfassten Lohnzuschläge (Überstunden, Prämie für erhöhte Arbeitsbe-lastung, Anteil 13. Monatslohn, Sonderzahlungen / Boni) wer-den dabei nicht berücksichtigt. Er wird um die für das laufende Jahr ausbezahlte Teuerungszulage erhöht. Ist die im Zweijahres-Rhythmus erstellte Lohnstrukturerhebung nicht verfügbar, beziehen sich die Parteien auf die entsprechenden Daten des vorangegangenen Jahres. Nach Abzug der Lohnzuschläge werden diese Angaben um die Lohnerhöhung der von der Lohnstatistik des Bundesamtes für Statistik festgelegten Branche erhöht, desgleichen um die für das laufende Jahr ausbezahlte Teuerungszulage. Der gemäss dieser Bestimmung berechnete mediane Lohn kommt zur Anwendung, sobald er über CHF 5'250.-- liegt.

Gestützt auf ihre Feststellungen vereinbaren die Vertragsparteien, in welchem Umfang (in %, Fr. / Mt und Rp. / h) die Löhne ab dem 1. Januar des folgenden Jahres den veränderten Verhältnissen anzupassen sind. Der vereinbarte Lohnrahmen kann sowohl verbindliche Lohnerhöhungen als auch Empfehlungen umfassen.

Artikel 6.1 und 14; Lohnvereinbarung 2018 und 2019

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmer erhalten einen 13. Monatslohn, zahlbar im Dezember jeden Jahres. Bei Stellenwechsel während des Jahres ist er pro rata voller Arbeitsmonate geschuldet.

Grundlage für die Berechnungs des 13. Monatslohnes
MonatslöhnerNormaler Monatslohn ohne Zuschläge wie Familienzulagen, Überstundenentschädigung etc.
StundenlöhnerDurchschnittlicher Stundenlohn während der ersten 10 Monate des Kalenderjahres, inbegriffen Ferien, nicht inbegriffen Familienzulagen, Überzeitentschädigungen etc., das Ganze multipliziert mit 173,33, entsprechend 40-h/Woche
AkkordlöhnerDurchschnittlicher Stundenlohn, errechnet auf dem durchschnittlichen Akkordlohn während der 10 ersten Monate des Kalenderjahres, inbegriffen Ferien, aber ohne Familienzulagen, Überzeitentschädigung, etc., das ganze multipliziert mit 173,33, entsprechend 40-h/Woche
Heimarbeiter8.33% des während des Kalenderjahres erzielten Einkommen

Bei Abwesenheiten des Arbeitnehmers während des Kalenderjahres wird der 13. Monatslohn pro rata aufgrund der ausbezahlten Löhne ausgerichtet.

Artikel 11

Kinderzulagen

Art der Zulage
KinderzulageCHF 200.--
Berufsbildungszulage für Kinder in der Lehre oder im Studium (bis vollendetem 25. Altersjahr)CHF 250.--
Ergänzende Zulage zur Kinderzulage und zur BerufsbildungszulageCHF 82.50
GeburtenzulageCHF 1'000.--
Weitergehende kantonale Regelungen bleiben vorbehalten.

Artikel 27

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die Arbeitnehmer erklären sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Leistung von Überstunden bereit. Vom Betrieb verlangte Überstunden werden bezahlt, sofern sie nicht grundsätzlich innert 8 Wochen mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Diese Frist kann im gegenseitigen Einverständnis verlängert werden. Die Zahlung erfolgt inkl. Zuschlag von 25% für das in der Produktion beschäftigte Personal ab der 1. Stunde, für das übrige Personal ab der 61. Stunde pro Kalenderjahr. Arbeitgeber, die am 30. Juni 2016 auf Überstunden keinen Anteil am 13. Monatslohn bezahlt haben, bleiben hievon befreit. Dasselbe gilt für Arbeitgeber, die sich nach dem 30. Juni 2016 dem GAV unterstellen und im Zeitpunkt der Unterstellung auf Überstunden keinen Anteil am 13. Monatslohn bezahlt haben.

Soweit die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden übersteigt, gilt sie als Überzeit. Auf Überzeit ist stets ein Zuschlag von 25% geschuldet.

Artikel 34 und 35

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Gegenstand von Vereinbarungen über die Arbeitszeitgestaltung, die von den Vertragsparteien ausgehandelt werden; gesetzliche Bestimmungen vorbehalten.

Artikel 30

Schichtarbeit / Pikettdienst

Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, unter Anhörung des Personals.

Artikel 30

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Gleitende Arbeitszeit
Als gleitende Arbeitszeit gilt jede Regelung, welche dem Arbeitnehmer im Rahmen des Gleitzeitreglements die freie Festsetzung von Beginn und Ende seiner täglichen Arbeitszeit gestattet. Ein- und Durchführung der gleitenden Arbeitszeit haben den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu entsprechen. Unternehmen, welche die gleitende Arbeitszeit einführen, übermitteln dem Sekretär VdU 6 Exemplare des Reglements. Dieser leitet je ein Exemplar an die Sekretariate der Arbeitnehmervertragsparteien weiter.

Artikel 28 und 29

Ferien

WerDauer der Ferien
Allgemeinmind. 5 Wochen
Ab zurückgelegtem 50. Altersjahr6 Wochen
Lernende
1. Lehrjahr7 Wochen
2. Lehrjahr6 Wochen
3.+4. Lehrjahr5.5 Wochen
Junge ArbeitnehmerInnen
bis zum vollendeten 17.Altersjahrmind. 7 Wochen
bis zum vollendeten18.Altersjahrmind. 6 Wochen
bis zum vollendeten 20.Altersjahrmind. 5.5 Wochen

Ferienlohn des Betriebspersonals
Für Monatslöhner bemisst sich der Ferienlohn nach dem letzten vollen Lohn entsprechend ihrer vollen Arbeitszeit. Für die Arbeitnehmer im Stundenlohn, Stücklohn oder Akkordlohn bemisst sich der Ferienlohn nach dem Lohn der letzten 3 Kalendermonate, die dem Ferienbezug vorangegangen sind.

Ferienlohn der Heimarbeiter, Gelegenheitsarbeiter und Praktikanten
Anzahl WochenFerienlohnanspruch
4 ½ Wochen9 %
5 Wochen10,5 %
5 ½ Wochen12 %
6 Wochen13 % des während des Ferienjahres bezogenen Bruttolohnes
Als Bruttolohn gilt der effektive Lohn, inbegriffen Teuerungszulagen und Überstunden zum normalen Ansatz, aber ohne Entschädigung für Ferien, Feiertage und berechtigte Absenzen.

Hat der Anspruchsberechtigte für mehrere Arbeitgeber gearbeitet, so entrichtet jeder von diesen den Ferienlohn aufgrund des von ihm ausbezahlten Bruttolohnes.

Artikel 37, 39, 40; Anhang 1 Lehrlingsstatut: Artikel 4.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassAnzahl bezahlter Tage
Heirat2 Tage
Tod des Ehetatten, eines Kindes oder der ElternBis zu 3 Tagen
Tod von Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt habenBis zu 3 Tagen; sonst bis zu 1 Tag
Umzug1 Tag pro Kalenderjahr
Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1/2 - 1 Tag pro Kalenderjahr
Pflege von Familienangehörigen (bezahlter Familienurlaub)max. 3 Tage

Artikel 47, 49 und 50

bezahlte Feiertage

Bezahlt werden 9 Feiertage, wovon einer obligatorisch der 1. August ist; die weiteren Feiertage werden gemäss mit den kantonalen Gesetzgebungen und regionalen Gewohnheiten festgelegt. Wo der 1. Mai nicht als Feiertag gilt, ist er trotzdem arbeitsfrei. Bezahlt ist er jedoch nur, sofern er zu den 9 bezahlten Feiertagen gemäss Abs. 1 zählt. Abs. 6 bleibt vorbehalten.

Entschädigung
StundenlöhnerWird die Entschädigung aufgrund des durchschnittlichen Tagesverdienstes (ohne Überstunden) der letzten drei vollen, dem Feiertag vorausgehenden Kalendermonate berechnet
HeimarbeiterErhalten 1/65 des Bruttoverdienstes der letzten 3 Kalendermonate

Fällt ein bezahlter Feiertag in die Ferien, so gilt er nicht als Ferientag, sondern wird als Feiertag bezahlt. Fällt ein Feiertag
auf einen Samstag oder Sonntag, oder auf einen Tag, an dem der Arbeitnehmer gem. Art. 324 a OR an der Arbeitsleistung verhindert ist, so wird er in keinem Fall bezahlt oder ersetzt.

Artikel 44

Bildungsurlaub

- Kurse für die Ausbildung auf dem Gebiet der Sozialgesetzgebung: max. 5 Tage pro Jahr (für Berechtigte gemäss Art. 102)
- Berufliche Weiterbildung, sofern sie die berufliche Tätigkeit oder für die Berufsausübung nützliche Sprachen betrifft: max. 3 Tage pro Jahr (nach 3 ununterbrochenen Dienstjahren im Betrieb)

Artikel 100 - 102 und 104 - 106

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Monatslöhner:
Monatslöhner haben einen Lohnanspruch bei Krankheit und Mutterschaft (wenn kein Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub besteht) einerseits, bei Unfall andererseits von je:
DienstjahrAnzahl Monate
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Nach dem 1. Dienstjahr2 Monate
Nach dem 3. Dienstjahr3 Monate
Nach dem 8. Dienstjahr4 Monate
Nach dem 10. Dienstjahr5 Monate
Nach dem 20. Dienstjahr6 Monate
dies im Laufe von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Anspruchsdauer entsprechend, d.h. bis der volle Lohnanspruch erreicht ist. Hat eine Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gemäss Art. 68 ff. GAV, so treten diese Leistungen an die Stelle obiger Lohnansprüche.

Jegliche Lohnzahlungspflicht entfällt, wenn der Monatslöhner die Arbeit nach Ablauf der entsprechenden Monate nicht wieder aufnimmt. Ambulante medizinische Behandlungen, dringende Blutspenden und dringend notwendige Zahnbehandlungen gelten als Krankheit, nicht jedoch die erste Arztkonsultation bei Gleitzeitarbeit. Die Taggelder der SUVA bzw. einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Krankentaggeld- oder Unfallversicherung stehen dem Arbeitgeber zu. Erkrankt ein teilarbeitsloser Monatslöhner, so erhält er den Lohn, welchen er auch ohne Krankheit erhalten würde, zuzüglich der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung. Das Total dieser Leistungen darf den Betrag nicht überschreiten, den er ohne Teilarbeitslosigkeit im Krankheitsfall erhalten würde.

Übrige Arbeitnehmer:
Hat der Arbeitgeber keine Kollektivtaggeldversicherung abgeschlossen, haben die Monatslöhner für ihren Gesamtlohn inkl. 13. Monatslohn eine aufgeschobene Taggeldversicherung abzuschliessen, unmittelbar anschliessend an die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Die Versicherungsleistungen müssen 80% des versicherten Lohnes entsprechen und während mindestens 720 Tagen in einer Zeitspanne von 900 Tagen ausbezahlt werden. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit muss ein entsprechend reduziertes Taggeld für die gleiche Zeitdauer wie oben ausbezahlt werden. Die Versicherungsdeckung muss für die reduzierte Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten bleiben für den Fall eines neuen Versicherungsfalls ohne Zusammenhang mit dem Fall, für welchen die Leistungen bereits ausgeschöpft worden sind.

Beiträge des Arbeitgebers an die Prämien von Taggeld- und Krankenversicherung:
An die Taggeldversicherung gem. Art. 67 Abs. 1 GAV bezahlt der Arbeitgeber einen Beitrag von 2 Lohnprozenten, 13. Monatslohn inbegriffen. Der Arbeitgeberbeitrag an die Prämien der Krankenpflegeversicherung (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten) beträgt fest CHF 175.-- im Monat für den für Krankenpflege versicherten Arbeitnehmer. Dieser Beitrag wird bei Arbeitnehmern, die freiwillig weniger als 50% der normalen betrieblichen Arbeitszeit leisten, um die Hälfte reduziert. Der Beitrag ist geschuldet, solange der Arbeitnehmer Lohn oder Erwerbsersatz bezieht; bei Erkrankung, Unfall, Ar-beitslosigkeit oder Militärdienst erfolgt keine Kürzung. Die in Heimarbeit beschäftigten Arbeitnehmer erhalten einen Beitrag von 2,1 Lohnprozenten, höchstens aber CHF 175.-- im Monat, sofern sie für Krankentaggeld und Krankenpflegekosten versichert sind; die Versicherung ist vom Heimarbeiter nachzuweisen.

Die Betriebe können eine Taggeldversicherung für Krankheit abschliessen. Die Versicherung muss zumindest für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz die Möglichkeit vorsehen, in einem späteren Zeitpunkt in eine individuelle Versicherung überzutreten. Die Arbeitnehmer müssen schriftlich über diese Möglichkeit informiert werden. Der Betrieb bezahlt mindestens die Hälfte der Prämie. Des Weiteren muss er die Versicherungsleistungen ergänzen, damit der Arbeitnehmer in der in Art. 64 GAV festgelegten Zeitspanne 100% seines Nettolohns erhält. Diese Ergänzung ist nicht geschuldet, wenn der Betrieb insgesamt bessere finanzielle Bedingungen bietet.

Das Taggeld muss mindestens 80% des Bruttolohns entsprechen, 13. Monatslohn inbegriffen. Die Versicherungsleistungen werden während mindestens 720 Tagen innerhalb einer Zeitspanne von 900 Tagen ausgerichtet. Die Kollektivversicherung muss die vor Ablauf des Arbeitsvertrags aufgetretenen Krankheitsfälle bis zur Erschöpfung der 720 Tage abdecken. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird während der in Absatz 1 vorgesehenen Zeitdauer ein entsprechend reduziertes Taggeld ausgerichtet. Die Versicherungsdeckung wird für die reduzierte Arbeitsfähigkeit für einen allfälligen weiteren Krankheitsfall aufrechterhalten, der nicht in einem Zusammenhang steht mit dem Fall, der die Leistungen erschöpft hat.

Lernende:
Die nachfolgend aufgeführten Leistungen befreien den Lehrmeister von jeglichen sich allfällig aus Art. 324a OR ergebenden Lohnzahlungspflichten im Krankheitsfall des Lehrlings.

Die Lehrlinge haben einen Lohnanspruch bei Krankheit und Niederkunft einerseits, bei Unfall andererseits von je:
LehrjahrAnzahl Monate
1. Lehrjahr1 Monat
2. und 3. Lehrjahr2 Monate
4. Lehrjahr3 Monate
dies im Laufe von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, ge-rechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Die Lehrlinge haben sich für den Krankheitsfall für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten zu versichern. Der Lehrmeister leistet an den Prämien einen Beitrag von CHF 175.-- / Monat. Damit entfällt der Beitrag an den gesetzlichen Vertreter des Lehrlings.

Artikel 64, 65, 67, 78 - 80, 84 - 85; Anhang 1 Lehrlingsstatut: Artikel 6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Geburtsurlaub für Väter
Väter haben Anspruch auf folgenden Geburtsurlaub:
- nach der Geburt seines ersten Kindes: 5 Tage;
- nach der Geburt seines zweiten Kindes sowie bei Mehrlingsgeburten: 10 Tage.
Diese 5 bzw. 10 Tage können innerhalb von 30 Tagen seit der Geburt bezogen werden, und zwar auch tage- oder stundenweise.

Erziehungsurlaub
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer, dem Vater oder der Mutter, nach der Geburt eines Kindes oder der Adoption eines höchstens 8 Jahre alten Kindes einen unbezahlten Erziehungsurlaub von drei bis zwölf Monaten gewähren, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt, in dem er das Gesuch um Gewährung eines Erziehungsurlaubs stellt, mindestens zwölf volle Monate angestellt gewesen ist.

Der Erziehungsurlaub wird bezogen
durch die Mutter: unmittelbar anschliessend an den Mutterschaftsurlaub,
durch den Vater: unmittelbar ab der Geburt oder anschliessend an den Mutterschaftsurlaub der Mutter.

Mutterschaftsurlaub
Bei Niederkunft hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wenn sie Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16b ff. Erwerbsausfallgesetz (EOG) hat. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf einenMutterschaftsurlaub von 18 Wochen, wenn sie sich innert 30 Tagen seit der Geburt schriftlich dazu verpflichtet, ihr Arbeitsverhältnis nicht auf einen Zeitpunkt hin aufzulösen, der weniger als 12 Monate hinter dem Ende des Mutterschaftsurlaubs liegt. Hält sie sich nicht an die eingegangene Verpflichtung, hat sie das zu viel Bezogene zurückzuerstatten. Sobald sie gesicherte Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, spätestens aber zu Beginn des vierten Schwangerschaftsmonats, legt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis vor, aus dem sich das mutmassliche Datum der Niederkunft ergibt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmerin legen Beginn und Ende des Mutterschaftsurlaubs einvernehmlich fest. Mindestens 14 der insgesamt 16 Wochen müssen nach der Geburt bezogen werden. Bleibt das Neugeborene nach der Geburt während mehr als drei Wochen hospitalisiert, kann der Mutterschaftsurlaub aufgeschoben werden, bis das Neugeborene nach Hause kommt. Der Mutterschaftsurlaub wird ohne Unterbruch bezogen.

Während des Mutterschaftsurlaubs bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn. Für Heimarbeiterinnen berechnet sich der Lohn während des Mutterschaftsurlaubs entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 16 i.V.m. Art. 11 EOG).

Adoptionsurlaub
Wird ein Kind im Hinblick auf eine bereits bewilligte Adoption platziert, hat entweder die zukünftige Adoptionsmutter oder der zukünftige Adoptivvater Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von 10 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Platzierung mindestens 10 Monate gedauert hat. Arbeiten beide Elternteile in einem Unternehmen der Uhrenindustrie, welches einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt ist, ist eine Kumulierung verboten. Ein Anspruch auf einen Adoptionsurlaub besteht nur, wenn das Kind weniger als sechs Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind ihres Partners handelt (Art. 264a Abs. 3 ZGB).

Während des Adoptionsurlaubs bezahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn. Von diesem können in Abzug gebracht werden
Taggeldleistungen einer Kollektivtaggeldversicherung des Arbeitgebers oder einer individuellen Taggeldversicherung des Arbeitnehmers sowie gesetzliche Zulagen, die ausgerichtet werden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von ihm abgeschlossenen Taggeldversicherungen und die von diesen zu erbringenden Leistungen bekannt zu geben. Für Heimarbeiter entspricht der Lohn während des Adoptionsurlaubs dem Durchschnittslohn der dem Urlaub vorangegangenen 6 Monate.

Artikel 50bis, 51, 68, 69, 70, 73 und 75

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Die Arbeitnehmer haben während obligatorischen, schweizerischen Militär-, Zivil-, Zivilschutz- und MFD-Dienstleistungen (Aktivdienst ausgenommen), Anspruch auf folgende Vergütung des Durchschnittsverdienstes:
DienstartÜbrigeVerheiratete und Unterstützungspflichtige
Rekrutenschule als Rekrut50%75%
Andere Instruktionsdienste in den ersten 30 Tagen100%100%
Andere Instruktionsdienste nachher50%80%
Wiederholungskurs100%100%
Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen sind in diesen Ansätzen inbegriffen.

Dienstleistungen für das Rote Kreuz und vom Bund angeordnete Hilfsleistungen im Ausland werden der Militärdienstleistung gleichgestellt.

Artikel 13; Anhang 1 Lehrlingsstatut: Artikel 5

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

- Etappenweise Pensionierung (Senkung der Arbeitszeit um bis zu 20% im 1. Jahr und 40% im 2. Jahr) ab 2 Jahren vor Erreichung des AHV-Alters möglich, mit Vorankündigungsfrist von 12 Monaten. Der Lohn des Arbeitnehmers wird entsprechend der Hälfte der Arbeitszeitreduktion gekürzt.
- Möglichkeit, ein Jahr vor Erreichung des AHV-Alters in den Ruhestand zu treten und eine vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente zu erhalten, wenn mind. 10 Dienstjahre im selben Betrieb erreicht sind. Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 24'000.-- für ein Jahr.

Artikel 56, 57, 59 und 60

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Stiftung PREVHOR für berufliche Aus- und Weiterbildung

Artikel 106

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Sobald die Wiedereingliederung eines kranken oder verunfallten Arbeitnehmers vom medizinischen Zeitpunkt her möglich scheint, prüft der Betrieb objektiv, welche entsprechenden Massnahmen er treffen kann. Dabei berücksichtigt er die Meinung des Arbeitgebers, des Arztes, der betroffenen Versicherer und seine eigenen Möglichkeiten. Die Arbeitgeber prüfen sodann sorgfältig alle Möglichkeiten, Behinderte in Büro und Betrieb einzugliedern. Die Eingliederung erfolgt entsprechend ihrer Arbeitsfähigkeit und in Zusammenarbeit mit der Personalkommission, bzw. den Vertretern der Arbeitnehmervertragsparteien. Stösst der Sekretär einer Arbeitnehmervertragspartei bei der Eingliederung eines Behinderten auf Schwierigkeiten, so wendet er sich zwecks gemeinsamer Suche nach einer angemessenen Lösung an den Sekretär VdU.

Artikel 92

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Diskriminierung durch sexuelle oder andere Belästigung
Unter sexueller Belästigung ist zu verstehen jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Unter Mobbing oder eine andere moralische Belästigung ist jedes grob missbräuchliche, einseitige und wiederholte Verhalten zu verstehen, und zwar u.a. durch Worte, Taten, Gesten oder Schriften, das in schwerwiegender Weise
- die Persönlichkeit, die Würde oder die Gesundheit eines Arbeitnehmers verletzt,
- seinen Arbeitsplatz in Gefahr bringt,
- die Gewährung eines beruflichen Vorteils bezweckt oder
- das Arbeitsklima offensichtlich vergiftet.

Artikel 91 und 96

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Betriebe, die Personal beschäftigen, sind der Branchenlösung der Uhren- und Mikrotechnikindustrie unterstellt. Sonderfälle bleiben vorbehalten. Die Betriebe wenden die Bestimmungen der Branchenlösung an; sie tragen zur Erreichung ihrer Ziele bei. Der Betrieb bestimmt nach Konsultation der Personalkommission, oder, falls keine solche besteht, der Gewerkschaftsvertreter einen Sicherheitskoordinator. Bei der Wahl werden Fachkenntnisse und Interesse an Sicherheitsfragen berücksichtigt. Der Sicherheitskoordinator erhält die notwendige Ausbildung. Der Sicherheitskoordinator fördert die Entwicklung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Er berät und unterstützt die Direktion und das Personal in Fragen der Sicherheit, einschliesslich der Unfall- und Krankheitsverhütung, und der Umsetzung der entsprechenden Massnahmen. Er informiert das Personal über die Richtlinien und die von der Betriebsleitung diesbezüglich getroffenen Beschlüsse.

Artikel 95

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Um den Jugendlichen, die in den Betrieben eine Berufslehre absolvieren, den Übergang vom Schul- ins Berufsleben zu erleichtern, wird den Betrieben empfohlen, das Lehrlingsstatut (Anhang) anzuwenden und damit die darin festgehaltenen minimalen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 344 - 346a) sowie die einschlägigen öffentlichrechtlichen Bestimmungen. Die folgenden Bestimmungen des GAV und des Lehrlingsstatuts sind zwingend für alle Lehrlinge anwendbar, ohne dass diese dadurch im übrigen dem GAV unterstellt würden:

Unterstellung GAV: Folgende Bestimmungen des GAV und des Lehrlingsstatuts sind zwingend für alle Lehrlinge:
Art. 44 ff. GAV (Feiertage)
Art. 49 ff. GAV (Familienurlaub)
Art. 50bis GAV (Geburtsurlaub für Väter)
Art. 68 ff. GAV (Mutterschaftsurlaub)
Art. 73 ff. GAV (Adoptionsurlaub)

Bestimmungen des Lehrlingsstatuts:
Art. 4. (Ferien)
Art. 5. (Militärdienst)
Art. 6.1. - 6.8. (Krankheit, Unfall, Beitrag des Arbeitgebers an die Prämie für Krankenversicherung, ärztliche Kontrolle)

Ferien
LehrlingeDauer der Ferien
1. Lehrjahr7 Wochen
2. Lehrjahr6 Wochen
3.+4. Lehrjahr5.5 Wochen

Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Die Lehrlinge werden im Monatslohn entschädigt.
3.2. Der Monatslohn beträgt, bezogen auf den in der Uhrenin-dustrie für Arbeiter bezahlten durchschnittlichen Monats-lohn (gemäss BFS-Statistik), mindestens:
Lehrlinge/JugendlicheMindestlöhne
1. Lehrjahr10%-15%
2. Lehrjahr15%-20%
3. Lehrjahr20%-25%
4. Lehrjahr25%-30%
Ist der Lehrlingslohn an ein Prämiensystem gebunden, so müssen diese Mindestansätze erreicht werden.

Artikel 4, Anhang 1 Lehrlingsstatut und OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigungsschutz

Bei Krankheit oder Unfall ist nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen
- im ersten Dienstjahr: Während der 56 ersten Krankheits- oder Unfalltage; sofern die Krankheit erst nach ausgesprochener Kündigung eintritt, beträgt die Sperrfrist 30 Tage
- vom 2. - 5. Dienstjahr: während der 112 ersten Krankheits- oder Unfalltage
- vom 6. - 9. Dienstjahr: während der 180 ersten Krankheits- oder Unfalltage
- vom 10. Dienstjahr an: während der ersten 720 Krankheits- oder Unfalltage

Artikel 90

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
SYNA - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Verband deutschschweizerischer Uhrenfabrikanten (VdU)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Vertragsparteien setzen eine aus 4 Mitgliedern bestehende paritätische Kommission ein, um die Bildungskurse im Sinn und Geist des Gesamtarbeitsvertrages auszuwählen und sie nötigenfalls zuzulassen.

Artikel 103

Fonds

Prévhor

Artikel 106

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine formellen Bestimmungen; s. aber den Bildungsurlaub von max. 5 Tagen (Kurse zur Sozialgesetzgebung für FunktionsträgerInnen)

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommissionen sind in allen Unernehmen mit mindestens 50 Angestellten oder auf Wunsch einzurichten. Jede Arbeitnehmervertragspartei hat einen Vertreter in der Kommission. Aufgaben etc. werden gemäss der Vorgaben in Anhang 2 in spezifischen Reglementen festgehalten.

Artikel 115 - 120

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet.

Präambel: Ziffer 2.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Verpflichtung der Vertragsparteien, Massnahmen zur Milderung von Folgen von wirtsch. bedingter Arbeitslosigkeit zu treffen.
Gemeinsame Prüfung und Besprechung der zuständigen SekretärInnen der Vertragsparteien von Massnahmen, Sozialkriterien usw.
Gemeinsame Erarbeitung eines Soziallplans durch Arbeitgeber und SekretärInnen und Vertragsparteien; falls (z.B. wegen Konkurs des Arbeitgebers) kein Sozialplan zustande kommt: Abgangsentschädigung für ArbeitnehmerInnen im Alter von 55 und mehr Jahren von 2 Monatslöhnen.

Artikel 107 - 113

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeZuständige/r Sekretär/in der Vertragsparteien
2. StufeSchlichter (wenn Parteien einverstanden: letztinstanzlich)
3. StufeSchiedsgericht

Präambel: Ziffer 5 und 6

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Dauer dieses Abkommens unbedingten Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme, wie zum Beispiel Aussperrung und Streik untersagt.

Präambel: Ziffer 2.1

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