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Unia Vertrag GAV MPS Micro Precision Systems AG, Biel und Bonfol

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Firmenvertrag (MPS Micro Precision Systems AG, Biel)
Firmenvertrag (MPS Micro Precision Systems AG, Biel)

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Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (MPS Micro Precision Systems AG, Biel)

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für MPS-Werk Biel und Zweigstelle Bonfol.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die im Bieler MPS-Werk und in der Zweigstelle Bonfol beschäftigten sowie in der Gewerkschaft Unia organisierten ArbeitnehmerInnen, unabhängig davon, ob sie im Betrieb oder in Heimarbeit beschäftigt sind und unabhängig vom Lohnmodus.

Artikel 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird nicht vier Monate vor Ablauf gekündigt, bleibt der Vertrag für ein weiteres Jahr gültig.

Artikel 1.14.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

MindestlöhneUngelernteUngelernte nach 5 JahrenGelernteTechnikerHandelsangestellte
BielCHF 3'843.--CHF 4'043.--CHF 4'543.--CHF 5'543.--CHF 4'043.--
BonfolCHF 3'643.--CHF 3'843.--CHF 4'343.--CHF 5'343.--CHF 3'843.--

Artikel 13.2.4

Lohnerhöhung

Zur Information:
Jedes Jahr bestimmen die Vertragsparteien die Mindestanfangslöhne (...).

Artikel 13.2.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, erhalten einen 13. Monatslohn.

Arbeitnehmer (AN)Berechnung 13. ML
AN im Monatslohnnormaler Monatslohn
AN im StundenlohnDurchschnittsstundenlohn der ersten 10 Monate, inkl. Ferienlohn, multipliziert mit 173.33
AN im LeistungslohnStundenlohn der ersten 10 Monate, inkl. Ferienlohn, multipliziert mit 173.33
Heimarbeiter10% des Verdienstes der ersten 10 Monate

Artikel 16

Kinderzulagen

Die Familienzulagen sind wie folgt festgelegt:
– Haushaltzulage: mps-Werk in Biel und Zweigstelle in Bonfol: Fr. 60.– pro Monat
– Kinderzulage (in der Schweiz und im Ausland):
a) mps-Werk in Biel: Fr. 230.– pro Monat und pro Kind
b) Zweigstelle in Bonfol: Fr. 250.– pro Monat und pro Kind

– Bildungszulage:
a) mps-Werk in Biel: Fr. 290.– pro Monat bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr
b) Zweigstelle in Bonfol: 300.– pro Monat bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr
– Geburtenzulage: Fr. 1500.–

Artikel 17.3

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Von der Normalarbeitszeitz abweichende Arbeitszeitmodelle werden in einem Abkommen zwischen MPS und Unia ausgehandelt.

Überstunden: Ausgleich durch Freizeit oder 25% Lohnzuschlag.

Artikel 10.2 und 11.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Von der Normalarbeitszeitz abweichende Arbeitszeitmodelle werden in einem Abkommen zwischen MPS und Unia ausgehandelt.

Artikel 11.2

Schichtarbeit / Pikettdienst

Von der Normalarbeitszeitz abweichende Arbeitszeitmodelle werden in einem Abkommen zwischen MPS und Unia ausgehandelt.

Artikel 11.2

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

40 Stunden pro Woche (= 173.33 Stunden pro Monat)

Artikel 10.1 und 16.3

Ferien

AlterskategorieAnzahl FerientageLohnzuschlag für Heimarbeiter
Bis 18-jährig35 Tage
Bis 21-jährig30 Tage
Lehrlinge im 1. Jahr35 Tage
Lehrlinge im 2. Jahr30 Tage
Bis 51-jährig25 Tage10.7%
Ab 51-jährig30 Tage13.2%

Artikel 18 und 18.7

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Vaterschaftsurlaub5 Tage
Tod Ehepartner, Kind oder Eltern3 Tage
Tod Schwiegereltern, Geschwister1 - 3 Tage
Tod Grosseltern1 Tag
Eigener Umzug1 Tag
Militärinspektion0.5 - 1 Tag

Artikel 21

bezahlte Feiertage

9 bezahlte Feiertage:

BielBonfol
WeihnachtenWeihnachten
26. DezemberNeujahr
NeujahrKarfreitag
2. JanuarOstermontag
Karfreitag1. Mai
OstermontagAuffahrt
AuffahrtPfingstmontag
PfingstmontagFronleichnamsfest
1. August1. August


Artikel 19.1

Bildungsurlaub

5 Tage pro Jahr.

Artikel 25.4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Der Arbeitgeber schliesst Versicherung für Unfalltaggeld ab.
Der Arbeitnehmer schliesst Versicherung für Krankentaggeld ab, mit folgenden Bedingungen:

Monatslöhner: 100% Lohnersatz während 720 vollen Tagen, mit aufgeschobener Leistung
AnstellungsdauerLohnfortzahlung durch AG
unter 1 Jahr1 Monat
unter 3 Jahren2 Monate
zwischen 4 und 8 Jahren3 Monate
zwischen 9 und 10 Jahren4 Monate
zwischen 11 und 20 Jahren5 Monate
nach 20 Jahren6 Monate

Stundenlöhner: 80% Lohnersatz während 720 vollen Tagen. Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers: 2 Lohnprozente.

Heimarbeiter: 80% Lohnersatz während 720 vollen Tagen. Versicherungsbeitrag des Arbeitgebers: 4.1 Lohnprozente.

Arbeitgeberbeitrag an Krankenpflegeversicherung: CHF 160.- pro Monat sowie CHF 50.- pro Monat für jedes Kind.

Artikel 22

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub von 18 Wochen bei vollem Lohn.
Adoptionsurlaub von 10 Wochen bei vollem Lohn.
Vaterschaftsurlaub von 5 Tagen bei vollem Lohn.
Urlaub zur Pflege eines Familienmitglieds von 3 Tagen pro Fall bei vollem Lohn.
Unbezahlter Erziehungsurlaub von 3 bis 12 Monaten.

Artikel 23

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartPersonenProzent des LohnesDauerDanach
Rekrutenschuleohne Unterstützungspflicht50%
Rekrutenschulemit Unterstützungspflicht75%
Instruktionskursohne Unterstützungspflicht100%30 Tageab 31. Tag 50%
Instruktionskursmit Unterstützungspflicht100%30 Tageab 31. Tag 80%
Wiederholungskurs100%

Zivildienst, Zivilschutz, Rot-Kreuz-Dienst sowie der von der zuständigen Behörde angeordnete Dienst im Ausland sind dem obligat. Militärdienst gleichgestellt.

Artikel 20

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

In den zwei Jahren vor Erreichen des offiz. AHV-Rentenalters hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gleitenden Ruhestand: Reduzierung der Arbeitszeit um maximal 20% und entsprechender proportionaler Lohnsenkung.
Das versicherte Einkommen bleibt auf dem Stand von vor der Arbeitszeitkürzung. Die Gesamtheit der Beiträge, die der beruflichen Vorsorge bezüglich der Differenz zwischen ursprünglichem und nun reduziertem Lohn geschuldet ist, wird von mps übernommen.

Artikel 12

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Stiftung "Paritätische Kommission mps-Unia"
Arbeitgeberbeitrag 0.8% der Gesamtlohnsumme, jedoch höchstens CHF 70'000.-- pro Jahr.
Stiftung überweist jährlich CHF 500.-- auf individuelles Zins tragendes Sperrkonto für jeden gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter.
Das Konto wird aufgelöst und ausbezahlt, sobal mit mps kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.

Artikel 2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Bezüglich Mobbing und sexueller Belästigung bestimmen mps und Unia eine Vertrauenperson, die Klagen entgegennimmt. MPS ist verpflichtet, Massnahmen in die Wege zu leiten.

Artikel 24

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Leiharbeitern sind den GAV-Bestimmungen unterstellt.

Artikel 9.6

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Lehrlinge sind den GAV-Bestimmungen unterstellt.

Monatslohn:
LehrjahrLehrlingslohn
1. LehrjahrCHF 900.--
2. LehrjahrCHF 1'100.--
3. LehrjahrCHF 1'310.--
4. LehrjahrCHF 1'360.--

Ferien:
Jugendliche Arbeitnehmer:
– mind. 7 Wochen bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr
– mind. 6 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr
Lehrlinge, die ein Fähigkeitszeugnis vorbereiten:
– 7 Wochen Ferien während des 1. Lehrjahres
– 6 Wochen Ferien ab 2. Lehrjahr
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2, 18.3 und 27.4

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit7 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
2. - 9. Deinstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 9.3

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

MPS Micro Precision Systems AG (MPS) Biel und Zweigstelle in Bonfol

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Betriebskommission als Verbindungsorgan zwischen MPS-Betriebsleitung und Personal.
Aufgaben: GAV-Kontrolle, Vermittlung bei individuellen Streitfällen, etc.
Zusammensetzung: 4-7 Mitglieder für Biel, 1-3 für Bonfol

Artikel 4

Fonds

Paritätische Kommission MPS-Unia, finanziert mit 0.8%, jedoch höchstens CHF 70'000.-- der Gesamtlohnsumme pro Kalenderjahr.

Artikel 2

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Unia bestimmt 1 Gewerkschaftsvertreter.
Aufgaben: Teilnahme an Betriebskommission, Kontakt mit Unia-Sekretär, Information der neu angestellten Mitarbeiter über GAV, Bildungsurlaub...

Artikel 4.6

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Vgl. Reglement Betriebskommission

Artikel 2

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Dem Gewerkschaftsvertreter darf aus Gründen, die in Bezug zu seiner Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter stehen, nicht gekündigt werden.

Artikel 4.6

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Werden wirtschaftlich bedingte Entlassungen ins Auge gefasst, hat MPS die Gewerkschaft Unia in der Regel einen Monat vorher in Kenntnis zu setzen.

Sind wirtschaftlich bedingte Entlassungen unabdingbar, halten sich die Vertragsparteien an gerechte Sozialkriterien, die sie gemeinsam erarbeiten.

Artikel 8

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: Unia verhandelt mit MPS
2. Stufe: Bei keiner Schlichtung gelangt der Streitfall an den Gerichtskreis II Biel-Nidau

Artikel 1.13

Friedenspflicht

Zur Vermeidung sozialer Konflikte, verpflichten sich die Vertragsparteien während der Gültigkeitsdauer des Vertrages auf jede Massnahme zu verzichten, welche die guten Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern beeinträchtigen könnte.
Die Schlichtungs- und Schiedsverfahren bleiben vorbehalten.

Artikel 1.3

Dokumente und Links  nach oben
» GAV MPS Micro Precision Systems 2016 (1109 KB, PDF)
» CCT MPS Micro Precision Systems 2016 (1086 KB, PDF)

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