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Unia Vertrag GAV Bigla AG, Biglen

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2008
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Bigla AG, Biglen, BE)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Bigla AG, Biglen, BE)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die Arbeitnehmenden in den Werkstätten sowie das Personal technischer, kaufmännischer und administrativer Richtung sowie Lernende, wobei
Bestimmungen im Lehrvertrag vorgehen. Ausgenommen sind die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Kaders.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung, so verlängert sich die Geltungsdauer dieses Gesamtarbeitsvertrages jeweils um ein Jahr.

Artikel 25

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Keine Mindestlöhne (Monatslohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell vereinbart)

Artikel 13.1.1

Lohnerhöhung

Zur Information:
Über allgemeine Lohnänderungen wird im Betrieb zwischen der Personalkommission und der Geschäftsleitung verhandelt, ohne Bindung an Minimal-, Durchschnitts- oder Tariflöhne. Kommt keine Einigung zustande, kann bei Bedarf die Gewerkschaft Unia und/oder der KV Bern hinzugezogen werden. Im Weiteren gelten die Bestimmungen über das Schiedsverfahren.
Die Lohnerhöhungen werden gemäss Mitwirkungsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Personalkommission jährlich ausgehandelt. Die Anpassung der Löhne erfolgt grundsätzlich auf den 01. Juli.

Artikel 13.1.4; Anhang II: Artikel 2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in der Höhe eines Monatslohnes.

Dienstaltersgeschenke:
DienstjahreGeschenk
5CHF 100.-- REKA-Checks
10CHF 2'000.-- (bei Teilzeit pro rata)
15CHF 2'500.-- (bei Teilzeit pro rata)
20CHF 3'000.-- (bei Teilzeit pro rata)
25CHF 3'500.-- (bei Teilzeit pro rata)
30CHF 4'000.-- (bei Teilzeit pro rata)
35CHF 4'500.-- (bei Teilzeit pro rata)
40CHF 5'000.-- (bei Teilzeit pro rata)
45CHF 5'500.-- (bei Teilzeit pro rata)

Weitere EreignisseGeschenk
PensionierungNaturalgaben (im Wert von CHF 250.--)
Runde Geburtstagekleines Geschenk im Wert von CHF 30.--
HochzeitGeschenk nach Wunsch im Wert von CHF 150.--
Geburtkleines Geschenk im Wert von CHF 50.--
Beruflicher Erfolgkleines Geschenk im Wert von CHF 30.--

Artikel 14; Anhang IIa

Kinderzulagen

CHF 200.-- pro Kind und Monat

Artikel 15.1

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Lohnzuschlag von 25% bei angeordnete Überstunden bzw. Überzeit

Artikel 10.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitZulagen
Arbeit an Sonn- und gesetzlichen FeiertagenLohnzuschlag von 100%, Zeitzuschlag von 100% und Kilometerentschädigung
Nachtarbeit (23.00 – 06.00 Uhr)Lohnzuschlag von 50%, Zeitzuschlag von 50% und Killometerentschädigung

Artikel 10.3; Anhang IIb: Artikel 1

Schichtarbeit / Pikettdienst

Schichtzulagen (05.00 – 13.30 Uhr oder 13.30 – 22.00 Uhr): CHF 19.--/Schichttag + ½ Std. Schichtpause

Artikel 10.2; Anhang IIb: Artikel 1

Spesenentschädigung

Grundsatz: effektiv anfallende und belegte Auslagen werden vergütet.

SpesenEntschädigung
PrivatautoCHF -.70/km
Richtwert: FrühstückCHF 10.-- (bei Übernachtung oder Fahrten vor 06.00 Uhr)
Richtwert: Mittagessen inkl. GetränkCHF 25.-- (wenn Zuhause oder am Arbeitsort keine Möglichkeit besteht)
Richtwert: Nachtessen inkl. GetränkCHF 30.-- (wenn die Rückkehr nicht vor 20.00 Uhr möglich ist)
Richtwert: Übernachtung inkl. FrühstückCHF 120.--

Anhang IV

weitere Zuschläge

Berufskleider:
Betrieb stellt den Arbeitnehmenden der Produktion sowie allen anderen Arbeitnehmenden, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit Berufskleider benötigen, die Arbeitskleider zur Verfügung. en.

Sicherheitsschuhe:
Arbeitnehmende können pro Anstellung ein Paar Sicherheitsschuhe kostenlos beziehen. Für jedes weitere Paar pro Jahr gehen 50% der Kosten zulasten der Arbeitnehmenden bzw. 50% zulasten des Arbeitgebers.

Anhang I: Artikel 9 und 10

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Produktion:
2'171 Stunden pro Jahr = 180.9 Stunden pro Monat = 41.75 Stunden Woche = 8.35 Stunden pro Tag
Morgenpause: 5 Minuten gehen zulasten des Betriebs (für Händereinigung) und sind in der Arbeitszeit berücksichtigt. 10 Minuten gehen zulasten der Arbeitnehmenden.

Büro/Verwaltung:
2'184 Stunden pro Jahr = 182 Stunden pro Monat = 42 Stunden Woche = 8.4 Stunden pro Tag
Morgenpause von 10 Minuten geht zulasten der Arbeitnehmenden.

Vgl. auch Anhang III (Arbeitszeitreglement)

Artikel 10.1; Anhang III

Ferien

AlterFerien
Jugendliche und Lernende25 Arbeitstage
ab 21. Altersjahr25 Arbeitstage
ab 51. Altersjahr30 Arbeitstage

Artikel 11.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AbsenzAnzahl vergüteter Tage
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung1 Tag
Geburt eines Kindes (für den Vater)1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes, oder von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwistersbis zu 3 Tagen
Rekrutierung1-3 Tage
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, sofern die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis zu 3 Tagen

Artikel 18

bezahlte Feiertage

Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1.-August-Bundesfeier, Weihnachten und Stephanstag

Artikel 12.1

Bildungsurlaub

Der Betrieb ermuntert die Arbeitnehmenden zur persönlichen Weiterbildung und erleichtert ihnen diese.

Weiterbildung der Personalkommission:
Die Mitglieder der Personalkommission können zum Besuch von Weiterbildungskursen beurlaubt werden.
Zur Finanzierung dieser Ausbildungen äufnen die Vertragspartner einen Partnerschaftsfonds. Einzelheiten werden in einem speziellen Reglement geregelt.
Während des Kursbesuches bezahlen der Betrieb den vollen Lohnausfall. Sie stellen dem Partnerschaftsfonds einmal jährlich Rechnung für ihre Aufwendungen.

Artikel 7.2; Anhang VIa: Artikel 15

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit und Unfall:
Entschädigung von 80% des Lohnes während 730 Tagen. Prämien werden je hälftig zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden geteilt.
Unfallversicherung: Arbeitnehmende, die mehr als 12 Stunden pro Woche im Betrieb arbeiten, sind bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Arbeitnehmende, die weniger als 12 Stunden pro Woche im Betrieb arbeiten, sind bei der SUVA nur gegen Berufsunfälle versichert.

Artikel 16; Anhang I

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Arbeitnehmerinnen haben nach 10-monatiger Dienstdauer Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bei vollem Lohn.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 18; Anhang I: Artikel 2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartBedingungVergütung in % des Lohnes
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht75%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht85%
Durchdiener-Rekrutenschulewährend 1 Monats100%
> 1 Monat: Ledige ohne Unterstützungspflicht75%
> 1 Monat: Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht85%
Andere Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahreswährend 1 Monats100%
> 1 Monat: Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
> 1 Monat: Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Artikel 17

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Solidaritätsbeitrag durch alle Arbeitnehmenden ausser Lernende: CHF 7.--/Monat
Partnerschaftsbeitrag durch Betrieb: CHF 50.-- pro Jahr für jeden diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden

Artikel 4; Anhang VIII

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Sie arbeiten zusammen Hinweise und Empfehlungen für den Betrieb aus, wie die Frauen bei ihrer beruflichen Entwicklung speziell gefördert werden können. Der Grundsatz von gleichem Lohn für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit wird im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.

Artikel 7.3

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Schutz der Gesundheit und die Vermeidung von Unfällen sind von höchster Wichtigkeit für alle Arbeitnehmenden der Firma. Aus diesem Grund sind alle dazu verpflichtet, sich strikt an die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu halten und die Firmenleitung sowie deren Vertreter bei der Anwendung aller Unfallpräventivmassnahmen zu unterstützen.

Artikel 22.1

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind mit Ausnahme des Solidaritätsbeitrags den Bestimmungen des GAV unterstellt, wobei Bestimmungen im Lehrvertrag vorgehen.

Ferien:
- Jugendliche und Lernende: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.1, 4.1 und 11.1; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

Anzahl DienstjahreKündigungsfrist
Während Probezeit (= 3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Im 2. bis 5. Anstellungsjahr2 Monate
Ab dem 6. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 24

Kündigungsschutz

Mitgliedern der Personalkommission darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Vertreter der Arbeitnehmenden nicht gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen.
Beabsichtigt der Betrieb trotzdem die Entlassung eines gewählten Personalkommissions-Mitgliedes, so muss die Geschäftsleitung zuhanden der Personalkommission vorgängig eine schriftliche Begründung abgeben. Auf Wunsch des Betroffenen kann die Gewerkschaft Unia und/oder der KV Bern zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden.

Anhang VIa; Artikel 14

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Kaufmännischer Verband Bern und Umgebung

Arbeitgebervertretung

Bigla AG, Biglen

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zur Durchsetzung des GAV wird eine Personalkommission gewählt (vgl. auch Anhang VI).

Artikel 5; Anhang VI

Fonds

Zur Finanzierung von Weiterbildung der Personalkommission äufnen die Vertragspartner einen Partnerschaftsfonds. Einzelheiten werden in einem speziellen Reglement geregelt.

Anhang VIa: Artikel 15.3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die gewählten Mitglieder der Personalkommission sind berechtigt, die Mitwirkungsaufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen. Für Präsident und Vizepräsident der Personalkommission wird eine geeignete Freistellung vereinbart.

Anhang VI: Artikel 10.1

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommission:
- Die Mitwirkung auf Unternehmensebene erfolgt durch die Personalkommission. Sie verfolgt das Ziel, die Unternehmensführung zugunsten der Arbeitnehmenden zu motivieren und hilft mit, die wirtschaftliche Zukunft der Firma und damit der Beschäftigung zu sichern.
- Die gewählten Mitglieder der Personalkommission sind berechtigt, die Mitwirkungsaufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen. Für Präsident und Vizepräsident der Personalkommission wird eine geeignete Freistellung vereinbart.
- Wahlen (alle vier Jahre): 5 Sitze auf drei Wahlkreise verteilt (2 Sitze für Büro/Verwaltung 3 Sitze für Produktion)
- Mitwirkungsziele (vgl. auch Mitwirkungs-Matrix im Anhang VIb): Vergrösserung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Arbeitnehmenden, Förderung des Erwerbs neuer Qualifikationen, Abbau von belastenden Arbeitstätigkeiten, Förderung der Teamarbeit, Förderung der Lohn- und Beschäftigungssicherung, Erhaltung und Steigerung der Kundenzufriedenheit, Optimierung der Termintreue und Lieferbereitschaft, Erhaltung und Verbesserung der Qualität

Anhang VI

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Mitgliedern der Personalkommission darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Vertreter der Arbeitnehmenden nicht gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen.
Beabsichtigt der Betrieb trotzdem die Entlassung eines gewählten Personalkommissions-Mitgliedes, so muss die Geschäftsleitung zuhanden der Personalkommission vorgängig eine schriftliche Begründung abgeben. Auf Wunsch des Betroffenen kann die Gewerkschaft Unia und/oder der KV Bern zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden.

Anhang VIa; Artikel 14

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Verfahren bei Arbeitsplatzgefährdung und beabsichtigten Entlassungen:
- bei Arbeitsplatzgefährdung: Vertragsparteien und Personalkommission sind durch den Betrieb frühzeitig umfassend zu informieren.
- bei beabsichtigten Entlassungen: Betrieb hat die Gewerkschaft Unia und die Personalkommission vorgängig und rechtzeitig zu konsultieren (Konsultationsfrist: mind. 20 Arbeitstagen). Betrieb gibt der ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie allfällige Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können.
- bei unumgänglichen Entlassungen: Die Vertragsparteien und die Personalkommission werden vorgängig sowie anschliessend die Betroffenen selbst frühzeitig informiert.

Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten:
- Angebot von anderen Arbeitsplätzen im Unternehmen selbst
- gezielte, innerbetriebliche Umschulung
- Arbeitgebermithilfe bei der Stellensuche
- nach Möglichkeit Verlängerung - oder auf Wunsch der Arbeitnehmenden - Verkürzung der Kündigungsfristen
- Umzugserleichterungen
- Wegentschädigung
- nebst der vollen Freizügigkeit zusätzliche Leistungen in Härtefällen
- vorzeitige Pensionierung, ev. mit Zusatzleistungen
- Durchhalteprämien
- vorzeitige Ausrichtung von Zulagen oder Dienstaltersgeschenken
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen
- Entgegenkommen bei Rückforderungen von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskosten
- usw.

Anhang V: Artikel 3 und 4

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Im Betrieb:
StufeZuständiges Organ
1. StufeVerhandlungen zwischen Personalkommission und Geschäftsleitung
2. StufeBeizug der die Gewerkschaft Unia und/oder des KV Bern
3. StufeSchiedsgericht*

Zwischen Vertragsparteien:
StufeZuständiges Organ
1. StufeVerhandlungen zwischen Vertragsparteien
2. StufeSchiedsgericht*

*bestehend aus einem Präsidenten (von Parteien gemeinsam bestimmt) und 2 Mitgliedern (je 1 von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bezeichnet)

Artikel 8

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien anerkennen die dem Arbeitsfrieden zukommende Bedeutung und verpflichten sich, ihn uneingeschränkt zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen sind ausgeschlossen, und zwar auch in durch den GAV nicht geregelten Fragen. Der absolute Arbeitsfriede gilt auch als Verpflichtung der einzelnen Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber gegenüber.

Artikel 2

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Bigla AG, Biglen 2008 (146 KB, PDF)
» Anhänge I-VIII GAV Bigla (274 KB, PDF)

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