GAV Bigla AG, Biglen
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2008
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Bigla AG, Biglen, BE)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Bigla AG, Biglen, BE)persönlicher GeltungsbereichGilt für die Arbeitnehmenden in den Werkstätten sowie das Personal technischer, kaufmännischer und administrativer Richtung sowie Lernende, wobei Bestimmungen im Lehrvertrag vorgehen. Ausgenommen sind die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Kaders. Artikel 1Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung, so verlängert sich die Geltungsdauer dieses Gesamtarbeitsvertrages jeweils um ein Jahr. Artikel 25ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneKeine Mindestlöhne (Monatslohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell vereinbart) Artikel 13.1.1LohnerhöhungZur Information: Über allgemeine Lohnänderungen wird im Betrieb zwischen der Personalkommission und der Geschäftsleitung verhandelt, ohne Bindung an Minimal-, Durchschnitts- oder Tariflöhne. Kommt keine Einigung zustande, kann bei Bedarf die Gewerkschaft Unia und/oder der KV Bern hinzugezogen werden. Im Weiteren gelten die Bestimmungen über das Schiedsverfahren. Die Lohnerhöhungen werden gemäss Mitwirkungsvereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Personalkommission jährlich ausgehandelt. Die Anpassung der Löhne erfolgt grundsätzlich auf den 01. Juli. Artikel 13.1.4; Anhang II: Artikel 2Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn in der Höhe eines Monatslohnes. Dienstaltersgeschenke: Dienstjahre | Geschenk |
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5 | CHF 100.-- REKA-Checks | 10 | CHF 2'000.-- (bei Teilzeit pro rata) | 15 | CHF 2'500.-- (bei Teilzeit pro rata) | 20 | CHF 3'000.-- (bei Teilzeit pro rata) | 25 | CHF 3'500.-- (bei Teilzeit pro rata) | 30 | CHF 4'000.-- (bei Teilzeit pro rata) | 35 | CHF 4'500.-- (bei Teilzeit pro rata) | 40 | CHF 5'000.-- (bei Teilzeit pro rata) | 45 | CHF 5'500.-- (bei Teilzeit pro rata) | Weitere Ereignisse | Geschenk |
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Pensionierung | Naturalgaben (im Wert von CHF 250.--) | Runde Geburtstage | kleines Geschenk im Wert von CHF 30.-- | Hochzeit | Geschenk nach Wunsch im Wert von CHF 150.-- | Geburt | kleines Geschenk im Wert von CHF 50.-- | Beruflicher Erfolg | kleines Geschenk im Wert von CHF 30.-- | Artikel 14; Anhang IIaKinderzulagenCHF 200.-- pro Kind und Monat Artikel 15.1LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitLohnzuschlag von 25% bei angeordnete Überstunden bzw. Überzeit Artikel 10.3Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArbeit | Zulagen |
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Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | Lohnzuschlag von 100%, Zeitzuschlag von 100% und Kilometerentschädigung | Nachtarbeit (23.00 – 06.00 Uhr) | Lohnzuschlag von 50%, Zeitzuschlag von 50% und Killometerentschädigung | Artikel 10.3; Anhang IIb: Artikel 1Schichtarbeit / PikettdienstSchichtzulagen (05.00 – 13.30 Uhr oder 13.30 – 22.00 Uhr): CHF 19.--/Schichttag + ½ Std. Schichtpause Artikel 10.2; Anhang IIb: Artikel 1SpesenentschädigungGrundsatz: effektiv anfallende und belegte Auslagen werden vergütet. Spesen | Entschädigung |
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Privatauto | CHF -.70/km | Richtwert: Frühstück | CHF 10.-- (bei Übernachtung oder Fahrten vor 06.00 Uhr) | Richtwert: Mittagessen inkl. Getränk | CHF 25.-- (wenn Zuhause oder am Arbeitsort keine Möglichkeit besteht) | Richtwert: Nachtessen inkl. Getränk | CHF 30.-- (wenn die Rückkehr nicht vor 20.00 Uhr möglich ist) | Richtwert: Übernachtung inkl. Frühstück | CHF 120.-- | Anhang IVweitere ZuschlägeBerufskleider: Betrieb stellt den Arbeitnehmenden der Produktion sowie allen anderen Arbeitnehmenden, die zur Ausübung ihrer Tätigkeit Berufskleider benötigen, die Arbeitskleider zur Verfügung. en. Sicherheitsschuhe: Arbeitnehmende können pro Anstellung ein Paar Sicherheitsschuhe kostenlos beziehen. Für jedes weitere Paar pro Jahr gehen 50% der Kosten zulasten der Arbeitnehmenden bzw. 50% zulasten des Arbeitgebers. Anhang I: Artikel 9 und 10Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitProduktion: 2'171 Stunden pro Jahr = 180.9 Stunden pro Monat = 41.75 Stunden Woche = 8.35 Stunden pro Tag Morgenpause: 5 Minuten gehen zulasten des Betriebs (für Händereinigung) und sind in der Arbeitszeit berücksichtigt. 10 Minuten gehen zulasten der Arbeitnehmenden. Büro/Verwaltung: 2'184 Stunden pro Jahr = 182 Stunden pro Monat = 42 Stunden Woche = 8.4 Stunden pro Tag Morgenpause von 10 Minuten geht zulasten der Arbeitnehmenden. Vgl. auch Anhang III (Arbeitszeitreglement) Artikel 10.1; Anhang IIIFerienAlter | Ferien |
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Jugendliche und Lernende | 25 Arbeitstage | ab 21. Altersjahr | 25 Arbeitstage | ab 51. Altersjahr | 30 Arbeitstage | Artikel 11.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Absenz | Anzahl vergüteter Tage |
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Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung | 1 Tag | Geburt eines Kindes (für den Vater) | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes, oder von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters | bis zu 3 Tagen | Rekrutierung | 1-3 Tage | Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist | 1 Tag | Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, sofern die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann | bis zu 3 Tagen | Artikel 18bezahlte FeiertageNeujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1.-August-Bundesfeier, Weihnachten und Stephanstag Artikel 12.1BildungsurlaubDer Betrieb ermuntert die Arbeitnehmenden zur persönlichen Weiterbildung und erleichtert ihnen diese. Weiterbildung der Personalkommission: Die Mitglieder der Personalkommission können zum Besuch von Weiterbildungskursen beurlaubt werden. Zur Finanzierung dieser Ausbildungen äufnen die Vertragspartner einen Partnerschaftsfonds. Einzelheiten werden in einem speziellen Reglement geregelt. Während des Kursbesuches bezahlen der Betrieb den vollen Lohnausfall. Sie stellen dem Partnerschaftsfonds einmal jährlich Rechnung für ihre Aufwendungen. Artikel 7.2; Anhang VIa: Artikel 15LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit und Unfall: Entschädigung von 80% des Lohnes während 730 Tagen. Prämien werden je hälftig zwischen Betrieb und Arbeitnehmenden geteilt. Unfallversicherung: Arbeitnehmende, die mehr als 12 Stunden pro Woche im Betrieb arbeiten, sind bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Arbeitnehmende, die weniger als 12 Stunden pro Woche im Betrieb arbeiten, sind bei der SUVA nur gegen Berufsunfälle versichert. Artikel 16; Anhang IMutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Arbeitnehmerinnen haben nach 10-monatiger Dienstdauer Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bei vollem Lohn. Vaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 18; Anhang I: Artikel 2Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Bedingung | Vergütung in % des Lohnes |
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Rekrutenschule | Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% | | Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 85% | Durchdiener-Rekrutenschule | während 1 Monats | 100% | | > 1 Monat: Ledige ohne Unterstützungspflicht | 75% | | > 1 Monat: Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 85% | Andere Militärdienstleistungen innerhalb eines Jahres | während 1 Monats | 100% | | > 1 Monat: Ledige ohne Unterstützungspflicht | 50% | | > 1 Monat: Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht | 80% | Artikel 17BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeSolidaritätsbeitrag durch alle Arbeitnehmenden ausser Lernende: CHF 7.--/Monat Partnerschaftsbeitrag durch Betrieb: CHF 50.-- pro Jahr für jeden diesem GAV unterstellten Arbeitnehmenden Artikel 4; Anhang VIIIArbeits- / DiskriminierungsschutzGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Sie arbeiten zusammen Hinweise und Empfehlungen für den Betrieb aus, wie die Frauen bei ihrer beruflichen Entwicklung speziell gefördert werden können. Der Grundsatz von gleichem Lohn für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit wird im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht. Artikel 7.3Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDer Schutz der Gesundheit und die Vermeidung von Unfällen sind von höchster Wichtigkeit für alle Arbeitnehmenden der Firma. Aus diesem Grund sind alle dazu verpflichtet, sich strikt an die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu halten und die Firmenleitung sowie deren Vertreter bei der Anwendung aller Unfallpräventivmassnahmen zu unterstützen. Artikel 22.1Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: Lehrlinge sind mit Ausnahme des Solidaritätsbeitrags den Bestimmungen des GAV unterstellt, wobei Bestimmungen im Lehrvertrag vorgehen. Ferien: - Jugendliche und Lernende: 25 Arbeitstage - Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Artikel 1.1, 4.1 und 11.1; OR 329eKündigungKündigungsfristAnzahl Dienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (= 3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat | Im 2. bis 5. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ab dem 6. Anstellungsjahr | 3 Monate | Artikel 24KündigungsschutzMitgliedern der Personalkommission darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Vertreter der Arbeitnehmenden nicht gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen. Beabsichtigt der Betrieb trotzdem die Entlassung eines gewählten Personalkommissions-Mitgliedes, so muss die Geschäftsleitung zuhanden der Personalkommission vorgängig eine schriftliche Begründung abgeben. Auf Wunsch des Betroffenen kann die Gewerkschaft Unia und/oder der KV Bern zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden. Anhang VIa; Artikel 14SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia Kaufmännischer Verband Bern und UmgebungArbeitgebervertretungBigla AG, Biglenparitätische OrganeVollzugsorganeZur Durchsetzung des GAV wird eine Personalkommission gewählt (vgl. auch Anhang VI). Artikel 5; Anhang VIFondsZur Finanzierung von Weiterbildung der Personalkommission äufnen die Vertragspartner einen Partnerschaftsfonds. Einzelheiten werden in einem speziellen Reglement geregelt. Anhang VIa: Artikel 15.3MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie gewählten Mitglieder der Personalkommission sind berechtigt, die Mitwirkungsaufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen. Für Präsident und Vizepräsident der Personalkommission wird eine geeignete Freistellung vereinbart. Anhang VI: Artikel 10.1Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Personalkommission: - Die Mitwirkung auf Unternehmensebene erfolgt durch die Personalkommission. Sie verfolgt das Ziel, die Unternehmensführung zugunsten der Arbeitnehmenden zu motivieren und hilft mit, die wirtschaftliche Zukunft der Firma und damit der Beschäftigung zu sichern. - Die gewählten Mitglieder der Personalkommission sind berechtigt, die Mitwirkungsaufgaben während der Arbeitszeit zu erledigen. Für Präsident und Vizepräsident der Personalkommission wird eine geeignete Freistellung vereinbart. - Wahlen (alle vier Jahre): 5 Sitze auf drei Wahlkreise verteilt (2 Sitze für Büro/Verwaltung 3 Sitze für Produktion) - Mitwirkungsziele (vgl. auch Mitwirkungs-Matrix im Anhang VIb): Vergrösserung der Entscheidungs- und Handlungsspielräume der Arbeitnehmenden, Förderung des Erwerbs neuer Qualifikationen, Abbau von belastenden Arbeitstätigkeiten, Förderung der Teamarbeit, Förderung der Lohn- und Beschäftigungssicherung, Erhaltung und Steigerung der Kundenzufriedenheit, Optimierung der Termintreue und Lieferbereitschaft, Erhaltung und Verbesserung der Qualität Anhang VISchutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenMitgliedern der Personalkommission darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Vertreter der Arbeitnehmenden nicht gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen. Beabsichtigt der Betrieb trotzdem die Entlassung eines gewählten Personalkommissions-Mitgliedes, so muss die Geschäftsleitung zuhanden der Personalkommission vorgängig eine schriftliche Begründung abgeben. Auf Wunsch des Betroffenen kann die Gewerkschaft Unia und/oder der KV Bern zur Abklärung und Vermittlung beigezogen werden. Anhang VIa; Artikel 14Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenVerfahren bei Arbeitsplatzgefährdung und beabsichtigten Entlassungen: - bei Arbeitsplatzgefährdung: Vertragsparteien und Personalkommission sind durch den Betrieb frühzeitig umfassend zu informieren. - bei beabsichtigten Entlassungen: Betrieb hat die Gewerkschaft Unia und die Personalkommission vorgängig und rechtzeitig zu konsultieren (Konsultationsfrist: mind. 20 Arbeitstagen). Betrieb gibt der ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie allfällige Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. - bei unumgänglichen Entlassungen: Die Vertragsparteien und die Personalkommission werden vorgängig sowie anschliessend die Betroffenen selbst frühzeitig informiert. Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten: - Angebot von anderen Arbeitsplätzen im Unternehmen selbst - gezielte, innerbetriebliche Umschulung - Arbeitgebermithilfe bei der Stellensuche - nach Möglichkeit Verlängerung - oder auf Wunsch der Arbeitnehmenden - Verkürzung der Kündigungsfristen - Umzugserleichterungen - Wegentschädigung - nebst der vollen Freizügigkeit zusätzliche Leistungen in Härtefällen - vorzeitige Pensionierung, ev. mit Zusatzleistungen - Durchhalteprämien - vorzeitige Ausrichtung von Zulagen oder Dienstaltersgeschenken - Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen - Entgegenkommen bei Rückforderungen von Aus- und Weiterbildungskosten - Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskosten - usw. Anhang V: Artikel 3 und 4KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenIm Betrieb: Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Verhandlungen zwischen Personalkommission und Geschäftsleitung | 2. Stufe | Beizug der die Gewerkschaft Unia und/oder des KV Bern | 3. Stufe | Schiedsgericht* | Zwischen Vertragsparteien: Stufe | Zuständiges Organ |
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1. Stufe | Verhandlungen zwischen Vertragsparteien | 2. Stufe | Schiedsgericht* | *bestehend aus einem Präsidenten (von Parteien gemeinsam bestimmt) und 2 Mitgliedern (je 1 von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bezeichnet) Artikel 8FriedenspflichtDie Vertragsparteien anerkennen die dem Arbeitsfrieden zukommende Bedeutung und verpflichten sich, ihn uneingeschränkt zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen sind ausgeschlossen, und zwar auch in durch den GAV nicht geregelten Fragen. Der absolute Arbeitsfriede gilt auch als Verpflichtung der einzelnen Arbeitnehmenden dem Arbeitgeber gegenüber. Artikel 2
» GAV Bigla AG, Biglen 2008 (146 KB, PDF)» Anhänge I-VIII GAV Bigla (274 KB, PDF)
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