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Unia Vertrag GAV Jura Elektroapparate AG, Niederbuchsiten

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Jura Elektroapparate AG, Niederbuchsiten)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Jura Elektroapparate AG, Niederbuchsiten)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmende, die in der JURA Elektroapparate AG befristet oder unbefristet beschäftig werden.

Grundsätzlich sínd alle Arbeitnehmende ím Sínne des Arbeitsgesetzes der Vereinbarung unterstellt. Wobei die Anwendung auf höhere Angestellte - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mitwirkung - in der Firma geregelt wird.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung (Kündigungsfrist von drei Monaten frühestens per 31.12.2008) seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des Vertrages jeweils um ein weiteres Jahr.

Artikel 17

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell vereinbart.

Artikel 6.1.1

Lohnerhöhung

2015:
- individuelle Lohnanpassung: +1.5%
- Funktionsanpassungen diverser Stellen: +CHF 40'000.--
- Oster- und Pfingstmontag werden als bezahlte Feiertage gutgeschrieben (7.5 Feiertage im 2015)
- Möglichkeit eines Bezugs von Rekachecks für CHF 1'200.-- mit 20% Einsparung
- Gutscheine für JURA-Produkte im Wert von CHF 300.-- (bei 100%-Pensen)

Zur Information:
Über allgemeine Lohnänderungen wird zwischen der Angestelltenkommission und der Geschäftsleitung jährlich verhandelt.

Artikel 6.1.2; Lohnrunde 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der 13. Monatslohn wird ìm November (11/12) und im Dezember (1/12) ausbezahlt.

Artikel 6.5.1

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht über 45 Stunden liegen. Mehrstunden sind Überstunden.
Nach einem Jahr können auf das folgende Jahr maximal 100 Mehr- oder Minderstunden übertragen werden. Zusätzliche Mehrstunden sind Überstunden; zusätzliche Minderstunden verfallen zu Lasten des Arbeitsgebers. Mehrstunden über 225 sind immer durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen und mit einem Zuschlag von 25% in Zeit oder Geld zu entgelten.

Artikel 5.2.1a + 5.2.1d

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte maximal 2080 Stunden (= 40 Std-Woche, wenn keine anderslautende Vereinbarung zwischen Angestelltenkommission und Arbeitgeber).

Artikel 5.1.1

Ferien

MitarbeiterArbeitstage
weniger als 20 Jahre25 Tage
jünger als 50 Jahre25 Tage
50 - 59 Jahre*27 Tage
ab 60*30 Tage
* vom 1. Januar an, der dem 49. respektive 59. Geburtstag folgt.

Artikel 7.1.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassAnzahl Arbeitstage
Heirat2 Tage
Niederkunft der Ehefrau1 Tag
Tod von Ehepartner, Kind, Elternmaximal 3 Tage
Tod von Geschwistern, Grosseltern, Grosskindern, Schwiegereltern1 Tag
Hochzeit von Kindern, Geschwistern1 Tag
Wohnungswechsel1 Tag
Rekrutenaushebung1Tag
Waffeninspektion1 Tag
aktive Teilnahme an eidg. Festen1 Tag

Artikel 12

bezahlte Feiertage

Als Feiertage gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Nachmittag), Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1.August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, 25. Dezember
Bezahlt sind maximal 9 Feiertage.

Artikel 5.7 und 8

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
1. und 2. Krankheitsfall im Kalenderjahr: 100% Lohn. Ab 3. Krankheitsfall im Kalenderjahr besteht eine Karenzfrist von 3 Tagen.

Unfall:
80% Lohn

Artikel 9 und 10

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Der Mutterschaftsurlaub beträgt 14 Wochen und kann frühestens 4 Wochen vor der Niederkunft geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine Dienstdauer von 10 Monaten.

Artikel 9.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

100% des ausfallenden Lohnes während 30 Tagen. Nach 30 Tagen gesetzliche Erwerbsersatzentschädigung.

Artikel 11.2

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Alle Mitarbeiter, die dem Vertrag unterstellt sind, zahlen einen Solidaritätsbeitrag von monatlich CHF 8.--.
Allen Mitarbeitern, die einer Gewerkschaft angehören, wird der Beitrag einmal jährlich zurückerstattet.

Artikel 1.4

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
vom 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 13

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Unia, Sektion Solothurn

Arbeitgebervertretung

JURA Elektroapparate AG Niederbuchsiten

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Angestelltenkommission wird durch die MitarbeiterInnen gewählt und vertritt die allgemeinen Interessen aller dem Verhag unterstellten MitarbeiterInnen, informiert und vermittelt.

Artikel 1.7

Fonds

Partnerschaftsfonds zur Förderung der beruflichen Weiterbildung

Artikel 1.4.1

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständige Instanz
1. StufeVertragsparteien
2. StufeSchiedsstelle
3. StufeObergericht Solothurn

Artikel 2.3

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages unbedingt den Arbeitsfrieden zu wahren und zu dessen Erhaltung auf die Mitglieder einzuwirken.
Jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung ist ausgeschlossen und zwar auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen, die durch diese Vereinbarung nicht berührt werden.

Artikel 1.2.1

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Jura Elektroapparate AG, Niederbuchsiten 2005 (3273 KB, PDF)
» Lohnrunde 2015 Jura Elektroapparate (82 KB, PDF)

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