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Unia Vertrag GAV Stadler Rail Group, für die Schweizer Standorte

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die Standorte Altenrhein (SG), Bussnang (inkl. Erlen; TG) und Winterthur (ZH) der Stadler Rail Group, für die Schweizer Standorte.

Artikel 2

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Betriebe:
- Stadler Altenrhein AG
- Stadler Bussnang AG
- Stadler Rail Management AG
- Stadler Service AG
- Stadler Winterthur AG

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden der Stadler Division Schweiz, mit Ausnahme der Kaderstufen I und II. Teilzeitbeschäftigte sowie Lernende sind diesem GAV unterstellt.
Auf Heimarbeitnehmende, Aushilfen bis 3 Monate Anstellungsdauer und PraktikantInnen werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kann der GAV, frühestens auf den 31 März 2022, mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung des GAV seitens einer Vertragspartei, verlängert sich dessen Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist.

Artikel 42

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Per 1. Januar 2016:
KategorieLohn CHF/Monat (x 13)
TechnikerInnen Fachhochschule6'200.--
Facharbeitende EFZ ab dem 25. Altersjahr4'700.--
Facharbeitende EFZ bis zum 25. Altersjahr4'400.--
Facharbeitende mit 2-jähriger Lehre4'200.--
Hilfsarbeitende ab dem 20. Altersjahr4'200.--

LernendeLohn CHF/Monat (x13)
1. Lehrjahr650.--
2. Lehrjahr900.--
3. Lehrjahr1'200.--
4. Lehrjahr1'400.--

Die Vertragsparteien verhandeln die Mindestlöhne, sofern die Teuerung 2% übersteigt (Teuerungsindex Oktober 2015).

Artikel 16

Lohnerhöhung

2018: Individuelle Lohnerhöhungen von 0.7%.

Zur Information:
Die effektiven Monatslöhne werden jährlich der Teuerung angepasst (Teuerungsindex Oktober), wenn dies die wirtschaftlichen Möglichkeiten von STADLER erlauben. Individuelle Ausnahmen sind zu begründen.

Artikel 16.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Die Arbeitnehmenden erhalten den 13. Monatslohn in der Regel hälftig per 30. Juni und 30. November ausbezahlt.

Weihnachtsgeld:
Die Arbeitnehmenden, welche per 31. Dezember einen Arbeitsvertrag mit STADLER haben, erhalten jedes Jahr im Dezember als Gratifikation ein Weihnachtsgeld von mindestens CHF 1'000.-- brutto, wenn es der Geschäftsgang erlaubt. Bei unterjährigem Einritt erfolgt die Auszahlung pro rata temporis.

Bonus:
Die Arbeitnehmenden erhalten in Abhängigkeit von Geschäftsgang und persönlicher Leistung einen zusätzlichen Bonus von durchschnittlich CHF 1'500.-- bis CHF 3'000.-- brutto. Der Bonus wird jeweils im März des Folgejahres an die Arbeitnehmenden, welche per 31. März einen Arbeitsvertrag mit STADLER haben, ausbezahlt.

Arbeitnehmende mit Teilzeitpensen erhalten ein allfälliges Weihnachtsgeld und Bonus gemäss ihrem Pensum.

Artikel 17 und 18

Kinderzulagen

Gemäss den entsprechenden Vorgaben des Familienzulagengesetzes sowie den einschlägigen Bestimmungen der geltenden kantonalen Gesetze.

Artikel 19

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überschreitet die Wochenarbeitszeit 40 Stunden, liegt Überstundenarbeit vor. Überstundenarbeit wird mit einem Lohnzuschlag von 25% ab der 41. Wochenstunde entschädigt. Ausgenommen ist die Vorholzeit.

Die Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, sofern sie notwendig ist und nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Den Interessen der Arbeitnehmenden, insbesondere mit Familienpflichten, ist besonders Rechnung zu tragen. Überstunden können nur im Einverständnis mit den betroffenen Mitarbeitenden angeordnet werden. Überstunden können in gegenseitigem Einvernehmen auch mit Freizeit von gleicher Dauer abgegolten werden.

Artikel 15.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der Arbeit(Lohn-)Zuschlag
Vorübergehende Nachtarbeit (23:00 - 05:00)Zuschlag von 30%
Dauernde Nachtarbeit (23:00 - 05:00)Zeitzuschlag von 10% + Schichtzulage von 15%
Sonn- und Feiertagsarbeit (23:00 am Vortag bis 23:00 am Sonn- oder Feiertag)Zuschlag von 50% + Zeitzuschlag von 10% + Anspruch auf einen Ersatzruhetag

Sofern bei der Nachtarbeit die Mitternachtsstunde überschritten wird, wird eine 30-minütige vom Betrieb bezahlte Pause eingeräumt.

Artikel 15.3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die GAV-Vertragsparteien vereinbaren ein Reglement, das die Schichtarbeit einschliesslich der Zulagen und Zeitgutschriften für alle Standorte abschliessend regelt.

Artikel 15.1.3

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die jährliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte maximal 2080 Stunden (52 x 40 Stunden). Die Mitarbeitenden sind angehalten die Arbeitszeit mindestens 2 x 15 Minuten pro Tag zu unterbrechen. Die Pausen sind in der Nettoarbeitszeit von 40 Stunden nicht enthalten. Bei Ferien, auf einen Werktag fallenden Feiertagen sowie bezahlten Absenzen werden pro Arbeitstag 8.0 Stunden angerechnet.

Die Vorholzeit beträgt 1 Stunde pro Woche und wird jedem Mitarbeitenden separat ausgewiesen. Die Kompensation der Vorholzeit wird in Absprache mit der Personalkommission gemäss Arbeitszeitreglement geregelt.

Artikel 15.1

Ferien

Ab 1.1.2016:
AltersgruppeArbeitstage
nach dem zurückgelegten 20. Altersjahr23
nach dem zurückgelegten 30. Altersjahr25
nach dem zurückgelegten 40. Altersjahr26
nach dem zurückgelegten 50. Altersjahr28
nach dem zurückgelegten 60. Altersjahr31

LernendeJugendlicheArbeitstage
1. Lehrjahrbis zum zurückgelegten 17. Altersjahr35
2. Lehrjahrab zurückgelegtem 17. Altersjahr30
3. + 4. Lehrjahrab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr zurücklegen30

Artikel 20

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft2
Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Kindes1
Geburt eines Kindes1
Tod des Ehegatten oder Partners, eines Kindes, der Eltern oder Schwiegereltern3
Tod von Grosseltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter oder Geschwistern1
Rekrutierungbis zu 3
Wohnungswechsel, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1
Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, wenn keine alternative Lösung gefunden bzw. die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kannbis zu 3 pro Vorfall

Artikel 25.1

bezahlte Feiertage

Der Betrieb legt nach Anhören der Personalkommission im Sinne einer dauernden Regelung mindestens 10 bezahlte Feiertage (inkl. 1. August) pro Jahr fest.

Artikel 21

Bildungsurlaub

STADLER fördert die berufliche Weiterbildung, die in Zusammenhang mit der ausführenden Tätigkeit steht, u.a. durch folgende Massnahmen:
- Laufbahnberatung
- Weiterbildungsprogramme und eigene Kursangebote
- Beteiligung an externen Weiterbildungsinstitutionen
- Freistellung von der Arbeit für bildungswillige Arbeitnehmende
- Teilweise oder volle Übernahme von Kurskosten

STADLER fördert die Weiterbildung, welche die Verbesserung der Qualifizierung der Arbeitnehmenden unterstützt. STADLER gewährt bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche Weiterbildung innerhalb oder ausserhalb des Betriebes, wenn die Arbeitnehmenden bereit sind, ihrerseits einen Beitrag in Geld, Freizeit, Ferien oder anderen Leistungen zu erbringen. Dabei ist auf den betrieblichen Ablauf Rücksicht zu nehmen.

Artikel 27

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmende im 1. Dienstjahr während 4 Wochen, ab dem 2. Dienstjahr während 90 Tagen 100% ihres Lohnes gem. Art. 16.4. Danach: STADLER schliesst für sämtliche Arbeitnehmenden eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ab. Dabei müssen die einzelnen Arbeitnehmenden für ein Krankentaggeld von mindestens 80% des Lohnes versichert sein. Die Versicherungsleistungen müssen während mindestens 720 Kalendertagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Kalendertagen ausgerichtet werden. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist das Krankentaggeld proportional auszurichten.

Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bezahlt.

Unfall:
Bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmende im 1. Dienstjahr während 4 Wochen, ab dem 2. Dienstjahr während 90 Tagen 100% ihres Lohnes gem. Art. 16.4.

Für Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sind die Arbeitnehmenden bei der SUVA gemäss deren Bestimmungen versichert. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung werden vom Arbeitgeber bezahlt, diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung gehen zu Lasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 22

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
18 Wochen (frühestens 2 Wochen vor der Niederkunft) zu 100%

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 23 und 25

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Während der Rekrutenschule, der Unteroffiziers- und Offiziersschule sowie während des Zivildienstes beträgt die Entschädigung
- für Personen ohne Unterstützungspflicht 80% des Lohnes
- für Personen mit Unterstützungspflicht 90% des Lohnes

Übrige Dienstleistungen (Wiederholungs- und Zivilschutzkurse): 100% des Lohnes

Artikel 24

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Solidaritätsbeitrag aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden: CHF 10.--/Monat, bzw. CHF 120.--/Jahr (monatlich vom Lohn abgezogen)
Arbeitnehmende mit Teilzeitpensen entrichten den Solidaritätsbeitrag gemäss ihrem Pensum.

STADLER bezahlt für alle vertragsunterstellten Arbeitnehmenden der Gewerkschaft Unia einen Partnerschaftsbeitrag von CHF 70.-- pro Jahr.

Artikel 5 und 11

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Jeder Verletzung der Würde durch Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigungen verhindern kann.

Die Integration ausländischer Arbeitnehmender soll gefördert und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden. Die Vertragsparteien unterstützen die Gleichbehandlung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im Betrieb und auf allen Ebenen insbesondere durch Förderung der Sprachkompetenz und namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung. Sie tolerieren unter keinen Umständen eine ausländerfeindliche Stimmung im Betrieb.

Die Firma setzt sich ein zur Förderung von Personen mit Handicap, um deren Integration und Ausbildung sicherzustellen und ihnen entsprechende Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.

Artikel 33, 34 und 36

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer im Betrieb und fördern die berufliche Entwicklung der Frauen gemäss den Bestimmungen zur Frauenförderung (vgl. unten). Der Grundsatz des gleichen Lohnes für Frau und Mann bei gleichwertiger Arbeit ist im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale Lohnpolitik zu verwirklichen.

Förderung der Frauen:
Die berufliche Entwicklung der Frauen soll in der Firma gefördert werden.

Zur Förderung der Chancengleichheit wird STADLER empfohlen:
- den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Maschinenindustrie zu erleichtern,
- die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern,
- die Aufstiegsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern und
- den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern.

Zu diesem Zweck soll insbesondere die Laufbahnberatung eingesetzt und die Weiterbildung individuell gefördert werden.
Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten soll nach den betrieblichen Möglichkeiten neue Arbeits- und Arbeitszeitformen angeboten werden.

Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigungen verhindern kann.

Artikel 9.4, 32 und 36

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

STADLER und Arbeitnehmende wirken zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb durchzusetzen. Arbeitnehmende bzw. ihre Personalkommissionen sind über Fragen der Gesundheitsvorsorge und Probleme und Risiken von neuen Produkten und Verfahren, die sie betreffen, zu informieren und anzuhören. Bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung sind die Anforderungen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit besonders zu beachten.

Artikel 35

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Ausbildung der Lernenden:
Die Vertragsparteien bekennen sich zum schweizerischen Berufsbildungssystem und setzen sich für seine Förderung und Weiterentwicklung ein. Ein besonderes Anliegen ist ihnen die Erhaltung und Aufwertung der Berufslehre. Geeigneten Lernenden soll die Möglichkeit geboten werden, die Berufsmittelschule zu besuchen, um eine Berufsmaturität abschliessen zu können. Lernenden, die einen entsprechenden Bedarf haben, soll der Besuch von Stützkursen und anderen Förderungsmassnahmen ermöglicht werden. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass den Lernenden im Verlaufe ihrer Ausbildung eine paritätische Information über den vorliegenden GAV gegeben wird. STADLER verfolgt das Ziel, Lernende nach erfolgreichem Abschluss ihrer Lehre weiter zu beschäftigen. Voraussetzung ist entsprechendes Verhalten und gute Leistungen während der Lehrzeit.

Ferien:
LernendeJugendlicheArbeitstage
1. Lehrjahrbis zum zurückgelegten 17. Altersjahr35
2. Lehrjahrab zurückgelegtem 17. Altersjahr30
3. + 4. Lehrjahrab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr zurücklegen30

STADLER kann ferienähnliche Veranstaltungen wie Lehrlingslager, Jugendurlaub usw. an die 6. Ferienwoche für Lernende und Jugendliche anrechnen.

Artikel 2, 20 und 31

Kündigung

Kündigungsfrist

Wärend Probezeit (3 Monate): Kündigungsfrist von 5 Arbeitstagen
Nach Probezeit: auf Ende eines Monats

Artikel 29.1

Kündigungsschutz

Kündigung zur Unzeit:
Nach Ablauf der Probezeit darf STADLER Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a) während des obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivilschutz- oder Ersatzdienstes der Arbeitnehmenden und, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher;
b) während die Arbeitnehmenden ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar
- bei Nichtbetriebsunfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen
- bei Krankheit bis der Leistungsanspruch der Krankentaggeldversicherung erschöpft ist
- bei Betriebsunfall bis der Leistungsanspruch gemäss UVG/SUVA ausgeschöpft ist
c) während der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und in den 18 Wochen nach der Niederkunft
d) in den ersten vier Wochen einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung der Arbeitnehmenden für eine Hilfsaktion im Ausland

Whistleblowing:
Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Missstände beobachten und diese intern dem entsprechenden Vorgesetzten melden, werden nach Ausschöpfung des Dienstweges durch die Konzernleitung geschützt.

Artikel 29.2+3

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

STADLER Rail Group

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Zur Förderung einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit im Betrieb sowie zur Stärkung und Durchsetzung des GAV wird je eine Personalkommission für die Standorte Bussnang (inkl. Erlen), Altenrhein und Winterthur gebildet. Die Personalkommission setzt sich jeweils aus mind. 3 Mitgliedern pro Standort zusammen.

Die Personalkommission ist die legitimierte Vertreterin zur Wahrung der Interessen aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden gegenüber STADLER. Ihr ist insbesondere auch die innerbetriebliche Vertretung der Arbeitnehmenden in Bezug auf die sich bei der Anwendung dieses GAV ergebenden Fragen übertragen, dies in enger Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft Unia.

Artikel 6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf bezahlte Freistellung für gewerkschaftliche Tätigkeiten in Gremien oder Betriebsgruppen der Gewerkschaft Unia, wenn:
a) eine statutarische Gewerkschaftsveranstaltung für die Branche durchgeführt wird wie z.B. Industriekommission, Branchenkonferenz usw.
b) der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewähltes Mitglied des entsprechenden Gremiums der Unia ist bzw. deren Anwesenheit gerechtfertigt ist;
c) STADLER rechtzeitig orientiert wird;
d) die Gewerkschaft Unia keinen Lohnausfall oder kein vergleichbares Taggeld bezahlt.

Im Weiteren hat die Unia Betriebsgruppe das Recht:
a) eine Belegschaftsversammlung einmal pro Jahr und Standort ausserhalb der Arbeitszeit im Betrieb durchzuführen;
b) nach vorgängiger Absprache mit den Standortleitern Arbeitnehmende am Arbeitsplatz auf die Unia Mitgliedschaft hinzuweisen. Sie können dabei durch Gewerkschaftsdelegierte, Mitglieder der Personalkommission oder Unia-SekretärInnen unterstützt werden.

Artikel 28

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Mit der Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Betrieb sollen folgende Ziele erreicht werden:
- die persönliche Entwicklung der Arbeitnehmenden und die Befriedigung am Arbeitsplatz
- die Verstärkung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung der Arbeitnehmenden
- die Förderung eines guten Betriebsklimas
- die Förderung des Interesses an der Arbeit und der Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Die Vertragsparteien sind willens, die Mitwirkung der Arbeitnehmenden im Betrieb zu fördern
- im persönlichen Arbeitsbereich
- durch die Personalkommission

Die Personalkommissionen werden unter Berücksichtigung von Art. 6 sowie der gesetzlichen Bestimmungen (Mitwirkungsgesetz) mittels eines Reglements gebildet, das zwischen STADLER und Gewerkschaft Unia vereinbart wird.

Artikel 38

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Vertragsparteien respektieren die gesetzlich festgelegte Koalitionsfreiheit. STADLER anerkennt die Gewerkschaft Unia und begrüsst eine Mitgliedschaft der Mitarbeitenden bei der Gewerkschaft Unia.

Die Geschäftsleitung unterstützt die Personalkommission in der Ausübung ihrer Befugnisse und Pflichten. Die Mitglieder der Personalkommission geniessen eine Vertrauensstellung, die sie zu einem von Treu und Glauben geleiteten Verhalten verpflichten. Anderseits dürfen sie wegen ordnungsgemässer Ausübung ihrer Tätigkeit seitens der Firma in keiner Weise benachteiligt werden.

Artikel 4 und 6

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Der Betrieb ist bemüht die Personalkommission frühzeitig über eine absehbare Gefährdung von Arbeitsplätzen im Gefolge notwendig gewordener struktureller oder organisatorischer Anpassungen zu informieren und mit ihr die Möglichkeiten zur Arbeitsplatzerhaltung zu besprechen. Dabei sollen unter anderem Massnahmen im Bereich der Arbeitszeit, Präventivmassnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz und vorübergehende Abweichungen von den arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses GAV geprüft werden.

Beabsichtigt die Firma die Entlassung von 10% oder mehr Arbeitnehmenden innert 125 Werktagen, so hat sie die Personalkommission und die Gewerkschaft Unia rechtzeitig zu konsultieren. Die Konsultation muss spätestens 10 Werktage vor dem Entscheid der Geschäftsleitung und mindestens 30 Werktage vor der Einleitung der Massnahmen erfolgen. Sie erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte, informiert sie schriftlich über die Gründe der Entlassungen, die Anzahl Betroffener, die Anzahl der in der Regel Beschäftigten sowie den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen, und gibt ihnen die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Dabei ist unter Berücksichtigung des bisherigen Informationsstandes eine der konkreten Situation nach Treu und Glauben angemessene Zeitdauer einzuräumen. Die Unia ist legitimiert über die Folgen solcher Massnahmen für die Arbeitnehmern mit STADLER direkt in Verhandlung zu treten

Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung menschlicher und wirtschaftlicher Härten in Form eines Sozialplanes kommen hauptsächlich in Frage:
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche
- Verlängerung oder, auf Wunsch der Arbeitnehmenden, Verkürzung von Kündigungsfristen
- Umzugserleichterungen/Wegentschädigung
- Entgegenkommen bei Betriebswohnungen
- Vorzeitige Pensionierung mit Zusatzleistungen
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
- Durchhalteprämien für Arbeitnehmende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- vorzeitige Ausrichtung von Zulagen für Arbeits- oder Firmenjubiläen innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen
- Verzicht auf Konkurrenzklauseln
- Entgegenkommen bei Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen

Einzelne betroffene Arbeitnehmende können die Personalkommission zur Unterstützung und Vermittlung bei der Prüfung und Umsetzung dieser Massnahmen beiziehen.
Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen gemäss Art 39.3 kann die Personalkommission die Einsetzung einer paritätischen Sozialplankommission, welche der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 10 untersteht, zum Vollzug des Sozialplanes verlangen.

Artikel 39, 40 und 41

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Treten zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Verletzung des GAV auf und können sich diese nicht einigen, so kann jede Partei das Schiedsgericht anrufen

Artikel 9.6

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des GAV den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und zu dessen Einhaltung auf ihre Arbeitnehmenden bzw. Mitglieder einzuwirken.
Infolgedessen ist jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen, und zwar auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen, die durch diesen GAV nicht berührt werden. Diese absolute Friedenspflicht gilt für beide Vertragsparteien wie für die einzelnen Arbeitnehmenden. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sind gemäss dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren zu behandeln.

Artikel 3

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» GAV Stadler Rail Group, für die Schweizer Standorte 2016 (306 KB, PDF)

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