GAV Stadler Stahlguss AG, Biel
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Stadler Stahlguss AG, Biel BE)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben
GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Stadler Stahlguss AG, Biel BE)betrieblicher GeltungsbereichFirmenvertrag (Stadler Stahlguss AG, Biel BE)persönlicher GeltungsbereichSoweit der GAV keine abweichenden Regelungen trifft, ist er auf alle Arbeitnehmenden anwendbar, mit Ausnahme der Kaderstufe 1 und 2. Teilzeitbeschäftigte sowie die Lehrlinge sind diesem GAV ebenfalls unterstellt. Auf HeimarbeiterInnen, Aushilfen bis 3 Monate Anstellungsdauer, PraktikantInnen und Temporär-Arbeitnehmende werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet; sie unterstehen aber dem GAV nicht. Artikel 3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselErfolgt keine Kündigung (frühestens auf den 31.12.2015) seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des GAV jeweils um ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist (6 Monate). Artikel 40ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneLohnkategorie | Mindestlohn (per 1.1.2012) |
---|
TechnikerIn* | CHF 5'400.-- | FacharbeiterIn | CHF 4'400.-- | HilfsarbeiterIn ab 25. Altersjahr | CHF 4'100.-- | HilfsarbeiterIn bis 25. Altersjahr | CHF 4'000.-- | Kaufmännische/r Angestellte/r | CHF 4'000.-- | TechnikerIn ohne anerkanntes Diplom können für eine max. Einarbeitungszeit von 6 Monaten 10% unter dem Mindestlohn eingestellt werden. Artikel 16.1Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke- Jahresendzulage in Höhe eines Monatslohnes - Bonus/Weihnachtsgeld: CHF 1'000.-- pro GAV-unterstellten Mitarbeiter/Jahr Artikel 17.1 und 18.1KinderzulagenKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenLohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitGeldzuschlag von 25% ab 45. Wochenstunde, wenn nicht ausdrücklich die Kompensation vom betroffenen Angestellten gewünscht wird. Es gilt neu ein Arbeitszeitmodell von +/- 100 Stunden pro Kalenderjahr. Zusätzlich werden 42 Stunden als Vorholzeit für die Feiertagsbrücken verwendet. Artikel 15.2 und Anhang 1Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
---|
Nachtarbeit (23h00 bis 5h00 bzw. 6h00) | Zeitzuschlag von 10% | Vorübergehende Nachtarbeit | Zuschlag von 25% | Sonntagsarbeit | Zuschlag von 50% und Zeitzuschlag von 10% | Artikel 15.2Schichtarbeit / PikettdienstKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenSpesenentschädigungSpezielle Regelungen für Montage- und Servicepersonal (Reglement) Artikel 15.3weitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeit42h zuzüglich 1h Vorholzeit pro Woche Arbeitszeitmodell von +/- 100 Stunden pro Kalenderjahr. Davon werden 42 Stunden als Vorholzeit für die Feiertagsbrücken verwendet. Artikel 15.1 und Anhang 1FerienAltersgruppe | Arbeitstage |
---|
Nach zurückgelegtem 20. Altersjahr | 22 Arbeitstage | Nach zurückgelegtem 30. Altersjahr | 24 Arbeitstage | Nach zurückgelegtem 40. Altersjahr | 25 Arbeitstage | Nach zurückgelegtem 50. Altersjahr | 26 Arbeitstage | Ab dem 60. Altersjahr | 30 Tage | Lehrlinge/Jugendliche: Lehrjahr/Alter | Ferien |
---|
1. Lehrjahr/bis zurückgelegtem 17. Altersjahr | 6 Wochen | 2. Lehrjahr/ab zurückgelegtem 17. Altersjahr | 5 Wochen | 3. und 4. Lehrjahr/ab zurückgelegtem 18. bis und mit Kalenderjahr, worin das 20. Altersjahr zurückgelegt wird | 5 Wochen | Artikel 20.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Absenzen |
---|
Heirat | 2 Tage | Heirat eines Kindes | 1 Tag | Geburt eines Kindes | 1 Tag | Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern oder Schwiegereltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten | 1 Tag | Bei Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion | 1 Tag | Rekrutierung | 1 Tag | Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel | 1 Tag | Artikel 25.1bezahlte FeiertageDie Arbeitgeberin legt nach Anhören der Personalkommission im Sinne einer dauernden Regelung mindestens 9 bezahlte Feiertage fest. Artikel 21BildungsurlaubBezahlte Freistellung für Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen (Firmennutzen, eigener Beitrag des/der Arbeitnehmenden, nach erfolgter Weiterbildung Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für bestimmte Zeit u.ä.), wenn Weiterbildung in der Freizeit erfolgt, ist auch ein Beitrag an den Kurskosten möglich. Artikel 27LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: 100% des Lohnes (inkl. 13 Monatsgehalt) in den ersten 90 Tagen, übernommen vom Arbeitgeber Krankentaggeldversicherung: ab 91. Tag mindestens 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen Prämien der Krankentaggeldversicherung: Die Arbeitnehmenden übernehmen 0.8% der Prämienzahlungen Unfall: Die Arbeitnehmer sind gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Übernahme der SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber. Prämien für die Betriebsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, der Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten des/der Arbeitnehmenden. Artikel 22 und 23Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubVaterschaftsurlaub: 1 Tag Artikel 25.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstWer/Dienst | Entschädigung |
---|
Ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht | 80% des Lohnes | Verheiratete und ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht | 90% des Lohnes | Unteroffiziers-/Offiziersschule sowie ziviler Ersatzdienst | 80% des Lohnes | Übrige Dienstleistungen wie Wiederholungs- und Zivilschutzkurse | 100% des Lohnes | Artikel 24BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeGAV-Unterstellte (Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von < 12h sind davon befreit): - Solidaritätsbeitrag: CHF 16.--/Monat, bzw. CHF 192.--/Jahr Arbeitgeber: - Partnerschaftsbeitrag: CHF 100.--/Jahr für alle vertragsunterstellten Arbeitnehmenden Artikel 6 und 11.1Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigung verhindern kann. Die Integration ausländischer Arbeitnehmender soll gefördert und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden. Artikel 36Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie berufliche Entwicklung der Frauen soll in der Firma gefördert werden. Zur Förderung der Chancengleichheit wird der Arbeitgeberin empfohlen: - den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Metallurgie zu erleichtern - die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern - die Aufsteigsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern und - den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Laufbahnberatung eingesetzt und die Weiterbildung individuell gefördert werden. Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sollen nach den betrieblichen Möglichkeiten neue Arbeits- und Arbeitszeitformen angeboten werden. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Betrieb. Der Grundsatz des gleichen Lohns für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit ist im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale Lohnpolitik zu verwirklichen. Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigung verhindern kann. Artikel 9.4, 34 und 36Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzBei der Gestaltung der Arbeitsumgebung sind die Anforderungen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit besonders zu beachten. Artikel 35Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung: Lehrlinge sind dem GAV unterstellt. Arbeitgeberin setzt sich dafür ein, dass Lehrlinge die Berufsmittelschule besuchen können oder bei Bedarf Zugang zu Stützkursen und Förderungsmassnahmen haben. Ferien: Dienstjahre | Ferien |
---|
1. Lehrjahr/bis zurückgelegtem 17. Altersjahr | 6 Wochen | 2. Lehrjahr/ab zurückgelegtem 17. Altersjahr | 5 Wochen | 3. und 4. Lehrjahr/ab zurückgelegtem 18. bis und mit Kalenderjahr, worin das 20. Altersjahr zurückgelegt wird | 5 Wochen | Die Arbeitgeberin kann ferienähnliche Veranstaltungen wie Lehrlingslager, Jugendurlaub usw. an die 6. Ferienwoche für Lehrlinge und Jugenldiche anrechnen. Artikel 3, 20.2 und 32KündigungKündigungsfristWährend der Probezeit (3 Monate): 7 Tage Danach Kündigung schriftlich auf Ende eines Monats Artikel 29.1KündigungsschutzNach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen: - während Militär-, Zivilschutz- oder Ersatzdienstes, sofern der Dienst mehr als 12 Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher - während Krankheit: 1. Dienstjahr: 30 Tage, 2. - 5. Dienstjahr: 90 Tage, ab 6. Dienstjahr: 180 Tage - während Schwangerschaft und in den 16 Wochen danach - in den ersten 4 Wochen einer vom Bund angeordneten Hilfsaktion im Ausland Artikel 29.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungStadler Stahlguss AG, Biel Bienneparitätische OrganeVollzugsorganePersonalkommission von mind. 3 Mitgliedern Einzelheiten sind in einem Reglement geregelt. Artikel 7.1 und 38.3FondsPartnerschaftsfonds Artikel 11MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitRecht auf bezahlte Freistellung für gewerkschaftliche Tätigkeiten in Gremien der Vertragspartei, unter bestimmten Voraussetzungen Artikel 28Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Personalkommission - Mind. 3 Mitglieder - Vertretung der Arbeitnehmenden gegenüber Arbeitgeberin - Insbesondere für Auslegungsfragen GAV zusammen mit Geschäftsleitung Weitere Bestimmungen im Reglement Personalkommission Artikel 7 und 38Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenMitglieder der Personalkommission dürfen seitens der Firma in keiner Weise benachteiligt werden. Artikel 7Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenZusammenarbeit der Vertragsparteien in Sozial- und Wirtschaftsfragen: Fragen der sozialen Marktwirtschaft von gemeinsamem Interesse werden besprochen. Dabei sollen insbesondere auch Fragen und Modelle der Beschäfitung und Massnahmen präventiven Charakters zur Sprache kommen. Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Umweltfragen: Die Vertragsparteien fördern gemeinsam eine Umweltpolitik, bei der sich Ökologie und Ökomie im Unternehmen sinnvoll ergänzen. Frühzeitige Informierung der Personalkommission und der Gewerkschaft Unia durch die Firma über absehbare Gefährung von Arbeitsplätzen.Vorgesehene Massnahmen zur Vermeidung und Milderung von Härten, z.B. Angebot anderer Arbeistplätze im Unternehmen, innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung, Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche, Verlängerung oder auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung von Kündigungsfristen, vorzeitige Pensionierung, Verzicht auf Konkurrenzklauseln etc. Artikel 9 und 39KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenAngelegenheiten von allgemeiner Tragweite sind im Betrieb in erster Linie zwischen der Personalkommission und der Firma zu regeln (Beizug der Gewerkschaft Unia auf Verlangen möglich). Bei Meinungsverschiedenheitern kann jede Partei die Schiedsstelle aufrufen. Schiedstelle ist das Einigungsamt des Kantons Bern. Artikel 8, 9.6 und 10FriedenspflichtDie Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des GAV unbedingt den Arbeitsfrieden zu wahren und zu deren Einhaltung auf ihre Arbeitnehmenden, bzw. Mitglieder einzuwirken. Infolgedessen ist jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung augeschlossen, und zwar auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen, die durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. Diese unbedingte Friedenspflicht gilt für beide Vertragsparteien wie für die einzelnen Arbeitnehmenden. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sind gemäss dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren zu behandeln. Artikel 4
» GAV Stadler Stahlguss AG, Biel 2013 (4712 KB, PDF)
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
|
|
|