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Unia Vertrag GAV Stadler Stahlguss AG, Biel

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Stadler Stahlguss AG, Biel BE)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Stadler Stahlguss AG, Biel BE)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Stadler Stahlguss AG, Biel BE)

persönlicher Geltungsbereich

Soweit der GAV keine abweichenden Regelungen trifft, ist er auf alle Arbeitnehmenden anwendbar, mit Ausnahme der Kaderstufe 1 und 2. Teilzeitbeschäftigte sowie die Lehrlinge sind diesem GAV ebenfalls unterstellt. Auf HeimarbeiterInnen, Aushilfen bis 3 Monate Anstellungsdauer, PraktikantInnen und Temporär-Arbeitnehmende werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet; sie unterstehen aber dem GAV nicht.

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung (frühestens auf den 31.12.2015) seitens einer Vertragspartei, verlängert sich die Geltungsdauer des GAV jeweils um ein weiteres Jahr mit der gleichen Kündigungsfrist (6 Monate).

Artikel 40

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

LohnkategorieMindestlohn (per 1.1.2012)
TechnikerIn*CHF 5'400.--
FacharbeiterInCHF 4'400.--
HilfsarbeiterIn ab 25. AltersjahrCHF 4'100.--
HilfsarbeiterIn bis 25. AltersjahrCHF 4'000.--
Kaufmännische/r Angestellte/rCHF 4'000.--

TechnikerIn ohne anerkanntes Diplom können für eine max. Einarbeitungszeit von 6 Monaten 10% unter dem Mindestlohn eingestellt werden.

Artikel 16.1

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

- Jahresendzulage in Höhe eines Monatslohnes
- Bonus/Weihnachtsgeld: CHF 1'000.-- pro GAV-unterstellten Mitarbeiter/Jahr

Artikel 17.1 und 18.1

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Geldzuschlag von 25% ab 45. Wochenstunde, wenn nicht ausdrücklich die Kompensation vom betroffenen Angestellten gewünscht wird. Es gilt neu ein Arbeitszeitmodell von +/- 100 Stunden pro Kalenderjahr. Zusätzlich werden 42 Stunden als Vorholzeit für die Feiertagsbrücken verwendet.

Artikel 15.2 und Anhang 1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Nachtarbeit (23h00 bis 5h00 bzw. 6h00)Zeitzuschlag von 10%
Vorübergehende NachtarbeitZuschlag von 25%
SonntagsarbeitZuschlag von 50% und Zeitzuschlag von 10%

Artikel 15.2

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Spezielle Regelungen für Montage- und Servicepersonal (Reglement)

Artikel 15.3

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42h zuzüglich 1h Vorholzeit pro Woche

Arbeitszeitmodell von +/- 100 Stunden pro Kalenderjahr. Davon werden 42 Stunden als Vorholzeit für die Feiertagsbrücken verwendet.

Artikel 15.1 und Anhang 1

Ferien

AltersgruppeArbeitstage
Nach zurückgelegtem 20. Altersjahr22 Arbeitstage
Nach zurückgelegtem 30. Altersjahr24 Arbeitstage
Nach zurückgelegtem 40. Altersjahr25 Arbeitstage
Nach zurückgelegtem 50. Altersjahr26 Arbeitstage
Ab dem 60. Altersjahr30 Tage

Lehrlinge/Jugendliche:
Lehrjahr/AlterFerien
1. Lehrjahr/bis zurückgelegtem 17. Altersjahr6 Wochen
2. Lehrjahr/ab zurückgelegtem 17. Altersjahr5 Wochen
3. und 4. Lehrjahr/ab zurückgelegtem 18. bis und mit Kalenderjahr, worin das 20. Altersjahr zurückgelegt wird5 Wochen

Artikel 20.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Absenzen
Heirat2 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern oder Schwiegereltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegersohn oder -tochter oder eines Geschwisters, sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt hatten1 Tag
Bei Bekleidungs- und Ausrüstungsinspektion1 Tag
Rekrutierung1 Tag
Gründung/Umzug des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel1 Tag

Artikel 25.1

bezahlte Feiertage

Die Arbeitgeberin legt nach Anhören der Personalkommission im Sinne einer dauernden Regelung mindestens 9 bezahlte Feiertage fest.

Artikel 21

Bildungsurlaub

Bezahlte Freistellung für Weiterbildung unter bestimmten Voraussetzungen (Firmennutzen, eigener Beitrag des/der Arbeitnehmenden, nach erfolgter Weiterbildung Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für bestimmte Zeit u.ä.), wenn Weiterbildung in der Freizeit erfolgt, ist auch ein Beitrag an den Kurskosten möglich.

Artikel 27

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
100% des Lohnes (inkl. 13 Monatsgehalt) in den ersten 90 Tagen, übernommen vom Arbeitgeber
Krankentaggeldversicherung: ab 91. Tag mindestens 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen
Prämien der Krankentaggeldversicherung: Die Arbeitnehmenden übernehmen 0.8% der Prämienzahlungen

Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Übernahme der SUVA-Karenztage durch den Arbeitgeber. Prämien für die Betriebsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, der Nichtbetriebsunfallversicherung zulasten des/der Arbeitnehmenden.

Artikel 22 und 23

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 25.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Wer/DienstEntschädigung
Ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Verheiratete und ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht90% des Lohnes
Unteroffiziers-/Offiziersschule sowie ziviler Ersatzdienst80% des Lohnes
Übrige Dienstleistungen wie Wiederholungs- und Zivilschutzkurse100% des Lohnes

Artikel 24

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

GAV-Unterstellte (Teilzeitbeschäftigte mit einem Pensum von < 12h sind davon befreit):
- Solidaritätsbeitrag: CHF 16.--/Monat, bzw. CHF 192.--/Jahr
Arbeitgeber:
- Partnerschaftsbeitrag: CHF 100.--/Jahr für alle vertragsunterstellten Arbeitnehmenden

Artikel 6 und 11.1

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigung verhindern kann.
Die Integration ausländischer Arbeitnehmender soll gefördert und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.

Artikel 36

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die berufliche Entwicklung der Frauen soll in der Firma gefördert werden. Zur Förderung der Chancengleichheit wird der Arbeitgeberin empfohlen:
- den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Metallurgie zu erleichtern
- die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern
- die Aufsteigsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern und
- den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern.
Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Laufbahnberatung eingesetzt und die Weiterbildung individuell gefördert werden. Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sollen nach den betrieblichen Möglichkeiten neue Arbeits- und Arbeitszeitformen angeboten werden.

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Männer und Frauen im Betrieb. Der Grundsatz des gleichen Lohns für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit ist im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale Lohnpolitik zu verwirklichen.

Geschäftsleitung, Kader und Personalkommission wirken zusammen, um im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe und sexuelle Belästigung verhindern kann.

Artikel 9.4, 34 und 36

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Bei der Gestaltung der Arbeitsumgebung sind die Anforderungen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit besonders zu beachten.

Artikel 35

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt.

Arbeitgeberin setzt sich dafür ein, dass Lehrlinge die Berufsmittelschule besuchen können oder bei Bedarf Zugang zu Stützkursen und Förderungsmassnahmen haben.

Ferien:
DienstjahreFerien
1. Lehrjahr/bis zurückgelegtem 17. Altersjahr6 Wochen
2. Lehrjahr/ab zurückgelegtem 17. Altersjahr5 Wochen
3. und 4. Lehrjahr/ab zurückgelegtem 18. bis und mit Kalenderjahr, worin das 20. Altersjahr zurückgelegt wird5 Wochen

Die Arbeitgeberin kann ferienähnliche Veranstaltungen wie Lehrlingslager, Jugendurlaub usw. an die 6. Ferienwoche für Lehrlinge und Jugenldiche anrechnen.

Artikel 3, 20.2 und 32

Kündigung

Kündigungsfrist

Während der Probezeit (3 Monate): 7 Tage
Danach Kündigung schriftlich auf Ende eines Monats

Artikel 29.1

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit darf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während Militär-, Zivilschutz- oder Ersatzdienstes, sofern der Dienst mehr als 12 Tage dauert, vier Wochen vorher und nachher
- während Krankheit: 1. Dienstjahr: 30 Tage, 2. - 5. Dienstjahr: 90 Tage, ab 6. Dienstjahr: 180 Tage
- während Schwangerschaft und in den 16 Wochen danach
- in den ersten 4 Wochen einer vom Bund angeordneten Hilfsaktion im Ausland

Artikel 29.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Stadler Stahlguss AG, Biel Bienne

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Personalkommission von mind. 3 Mitgliedern

Einzelheiten sind in einem Reglement geregelt.

Artikel 7.1 und 38.3

Fonds

Partnerschaftsfonds

Artikel 11

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Recht auf bezahlte Freistellung für gewerkschaftliche Tätigkeiten in Gremien der Vertragspartei, unter bestimmten Voraussetzungen

Artikel 28

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommission
- Mind. 3 Mitglieder
- Vertretung der Arbeitnehmenden gegenüber Arbeitgeberin
- Insbesondere für Auslegungsfragen GAV zusammen mit Geschäftsleitung

Weitere Bestimmungen im Reglement Personalkommission

Artikel 7 und 38

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Mitglieder der Personalkommission dürfen seitens der Firma in keiner Weise benachteiligt werden.

Artikel 7

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Sozial- und Wirtschaftsfragen:
Fragen der sozialen Marktwirtschaft von gemeinsamem Interesse werden besprochen. Dabei sollen insbesondere auch Fragen und Modelle der Beschäfitung und Massnahmen präventiven Charakters zur Sprache kommen.

Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Umweltfragen:
Die Vertragsparteien fördern gemeinsam eine Umweltpolitik, bei der sich Ökologie und Ökomie im Unternehmen sinnvoll ergänzen.

Frühzeitige Informierung der Personalkommission und der Gewerkschaft Unia durch die Firma über absehbare Gefährung von Arbeitsplätzen.Vorgesehene Massnahmen zur Vermeidung und Milderung von Härten, z.B. Angebot anderer Arbeistplätze im Unternehmen, innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung, Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche, Verlängerung oder auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung von Kündigungsfristen, vorzeitige Pensionierung, Verzicht auf Konkurrenzklauseln etc.

Artikel 9 und 39

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Angelegenheiten von allgemeiner Tragweite sind im Betrieb in erster Linie zwischen der Personalkommission und der Firma zu regeln (Beizug der Gewerkschaft Unia auf Verlangen möglich).

Bei Meinungsverschiedenheitern kann jede Partei die Schiedsstelle aufrufen. Schiedstelle ist das Einigungsamt des Kantons Bern.

Artikel 8, 9.6 und 10

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des GAV unbedingt den Arbeitsfrieden zu wahren und zu deren Einhaltung auf ihre Arbeitnehmenden, bzw. Mitglieder einzuwirken. Infolgedessen ist jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung augeschlossen, und zwar auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen, die durch diese Vereinbarung nicht berührt werden. Diese unbedingte Friedenspflicht gilt für beide Vertragsparteien wie für die einzelnen Arbeitnehmenden. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sind gemäss dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren zu behandeln.

Artikel 4

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