GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag GAV der schweizerischen Drehteile-Industrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag)

Artikel 3.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Mitgliedfirmen der SWISS PRECISION.

Artikel 3.1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmer, wobei die Anwendung auf höhere Angestellte – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mitwirkung – in den Firmen geregelt wird.
Auf Arbeitnehmer in Heimarbeit, Aushilfen bis drei Monate Anstellungsdauer, Praktikanten sowie auf Temporär-Arbeitnehmer sollen die Bestimmungen des GAV sinngemäss angewendet werden; sie unterstehen aber dem GAV nicht.

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sollte der Gesamtarbeitsvertrag nicht von einer Partei per 31.12. gekündigt werden, so verlängert er sich automatisch um 1 Jahr (erstmals kündbar per 31.12.2019). Eine allfällige Kündigung muss mindestens 6 Monate vor dem gewünschten Kündigungstermin erfolgen.

Vereinbarung zur Verlängerung des GAV bis zum 31.12.2019

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

KategorieMindestlohn brutto pro Monat
Mitarbeitende mit Fachhoch- oder Technikschulabschluss (HF/TS) und einem Jahr Berufserfahrung in der Décolletage bei einer der Ausbildung entsprechenden FunktionCHF 5'200.--
Polymechaniker mit schweizerischem oder gleichwertigen Fähigkeitszeugnis (EFZ):
- im 1. Jahr nach der LehrabschlussprüfungCHF 4'100.--
- nach vier Jahren BerufserfahrungCHF 4'360.--
Mitarbeitende nach drei Jahren Berufserfahrung, die in der Lage sind, Maschinen zu bedienen und Aufträge selbstständig auszuführenCHF 4'000.--
Mitarbeitende in der Nachbearbeitung mit einfachen repetitiven Tätigkeiten:
- per 1.1.2014CHF 3'300.--
- per 1.1.2015CHF 3'400.--
- per 1.1.2016CHF 3'500.--

Artikel 24

Lohnerhöhung

Zur Information:
Über den Teuerungsausgleich wird jährlich auf Betriebsebene verhandelt; bei Uneinigkeit Behandlung im vorgesehenen Schiedsverfahren.

Artikel 28

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Jahresendzulage in de Höhe eines Monatslohns.

Artikel 37

Kinderzulagen

Gemäss einschlägigen kantonalen Vorschriften

Artikel 27

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Kompensation in Zeit (1:1) oder Zuschlag von 25%.

Artikel 25

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschläge
Nachtarbeit (ausgenommen Schichtarbeit)50%
Wochenendarbeit100%

Artikel 25

Schichtarbeit / Pikettdienst

- Reglement, das den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt wird
- Zulagen: pro Tagschicht mindestens 10%, pro Nachtschicht mindestens 25% des vereinbarten bzw. Durchschnittsverdienstes (gemäss Gesetz)

Artikel 21 und 26

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Max. 2'080 h/Jahr (40h/Woche)

Artikel 19

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Nach zurückgelegtem 20. Altersjahr24 Tage
Nach zurückgelegtem 40. Altersjahr25 Tage
Nach zurückgelegtem 50. Altersjahr27 Tage

LehrlingeJugendlicheAnzahl Ferienwochen
1. Lehrjahrbis zum zurückgelegten 17. Altersjahr7 Wochen
2. Lehrjahrab zurückgelegtem 17. Altersjahr6 Wochen
3.+4. Lehrjahrab zurückgelegtem 18. Altersjahr bis und mit Kalenderjahr, in dem 20. Altersjahr vollendet wird5 Wochen

Artikel 38.1+2

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Wohnungswechsel1 Tag
Heirat2 Tage
Geburt eines Kindes1 Tag
Tod eines Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern3 Tage
Tod von Schwiegereltern oder eines Geschwisters1 Tag, bzw. 2 Tage sofern sie mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben
Militärische Rekrutierung oder Inspektion/Entlassung aus Wehrpflichtbis 3 Tage (gemäss Aufgebot)
Pflege kranker Familienenangehörigerbis 3 Tage

Artikel 34.1

bezahlte Feiertage

Die Firmen legen mindestens 9 Feiertage fest (worunter der 1. August), für welche wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bei den Arbeitnehemenden kein Lohnabzug erfolgt.

Die Arbeitnehmenden im Stundenlohn werden die dabei ausfallenden Normalarbeitszeitstunden bezahlt, sofern der betreffende Feiertag nicht auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.

Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fallen, können nicht durch andere freie Tage ersetzt werden.

Artikel 42

Bildungsurlaub

Betriebskommissionsmitglieder, deren Stellvertreter und Stiftungsräte der Pensionskasse: 3 Tage für funktionsbezogene Weiterbildung.

Artikel 8; Reglement über die Wahl und Tätigkeit der Betriebskommission: Artikel 9

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft:
100% des Lohnes:Zeitdauer
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Ab 2. bis vollendetem 3. Dienstjahr2 Monate
Ab 4. bis vollendetem 9. Dienstjahr3 Monate
Ab 10. bis vollendetem 14. Dienstjahr4 Monate
Ab 15. bis vollendetem 19. Dienstjahr5 Monate
Ab 20. Dienstjahr6 Monate

Artikel 30.1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
14 Wochen, beginnend am Tag der Niederkunft. Während des Urlaubes wird gemäss Art. 30 (Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft) für eine beschränkte Zeit 100% und anschliessend 80% des bisherigen Lohnes bezahlt.

Vaterschaftsurlaub: 1 Tag

Artikel 31 und 34

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartin % des Lohnes
Beförderungsdienste:
- 1. Monat100%
- Ab 2. MonatEO-Entschädigung
Rekrutenschule/Durchdiener:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht1. Monat 100% des Lohnes, ab 2. Monat EO-Entschädigung
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht1. Monat 100% des Lohnes, ab 2. Monat 50% des Lohnes.
Anderer obligatorischer Militärdienst:
- bis zu 1 Monat pro Kalenderjahr100%
- NachherEO-Entschädigung

Artikel 32.1

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer Möglichkeiten und Lösungsansätze einer Frühpensionierung der Arbeitnehmenden zu studieren.

Anhang 4:Verhandlungen über eine Regelung der Frühpensionierung

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Berufsbeitrag: ArbeitnehmerInnen CHF 10.--/Monat ; für Beschäftigte mit < 50% der normalen Arbeitszeit CHF 5.--.
Weiterbildungsbeitrag: ArbeitnehmerInnen CHF 5.--/Monat; entfällt für Beschäftigte mit < 50% der normalen Arbeitszeit.
Die Höhe des Berufsbeitrags kann bei Bedarf erhöht werden.

Artikel 14

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Mann und Frau in den Betrieben.
Den Firmen wird empfohlen:
- den Frauen den Zugang zu den Lehrberufen der Drehteile-lndustrie zu erleichtern
- die berufliche Weiterentwicklung der Frauen zu fördern
- die Aufstiegsmöglichkeiten für die Frauen zu erleichtern
- den Wiedereinstieg von Frauen in den angestammten oder in einen neuen Beruf zu erleichtern und zu fördern

Artikel 4

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Vertragsparteien tragen zusammen die gemeinsam erarbeitete Branchenlösung für die Drehteile-Industrie, welche ein umfassendes Arbeitssicherheits-Management-System, gestützt auf die EKAS-Richtlinie 6508, vorschreibt.Sie setzen sich gemeinsam für deren Weiterentwicklung und Umsetzung, zu Gunsten der Gesundheit der Arbeitnehmer einerseits, und andererseits zur Senkung der Gesundheitskosten der einzelnen Betriebe ein.

Artikel 5

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien:
LehrlingeAnzahl Ferienwochen
1. Lehrjahr7 Wochen
2. Lehrjahr6 Wochen
3.+4. Lehrjahr5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.2 et 38.2; CO 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2. bis zum 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 15 und 17

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Swiss Precision, Schweizerischer Verband der Drehteile-Industrie SDI

paritätische Organe

Fonds

Die Vetragsparteien führen als Bestandteil ihres Gesamtarbeitsvertrages einen Partnerschaftsfonds in Form eines Vereins (Vereinbarung über den Partnerschaftsonds).

Artikel 13; Anhang 3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Betriebskommission kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt.

Anhang: 1: Artikel 9.3

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Mitsprache gilt insbesondere für folgende Bereiche, bei denen vor einem Entscheid die Betriebskommission konsultiert werden muss.
- Einteilung der Arbeitszeit
- Vor- und Nachholen von Ausfallzeit
- Ferienplan allgemein
- Urlaubsregelung
- Festlegung arbeitsfreier Tage
- SystemderArbeitsplatzbewertung
- System der persönlichen Bewertung
- Soziale Massnahmen bei grösserem Personalabbau
- Gestaltung der Arbeitsplätze
- Lüftung, Heizung, Lärmschutz
- Verhütung von Unfällen, Berufskrankheiten usw.
- Sicherheitseinrichtungen
- Hygienische Anlagen, Garderoben usw.
- Fürsorgewesen
- Pensionskasse

Anhang 1: Artikel 5.2

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Mitglieder der Betriebskommission dürfen von Arbeitgeberseite während des Mandats und nach dessen Beendigung wegen Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für alle, die sich zur Wahl in Betriebskommission stellen.

Artikel 8.2; Anhang 1: Artikel 9.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bestimmungen betr. Kurzarbeit und Betriebsschliessungen; letztere u.a. mit Sozialplanpflicht.

Verabredung über Kurzarbeit und Betriebsschliessungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

NiveauZutsändiges Organ
Stufe 1Betriebsebene, unter Beizug der Betriebskommission (wo keine vorhanden: Gewerkschaft Unia)
Stufe 2Vertragsparteien / Verbandsinstanzen
Stufe 3vertragliches Schiedsgericht

Artikel 9

Friedenspflicht

Die Parteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. lnfolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme, wie Sperre, Streik oder Aussperrung vertragswidrig und untersagt. Dies gilt auch bei allfälligen Streitigkeiten über Fragen des Arbeitsverhältnisses, die im vorliegenden GAV nicht geregelt sind.

Artikel 6

Dokumente und Links  nach oben
» GAV der schweizerischen Drehteile-Industrie 2014 (450 KB, PDF)
» CCT de l'industrie suisse du décolletage 2014 (154 KB, PDF)
» Vereinbarung zur Verlängerung des GAV bis zum 31.12.2019 (existiert nur auf Deutsch - n'existe qu'en allemand) (223 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
Üblicher Lohn in dieser Branche: nach oben
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)