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Unia Vertrag GAV Energie Wasser Bern (ewb)

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Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Energie Wasser Bern)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Energie Wasser Bern)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitarbeitenden - ausgenommen sind:
a. die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Angehörige des oberen Kaders;
b. befristet angestellte Mitarbeitende bis insgesamt sechs Monate Anstellungsdauer;
c. Lernende sowie Praktikantinnen oder Praktikanten;
d. Mitarbeitende, die für nicht planbare Einsätze auf Grund eines individuellen Rahmenvertrags von Energie Wasser Bern aufgeboten werden und den einzelnen Einsatz ablehnen können (Gelegenheitsarbeit).

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Ohne schriftliche Kündigung (...) verlängert er sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr.

Artikel 5.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der Basislohn (13x) besteht aus einem Funktionslohn, einem Erfahrungsanteil und einem Leistungsanteil (Stundenlohn: Basislohn (bei 100%) geteilt durch 2080).

Funktionsstufe (vgl. Einreihungsplan)Funktionslohn (ab 1.1.2014)
1CHF 52'000.--
2CHF 56'800.--
3CHF 60'700.--
4CHF 64'900.--
5CHF 69'300.--
6CHF 76'100.--
7CHF 81'600.--
8CHF 87'600.--
9CHF 93'900.--
10CHF 100'800.--
11CHF 108'100.--
12CHF 115'900.--

Der Erfahrungsanteil (Dienstalter und Lebensalter) wird jährlich angepasst und wird mit max. 15% berücksichtigt.

Die individuelle Leistung wird mit Hilfe eines Lohnbandes berücksichtigt. Die Bandbreite beträgt +/– 10% um einen durchschnittlichen Verlauf (Mittelwert).

Artikel 3.2.10 und 3.4; Anhang 2; Aktualisierung 2014

Lohnkategorien

FunktionsstufenAnforderungen (Grundvoraussetzung, Erfahrung, weitere Kenntnisse)TechnikHandwerkliche FunktionenAdministration
1–2Keine Berufsausbildung, Anlehre, 1–2 JahreKranführer
3–6Berufslehre erforderlich sowie Weiterbildungen in einem Fachgebiet ohne eidg. Prüfungen; 1–2 Jahre im entspr. ArbeitsgebietGruppenleiter; SB Logistik; SB Unterhalt Instandhaltung; Technischer SB; PC Supporter; HändlerGruppenleiter; Handwerker; MA KVAAssistenz; Kfm. Sachbearbeitung; Telefonist/in; Produktmanager
7–8Berufsprüfungen, Höhere Fachhochschule, Höhere Fachprüfungen, eidg. dipl.; CAS, DAS; 2–4 Jahre; Spezialistenwissen, in einem eingeschränkten Fachgebiet, Führungskompetenz; Erfahrung im Projektmanagement; Leitung von kleineren und mittleren Projekten; EntwicklungsprojekteSektorleiter; FS Informatik; FS Logistik; Technischer FS; Projektleiter; Energieberater; HändlerSektorleiter; ProjektleiterSektorleiter; FS Kommunikation; FS HR; Controller; FS Betriebswirtschaft; FS SAP; Wirtschaftsinformatiker
9–12Hochschule mit Abschluss, Bachelor, Hochschulabschluss mit Master; MAS, MBA, EMBA; 4 Jahre oder mehr; Führungskompetenz, Erfahrung in Projektmanagement; Leitung von grossen und/ oder komplexen Projekten; Spezialistenwissen in einem grossen, komplexen FachgebietAbteilungsleiter; Projektleiter; Händler; FS LogistikAbteilungsleiter; ProjektleiterAbteilungsleiter; Key Account Manager; Produktmanager; Controller; FS Betriebswirtschaft; Jurist; Projektleiter

Anhang 2

Lohnerhöhung

2017:
Individuelle Lohnerhöhung von 0.9%

In den Genuss einer generellen Lohnerhöhung kommen alle Mitarbeitenden, die innerhalb des Lohnbandes liegen.

Zur Information:
Die Teuerung wird im Folgejahr in der Regel ausgeglichen, sofern die Jahresteuerung nicht mehr als 1% beträgt.

Artikel 3.4.4; Lohnerhöhung 2015; Lohnrundengespräch 2017

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der 13. Teil wird je hälftig mit dem Juni- und dem Dezemberlohn ausbezahlt (bei unterjährigem Ein- oder Austritt pro rata temporis; im Austrittsmonat).

Dienstjahre (DJ)Treueprämie
nach 5 DJ1/4 des Monatsbasislohns
nach 10 DJ1/4 des Monatsbasislohns
nach 15 DJ1/2 des Monatsbasislohns
nach 20 DJ3/4 des Monatsbasislohns
nach je weiteren 5 DJje einen Monatsbasislohn
In Absprache mit der vorgesetzten Person, können Treueprämien nach 5 und 10 Jahren ganz, ab 15 Jahren maximal zur Hälfte als Freitage bezogen werden.

Artikel 3.4.5 und 3.4.11

Kinderzulagen

ewb Differenz: Familien- und BetreuungszulageBetrag pro Monat
Kinderzulage bis Vollendung 15. Altersjahrzusätzlich CHF 70.--
Ausbildungszulage ab 16. bis max. 25. Altersjahrzusätzlich CHF 10.--
ewb Betreuungszulage einmalig pro FamilieCHF 200.00 (bei 100% Beschäftigungsgrad)

Anhang 1: Artikel 6.4

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen (falls nicht möglich: Kompensation als Barvergütung; bei Überstunden ohne Zuschlag, bei Überzeit mit einem Zuschlag von 25%)

Artikel 3.2.7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Zuschläge für regelmässige Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit: Zulage von CHF 12.--/h und Zeitzuschlag von 10%

Anhang 1

Schichtarbeit / Pikettdienst

Pikettdienst:
- MO - FR: 18:00 bis 06:00 Uhr; SA und SO: ganztags
- Arbeit ist innerhalb von 30 Minuten aufzunehmen
Pikettzulage:
- Montag–Samstag: CHF 50.--
- Sonn- und Feiertage: CHF 100.--
- Zeitgutschrift an Sonntagen: 2 Stunden

Anhang 1; Aktualisierung 2014

Spesenentschädigung

Einsatzentschädigung pro Einsatz:
- Montag–Samstag: CHF 20.--
- Sonn- und Feiertage: CHF 50.--

Anhang 1

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

40h/Woche, bzw. 2'080h/Jahr; in der Regel auf 5 Tage verteilt; 15 Minuten Pause pro Halbtag

Artikel 3.2

Ferien

AlterskategorieAnzahl FerientageFerienentschädigung für Stundenlöhner
bis und mit 492510.64%
bis und mit 593013.04%
ab 603214.04%

Artikel 3.3.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlter Kurzurlaub
Eigene Hochzeit3 Tage
Tod des/r Lebenspartner/in, eines Kindes, der Eltern oder Personen im eigenen Haushalt3
Bestattung eines nahestehenden Verwandten0.5 Tag
Umzug1 Tag
Notsituation in Betreuungspflichten3 Tage
Ausübung des öffentlichen Amtsbis zu 15 Tage
Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub)2 Wochen

Artikel 3.3

bezahlte Feiertage

Arbeitsfrei sind für Mitarbeitende, die nicht im Schichtbetrieb arbeiten, neben Samstagen und Sonntagen:
Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag, Stephanstag, Nachmittag des 24. Dezember, Nachmittag des 31. Dezember.

Artikel 3.3.5

Bildungsurlaub

Der Betrieb fördert und unterstützt die Mitarbeitenden, sich zur Erhaltung der beruflichen Mobilität und Arbeitsmarktfähigkeit weiterzubilden. Die Weiterbildung soll die beruflichen, persönlichen und sozialen Kompetenzen erweitern. Der dafür notwendige Urlaub und/oder die finanzielle Unterstützung werden auf Basis der Anstellungsbestimmungen vereinbart.

Artikel 3.3.9

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Unfall und Krankheit:

Mitarbeitende haben im ersten Jahr Anspruch auf 100% des Basislohnes (zuzüglich der Zulagen gemäss Ziffer 3.5.1 GAV). Im zweiten Jahr beträgt die Lohnfortzahlung noch 80% des Basislohnes. Der Lohnfortzahlungsanspruch dauert bis zum Einsetzen der Leistungen aus erster und/oder zweiter Säule, aber maximal während 720 Tagen.
Einführung einer kollektiven Krankentaggeldversicherung per 01.05.2015:
Die Kosten (Prämie) für die Versicherung werden hälftig zwischen den Mitarbeitenden und dem Unternehmen geteilt. Für die Mitarbeitenden beträgt der entsprechende Lohnabzug 0.2% des AHV-pflichtigen Lohn.

Prämienanteil für die Versicherung gegen Nichtberufsunfälle Mitarbeitende: 0.6% des AHV-pflichtigen Lohns.

Artikel 3.4.9; Anhang 1 und Geschäfts- und Nachhaltigkeitsbericht 2015

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub (100% des Lohnes):
- 16 Wochen bei Geburt eines Kindes
- 4 Wochen bei bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption

Vaterschaftsurlaub:
2 Wochen (innerhalb von 3 Monaten)

Artikel 3.3.7

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Solidaritätsfonds:
pro Mitarbeitende/r und Monat CHF 20.-- (je 50% von den Mitarbeitenden und von Energie Wasser Bern zu tragen)

Artikel 4.7; Anhang 1

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die GAV-Parteien bezwecken mit dieser Vereinbarung [...] die Sicherstellung von Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Mitarbeitenden

Artikel 1.2

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Mitarbeitende haben Anspruch auf umfassenden Schutz ihrer Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Der Betrieb duldet keine Persönlichkeitsverletzungen, insbesondere weder Mobbing noch sexuelle Belästigung, und ergreift gegen Fehlbare die nötigen Massnahmen.

Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende
können sich die betroffenen Mitarbeitenden bei deren vorgesetzten Person oder bei der vom Betriebe bezeichneten Anlauf- oder Ombudsstelle beschweren.

Artikel 3.6.2

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die GAV-Parteien bezwecken mit dieser Vereinbarung [...] den Einsatz für langfristige Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Artikel 1.2

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Personen in Lehre und Praktikum sind nicht dem GAV unterstellt.

AlterFerien
Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch)5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.1 und 3.3.1; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit (3 Monate)1 Woche
Nach Ablauf der Probezeit3 Monate

Artikel 3.1

Kündigungsschutz

Krankheit und Unfall:
Ab dem elften Anstellungsjahr beträgt die Sperrfrist bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit und Unfall 360 Tage.

Personalvertretung:
Es darf das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Mandats und während eines Jahres nach dessen Beendigung nur aus begründetem Anlass ordentlich kündigen, wofür es beweispflichtig Vertragliche (schuldrechtliche) Bestimmungen ist. Als begründeter Anlass gelten Gründe, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Personalvertretung stehen.

Artikel 3.1.7 und 4.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Schweizerischer Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD)
Personalverband der Stadt Bern (PVSB)

Arbeitgebervertretung

Energie Wasser Bern (ewb)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Personalvertretung befasst sich mit den im Anhang 4 (Mitwirkung) aufgeführten Bereichen der Mitwirkung sowie mit Vorschlägen des Personals zu allgemeinen Fragen der Betriebsorganisation und mit Anliegen, die ihr vom Betrieb unterbreitet werden.

Artikel 4.2

Fonds

Solidaritätsfonds:
Aus dem Fonds können Aufwendungen finanziert werden, die mit dem Vollzug und mit der kollektiven Interessenvertretung des Personals einen direkten Zusammenhang haben; insbesondere sind dies:
a. Druckkosten für den GAV und Informationsmaterial sowie Kosten weiterer Informationsmassnahmen;
b. Kosten von Bildungsveranstaltungen der Personalverbände für das Personal, insbesondere für Mitglieder der Personalvertretung und für Verbandsvertrauensleute;
c. Kosten der Paritätischen Schlichtungskommission (Ziffer 4.11 GAV);
d. Kosten der Fondsadministration;
e. Kosten der Paritätischen Kommission (Ziffer 4.9 GAV).

Artikel 4.7

Mitwirkung

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Vgl. Anhang 4 und Stufen der Mitwirkung:
- Stufe 4 = Selbstverwaltung bedeutet, dass die Personalvertretung selbständig darüber entscheiden kann.
- Stufe 3 = Mitbestimmung bedeutet, dass in bestimmten betrieblichen Angelegenheiten ein Entscheid nur mit Einigung zwischen den beteiligten Parteien getroffen werden kann. Dazu gehören eine hinreichende vorgängige Information sowie eine Verhandlung des Gegenstands zwischen den beteiligten Parteien.
- Stufe 2 = Mitsprache/Anhörung bedeutet, dass die Arbeitnehmervertretung zu bestimmten betrieblichen Angelegenheiten Vorschläge machen kann und dass diese Angelegenheiten vor dem Entscheid durch Energie Wasser Bern mit den Personalverbänden resp. der Personalvertretung beraten werden (mündliche oder schriftliche Anhörung). Der von Energie Wasser Bern gefällte Entscheid ist der Arbeitnehmervertretung bekannt zu geben und bei Abweichung von deren Stellungnahme zu begründen.
- Stufe 1 = Information bedeutet, dass Energie Wasser Bern die Arbeitnehmervertretung über
eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt.

Anhang 4

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Es darf das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Mandats und während eines Jahres nach dessen Beendigung nur aus begründetem Anlass ordentlich kündigen, wofür es beweispflichtig Vertragliche (schuldrechtliche) Bestimmungen ist. Als begründeter Anlass gelten Gründe, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Personalvertretung stehen.

Artikel 4.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Sozialplan:
Der Sozialplan regelt insbesondere:
a. welche Geldbeträge zur Finanzierung der Sozialplanmassnahmen zur Verfügung stellt;
b. die Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Organe, die über die Verwendung der Geldmittel und die Durchführung des Sozialplans beschliessen;
c. den Verwendungszweck dieser Geldmittel zum Beispiel für:
- Mithilfe vom Betrieb bei der Stellenvermittlung
- inner- und ausserbetriebliche Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei frei werdenden Stellen
- Entgegenkommen bei Rückforderungen von Aus- und Weiterbildungskosten
- zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen; über Härtefälle entscheiden der Betrieb und die Personalvertretung abschliessend
- Abgangsentschädigungen resp. vorzeitige Pensionierung gemäss Ziffer 4.4 GAV.

Artikel 4.3

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: Paritätitsche Kommission
2. Stufe: Paritätische Schlichtungskommission (vgl. Art. 4.11)
3. Stufe: Schiedsgericht (vgl. Art. 4.12)

Verfahren bei vertragslosem Zustand: vgl. Art. 4.13

Artikel 4.10

Friedenspflicht

Die GAV-Parteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbeschränkt zu wahren und zu seiner Einhaltung auf ihre Mitglieder einzuwirken.
Alle Kampfmassnahmen sind daher ausgeschlossen, auch in Fragen, die durch den GAV
nicht geregelt sind.
Als Kampfmassnahmen gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, Dienst nach Vorschrift (Bummelstreik) und Aussperrungen.

Artikel 4.6

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Energie Wasser Bern (ewb) 2013 (666 KB, PDF)
» Aktualisierung (u.a. Funktionslohn) 2014 ewb (151 KB, PDF)
» Lohnerhöhung ab 1. April 2015 ewb (92 KB, PDF)
» Anpassungen GAV & Anstellungsbestimmungen 2015 ewb (72 KB, PDF)
» Lohnerhöhung 2018 (32 KB, PDF)

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Üblicher Lohn in dieser Branche: nach oben
 

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