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Unia Vertrag GAV IBAarau-Gruppe

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe:
IBAarau AG
IBAarau Strom AG
IBAarau Strom AG, Netzbau
IBAarau Strom AG, Servicebetrieb
IBAarau Kraftwerk AG
IBAarau Erdgas AG
IBAarau Trinkwasser AG
IBAarau Elektro AG, Installationen
IBAarau Wärme AG
IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen
Schalttafelbau Lüscher AG
Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber

Artikel 1.3

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss.

Artikel 1.3

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Entlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen.

Artikel 8.1

Lohnkategorien

GEHALTSSTUFEFÜHRUNGSFUNKTIONFACHFUNKTION
10Leitung von Geschäftsbereichen
9Leitung von GeschäftsbereichenFachspezialistIn mit bes. Funktion
8Leitung von Geschäftsbereichen und AbteilungenFachspezialistIn
7Leitung von AbteilungenFachspezialistIn
6Leitung von Abteilungen und GruppenFachspezialistIn
5Leitung von GruppenSachbearbeiterIn
4Leitung von Gruppen und TeamsSachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
3Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn
2Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn
1Büro-/BetriebsmitarbeiterIn

Anhang 2

Lohnerhöhung

2016:
Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8%

2014:
- Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht.
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Lohnbänder: unverändert

2013:
- individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1%
- individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5%
- Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1%

Zur Information:
In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen.

Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal.

Artikel 8.2

Kinderzulagen

Gemäss Gesetz

Artikel 8.12

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Bei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet.
Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden.

Artikel 5.4 und 5.5

Schichtarbeit / Pikettdienst

Mitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt.

Artikel 5.5.2

Spesenentschädigung

Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.

Artikel 8.13

weitere Zuschläge

Einmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen.

Treueprämien:
VoraussetzungHöhe
Nach 10 Dienstjahrenhalbes Monatsgehalt
Nach 15 Dienstjahren3/4 Monatsgehalt
Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5Ganzes Monatsgehalt
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet
- nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet
- der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.

Artikel 8

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Jährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet.

Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen.

Artikel 5.2 + 5.3

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis 20-jährig25
Ab 21-jährig23
Ab 36-jährig25
Ab 56-jährig30
Lernende haben Anspruch auf 25 Ferientage.

Artikel 6.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Heirat2 Tage
Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag)
Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht1 Tag
Wohnungsumzug1 Tag

Artikel 7.1

bezahlte Feiertage

9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt.

Artikel 6.7

Bildungsurlaub

Einzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt.

Artikel 4.16

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Unfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%.
Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer.

Artikel 9.1 bis 9.11

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Die Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts.

Vaterschaftsurlaub: 5 Tage.

Artikel 7 und 9.13

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartUnterstützungspflichtLohnentschädigung
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstnein50%
RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienstja80%
Andere obligat. Dienstleistungen100% während 4 Wochen
Andere obligat. Dienstleistungennein50% ab 5. Woche
Andere obligat. Dienstleistungenja80% ab 5. Woche
Durchdiener80% während 300 Tagen
Feuerwehrdienst100%

Artikel 9.14 und 9.15

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Mitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten.
Folgende Bedingungen:
- Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4.
- Mindestens 10 Dienstjahre

Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein.

Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12.

Artikel 11.2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht.

Artikel 4.4

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen.

Artikel 4.2

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
ab 2. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3.4

Kündigungsschutz

Ab 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin.

Artikel 3.6

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
VPOD
Personalverband der Stadt Aarau

Arbeitgebervertretung

IBAarau-Gruppe

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages.

Artikel 2.7.3

Mitwirkung

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommissionsreglement

Artikel 2.8.4

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Ist ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen.

Artikel 2.8.5

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Die vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen.

Artikel 2.1.d

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Streitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend.

Artikel 2.7

Friedenspflicht

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen.

Artikel 2.4

Dokumente und Links  nach oben
» GAV IBAarau-Gruppe 2012 (2111 KB, PDF)
» Gehaltsbänder 2013 IBAarau-Gruppe (65 KB, PDF)
» Arbeitszeitreglement IBAarau-Gruppe (2164 KB, PDF)
» Lohnrunde 2016 IBAarau-Gruppe (63 KB, PDF)
» Lohnrunde 2014 IBAarau-Gruppe (29 KB, PDF)

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