GAV IBAarau-Gruppe
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
GAV-Übersicht
Vertragsdauer | automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel | |
Arbeitsbedingungen
Beiträge | Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge | |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertrag (IBAarau-Gruppe; AG)betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Betriebe der IBAarau-Gruppe: IBAarau AG IBAarau Strom AG IBAarau Strom AG, Netzbau IBAarau Strom AG, Servicebetrieb IBAarau Kraftwerk AG IBAarau Erdgas AG IBAarau Trinkwasser AG IBAarau Elektro AG, Installationen IBAarau Wärme AG IBAarau Elektro AG, Filiale J. Fischer AG Oftringen Schalttafelbau Lüscher AG Alfällige weitere angeschlossene Arbeitgeber Artikel 1.3persönlicher GeltungsbereichGilt für das gesamte Personal der im betrieblichen Geltungsbereich genannten Arbeitgeber, mit Ausnahme der Mitglieder der Geschäftsleitungen der Gesellschaften der IBAarau-Gruppe sowie der Lehrlinge. Für letztere gelten die normativen Bestimmungen sinngemäss. Artikel 1.3ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneEntlöhnung gemäss Gehaltsbändern und Leistungsgehaltsbestimmungen. Artikel 8.1LohnkategorienGEHALTSSTUFE | FÜHRUNGSFUNKTION | FACHFUNKTION |
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10 | Leitung von Geschäftsbereichen | | 9 | Leitung von Geschäftsbereichen | FachspezialistIn mit bes. Funktion | 8 | Leitung von Geschäftsbereichen und Abteilungen | FachspezialistIn | 7 | Leitung von Abteilungen | FachspezialistIn | 6 | Leitung von Abteilungen und Gruppen | FachspezialistIn | 5 | Leitung von Gruppen | SachbearbeiterIn | 4 | Leitung von Gruppen und Teams | SachbearbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn | 3 | | Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn | 2 | | Kfm. MitarbeiterIn, Techn. MitarbeiterIn, Büro-/BetriebsmitarbeiterIn | 1 | | Büro-/BetriebsmitarbeiterIn | Anhang 2Lohnerhöhung2016: Individuelle Lohnerhöhung gem. Lohnsystem: +0.8% 2014: - Kaderstufe 4: generelle Lohnerhöhung um CHF 30.--/Monat erhöht. - individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1% - individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5% - Lohnbänder: unverändert 2013: - individuelle Lohnerhöhungen gemäss Lohnsystem: + 1% - individuelle Lohnerhöhungen für dem VSEI-GAV unterstellte Elektroinstallateure: + 1.5% - Grenzbeträge der Lohnbänder 1 bis 4: + 1% Zur Information: In der Regel einmal jährlich Lohnverhandlungen. Artikel 2.2.2; Lohnrunden 2013, 2014 und 2016Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Auszahlung des 13. Monatsgehalts erfolgt im 4. Quartal. Artikel 8.2KinderzulagenGemäss Gesetz Artikel 8.12LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitBei Bedarf sind die Mitarbeitenden zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Mehrstunden können über längere Zeit auf dem Langzeitkonto gesammelt werden. Artikel 5.4 und 5.5Schichtarbeit / PikettdienstMitarbeitende sind verpflichtet, im Bedarfsfall Piketteinsatz zu leisten. Einzelheiten sind im Pikettreglement geregelt. Artikel 5.5.2SpesenentschädigungEinzelheiten sind im Spesenreglement geregelt. Artikel 8.13weitere ZuschlägeEinmalige Spontanprämie und erfolgsabhängige Zulagen. Treueprämien: Voraussetzung | Höhe |
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Nach 10 Dienstjahren | halbes Monatsgehalt | Nach 15 Dienstjahren | 3/4 Monatsgehalt | Nach 20 Dienstjahren und je weiteren 5 | Ganzes Monatsgehalt |
- nach dem 1. Januar 1999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet - nach mehr als 10 Dienstjahren wird bei Pensionierung die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet - der Anspruch kann in bezahlten Urlaub umgewandelt oder dem Langzeitkonto zugewiesen werden. Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen. Artikel 8Arbeitszeit und freie TageArbeitszeitJährliche Bruttoarbeitszeit: 2080 Stunden (52 Wochen x 40 Stunden). Der Arbeitstag wird bei Vollzeitbeschäftigung mit 8.0 Stunden berechnet. Detaillierte Angaben sind dem Arbeitszeitreglement zu entnehmen. Artikel 5.2 + 5.3FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage |
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Bis 20-jährig | 25 | Ab 21-jährig | 23 | Ab 36-jährig | 25 | Ab 56-jährig | 30 |
Lernende haben Anspruch auf 25 Ferientage. Artikel 6.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Heirat | 2 Tage | Tod Ehe- oder LebenspartnerIn, Kind, Eltern | 3 Tage | Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Schwiegersohn/tochter | 3 Tage, wnn früher in Hausgemeinschaft (andernfalls: 1 Tag) | Orientierungstag und Entlassung aus Dienstpflicht | 1 Tag | Wohnungsumzug | 1 Tag | Artikel 7.1bezahlte Feiertage9 Feiertage sind bezahlt, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen. Es sind dies: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag. Zudem: Der Nachmittag des 1. Mai ist arbeitsfrei und bezahlt. Der Maienzug ist arbeitsfrei und bezahlt. Artikel 6.7BildungsurlaubEinzelheiten sind im Aus- und Weiterbildungsreglement geregelt. Artikel 4.16LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallUnfall und Krankheit: Lohnausfallentschädigung in den ersten zwei Monaten 100%. Krankentaggeld ab 61. bis 730. Tag: 85%. Die Prämien werden je hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Unfalltaggeld ab 61. Tag: 80%. Die Prämien für Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber. Jene für Nichtberufsunfall der Arbeitnehmer. Artikel 9.1 bis 9.11Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubDie Mutter erhält während dem 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub 85% ihres bisherigen Gehalts. Vaterschaftsurlaub: 5 Tage. Artikel 7 und 9.13Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienstart | Unterstützungspflicht | Lohnentschädigung |
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RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienst | nein | 50% | RS, Grundausbildung Zivilschutz, Beförderungsdienst | ja | 80% | Andere obligat. Dienstleistungen | | 100% während 4 Wochen | Andere obligat. Dienstleistungen | nein | 50% ab 5. Woche | Andere obligat. Dienstleistungen | ja | 80% ab 5. Woche | Durchdiener | | 80% während 300 Tagen | Feuerwehrdienst | | 100% | Artikel 9.14 und 9.15Pensionsregelungen / FrühpensionierungMitarbeitende können mit Zustimmung der Arbeitgeber frühestens 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten. Folgende Bedingungen: - Einstufung im Gehaltsband 1, 2, 3 oder 4. - Mindestens 10 Dienstjahre Die Übergangsrente darf nicht höher als 80% oder 85% des zuletzt bezogenen Nettojahresgehalt sein. Zu beachten ist zudem die Übergangsbestimmung 12. Artikel 11.2Arbeits- / DiskriminierungsschutzGleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDer Grundsatz des gleichen Gehalts bei gleichwertiger Arbeit wird (...) verwirklicht. Artikel 4.4Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Arbeitgeberin und Mitarbeitende wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung VSE Arbeitssicherheit und Gesundheitschutz zusammen. Artikel 4.2KündigungKündigungsfristArbeitsjahr | Kündigungsfrist |
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Probezeit | 14 Tage | 1. Dienstjahr | 1 Monat | ab 2. Dienstjahr | 3 Monate | Artikel 3.4KündigungsschutzAb 10. Anstellungsjahr während der Dauer des Bezugs von Taggeldleistungen (...) besteht ein Kündigungsverbot durch die Arbeitgeberin. Artikel 3.6SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia VPOD Personalverband der Stadt AarauArbeitgebervertretungIBAarau-Gruppeparitätische OrganeVollzugsorganeDas Schiedsgericht entscheidet auch über die Auferlegung von Kosten und Abgeltung allfälliger Schadenersatzansprüche bei Nichteinhaltung dieses Vertrages. Artikel 2.7.3MitwirkungMitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Personalkommissionsreglement Artikel 2.8.4Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenIst ein Mitglied der Personalkommission von einer Kündigung betroffen, so kann es die Personalverbände zur Abklärung und Vermittlung beiziehen und allenfalls das Schiedsgericht anrufen. Artikel 2.8.5Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenDie vertragsschliessenden Verbände sind zuständig (...) für die Aushandlung von Sozialplänen. Artikel 2.1.dKonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStreitigkeiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV können (...) dem kantonalen Einigungsamt als vertragliches Schiedsgericht unterbreitet werden. Entscheide des Schiedsgerichtes sind bindend. Artikel 2.7FriedenspflichtJede Vertragspartei verpflichtet sich, (kollektive) Störungen (des Arbeitsverhältnisses) selbst in keiner Weise anzuregen und in keiner Weise zu unterstützen. Artikel 2.4
» GAV IBAarau-Gruppe 2012 (2111 KB, PDF)» Gehaltsbänder 2013 IBAarau-Gruppe (65 KB, PDF)» Arbeitszeitreglement IBAarau-Gruppe (2164 KB, PDF)» Lohnrunde 2016 IBAarau-Gruppe (63 KB, PDF)» Lohnrunde 2014 IBAarau-Gruppe (29 KB, PDF)
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