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Unia Vertrag GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.05.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für den schweizerischen Wirtschaftsraum Basel.

Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Firmen:
Bayer (Schweiz) AG, Zweigniederlassung CropScience Produktion, Muttenz
Brenntag Schweizerhall AG, Basel
Clariant Produkte (Schweiz) AG, Muttenz
DSM Nutritional Products AG, Kaiseraugst
DSM Nutritional Products AG, Zweigniederlassung Werk Sisseln
F. Hoffmann-La Roche AG, Basel
Novartis International AG Basel
Novartis Pharma AG, Basel
Novartis Pharma Schweizerhalle AG, Muttenz
Novartis Pharma Stein AG, Stein
Novartis Animal Health AG, Basel
CABB AG (früher: SF-Chem AG), Pratteln
Syngenta Crop Protection Münchwilen AG, Münchwilen
Valorec Services AG, Basel

Artikel 2.1; Anhang V

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für Arbeitnehmende mit einer abgeschlossenen, gewerblich-technischen Berufslehre von zwei- bis vierjähriger Dauer, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind; Arbeitnehmende, die keine Berufslehre abgeschlossen haben oder die nicht in ihrem erlernten Beruf tätig sind.
Ausgenommen sind alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitsverhältnis durch einen individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist, und Lernende und Aushilfen.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Sofern GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der Vetragsdauer (erstmal am 30. April 2015) gekündigt wird, gilt er jeweils als stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.

Artikel 43

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Kein GAV-Mindestlohn festgesetzt.
Lohnfestsetzung erfolgt auf Grundlage der firmenspezifischen Lohnsysteme.

Artikel 18

Lohnerhöhung

In den Firmen werden mit den internen Personalvertretungen jährlich Lohnverhandlungen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation, der Zukunftsprognosen der Unternehmung, der Konkurrenzfähigkeit der Löhne und der Teuerungsentwicklung gemäss Index der Konsumentenpreise geführt.

Führen diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis, übernehmen Delegierte der Gewerkschaften im Beisein der Personalvertretung auf Arbeitnehmendenseite. Bei Nichteinigung erlischt die Friedenspflicht.

Artikel 30

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

In Reglementen festgehalten, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.

Kinderzulagen

Die jährliche Kinder- bwz. Ausbildungszulage liegt jeweils 10% über dem gesetzlichen Jahresbetrag. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.
Die jährliche Familienzulage beträgt CHF 1'560.--. Die monatliche Auszahlung wird firmenintern geregelt.

Artikel 20 und 21

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Arbeit über 43 h/Woche: 25% Zuschlag

Artikel 10

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Samstag25%
Abend- und Nachtarbeit50%
Sonn- und Feiertage75%

Artikel 10

Schichtarbeit / Pikettdienst

Für Arbeit im Schichtturnus gelten folgende, nicht zu kumulierende Lohnzuschläge:
Art der ArbeitZuschlag
Arbeit über 43 h/Woche25%
Samstagsarbeit25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb50%
Abend- und Nachtarbeit50%
Sonn- und Feiertagsarbeit75%
Sonn- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb100%
Allfällige Zuschläge bei Tagesarbeit sind firmenintern zu regeln.

Artikel 11

Spesenentschädigung

In Firmenreglementen geregelt, zusammen mit der Personalvertretung erarbeitet.

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

1'982 h/Jahr, bzw. 40 h/Woche

Artikel 8

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Bis zum 20. Altersjahr27 Tage
ab 21.-45. Altersjahr25 Tage
46. Altersjahr26 Tage
47. Altersjahr27 Tage
48. Altersjahr28 Tage
49. Altersjahr29 Tage
ab dem 50. Altersjahr30 Tage

Artikel 13

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
25. Dienstjubiläum1 Tag
40. Dienstjubiläum1 Tag
Hochzeiten:
- Eigene2 Tage
- Eigene mit Wohnungswechsel3 Tage
- Kinder, Enkel, Geschwister, Grosseltern1 Tag
- Silberhochzeit/goldene Hochzeit Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechsel:
- Eigener1 Tag
- Eltern, wenn im gleichen Haushalt1 Tag
Todesfälle:
- Ehegatte/in, Lebenspartner/in, Kinder, Eltern und sonst. nahe Verwandte im gleichen Haushalt3 Tage
- Beerdigung weiterer Familienangehöriger1 Tag
- Arbeitskollege/in (am Arbeitsort)0.5 Tag
- Arbeitskollege/in auswärts1 Tag
Militär:
- Aushebungeffektive Zeit
- Entlassung1 Tag

Art. 17.2

bezahlte Feiertage

Es gelten 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage. Massgebend für die gesetzlichen Feiertage ist der vertragliche Arbeitsort.
Fällt ein Feiertag auf einen Samstag, Sonn- oder anderen Feiertag, wird kein Nachgenuss gewährt.

Artikel 14.1

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Bie Unfall oder Krankheit gewähren die Firmen während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen vollen Lohnersatz (ausgenommen von der SUVA nicht versicherte Unfälle). Die Firma trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle.

Artikel 22 und 23

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Arbeitnehmerinnen haben Anspruch von insgesamt 18 Wochen bezahlten Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub. Davon können bis zu 4 Wochen vor der Niederkunft bezogen werden.
Arbeitnehmer haben bei der Geburt eigener Kinder Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub von 6 Arbeitstagen (1 Tag Geburt, 5 Tage zusammenhängend innerhalb 60 Tagen nach der Geburt). Zusätzlich können - in Absprache mit dem Vorgesetzen - 10 Tage unbezahlter Vaterschaftsurlaub bezogen werden.

Artikel 15

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Bei obligatorischem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst gewährt die Firma grundsätzlich vollen Lohnersatz. Ledige erhalten während der Rekrutenschule oder des Zivildienstes 80% des Lohnes.

Artikel 22.2

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Der VBPCD bezahlt jährlich CHF 130.--/GAV-unterstellte Person.

Artikel 38

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Firmen fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Arbeitnehmenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 3.3

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien achten darauf, dass in sämtlichen Betrieben das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird. Dies gilt insbesondere für direkte oder indirekte Benachteiligung aufgrund Geschlecht, Behinderung, Herkunft, Religion, Nationalität, politischer Einstellung, sexueller Ausrichtung.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit.

Artikel 3

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lernende sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.3 und 13.1; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

AlterKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Kalendertage
Bis zum 45. Altersjahr3 Monate
Ab dem 45. Altersjahr6 Monate
Ab dem 55. Altersjahrbis zu 12 Monate in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung möglich

- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden.
- Vorbehalten bleibt die fristlose Entlassung. Die Firma orientiert die PV über diese Massnahme ohne Angabe der Gründe.
- Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 6, 7 und 32.2.1

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Arbeitgeberverand Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen (VBPCD)

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen unbezahlten Urlaub im Rahmen der bisherigen Praxis und unter Berücksichigung der Bedürnfisse des Betriebes beanspruchen.
Die Mitglieder der Vertragskommission bzw. Verhandlungsdelegation der am GAV beteiligten Gewerkschaften erhalten für die Vorbereitung von Verhandlungen über den GAV im bisherigen Ausmass und unter Berücksichtigung der Bedürnfisse des Betriebes bezahlten Urlaub.

Artikel 35

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Personalvertretung überwacht die Einhaltung der arbeitsvetraglichen Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrags innerhalb der Firma und wirkt in allen Bereichen mit, in welchen die Mitwirkung gesetzlich, gesamtarbeitsvertraglich oder firmenintern vorgesehen ist.

Die Personalvertretung hat ein Mitspracherecht 3 bezüglich: Gleichstellungsfragen, Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle, Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit, Ausgestaltung der Schichtarbeit, Festlegung von Schichtpauschalen, Regelung bezahlter Absenzen und arbeitsfreier Tage, Pikettdienst-Reglement, Ausgestaltung des Lohnsystems, Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems, Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement), Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden, Regelung von Kurzarbeit, Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen, Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen, Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes, Vorschlagswesen, Stipendienwesen, Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden, Preisgestaltung in den Personalrestaurants.

Artikel 25.2 und 28

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Einsetzung einer Arbeitsgruppe, welche analysieren soll, ob und ggf. inwiefern konkrete Risiken bestehen, dass die Mitglieder der Personalvertretungen und die Vertrauensleute der Gewerkschaften in den Firmen benachteiligt werden. Sie soll diskutieren, wie ggf. die Stellung und der Schutz verbessert werden könnten. Sie soll schliesslich Vorschläge erarbeiten, welche die Interessen aller Beteiligten (Arbeitnehmende und Firmen) berücksichtigen. Diese Arbeiten sollen innert 18 Monaten abgeschlossen werden.

Abschlussprotokoll GAV-Verhandlungen 2012

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Zur Vermeidung von Entlassungen oder zur Milderung von Härten bei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen werden nach Massgabe der konkreten Gegebenheit firmenintern geregelt. Dabei können z.B. Elemente aus folgendem Massnahmenkatalog geprüft werden:
- Übersicht über interne offene Stellen
- Angebot anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen oder in der Firmengruppe
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche (Stellenvermittlung, Jobcenter usw.)
- Verschiebung von Arbeitsplätzen in der Firma bzw. in der Firmengruppe lokal und global
- Ausnützung der natürlichen Fluktuation
- Outplacementberatung
- innerbetriebliche und gezielte externe Umschulung
- bevorzugte Wiedereinstellung bei freiwerdenden Stellen
- Unterstützung der Betroffenen bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen im Übergang zu einem neuen Arbeitgeber
- auf Wunsch der Arbeitnehmenden Verkürzung der Kündigungsfristen
- vorzeitige Pensionierung
- volle Freizügigkeit aus der betrieblichen Personalvorsorge
- Entgegenkommen bei der Betriebswohnungen
- Umzugserleichterungen
- Entgegenkommen bei bestehenden Darlehen in Härtefällen
- Entgegenkommen bei der Rückforderung von Aus- und Weiterbildungskosten
- Mithilfe bei der Beendigung von laufenden Aus- und Weiterbildungskursen
- Handhabung der Ausrichtung von Zulagen von Arbeits- oder Firmenjubiläen
- Regelmässige Information der Personalvertretung über den Stand der Umsetzung des Sozialplanes

Geeignete Massnahmen zur Begrenzung der materiellen und menschlichen Konsequenzen sind zu prüfen.

Auf Arbeitnehmende über 50 Jahre ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Im Falle einer Massenentlassung sind Arbeitnehmende ab Alter 55 Jahre über eine seitens der Firma beabsichtigte Kündigung mind. 4 Monate im Voraus, jüngere Arbeitnehmende mind. 2 Monate im Voraus schriftlich zu informieren.

Artikel 32.2.1 und 34

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeBetriebsebene
Zweite StufeVerbandsinstanzen
Dritte StufeSchiedsgericht

Artikel 39 und 40

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Vertrags in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung untersagt.

Artikel 37

Dokumente und Links  nach oben
» GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen 2012 (822 KB, PDF)

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