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Unia Vertrag Einheitsvertrag Cilag AG, Schaffhausen

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2016
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag Cilag Schaffhausen

Artikel 3

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Firma Cilag

Artikel 3

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitarbeitenden der Firma Cilag AG, ausgenommen:
- Mitarbeitende, welche mit besonderem Einzelarbeitsvertrag zu Kaderbedingungen angestellt sind
- Mitarbeitende mit befristetem Arbeistverhältnis von nicht mehr als 3 Monaten Dauer
- Mitarbeitende im Lehrverhältnis
- PraktikantInnen gemäss Praktikanten-Reglement der Firma

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wenn der GAV nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Periode (30.6.2018) von der Firma oder von der Unia oder vom AVC gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.

Artikel 44

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

KategorieMindestlohn CHF/Monat (x 13)
Alle mindestens 20jährigen, voll leistungsfähigen Mitarbeitenden4'000.--
Mitarbeitende mit mindestens dreijähriger Berufslehre4'300.--
AbsolventInnen von (Fach-)Hochschulen6'000.--

Artikel 17

Lohnerhöhung

2017:
Individuelle Lohnerhöhung um 1.7% der Gesamtlohnsumme

Zur Information:
Löhne werden jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, und zwar nach oben oder unten entsprechend der Indexveränderung. Lohnanteile über CHF 7'000.-- werden nicht angepasst. Anpassung jeweils auf 1. März, massgeblich ist der Index per Ende Oktober.

Artikel 18

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Alle Mitarbeitende erhalten einen 13. Monatslohn.

Artikel 20

Kinderzulagen

Die Sozialzulagen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Schaffhausen.
Die Kinderzulage beträgt derzeit CHF 200.-- (12); die Ausbildungszulage CHF 250.-- (12). Zusätzlich wird zwölfmal jährlich ein Betrag von CHF 17.-- respektive CHF 21.-- ausbezahlt.

Artikel 19

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden- bzw. Überzeitzuschläge werden grundsätzlich keine gewährt. Massgeblich ist allein das Arbeitszeitmodell Cilag Flextime, welches Zuschläge nur im Falle angeordneter Mehrarbeit im Bereiche oberhalb eines Zeitsaldos von +200 Stunden vorsieht, weil Mehrarbeit grundsätzlich zeitlich zu kompensieren ist.

Artikel 21d

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZeitzuschlag
Abendarbeit Mo-Fr von 20:00-22:0025%
Nachtarbeit Mo-Fr von 22:00-06:0050%
Samstagsarbeit 00:00-06:0050%
Samstagsarbeit 06:00-17:0025%
Samstagsarbeit 17:00-24:0050%
Sonn- und Feiertage 00:00-24:00100%

Mitarbeitende, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtarbeit mehr leisten können, haben Anspruch darauf, dass ihre Versetzung zu einer für sie geeigneten, ähnlichen Tagesarbeit wohlwollend geprüft wird. Eine Versetzung steht allerdings unter dem Vorbehalt der betrieblichen Möglichkeiten, es gibt keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, gleichen Lohn etc.

Artikel 21b+e

Schichtarbeit / Pikettdienst

Mo-Fr:
ZeitGeldzulage CHF/hZeitzuschlag
06:00-20:003.10-
20:00-22:003.1010%
22:00-06:0016.5010%

Sa:
ZeitGeldzulage CHF/hZeitzuschlag
00:00-06:0016.5010%
06:00-17:008.30-
17:00-20:0016.50-
20:00-24:0016.5010%

Sonn- und Feiertage:
ZeitGeldzulage CHF/hZeitzuschlag
00:00-24:0024.8025%

Bei Mitarbeitenden, die regelmassig Schichtarbeit leisten, wird die oben vereinbarte Geldzulage (nicht aber der Zeitzuschlag) auch während der Ferien und bei der Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub sowie während des obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes vergütet.

Artikel 21a

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Reka-Checks zum Preis von 80% des Nominalwerts. CHF 1'500.-- pro Person, pro Kind zusätzlich CHF 500.--, maximal jedoch CHF 3'000.--/Jahr.
Mitarbeitende, die das Halbtax- Abonnement der SBB vorweisen, erhalten 50% des Abonnement-Preises zurückerstattet.

Artikel 28

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

40 Stunden pro Woche (= 2‘080 Stunden Jahresarbeitszeit)

Artikel 15

Ferien

Der jährliche Ferienanspruch beträgt:
AlterFerientage
Bis Alter 2027
Bis Alter 4525
Mit Alter 4626
Mit Alter 4727
Mit Alter 4828
Ab Alter 4929
Ab Alter 5430
Ab Alter 5931

Massgebend ist jeweils das Kalenderjahr, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.

Artikel 16

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Todesfälle von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern, Stiefkindern und Eltern sowie anderen im gleichen Haushalt lebenden Personen3
Beerdigung von Grosseltern, Enkelkindern, Geschwistern, Schwiegereltern, Schwager oder Schwägerin1
Eigene Hochzeit (Wohnungsbezug inbegriffen)3
Hochzeit eigener Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister1
Eigene silberne Hochzeit1
Wohnungswechsel in ungekündigtem Arbeitsverhältnismax. 2 (innerhalb von 2 Jahren)
30-, 35-, 40- und 45-jährigem Dienstjubiläum5
Dringliche Versorgung und Pflege von Angehörigenbis zu 3

Artikel 25 und Artikel A) der Betriebsvereinbarung über die Absenzen (Anhang IV)

bezahlte Feiertage

Als Feiertage gelten: Neujahr, Berchtoldstag (2. Januar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August und die beiden Weihnachtstage. Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage. Fallen sie aber in Abwesenheiten infolge Militärdienstes, Krankheit oder Unfalls, so können sie nicht nachbezogen werden. An Feiertagen ausfallende Arbeitszeit wird mit dem individuellen Lohn vergütet. Für die Entlöhnung von Feiertagsarbeit gilt Art. 21. An Tagen vor Feiertagen ist grundsätzlich Arbeitsschluss um 16.00 Uhr. Dadurch ausfallende Arbeitszeit wird ohne Zuschlag vergütet, und zwar mittels einheitlicher Zeitgutschrift im Rahmen der Zeiterfassung. Für den Schichtbetrieb wird im Einvernehmen mit der Personalvertretung jeweils rechtzeitig im Voraus eine geeignete Lösung gesucht.

Artikel 26

Bildungsurlaub

Die Firma fördert die berufliche Weiterbildung und Umschulung der Mitarbeitenden in angemessenem Rahmen und räumt ihr hohe Priorität ein.
Die Mitglieder der beteiligten Arbeitnehmerverbände können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbart ist.

Schulung und Weiterbildung für die Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretungen: Max. 5 Tage pro Mitglied und Jahr

Artikel 29 und 36

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Bei Arbeitsunfähigkeit: 100% des Lohnes während 180 Tage pro Fall.
Alle MitarbeiterInnen haben eine Krankentaggeldversicherung: 90% des Lohnes ab 61. Tag der Krankheit bis längstens 670 Tage.

Unfall:
Bei Arbeitsunfähigkeit: 100% des Lohnes während 180 Tage pro Fall.
Unfallversicherung: 90% ab 60. Tag. Die Prämien für Berufs- und Nichtsberufsunfallversicherung werden von der Firma bezahlt.

Artikel 22a

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Volle Lohnzahlung während 18 Wochen nach der Niederkunft ab 2. Dienstjahr (im 1. Dienstjahr: 8 Wochen), unter Anrechnung der Leistungen der Mutterschaftsversicherung. Auch gültig im Falle von Adoption, wenn das Kind nicht älter als 24 Monate ist.

Vaterschaftsurlaub:
10 bezahlte Arbeitstage, grundsätzlich zusammenhängend und im Anschluss an die Geburt zu beziehen, längstens aber innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen. Auch gültig im Falle von Adoption, wenn das Kind nicht älter als 24 Monate ist.

Artikel 23 und 24

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

WasWerEntschädigung % des Lohnes inkl. Schichtzulage
obligatorischer Militärdienst100%
ausgedehnte Militärdienste (wie RS, UOS, OS, ZS)Mitarbeitende mit Familienpflichten100%
übrige Mitarbeitende80%
Für Personen mit Familienpflichten100% des Lohnes

Betroffene Mitarbeitende müssen ihren Vorgesetzten möglichst frühzeitig über bevorstehende Dienstleistungen informieren.

Diese Regelung gilt sinngemäss auch für Angehörige des Zivilschutzes, RotkreuzhelferInnen und Zivildienstleistende.

Artikel 22c

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Beitrag der Firma von CHF 140.-- pro Vertragsunterstellte/n für Bildungskosten der Unia und Vertragskosten

Jährlicher Pauschalbetrag von CHF 5'000.-- an den Angestelltenverein der Cilag AG (AVC)

Artikel 40 und 41

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Vertragsparteien achten darauf, dass im ganzen Betrieb das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot respektiert und eingehalten wird. Eine willkürliche Benachteiligung von einzelnen Mitarbeitenden oder von einzelnen Arbeitnehmergruppen im Betrieb, d.h. deren unterschiedliche Behandlung ohne sachlichen Grund, stellt als Persönlichkeitsverletzung einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot dar. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand direkt oder indirekt wegen des Geschlechts, der Herkunft, der Religionszugehörigkeit, der Nationalität, der politischen Einstellung usw. benachteiligt wird und solche persönliche Eigenschaften im konkreten Fall keinerlei Einfluss auf die betrieblichen Gegebenheiten haben.

Gleichstellung von ausländischen Mitarbeitenden
Die Vertragsparteien fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Mitarbeitenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 8 und 10

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Frau und Mann sind gleichberechtigt. Mitarbeitende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten.

Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in der Firma durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht (siehe Art. 17 in Verbindung mit Anhang II dieses Vertrages).

Paritätische Lohnkommission führt periodisch, mindestens aber alle drei Jahre, eine Überprüfung und Beurteilung des Lohnsystems unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung zwischen Frau und Mann durch. Zu diesem Zweck wird die Lohnkommission durch so viele weibliche (oder männliche) Mitglieder ergänzt, dass auch hinsichtlich der Repräsentanz von Mann und Frau Parität gegeben ist.

Artikel 9 und Anhang II: Vereinbarung über die Handhabung des Lohnsystems

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Lernende sind dem GAV nicht unterstellt

Ferien bis Alter 20: 27 Tage
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3 und 16, OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

KategorieKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Tage
Danach3 Monate
Ab dem 50.Altersjahr (bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen)6 Monate

Artikel 13

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
AVC - Angestelltenverein der Cilag AG

Arbeitgebervertretung

Cilag AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Keine paritätische Kommission. Die innerbetriebliche Einhaltung des GAV überwachen die Personalvertretungen. (Betriebskommission und Angestelltenvertretung)

Artikel 35

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

PräsidentInnen der Personalvertretungen werden zur Wahrnehmung ihrer Vertretungsfunktionen im Umfang von durchschnittlich 20% ihrer ordentlichen Arbeitszeit freigestellt.

Schulung und Weiterbildung für die Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretungen: Max. 5 Tage pro Mitglied und Jahr

Für gewerkschaftliche Funktionen
Der Präsident der Betriebskommission oder sein Stellvertreter kann zur Beratung und zur Erledigung betrieblicher oder vertraglicher Angelegenheiten in angemessenem Umfang bezahlten Urlaub beanspruchen.
Mitglieder von Organen oder Kommissionen schweizerischer Gewerkschaften sowie Delegierte an Gewerkschaftstagungen und -konferenzen erhalten für die Ausübung ihrer Mandate und Delegationen den hierfür notwendigen bezahlten Urlaub, wobei den Bedürfnissen des Betriebes Rechnung zu tragen ist.

Artikel 36 und Anhang IV: Punkt C) der Betriebsvereinbarung über die Absenzen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Betriebskommission: Vertretung der Betriebsangestellten (Mitarbeitende mit vornehmlich handwerklich-betrieblichen Funktionen)

Angestelltenvertretung: Vertritt Mitarbeitende im Labor, im technischen und kaufmännischen Bürobereich sowie die Vorgesetzten im Betrieb

Beide Organe sind gleichberechtigt und überwachen gemeinsam die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses Einheitsvertrages innerhalb der Firma und nehmen die gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen sowie die seitens der Firma eingeräumten weiteren Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmerschaft wahr.

Gemäss diesem Einheitsvertrag stehen den PV folgende Mitwirkungsrechte zu:

a) Information
• Fristlose Entlassungen
• Ein- und Austritte
• Entwicklung des Personalbestandes
• Bevorstehende Vergrösserungen oder Reduktionen des Personalbestandes
• Regelmässige Information über den Geschäftsgang
• Informationen über alle wichtigen Angelegenheiten in den einzelnen Mitwirkungsbereichen

b) Mitsprache (PV werden vor dem Entscheid der Firma angehört)
• Verwarnungen/Entlassungen
• Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
• Duschbewilligungen
• Gruppen- und Schichtpläne
• Behandlung von Widersprüchen gegen die Leistungsbeurteilung auf Wunsch des/der betroffenen Mitarbeitenden
• Versetzungen
• Massnahmen bei Personalreduktionen und Betriebsschliessungen
• Gleichstellungsprojekte
• Policy betreffend besondere Arbeitsverträge (Art. 4 Abs. 4)

c) Minoritäre Mitentscheidung
• Unfallverhütung und Betriebshygiene
• Erschwernis- und Pikettzulagen
• Gesundheitskommission
• Arbeitszeitmodell/Zeiterfassung
• Konzepte zur beruflichen Weiterbildung

d) Paritätische Mitentscheidung
• Reglement über die PV
• Lohnkommission (Anhang II)
• Kündigung aus gesundheitlichen Gründen
• Ausnahmen bei der Regelung über den Arbeitsschluss vor Feiertagen
• Betriebsvereinbarungen über ergänzende Anstellungs- und Arbeitsbedingungen
• Betriebsordnung
• Ausgestaltung des Vorschlagswesens
• Reglement über die SGU Organisation.

Die Firma stellt den Personalvertretungen (BK + AV) jährlich insgesamt je 5’000 CHF zur Verfügung.

Artikel 6 und 30 - 39*

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Mitglieder der PV dürfen durch die Firma in der ordnungsgemässen Ausübung ihrer Aufgaben nicht behindert werden und wegen der Ausübung ihres Mandates auch nicht benachteiligt werden.

Mitglieder der PV geniessen einen besonderen Kündigungsschutz gemäss der Vereinbarung über den Kündigungsschutz für Mitglieder der Personalvertretungen.

Artikel 36 und Anhang III: Vereinbarung über den Kündigungsschutz für Mitglieder der Personalvertretungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Personalreduktionen:
Müssen infolge von Arbeitsmangel oder infolge von anderen, nicht in der Person des Arbeitnehmenden liegenden Gründen Personalreduktionen vorgenommen werden, so hat in einem solchen Fall die Firma die Personalvetretungen möglichst frühzeitig, jedoch spätestens 6 Wochen vor der Kündigung, zu informieren und die vorgesehenen Massnahmen mit ihnen zu besprechen. Nach Möglichkeit sind Härtefälle zu vermeiden. Bei Uneinigkeiten ist der Beizug von Arbeitnehmerverbänden möglich. Den betroffenen Arbeitnehmenden wird nach Möglichkeit innerhalb der Firma ein anderer für sie geeigneter Arbeitsplatz angeboten.

Betriebsschliessungen und Massenentlassungen:
Im Falle von Betriebsschliessung/Massenentlassungen haben die Personalvertretungen die Möglichkeit, ohne vorgängige direkte Verhandlungen mit der Firma den Beizug der beteiligten Arbeitnehmerverbände zu verlangen.

Zwischen der Firma, den PV oder gegebenfalls den auf ihre Veranlassung beigezogenen Verbänden sind jene Massnahmen zu prüfen, die geeignet wären, die materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden in einem verantwortbaren Mass zu halten.
Dazu gehören die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche und Verpflichtungen wie:
- Kündigungsfristen
- Lohnzahlungspflicht inkl. Nebenleistungen, die Lohnbestandteil sind
- betriebliche Personalvorsorge
- Abgangsentschädigung, soweit nicht durch Freizügigkeitsleistungen ersetzt

sowie im Rahmen der Möglichkeiten zu prüfende freiwillige Leistungen und Massnahmen wie:
- Angebote anderer Arbeitsplätze im eigenen Unternehmen bei teilweiser Betriebsschliessung
- innerbetriebliche Umschulung
- Mithilfe des Arbeitgebers bei der Stellensuche
- Verlängerung der Kündigungsfristen (auf Wunsch der Arbeitnehmenden auch Verkürzung)
- Abgangsentschädigung
- zusätzliche Leistungen in individuellen Härtefällen
- Durchhalteprämien für Arbeitnehmende, die sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus verpflichten
- Umzugserleichterungen
- vorzeitig Pensionierung

Anhang I: Vereinbarung über Personalreduktionen und Betriebsschliessungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeBetriebliche Ebene (Aussprache zwischen Geschäftsleitung und PV)
2. StufeBeteiligte Arbeitnehmerverbände
3. StufeGerichtliche Ebene

Artikel 42

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer dieses Einheitsvertrages in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung unzulässig.

Artikel 1

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» Einheitsvertrag Cilag AG, Schaffhausen 2016-2018 (3758 KB, PDF)

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