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Unia Vertrag GAV Siegfried Ldt, 4800 Zofingen

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2007
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
GAV gilt für die Beschäftigten in Zofingen mit einem Arbeitspensum von mind. 50% sowie für Aushilfen mit einer Beschäftigungdauer von mind. 4 Monaten. Er gilt nicht für Lehrlinge und Angestellte.

*Artikel 1*

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

GAV gilt für die Beschäftigten in Zofingen mit einem Arbeitspensum von mind. 50% sowie für Aushilfen mit einer Beschäftigungdauer von mind. 4 Monaten. Er gilt nicht für Lehrlinge und Angestellte.

Artikel 1

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Siegfried Ldt und Arena Pharmaceuticals Ldt, Zofingen)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Siegfried Ldt und Arena Pharmaceuticals Ldt, Zofingen)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Mitarbeitergruppen:
- Unterhalt/Support (Mechaniker, Betriebsmechaniker, Kesselhauspersonal, Logistikangestellte, Logistiker, Abwasserwart, Energiewart, Rohrschlosser, Elektriker, Bemusterer, Reinigungspersonal)
- Fabrikation Actives (Laborangestellte, Produktionsangestellte, Produktionsfachmann, Schichtführer)
- Produktion Generics (Herstellungsangestellte, Pharmakant, Konfektionierungsangestellte, Konfektionierungsfachmann, Gruppenfuhrer)

Der Gesamtarbeitsvertrag gilt für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer dieser Mitarbeiterkategorien, sofern die vertragliche Minimalarbeitszeit mindestens 50% der Firmennormalarbeitszeit betragt. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt ferner für aushilfsweise angestellte Arbeitnehmer der genannten Mitarbeiterkategorien ab Beginn des vierten Monats eines ununterbrochenen Anstellungsverhältnisses.

Angestellte und Lehrlinge fallen nicht unter den vorliegenden Vertrag.

Artikel 1, Anhang 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Der GAV verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr.

Artikel 30

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der Lohn wird auf Grundlage des Siegfried-Lohnsystems festgelegt.
Der Refrenzlohn beträgt CHF 4'900.-- pro Monat.

Artikel 5 und Anhang 2

Lohnerhöhung

Per 1. April 2015:
- Lohnsumme: +1% (Erhöhungen nach Massgabe der individuellen Leistungen)

Per 1. April 2014:
- Lohnsumme: +0.8% (Erhöhungen nach Massgabe der individuellen Leistungen)

Zur Information:
Lohnverhandlungen per 1. April des Jahres.

Artikel 5; Lohnabschlüsse 2014 und 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Im November erhält jeder Arbeitnehmer einen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen individuellen Monatslohnes.

Artikel 6

Kinderzulagen

Die Kinderzulage liegt CHF 20.-- über dem Ansatz des Kantons Aargau.
Eine Familienzulage von CHF 100.-- pro Monat wird an alle Mitarbeiter ausbezahlt, welche Anspruch auf eine Kinderzulage haben.

Artikel 8

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überzeit wird nach Möglichkeit durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Wenn nicht, beträgt der Lohnzuschlag 25% für die Zeit von 06h00 bis 20h00 oder 50% für die Zeit von 20h00 bis 06h00.

Artikel 4 und 7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Als Sonntags- oder Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 0h00 und 24h00 des betreffenden Tages. Lohnzuschlag: 75%
Als Nachtarbeit (Schichtarbeit ausgenommen) gilt die Arbeit zwischen 20h00 und 06h00. Lohnzuschlag 50%
Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

Artikel 4

Schichtarbeit / Pikettdienst

ArbeitszeitSchichtpauschale
TagesarbeitZuschlag 3%
SamstagsarbeitZuschlag 25%
NachtarbeitZuschlag 50%
SonntagsarbeitZuschlag 100%
Für die Berechnung der Schichtpauschale gilt der Referenzlohn gemäss Anhang 2.

Zudem Zeitgutschrift von 4.1% für regelmässigen 3-Schichtbetrieb und 2.8% für 2-Schichtbetrieb. Bei 7-Tage-Schicht beträgt Zeitgutschrift 4.7%.

Unregelmässige Schichtarbeit wird im Fall von 4 Wochen Nachtschicht mit 8 Stunden und im Fall von 4 Wochen Spätschicht mit 5 Stunden abgegolten.

Artikel 7

Spesenentschädigung

Für Arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit erhält der Mitarbeiter folgende Entschädigung: Gefahrene Autokilometer vom Wohn- zum Arbeitsort sowie die entsprechende Zeit.

Für Schichtmitarbeitende beträgt die jährliche Wegentschädigung:
Innerhalb Umkreis von 20 KmCHF 1'000.--
Ausserhalb Umkreis von 20 KmCHF 2'500.--
Ausserhalb Umkreis von 40 KmCHF 5'000.--

Artikel 7

weitere Zuschläge

Bei Wohnsitzverlegung für festangestellte Mitarbeitende, welche ausserhalb desUmkreises von 20 Km wohnen und in die Nähe der Firma umziehen, zahlt die Firma CHF 5'000.-- pauschal.

Artikel 7

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche.

Artikel 3

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
bis zum 20. Altersjahr29
bis zum 49. Altersjahr24
ab dem 50. Altersjahr29
ab dem 60. Altersjahr34

Artikel 11

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Wohnungswechsel1
Todesfall von Angehörigen in Familiengemeinschft lebend sowie Partnern in Lebensgemeinschaft3
Todesfall eines Elternteils2
Abdankungsfeierlichkeiten anderer Familienangehörigen1
Geburt eigener Kinder (für Väter)3
Eigene Hochzeit2
Hochzeit eigener Kinder1
Militärinspektion1
Militär. Rekrutierung1-3
Bei Stellung vor einem militär. U.C. und amtlichen Vorladungen1
Krankheit eines in Hausgemeinschaft lebenden Familienmitglieds3

Artikel 12

bezahlte Feiertage

9 bezahlte Feiertage: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, Stephanstag.
Diesen Tagen gleichgestellt ist der Freitag nach Auffahrt.
Bleibt am Tag des Zofinger Kinderfestes der Betrieb geschlossen, so wird die dadurch ausfallende Arbeitszeit (...) vergütet.

Artikel 13

Bildungsurlaub

In Fragen der beruflichen Weiterbildung und Schulung kann die Betriebsangestelltenkommission Anträge zuhanden der Firma machn.

Artikel 25

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall oder Krankheit zahlt die Firma vorerst 3 Monate den vollen Lohn. Dann erhält der Mitarbeiter 90% während max. 730 Tagen in einem Zeitraum von 900 Tagen.
Die Prämien gehen zu Lasten des AG.

Artikel 15.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsversicherung:
im 1. Dienstjahr14 Wochenlöhne
ab dem 2. Dienstjahr4 Monatslöhne

Arbeitnehmer mit einem neugeborenen Kind haben Anspruch auf max. 9 Monate unbezahlten Urlaub. Die Stelle bleibt zugesichert.

Artikel 16 und 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Obligatorische Dienstleistungen:
Ledige Rekruten60% des Lohnes
Personen mit Unterstützungspflicht80% des Lohnes
übrige obligat. Dienstleistungen100% des Lohnes

Nicht obligatorische Dienstleistungen:
Ledige70% des Lohnes
Personen mit Unterstützungspflichten100% des Lohnes

Artikel 18

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

3 Möglichkeiten:
1: Schrittweise Reduzierung des Pensums auf 80%. AG vergütet die vollen BVG-Beiträge.
2. Frühzeitige Pensionierung 1 Jahr vor dem ordentl. Pensionierungsalter. AG übernimmt die vollen BVG-Beiträge sowie CHF 1'000.-- an AHV.
3. AG kann AN vorzeitig pensionieren, wenn AG BVG-Beiträge übernimmt, so dass keine Renteneinbusse entsteht.

Anhang 4 zum GAV

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Es besteht ein Solidaritätsfonds. Der AN-Beitrag beträgt CHF 22.-- pro Monat.

Artikel 19

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Es dürfen dem AN aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft keine Nachteile erwachsen.

Mitgliedern der Betriebsangestelltenkommission darf nicht gekündet werden.

Artikel 19 und 23

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrAltersjahrKündigungsfrist
Probezeit7 Tage
1. Jahr1 Monat
2.-5. Jahr2 Monate
ab 6. Jahr3 Monate
ab 6. Jahrab 506 Monate

Bei definitiv angestellten MA hat einer Kündigung eine letzte schriftliche Verwarnung vorauszugehen.

Artikel 2

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Siegfried Ltd, 4800 Zofingen

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Betriebsangestelltenkommission

Artikel 22

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstalltungen kann unbezahlter Urlaub beansprucht werden.

Artikel 20

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Betriebsangestelltenkommission überwacht Einhaltung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses GAV und wirkt in allen Bereichen mit.

Stufen der Mitwirkung: vgl. Art. 22

Artikel 22

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Mitgliedern der Betriebsangestelltenkommission darf nicht gekündet werden noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen, weil sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmervertretung rechtmässig ausüben.
Eine schriftliche Verwarnung eines Mitglieds der Betriebsangestelltenkommission ist an die Gewerkschaft zur Kenntnisnahme weiterzuleiten, sodern das Mitglied damit einverstanden ist.

Artikel 23

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Vereinbarung über Betriebsschliessung

Artikel 28

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Ebene: Betriebsangestelltenkommission
2. Ebene: Gewerkschaft
3. Ebene: Einigungsamt Kanton Aargau

Artikel 27

Friedenspflicht

Absolute Friedenspflicht

*Artikel 26

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Siegfried Ldt, Zofingen 2007 (1931 KB, PDF)
» Lohnabschluss 2015 Siegfried (84 KB, PDF)
» Lohnabschluss 2014 Siegfried (89 KB, PDF)

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