GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag Firmen-GAV Johnson Controls GWS GmbH, Basel

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV

Bitte auswählen

Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Niederlassungen der JC GWS in der Schweiz.

Artikel 3.2

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Niederlassungen der JC GWS in der Schweiz.

Artikel 3.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle festangestellten Mitarbeitenden ohne personelle Führungsverantwortung. Ebenfalls dem Vertrag unterstellt sind alle Auszubildenden. Ausgenommen sind Mitarbeitende mit Einzelarbeitsvertrag zu Kaderbedingungen (mit Berechtigung auf einen "Incentive") und Praktikanten / Praktikantinnen.

Die JC GWS wird hinsichtlich des externen Temporärpersonals auf ein vernünftiges zahlenmässiges Verhältnis zum eigenen Personal achten und ein Unterlaufen des Firmen-GAV vermeiden. JC GWS verpflichtet sich darauf, dass dieses Verhältnis nicht mehr als 7% beträgt.

Artikel 3.1 und 4.1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wenn der Firmen-GAV nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf (31.3.2016) dieser dreijährigen Periode von der JC GWS oder von einer Vertrags-Gewerkschaft gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.

Artikel 41; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der Mindestlohn von Vollzeitbeschäftigten beträgt monatlich CHF 4‘000.--.

Artikel 13

Lohnerhöhung

2015:
Individuelle Lohnerhöhung um 1%

2014:
Individuelle Lohnerhöhung um 1.2%

Zur Information:
Jede Vertragspartei kann bis zum 31. August jedes Jahres Lohn-Verhandlungen verlangen und den übrigen Vertragsparteien ihre Vorschläge unterbreiten. Die JC GWS stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften bis Mitte September die relevanten Informationen wie Umsatz in Relation zu Lohnkosten und ggf. weitere Daten zur Verfügung. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind Unternehmensentwicklung, die Produktivitätsentwicklung, das Marktgeschehen und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung).
Über die individuelle Verteilung der vereinbarten Lohnsummenerhöhung verhandelt JC GWS mit der internen Personalvertretung.

Artikel 14

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Dienstaltersjubiläum:
- 25. Dienstjubiläum: 1 Ferientag
- 40. Dienstjubiläum: 1 Ferientag

Artikel 16 und 42

Kinderzulagen

Familienzulage: CHF 1'700.--/Jahr

Artikel 15

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Besonderheiten der Überstunden- und Überzeitarbeit werden firmenintern geregelt.

Artikel 11.4.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitDefinitionLohnzuschlag
Abendarbeit20.00 - 23.00 Uhr50%
Nachtarbeit23.00 - 06.00 Uhr50%
Samstagsarbeit (ausgenommen Vor- und Nachholen)06.00 - 20.00 Uhr25% (ausgenommen wenn der Samstag als Normalarbeitstag vereinbart wurde)
Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit00.00 - 24.00 Uhr75%

Artikel 17 und 18

Schichtarbeit / Pikettdienst

Zuschläge für SchichtarbeitDefinitionLohnzuschlag
Arbeit über 43 Stunden pro Woche25%
Samstagsarbeit06.00 - 20.00 Uhr25%
Samstagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb50%
Abendarbeit20.00 - 23.00 Uhr50%
Nachtarbeit23.00 - 06.00 Uhr50%
Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit00.00 - 24.00 Uhr75%
Sonntags- und Feiertagsarbeit bei ununterbrochenem Betrieb100%

Die JC GWS kann im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmen-den Schichtzuschläge durch Freizeit abgelten.

Schichturlaub für regelmässige Schichtarbeit beträgt:
- für einen voll in ununterbrochenem Betrieb gearbeiteten Monat: 0.75 Tag
- für einen voll in regelmässiger Dreierschicht gearbeiteten Monat: 0.5 Tag
- für einen voll in regelmässiger Zweierschicht gearbeiteten Monat: 0.25 Tag

Schichturlaub für unregelmässige Schichtarbeit (sporadisch auftretende Schichteinsätze):
Die pro Jahr effektiv geleisteten Schichtwochen werden addiert, wobei Bruchstücke von 3 Wochen auf 4 Wochen aufgerundet werden. Der Schichturlaub beträgt: bei 4 Wochen Nachtschicht 0.5 Tag und bei 4 Wochen Spätschicht 0.25 Tag

Schichtzulagen für die Mitarbeitenden in den Bereichen Security inkl. Berufsfeuerwehr:
Um der Nachtarbeit von 23:00 – 06:00 Uhr und Sonn- bzw. Feiertagsarbeit von 06:00 – 23:00 Uhr Rechnung zu tragen, wird eine Zeitgutschrift in der Höhe von 6 min (10%) gewährt pro Stunde, die in diese Zeiträume fällt.

Pikettdienst:
Die Mitarbeitenden können von ihren Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse zum Pikettdienst eingeteilt werden.

Artikel 17 und 19 - 21

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

40h/Woche

Artikel 11.1

Ferien

AlterFerien
Bis 20 Jahre27 Tage
21 bis 45 Jahre25 Tage
46 Jahre26 Tage
47 Jahre27 Tage
48 Jahre28 Tage
49 Jahre29 Tage
50 bis 65 Jahre30 Tage

Artikel 12

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Dienstaltersjubiläum25. Dienstjubiläum1 Tag
40. Dienstjubiläum1 Tag
Hochzeiten / Registrierung der Partnerschafteigene (ohne Wohnungswechsel)2 Tage
eigene inkl. Wohnungsbezug3 Tage
eigener Kinder, Grosskinder, Geschwister und Eltern1 Tag
eigene silberne Hochzeit und goldene Hochzeit, silberne / goldene Hochzeit der Eltern oder Schwiegereltern1 Tag
Wohnungswechseleigener1 Tag
der Eltern, wenn der/die Arbeitnehmende mit ihnen im gleichen Haushalt lebt1 Tag
Todesfällevon Ehegattinnen bzw. Ehegatten, Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern; Kindern, Eltern sowie andern mit dem/der betreffenden Arbeitnehmenden im gleichen Haushalt lebenden nahen Verwandten vom Todestag bis nach erfolgter Beerdigung3 Tage
Beerdigung von andern Familienangehörigen (Grosseltern, Grosskindern, Schwiegereltern, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn oder Schwiegertochter)1 Tag
Beerdigung von Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen aus dem Betrieb, wenn dazu von der JC GWS abgeordnet: am Arbeitsort und in den angrenzenden Vororten0.5 Tag
Beerdigung von Arbeitskollegen oder Arbeitskolleginnen aus dem Betrieb, wenn dazu von der JC GWS abgeordnet: auswärts1 Tag
MilitärAushebungeffektive Zeit
Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag

Artikel 42

bezahlte Feiertage

Es gelten mindestens 9 eidgenössische bzw. kantonale gesetzliche Feiertage.
Zusätzliche lokale arbeitsfreie Tage können in Absprache mit der internen Personalvertretung gewährt werden.

Artikel 28

Bildungsurlaub

Allgemein:
Betrieb fördert die berufliche und persönliche Weiterbildung und Umschulung der Mitarbeitenden in angemessenem Rahmen.

Urlaub für gewerkschaftliche Kurse und Weiterbildungen:
Mitgliedern einer vertragsschliessenden Gewerkschaft, die an gewerkschaftliche Ausbildungskurse delegiert werden, kann auf Antrag pro Kalenderjahr bis 3 Tage Urlaub gewährt werden.
Die Mitglieder der beteiligten Arbeitnehmerverbände können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen zusätzlich unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist.

Artikel 30 und 31

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Kollektiv-Krankenversicherung: Gehaltsersatz von 100% während den ersten 60 Tagen und 80% für die restliche Versicherungsdauer (mindestens 730 Kalendertage). Die Krankentaggeldprämie wird hälftig von den Arbeitnehmenden und der JC GWS übernommen.

Unfall:
Die JC GWS verpflichtet sich bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (im Sinne von Art. 324a OR) infolge Unfall während den ersten 60 Tagen die Leistungen der SUVA auf 100% zu ergänzen. Von der SUVA nicht versicherte Unfälle sind ausgenommen.
Die JC GWS übernimmt die vollen Prämien der Berufsunfallversicherung.
Die NBU-Prämie wird je hälftig durch die Arbeitnehmenden und der JC GWS übernommen.

Artikel 23

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub (auch im Falle der Adoption eines Kleinkindes bis 2 Jahren):
Volle Lohnfortzahlung während 18 Wochen ab Niederkunft

Vaterschaftsurlaub (auch im Falle der Adoption eines Kleinkindes bis 2 Jahren):
10 Arbeitstage

Artikel 25 und 26

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Obligatorischer Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst:
voller Lohnersatz

Rekrutenschule oder Zivildienst (Mitarbeitende ohne unterstützungspflichtige Kinder):
80% des Lohnes

Artikel 24

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Monatlicher Solidaritätsbeitrag (ausgenommen Auszubildende):
- bei einem Beschäftigungsgrad von über 50%: CHF 10.--
- bei einem Beschäftigungsgrad bis 50%: CHF 5.--

Artikel 36; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Vertragsparteien fördern die Gleichstellung und Integration von ausländischen Mitarbeitenden im ganzen Betrieb und auf allen Ebenen, namentlich bei der Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung und Beförderung.

Artikel 7

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Frau und Mann sind gleichberechtigt.
Mitarbeitende werden auf Grund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft oder Mutterschaft. Dies gilt insbesondere für die Anstellung, Aufga-benzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Angemessene Massnahmen zur Förderung und Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten.
Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit: Frau und Mann haben einen verfassungsmässig garantierten Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Dieser Grundsatz wird in der JC GWS durch eine gleichstellungsgerechte, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.

Artikel 6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Vgl. Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes

Artikel 34.2

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Alle Auszubildenden sind dem Vertrag unterstellt.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 27 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch; gemäss Gesetz): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 3.1.1 und 12.1; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

ZeitpunktKündigungsfrist
Während Probezeit (3 Monate)14 Tage
Nach Probezeit3 Monate

Für die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.

Artikel 10 und 33.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015

Kündigungsschutz

Für die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.

Artikel 33.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Johnson Controls GWS GmbH, Basel

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission (PK):
Die PK setzt sich aus zwei Vertretern der JC GWS sowie je einem/er VertreterIn der vertragschliessenden Gewerkschaften zusammen.
Die PK sorgt für die Einhaltung und Durchführung dieses Vertrages. Sie organisiert nach Bedarf Sitzungen zu Fragen, die von gemeinsamem Interesse sind. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Artikel 37

Fonds

Die Vertragsparteien führen einen Fonds zur Verwaltung der Solidaritätsbeiträge. Der Fonds finanziert insbesondere:
- Beiträge an die Vertragsparteien an deren Kosten für die Verhandlungen und Durchführung der Vereinbarung
- Beiträge an die Schulung der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter
- Beiträge an Weiterbildungen und Kurse von vertragsunterstellten Mitarbeitenden
- die Herausgabe der Vereinbarung
- die Unterlagen zur Information der Mitarbeitenden über die Vereinbarung.

Artikel 36.2

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Mitgliedern einer vertragsschliessenden Gewerkschaft können auf Antrag pro Kalenderjahr folgende Absenzen gewährt werden: für die Tätigkeit in einer gewählten Funktion eines Gewerkschaftsorgans (Zentralvorstand, Firmenvorstand, etc.) oder Exekutivorgans bis 6 Tage, für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Tagungen als Delegierte/r bis 4 Tage.

Mitgliedern einer vertragsschliessenden Gewerkschaft, die an gewerkschaftliche Ausbildungskurse delegiert werden, kann auf Antrag pro Kalenderjahr bis 3 Tage Urlaub gewährt werden.
Die Mitglieder der beteiligten Arbeitnehmerverbände können für gewerkschaftliche Bildungsveranstaltungen zusätzlich unbezahlten Urlaub beanspruchen, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist.

Artikel 31

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Gemäss diesem Firmen-Gesamtarbeitsvertrag stehen der Personalvertretung folgende Mitwirkungsrechte zu:

Information:
Die Personalvertretung ist mindestens einmal jährlich über die Entwicklung des gesamten Personalbestandes zu informieren.
Die Personalvertretung ist mindestens einmal jährlich über den Geschäftsgang zu informieren.
Bei Personalreduktionen infolge von Arbeitsmangel oder anderen, nicht in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen und Betriebsschliessungen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über das Ausmass und den zeitlichen Ablauf zu informieren.
Besteht die Absicht, Kurzarbeit einzuführen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über Ausmass und voraussichtliche Dauer zu informieren.

Mitsprache:
- Gleichstellungsfragen
- Einteilung der Arbeitszeit / neue Arbeitszeitmodelle
- Arbeitszeitreglement bei Jahresarbeitszeit
- Ausgestaltung der Schichtarbeit
- Festlegung von Schichtpauschalen
- Regelung arbeitsfreier Tage
- Pikettdienst-Reglement
- Ausgestaltung des Lohnsystems
- Festlegung eines allfälligen Bonus-Systems
- Lohnfortzahlung (Lohnersatzreglement)
- Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmenden
- Regelung von Kurzarbeit
- Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen
- Erstellung eines allfälligen Sozialplans bei Personalreduktionen
- Reglement über die Zusammenarbeit in Fragen der Betriebssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes
- Vorschlagswesen
- Stipendienwesen
- Berufliche Weiterbildung und Schulung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden

Paritätische Mitentscheidung:
- Durchführung der Funktions- oder Stellenbewertung in den firmeninternen, paritätischen Bewertungskommissionen
- Personalvertretungs-Reglement und Personalvertretungs-Wahlreglement

Artikel 34

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Für die Mitglieder der Personalvertretung gilt eine Kündigungsfrist von 7 Monaten.

Artikel 33.7; Zusatzvereinbarung per 1.4.2015

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei Personalreduktionen infolge von Arbeitsmangel oder anderen, nicht in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründen, wie Fusionen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen und Betriebsschliessungen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über das Ausmass und den zeitlichen Ablauf zu informieren.
Besteht die Absicht, Kurzarbeit einzuführen, ist die Personalvertretung möglichst frühzeitig über Ausmass und voraussichtliche Dauer zu informieren.

Artikel 34

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: Paritätische Kommission
2. Stufe: Schiedsgericht* (unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte)

*Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen. Die JC GWS einerseits und die vertragschliessenden Gewerkschaften andererseits bezeichnen jeweils einen eigenen Schiedsrichter/in. Die Schiedsrichter nominieren in-nerhalb von 30 Tagen eine/n Präsidentin/en.

Artikel 38

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer dieses Firmen-Gesamtarbeitsvertrages in absoluter Weise den Frieden zu wahren. Infolgedessen ist jegliche Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung unzulässig.
Ausgenommen von der absoluten Friedenspflicht sind Streitigkeiten betreffend Art. 14 (Lohnverhandlungen).

Artikel 1

Dokumente und Links  nach oben
» Firmen-GAV Johnson Controls GWS GmbH, Basel 2012 (240 KB, PDF)
» Zusatzvereinbarung per 1.4.2015 Johnson Controls / accord supplémentaire à partir du 1.4.2015 (n'existe pas en version française) (426 KB, PDF)
» Convention collective d’entreprise Johnson Controls GWS sàrl, Bâle 2012 (119 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
Üblicher Lohn in dieser Branche: nach oben
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)