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Unia Vertrag GAV Reinigung von Textilien in der Romandie (vormals: Industrielle Reinigung von Textilien Romandie)

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: 01.01.2020 - 30.06.2022

Kriterienauswahl (51 von 51)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Alle Unternehmungen, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben.

Artikel 2.1

betrieblicher Geltungsbereich

Ungeachtet ihres Firmensitzes findet der GAV auf alle Unternehmungen Anwendung, die ihre Tätigkeit in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt ausüben und Dienstleistungen im Bereich des Unterhalts und der Textilpflege erbringen. Beschäftigt eine Unternehmung mindestens 5 Personen, so gelangt der GAV zur Anwendung.

Artikel 2.1

persönlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für alle Arbeitnehmer und Lernenden, welche in den nachfolgend definierten Berufsgruppen (Art. 4) und den in Artikel 2.1 dieses GAV genannten Unternehmen arbeiten, unabhängig von der Zahlungsweise des Gehalts. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Direktionsmitglieder.

Artikel 2.2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die hauptsächlich Dienstleistungen im Bereich der Instandhaltung und Reinigung von Textilien anbieten und die mindestens 5 Arbeitnehmende beschäftigen.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmenden und Lernenden, welche in den in Ziff. 2 erwähnten Betrieben arbeiten, unabhängig von der Lohnhöhe. Ausgenommen sind die Direktionsmitglieder.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

In Ermangelung einer Kündigung durch eine der Parteien wird die Vereinbarung stillschweigend um ein weiteres Jahr und dann von Jahr zu Jahr verlängert. Sie kann auf ihren Ablauf durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von sechs Monaten jeweils auf Jahresende gekündigt werden.

Article 28.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Für alle Westschweizer Kantone, nämlich Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt betragen die Mindestlöhne:
KategorienFunktionen (*1)Mindest-Stundenlohn brutto (*2)Mindest-Monatslohn brutto
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterCHF 18.10CHF 3'350.--
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterCHF 19.--CHF 3'510.--
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungCHF 19.45CHF 3'600.--
Lohnklasse 4FachkräfteCHF 20.45CHF 3'780.--
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenCHF 21.90CHF 4'050.--
Lohnklasse 6Lkw-FahrerCHF 25.15CHF 4'650.--
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstCHF 25.15CHF 4'650.--
Lohnklasse 8

In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere Verantwortung

gemäss Einzelarbeitsvertrag

gemäss Einzelarbeitsvertrag

(*1) Wie in Artikel 4 des GAV festgelegt
(*2) Ferienvergütung und 13. Monatslohn nicht inbegriffen

Kanton Neuenburg: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2021 CHF 19.90, resp. CHF 18.37 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht. Ab 1. Januar 2020 ist der gesetzliche Mindestlohn CHF 20.08 /Stunde. Der Mindestlohn wird jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) angepasst (Indexbasis August 2014).

Kanton Genf: Mindestlöhne anwendbar sofern sie höher sind als der kantonale Mindestlohn gemäss der loi cantonale sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. November 2020 CHF 23.--/Stunde, resp. CHF 21.23 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Ab 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn im Kanton Genf CHF 23.14/Stunde, resp. CHF 21.36 als Basisstundenlohn, wenn ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn besteht.
Der Mindestlohn wird jedes Jahr auf der Grundlage des Konsumpreisindex des Monats August angepasst (Indexbasis 1. Januar 2018). Der Mindestlohn wird nur im Falle eines Anstiegs des Konsumpreisindexes angepasst. (Mémento sur le salaire minimum – République et Canton de Genève: https://www.ge.ch/document/memento-salaire-minimum)

Artikel 5.1 und 5.4; Anhang 1

Lohnkategorien

Lohnklassen und Berufsgruppen sind wie folgt definiert:
LohnklasseBerufsgruppe
Lohnklasse 1Ungelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen. Mitarbeiter der Lohnklasse 1 werden nach 2 Jahren Erfahrung in der Branche automatisch in die Lohnklasse 2 eingereiht.
Lohnklasse 2Angelernte MitarbeiterMitarbeiter, die einfache Aufgaben im Betrieb oder in der Reinigung ausführen, welche eine Grundausbildung erhalten haben oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als angelernt anerkannt werden.
Lohnklasse 3Teamleiter, Geschäftsführer einer ReinigungMitarbeiter, welche die Vorbereitung und Verteilung der Arbeit innerhalb des Betriebs oder in der Reinigung vornehmen.
Lohnklasse 4FachkräfteMitarbeiter, welche aufdem Gebiet in dem sie im Betrieb oder in der Reinigung tätig sind, ein EFZ abgeschlossen haben, oder über eine offiziell anerkannte gleichwertige Ausbildung in einem EU-Land verfügen oder vom Arbeitgeber ausdrücklich als Fachkräfte anerkannt werden.
Lohnklasse 5Fahrer leichter MotorwagenMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für leichte Motorwagen verfügen (Kat. B oder B/E).
Lohnklasse 6Lkw-FahrerMitarbeiter, welche über einen Führerausweis für schwere Motorwagen verfügen (Kat. C oder C/E).
Lohnklasse 7Angestellte im technischen DienstQualifizierte Mitarbeiter im technischen Dienst für die Installationen, die Programmierung und die Reparatur von Maschinen und Einrichtungen.
Lohnklasse 8In der Verwaltung tätige Angestellte ohne besondere VerantwortungMitarbeiter in der Verwaltung ohne hierarchische oder berufliche Verantwortung.

Artikel 4

Lohnerhöhung

2020 (per 1. Januar 2020 allgemeinverbindlich erklärt):
Zusätzlich zu der in Artikel 5.3 GAV vorgesehenen Lohnerhöhung, sind alle Reallöhne ab dem 1. Januar 2020 um CHF 50.-- pro monat zu erhöhen.

Per 1. Mai 2018 allgemeinverbindlich erklärt:
(...), werden die Reallöhne progressiv bis 2022 (siehe Übergangsbestimmungen) um CHF 50.--/Monat, 12 Mal pro Jahr erhöht. Diese Erhöhung der Reallöhne wird für die zu einem Arbeitspensum von 50% oder weniger der ordentlichen Stundenanzahl im Unternehmen angestellten Arbeitnehmer um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmungen:
Die progressive Erhöhung wird transitorisch wie folgt eingeführt:
- Per 1. Januar 2019 wird ein Betrag von CHF 15.-- pro Monat eingeführt.
- Per 1. Januar 2020 wird dem ersten Betrag ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Per 1. Januar 2021 wird den zwei ersten Beträgen ein weiterer Betrag von CHF 10.-- pro Monat hinzugefügt.
- Ein weiterer Betrag von CHF 15.-- wird den drei ersten per 1. Januar 2022 hinzugefügt.
(...)

Zur Information:
Die Mindest-Reallöhne werden jedes Jahr neu ausgehandelt, bezogen auf die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise am 31. Oktober des Vorjahres.

Die Parteien einigen sich darauf, dass die kumulierten Beträge der Gehaltserhöhungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten, insbesondere der Kosten für die Krankenkasse (Art. 5.3), von möglichen ausgehandelten Lohnerhöhungen gemäss Art 5.2. während der Vereinbarungsperiode abgezogen werden.

Artikel 5

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der 13. Monatslohn entspricht 8,33% des AHV-pflichtigen Jahres-Bruttolohnes. Er ist ab dem ersten Tätigkeitstag geschuldet und wird mit dem Dezemberlohn oder mit dem letzten Monatslohn ausgezahlt. Für einen Vertrag mit Fixdauer kann er jeden Monat ausbezahlt werden. Beim Eintritt oder Austritt während des Jahres ist der 13. Monatslohn pro rata temporis geschuldet.

Artikel 6

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Für Vollzeitbeschäftigte gilt jede vom Vorgesetzten angeordnete und/oder akzeptierte Arbeitsstunde als Überstunde, welche die 2'220 Arbeitsstunden pro Jahr übersteigt.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt Artikel 9.1 proportional zum vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad.

Überstunden werden durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Sollte dieser Ausgleich nach Massgabe der Jahresabrechnung ohne Beeinträchtigung des reibungslosen Funktionierens des Unternehmens bis Ende April des Folgejahres nicht möglich sein, werden die Überstunden mit einem Zuschlag von 25% ausgezahlt.

Artikel 9

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Die Nachtarbeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.00 und 05.00 Uhr festgelegt, sofern der Mitarbeiter dem zustimmt.

An Sonntagen gearbeitete Stunden werden nach Massgabe des Arbeitsgesetzes mit einem Zuschlag von 50% abgegolten.

Des Weiteren wird für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit nach Massgabe des Arbeitsgesetzes eine zusätzliche Zeitkompensation von 10% gewährt.

Die gesetzlichen Bewilligungspflichten sowie anwendbaren Bestimmungen hinsichtlich der Zeitkompensation bleiben vorbehalten.

Artikel 10

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Artikel 8

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die jährliche Arbeitszeit beträgt 2220 Stunden (durchschnittlich 42,5 Stunden pro Woche).

Dem Personal der Lohnklassen 1–4 (Art. 4.1) wird eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Tag an die Arbeitszeit angerechnet.

Mitarbeiter, welche noch eine andere bezahlte Tätigkeit ausüben sind gehalten, die Direktion darüber zu informieren (Art. 321a OR). In einem solchen Fall darf die wöchentliche Arbeitszeit insgesamt 50 Stunden nicht überschreiten (Art. 9 ArG).

Die Arbeit auf Abruf ist untersagt.

Der Weg von zu Hause bis zu einem anderen Arbeitsort als dem Hauptarbeitsort wird als beruflicher Arbeitsweg angesehen, falls er den üblichen Zeitaufwand für den Arbeitsweg überschreitet. Diese Mehrzeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 8

Ferien

WerFerien pro Jahr
Jugendliche unter 20 Jahren5 Wochen
ab vollendetem 50. Altersjahr5 Wochen
alle anderen

4 Wochen


Ab 10 Jahren Betriebstreue wird der Ferienanspruch des Arbeitsnehmers um einen Tag erhöht und nach 15 Jahren Betriebstreue um einen weiteren Tag.
Unter Betriebstreue versteht man die kumulierte Betriebstreue in einem oder mehreren Unternehmen, welche vorliegendem GAV für Reinigung von Textilien in den Kantonen GE, VD, VS, FR, NE und JU unterstehen.

Übergangsbestimmungen:
Die Einführung dieser weiteren Tage erfolgt progressiv gemäss dem folgenden Schema:
1 weiterer Tag wird
ab dem 1. Januar 2018 resp.

ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung für alle Angestellten hinzugefügt, welche seit 15 Jahren oder länger im Betrieb sind und
1 weiterer Tag wird ab dem 1. Januar 2019 für alle Arbeitnehmer eingeführt welche seit 10 Jahren oder mehr im Betrieb sind.

Das Datum der Ferien wird vom Arbeitgeber angesetzt und schriftlich bestätigt, unter Berücksichtigung des Betriebsgangs und den Wünschen und Interessen der Arbeitnehmer. Während der Schulferien ist das Personal mit schulpflichtigen Kindern prioritär.

Artikel 12

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Absenzbezahlte Tage
Heirat2 Tage
Tod des Partners, eines Kindes3 Tage
Tod des Vaters, der Mutter2 Tage
Tod des Bruders, der Schwester, der Schwiegereltern1 Tag
Umzug, maximal enmal pro Jahr1 Tag

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Die obgenannten Absenzen werden einzig für das individuell konkrete Ereignis zugestanden; sie können auf keinen Fall verschoben oder zu einem anderen Zeitpunkt bezogen werden.

Artikel 13

bezahlte Feiertage

Die gesetzlichen Feiertage in den verschiedenen Kantonen der Romandie verstehen sich als bezahlte Feiertage, einschliesslich dem 1. August.

In denjenigen Kantonen der Romandie, in welchen der 1. Mai nicht als Feiertag anerkannt wird, ist bei Abwesenheit des Personals an diesem Tag kein Lohn geschuldet. Damit der Arbeitsablauf nicht gestört wird, teilen Mitarbeiter, welche am 1. Mai frei nehmen, dies der Direktion im Voraus mit.

Artikel 11

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Die ersten zwei Tage der Abwesenheit im Falle von Krankheit werden nicht bezahlt.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihr Personal ab dem dritten Tag bei einem externen Versicherer gegen das Risiko des Lohnausfalles infolge von Krankheit zu versichern. Es gelten die folgenden Bedingungen:
a. die Versicherung deckt 80% des AHV-pflichtigen Lohnes während 730 Tagen ab;
b. die Versicherungsprämien werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig geteilt; die Prämienhöhe ist den Arbeitnehmern mitzuteilen;
c. bei Vorbehalten durch die Versicherung ist Artikel 324a OR anwendbar;
d. wenn ein Arbeitgeber eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abschliesst, welche im Fall von Krankheit erst nach maximal 30 Tagen Leistungen erbringt, muss er während der Aufschubszeit 80 % des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selber entrichten und die Sozialleistungen gehen zu Lasten des Unternehmens.
e. der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, innerhalb von 30 Tagen nach Austritt aus der Kollektivversicherung diese als Einzelversicherung weiterzuführen und die Karenzfrist frei zu wählen.
f. der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein Exemplar der allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Kollektivvertrag der Krankentaggeld-versicherung zur Verfügung.
g. die ersten Absenztage, welche nicht bezahlt werden, können nicht mit einem Anrecht auf Ferien verrechnet werden.

Mitteilung an den Arbeitgeber, Arbeitsunfähigkeitszeugnis: Im Falle von Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer ab dem 3. Tag seiner Abwesenheit ein Arztzeugnis beibringen. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen von Artikel 14.2.

Unfall:
Die Mitarbeiter sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Prämie für Berufsunfälle geht zu Lasten des Arbeitgebers, diejenige für Nichtberufsunfälle zu Lasten des Arbeitnehmers.

Artikel 17 und 18

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Die Entschädigungen gemäss EOG werden an den Arbeitgeber ausgerichtet.

Der Mutterschaftsurlaub dauert 14 Wochen.

Die Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis seit mehr als 270 Tagen andauert haben Anrecht auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen.

Vaterschaftsurlaub: Bei der Geburt eines Kindes geniesst der Vater einen Vaterschaftsurlaub von drei Tagen, welche hintereinander oder nicht, innerhalb von 15 Tagen nach der Geburt des Kindes genommen werden können.

Artikel 13.2 und 18.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Nach Ablauf der Probezeit ergänzt der Arbeitgeber die Entschädigung nach EOG auf folgende Prozentsätze des vereinbarten Lohnes:

Rekrutenschule und Beförderungskurse:
Wer% des Basissalärs
Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflichten75%
Ledige ohne Unterstützungspflichten50%
Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Mitarbeiter verpflichtet, den Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der letzten Ergänzungszahlung aufzulösen. Artikel 324b OR bleibt vorbehalten.

Weitere:
Wer% des Basissalärs
Wiederholungskurse und andere Dienstleistungen von kurzer Dauer100%
Inspektionen und militärische Angelegenheiten gegen Vorlage des Marschbefehls100%

Artikel 15

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Es wird ein paritätischer Fonds eingerichtet, der die Ausgaben aus der (…) Durchführung des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages deckt. Ferner wird er zur Finanzierung (…) der beruflichen Weiterbildung und Kontrolle der Unternehmen verwendet.
Alle Arbeitnehmer entrichten einen Beitrag in Höhe von 0,3% des SUVA-pflichtigen Lohnes. Diesen Beitrag zieht der Arbeitgeber vom Lohn ab und zahlt ihn auf das Konto des paritätischen Fonds ein.
Die Arbeitgeber müssen einen Beitrag in der Höhe von 0,15 % der SUVA-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV (…) unterstellten Arbeitnehmer bezahlen. Dieser Beitrag wird auf das Konto des paritätischen Fonds einbezahlt.
(...)

Artikel 23

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Persönlichkeitsschutz: Das Unternehmen und seine Mitarbeiter verpflichten sich ein Arbeitsklima zu schaffen, das die persönliche Integrität jedes Einzelnen respektiert. Das nternehmen trifft alle notwendigen Vorkehrungen, damit jedes Verhalten gegen dieses Prinzip unterbunden werden kann.

Article 24

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien garantieren zusammen die Gleichstellung zwischen Mann und Frau.

Schutz vor sexueller Belästigung:
(...)Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle zumutbaren und verhältnismässigen Massnahmen zu ergreifen, welche die Erfahrung gebietet, um solche Belästigungen zu verhindern oder zu beenden.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung
1. Das Unternehmen ist bestrebt innerhalb des Betriebs, Verhaltensweisen sexueller Belästigung vorzubeugen oder umgehend zu beenden.
2. Die Sekretäre der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften können bei Untätigkeit des Arbeitgebers aufgrund mündlicher oder schriftlicher Ausführungen der Betroffenen die individuellen Klagen prüfen. In Fällen von sexueller Belästigung können sie einen fachkundigen Mediator als Schlichter beiziehen.

3. Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.
4. (...), kann sich die Kommission in Fällen von sexueller Belästigung auf mündlichen oder schriftlichen Antrag, in welchem die Tatsachen und das Problem dargestellt werden, an eine in Mediation bewanderte Person wenden.
5. Die paritätische Kommission erstellt eine Liste der in Mediation spezialisierten Personen für sexuelle Belästigung; wird eine Schlichtung beschlossen, wird sie einer Person dieser Liste anvertraut.
6. Die Kosten der Schlichtung gehen zu Lasten des paritätischen Fonds.

Rekurs
(...)
2. Scheitert das Schlichtungsverfahren oder wird keine Einigung erzielt, bleibt der Weiterzug an die Gerichte vorbehalten.

Präambel und Artikel 25

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Unfallverhütung:
Die Unternehmen treffen die nötigen Vorkehrungen, um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten.
Massnahmen zur Unfallverhütung, welche von zuständigen Behörden angeordnet wurden, müssen umgesetzt werden.

Die Mitarbeiter weisen den Arbeitgeber und seine Stellvertreter auf fehlerhaftes Material oder fehlerhafte Installationen hin, wo diese erkennbar sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, frei zugängliches Sanitätsmaterial in genügender Menge sowie die notwendige Sicherheitsausrüstung für unfallträchtige Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche Arbeiten sind unter Einhaltung der kantonalen und eidgenössischen Sicherheitsbestimmungen auszuführen.

Der Mitarbeiter verpflichtet sich, alle im Unternehmen geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten und die zur Verfügung gestellte Ausrüstung zur Unfall- und Krankheitsverhütung zu benützen.

Hygiene, Sicherheit und Umweltschutz:
Das Unternehmen und die Mitarbeiter schenken den Bereichen der Hygiene, der Sicherheit und des Umweltschutzes besondere Aufmerksamkeit.

Artikel 16 und 26

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

GAV-Unterstellung:
Die Lernenden sind dem GAV unterstellt.

Ferien (gemäss gesetzlichen Bestimmungen):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.2 und 12.2; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dienstjahre

Kündigungsfrist

Probezeit (3 Monate)7 Tage

1. Dienstjahr

1 Monat

2. - 9. Dienstjahr

2 Monate

ab dem 10. Dienstjahr

3 Monate


Artikel 7.1

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Vereinigung der industriellen Textilreinigungsunternehmen in der Romandie (ARENT)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Die Parteien setzen eine paritätische Kommission einein, bestehend aus je drei Mitgliedern beider Parteien. Die Parteien ernennen ihre Mitglieder selber

. Diese Kommission prüft sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Gesamtarbeitsvertrages.

Die paritätische Kommission kann (…) jederzeit eine Kontrolle hinsichtlich der korrekten Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages durchführen. Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission sämtliche Dokumente und notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Vorgehen bei Problemen mit sexueller Belästigung: Mangels Einigung können sie bei sexueller Belästigung die Akte auch der beruflichen paritätischen Kommission unterbreiten.

Artikel 22.2 et 22.3 und 25.3

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Die unterzeichnenden Parteien können sich bei Bedarf jederzeit treffen. Um das gegenseitige Verständnis zu fördern und allfällige Probleme zu lösen, suchen die Parteien einen dauerhaften Dialog.

Artikel 22.1

Friedenspflicht

Während der Laufzeit dieses GAV und seiner Bestimmungen wirken die Arbeitgeber und Arbeitnehmer (...) darauf hin, nichts zu unternehmen, das den Arbeitsfrieden stören könnte.

Artikel 21

Dokumente und Links  nach oben
» Bundesratsbeschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Reinigung von Textilien in der Romandie 2018 (157 KB, PDF)
» Zusatzvertrag Nr. 1 – GAV Reinigung von Textilien in der Romandie 2020 (54 KB, PDF)
» CCT romande du nettoyage des textiles 2018 (1023 KB, PDF)
» Avenant n°1 – CCT romande du nettoyage des textiles 2020 (167 KB, PDF)

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