GAV Bardusch AG (Textil-Leasing)
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
(51
von
51)
Sozialpartnerschaft
paritätische Organe | Vollzugsorgane | Fonds |
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichGilt für die Standorte der Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt. Artikel 2betrieblicher GeltungsbereichGilt für die Bardusch AG, mit Ausnahme von den Standorten in der Westschweiz, in denen der GAV mit der l’Arenit gilt. Artikel 2persönlicher GeltungsbereichGilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bardusch AG mit Ausnahme der folgenden Personalgruppen: – Mitglieder der Geschäftsleitung, Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter – Barduschmitarbeitende, die durch den Arenit abgedeckt sind – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Administration und in Spezialfunktionen (wie z.B. Kundendienst, Produktmanager-/innen, Controller/-innen, usw.) in Absprache mit dem Ausschuss der Personalvertretung – Aushilfen und befristet angestellte Arbeitnehmende mit einer maximalen Anstellung von 6 Monaten – Alle Mitarbeitende der Niederlassung Uetendorf Die Bardusch AG sorgt dafür, dass die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV auch bei den temporären Mitarbeitenden eingehalten werden. Für Lernende gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Soweit darin einzelne Fragen nicht geregelt sind, kommt dieser GAV subsidiär zur Anwendung. Artikel 4Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird dieser Vertrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer seitens der Bardusch AG oder seitens der unterzeichneten Gewerkschaft durch einen eingeschriebenen Brief an die Gegenseite gekündigt, gilt er jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr. Artikel 6ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneMindestlohn brutto: CHF 3'700.--/Monat Artikel 19.1LohnerhöhungZur Information: Der Verwaltungsrat setzt auf Vorschlag der Geschäftsleitung, die vorgängig die vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen konsultiert hat, den Betrag fest, um den die Gesamtlohnsumme gegenüber dem laufenden Jahr verändert werden soll. Dabei werden die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, die allgemeine Wirtschaftslage, die allgemeine Arbeitsmarktsituation und die Entwicklung des Landesindex der Konsumentenpreise berücksichtigt. Artikel 20Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke13. Monatslohn: Die Mitarbeitenden erhalten einen 13. Monatslohn der jeweils im November ausbezahlt wird. Treuegeschenke: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten nach der Erfüllung von 10 Dienstjahren die Hälfte eines Monatslohnes, nach 15 Dienstjahren drei Viertel eines Monatslohnes, nach 20 und je weiteren effektiv geleisteten 5 Dienstjahren einen ganzen Monatslohn und zusätzlich 5 Ferientage als Treuegeschenk. Dabei gilt die Lohnbasis beim effektiven Erreichen des Jubiläums. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche vor 1977 eingetreten sind, bleibt die bisherige Regelung der Treueprämie in Kraft. Sofern es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, können die Treuegeschenke ganz oder teilweise in Form von zusätzlichen Ferien bezogen werden. Ein Monatslohn entspricht 21 Arbeitstagen. An jedem Dienstjubiläum hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag. Artikel 19.2 und 19.7KinderzulagenDie Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulage erfolgt nach Massgabe der kantonalen Gesetze. Die Bardusch AG garantiert jedoch die Ausrichtung der Zulagen bis 12 Monate nach Eintritt der Absenz. Artikel 19.6LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitAufgelaufene Überstunden bleiben bis zu einem Saldo von 50 Stunden 1:1 zur Kompensation stehen. Alle darüber hinaus geleisteten Stunden gelangen mit den jeweiligen Zuschlägen im Folgemonat mit dem Lohn zur Auszahlung inklusive Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen. Bei Auszahlung gelten folgende Zuschläge: - 25% bei Überstundenarbeit von Montag – Samstag - 50% bei Arbeitseinsätzen an Sonn- und Feiertagen Artikel 17Schichtarbeit / PikettdienstSonderregelungen im Reglement für Arbeitszeitgestaltung. Artikel 16SpesenentschädigungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungenweitere ZuschlägeKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenArbeitszeit und freie TageArbeitszeitIm Reglement über die Arbeitszeitgestaltung geregelt. Artikel 16.1FerienAlter | Anzahl Ferientage |
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Für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, Lernende und Praktikanten | 29 | 20. – 49. Lebensjahr | 24 | 50. – 59.Lebensjahr | 29 | Ab 60. Lebensjahr | 34 | Massgebend für die Berechnung ist das Kalenderjahr, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Artikel 18.1bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft | 3 Tage | Teilnahme an Hochzeit oder Eintragung Partnerschaft Familie (Hochzeit/Eintragung Partnerschaft eigener Kinder kompensierbar) | 1 Tag | Geburt/Adoption 1. Kind (für den Vater innerhalb von 14 Tagen nach Geburt) | 3 Tage | Geburt/Adoption ab 2. Kind | 4 Tage | Todesfall von nahen Angehörigen | bis 3 Tage (der Arbeitnehmer ist berechtigt, zusätzliche Ferientage bzw. Kompensationstage zu beziehen) | Todesfall von anderen Verwandten | bis 1 Tag | eigener Wohnungswechsel (einmal pro Jahr) | 1 Tag | Militärische Inspektion | gemäss Aufgebot | Teilnahme an Sitzungen statutarischer Organe vertragsschliessenden Gewerkschaften | nötige Zeit | Pflege kranker Familienmitglieder | max. 3 Tage pro Fall | Diese ausserordentlichen Absenzen können nicht nachbezogen werden. Mitarbeitenden im Stundenlohn werden sie im Verhältnis ihres Beschäftigungsgrades gewährt. Artikel 18.8bezahlte FeiertageAls Feiertage gelten aufgrund von Art. 20 a des Arbeitsgesetztes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage. Artikel 18.13BildungsurlaubBei einer angeordneten Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildungsveranstaltung gehen die entstehenden Auslagen zulasten der Bardusch AG, welche auch die notwendige Freizeit ohne Lohnabzug einräumt. Für Veranstaltungen, die in die Freizeit fallen, wird eine angemessene Kompensation gewährt. Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (auch gewerkschaftlichen), welche durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragt werden, können die entstehenden Kosten und der Ausfall an Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters anteilmässig oder ganz übernommen werden. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist bewilligungspflichtig. Es gelten die Bestimmungen gemäss Reglement über die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen (Siehe Reglement Aus- und Weiterbildung). Artikel 15LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankheit: Im Fall einer Absenz infolge Erkrankung, Nichtberufsunfall oder Schwangerschaft haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen vom 1. bis zum 30. Krankheitstag (danach übernimmt die Kollektiv-Taggeldversicherung, bzw. die Unfallversicherung): – Die ersten beiden Tage zu 50%, anschliessend 80% Für die Laufzeit des GAV (2020 - 2023) gilt eine Ausnahmeregelung: 80% vom ersten Tag. Sollte die Kurzabsenzenquote über einen längeren Zeitraum die Marke von 4.5% übersteigen, können weitere Massnahmen durch Verhandlungen mit der Pe-Ko und der vertragschliessenden Gewerkschaft definiert werden. Die Bardusch AG kann einen Nettolohnausgleich auf Unfall- und Krankentaggelder vornehmen. Die Bardusch AG schliesst für das gesamte Personal inkl. Aushilfsangestellte (bei Anstellungsdauer länger als 3 Monate) eine Kollektiv-Taggeldversicherung ab. Diese deckt ab 31. bis 730. Tag 80% des AHV-pflichtigen Lohnes. Die Bardusch AG kann eine Krankentaggeldversicherung ab erstem Krankheitstag abschliessen. – Die Prämien für diese Kollektiv-Taggeldversicherung werden nach einem einheitlichen Satz berechnet und von Arbeitgeberin und Personal je zur Hälfte finanziert. – Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden auf die Lohnfortzahlung angerechnet (gemäss 21.1 ). – Der Beitritt zur Krankentaggeldversicherung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch. Unfall: Lohnzahlung wie bei Krankheit. Im Fall eines Berufsunfalls haben die Angestellten Anspruch auf folgende Lohnzahlungen: – 100% bis – zum Ablauf von 730 Tagen. Prämien für die Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, für die Nichtberufsunfall zu zwei Dritteln zulasten der Arbeitnehmenden. Artikel 21 und 23Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: max. 16 aufeinanderfolgende Wochen, Anspruchsvoraussetzungen gemäss Mutterschaftsgesetz Artikel 18.8 und 22.4Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDie Mitarbeitenden erhalten während der Dauer des schweizerischen Militärdienstes, des MFD und des Zivilschutzdienstes den vollen Lohn während 4 Wochen pro Kalenderjahr. Während der Rekrutenschule werden Leistungen der EO an die Mitarbeitenden weitergegeben. Für die militärische Fortbildung und Beförderungsdienste werden besondere Regelungen vereinbart. Freiwillige Dienste wie Feuerwehr, J+S, Katastrophenschutz, Rot-Kreuz-Dienste, etc. sind im Grundsatz in der Freizeit zu besuchen. Artikel 25Pensionsregelungen / FrühpensionierungKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden BestimmungenBeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeSolidaritätsbeitrag der Arbeitnehmenden (Lohnabzug): CHF 10.--/Monat Artikel 9.1Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenBezüglich arbeitsvertraglicher Bestimmungen soll niemand aufgrund von politischer Überzeugung, Konfession, Lebensform, Nationalität oder Geschlecht benachteiligt werden. Die Bardusch AG achtet und schützt die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Insbesondere werden keinerlei rassistische Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Rassistische Diskriminierungen und Mobbing werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Artikel 3.2 und 12.1.1Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, in der Firma die faktische Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen. Es werden keinerlei sexuelle Belästigungen – körperliche, verbale, visuelle – Diskriminierungen am Arbeitsplatz geduldet. Sexuelle Belästigungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Artikel 3.2 und 12.1.1Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzIm Interesse eines umfassenden Gesundheitsschutzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zur wirksamen Verhütung von Berufsunfällen unternimmt die Bardusch AG alle Massnahmen, die - nach der Erfahrung notwendig - nach dem Stand der Technik möglich - den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Gesundheitsschutz und Unfallverhütung beinhalten insbesondere die Einrichtung der Arbeitsplätze, die Abgabe geeigneter Schutzeinrichtungen, die Gestaltung der Arbeitsabläufe und die geeignete Instruktion des Personals. Artikel 12.1KündigungKündigungsfristDienstjahr | Kündigungsfrist |
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Während Probezeit (3 Monate) (*1) | 7 Tage | 1. Dienstjahr | 1 Monat | 2.-9. Dienstjahr | 2 Monate | Ab 10. Dienstjahr | 3 Monate |
(*1) Eine allfällige vorangehende befristete Beschäftigung wird der Probezeit angerechnet. Artikel 11.2 und 11.3KündigungsschutzDer Kündigungsschutz wegen Arbeitsunfähigkeit beträgt: Im 1. Dienstjahr 60 Tage, ab 2. bis und mit 5. Dienstjahr 120 Tage, ab 6. Dienstjahr 360 Tage. Nach Ablauf dieser Fristen, kann die Bardusch AG in Absprache mit der Pe-Ko und dem Taggeldversicherer das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ohne vorherige Verwarnung auflösen. Bardusch hält sich bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit an die aktuelle Rechtslage was die Sperrfrist anbelangt. Artikel 11.4.4SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft UniaArbeitgebervertretungBardusch AGparitätische OrganeFondsBetrieb unterhält einen Personalfürsorgefonds für die Unterstützung bedürftiger MitarbeiterInnen und RentnerInnen. Artikel 24MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitDie für die Interessenvertretung von den Mitgliedern der Personalvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit. Artikel 10.5.2Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Mitspracherecht wird durch Gewerkschaft, über die Personalvertretung und persönlich wahrgenommen. Soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, umfasst der Anspruch auf Mitwirkung das Mitspracherecht. Mitsprache bedeutet umfassende und frühzeitige Information über alle in Aussicht genommenen Massnahmen sowie die Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme im Rahmen der Meinungsbildung der Entscheidungsträgerinnen und -träger, bevor Beschlüsse gefasst sind. Die Pe-Ko hat insbesondere ein Mitwirkungsrecht bezüglich: a) Gesundheitsschutz und integrale Arbeitssicherheit b) Übergang von Betrieben gem. OR § 333 und § 333a c) Massenentlassungen d) Andere Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen e) Arbeitsorganisation f) Arbeitsplatzinhalte g) Arbeitsplatzgestaltung h) Fort- und Weiterbildungsregelungen sowie betrieblichen Umgestaltungen i) Gleichstellungsfragen Artikel 10Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenDie Mitglieder der Personalvertretung dürfen während des Mandates und nach dessen Beendigung wegen der Ausübung dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Während der Dauer des GAV wird die Firma das Arbeitsverhältnis gewählter Mitglieder der Pe-Ko nur unter der Voraussetzung kündigen, dass sie im Sinne von OR § 336 ff einen begründeten Anlass dazu hat. Zudem ist auf jeden Fall vorgängig die Gewerkschaft Unia zu informieren. Artikel 10.8Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Umstrukturierungen soll die Personalvertretung rechtzeitig einbezogen werden. (Vergleiche Ziff. 10.2.3 des GAV und Art. 10 MWG). Erwägt die Bardusch AG aus wirtschaftlichen Gründen einschneidende Massnahmen, wie Entlassungen, vorzeitige Pensionierungen, so nimmt sie rechtzeitig nach MWG mit der vertragschliessenden Gewerkschaft Kontakt auf, um Verhandlungen über zweckmässige Massnahmen zu führen und falls nötig Regelungen für Härtefälle zu treffen. Artikel 11.4.3 und 11.5KonfliktregelungenSchlichtungsverfahren1. Stufe: Vertragsparteien und Personalvertretung 2. Stufe: Schiedsgericht (staatl. Einigungsamt) Artikel 8FriedenspflichtParteien vereinbaren relative Friedenspflicht und garantieren insbesondere, dass von ihnen kollektive Störungen des Arbeitsverhältnisses unterlassen werden. Artikel 8.3KautionKeine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen
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