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Unia Vertrag GAV für Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Dieser GAV steht ausschliesslich in deutschsprachiger Fassung zur Verfügung.

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereich

Dieser GAV steht ausschliesslich in deutschsprachiger Fassung zur Verfügung.

örtlicher Geltungsbereich

Firmengesamtarbeitsvertrag (Firmen in AG, BE)

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Firmen:
Bethge AG, Zofingen
Création Baumann AG, Langenthal
Färberei Probst AG, Emmenmatt
Lantal Textiles AG, Langenthal
Meister & Cie. AG, Hasle-Rüegsau

Anhang 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für sämtliche Mitarbeitende, welche in den im Anhang I dieses GAV erwähnten Firmen beschäftigt werden.

Kadermitarbeitende, Meister, das kaufmännische Personal und Lernende fallen nicht unter diesen GAV, mit Ausnahme folgender Artikel:
Art. 5 Personalvertretung im Betrieb
Art. 7 Kündigungsschutz für ältere Arbeitende
Art. 8 Whistleblowing
Art. 10 Persönlichkeitsschutz
Art. 11 Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
Art. 12 Arbeitszeit
Art. 13 Arbeitszeiterfassung
Art. 15 Ferien
Art. 16 Feiertage
Art. 17 Bezahlte Abwesenheiten
Art. 20 Entlöhnung (ohne Lohnverhandlung)
Art. 29 Ausnahmeregelung zur befristeten betrieblichen Abweichung
von arbeitsvertraglichen Bestimmungen

Geschäftsleitungsmitglieder unterstehen dem GAV nicht.

Artikel 2.1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Dauer eine Partei bzw. Firma durch eingeschriebenen Brief gegenüber den übrigen Vertragsparteien den Vertrag bzw. den Anschluss kündigt, gilt der GAV jeweils als stillschweigend für ein weiteres Jahr verlängert.

Ursprüngliche Vertragsdauer: bis 30.06.2021

Artikel 31

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der Mindestlohn (x 13) beträgt bei einem 100% Pensum per 1. Mai 2017:
KategorieMonatslohn
Diplomierte/r Techniker/in HF TextilCHF 4'800.--
Facharbeitende EFZ ab 3 Jahren BerufserfahrungCHF 4'400.--
Facharbeitende EFZ bis 3 Jahre BerufserfahrungCHF 4'000.--
Facharbeitende mit Attestlehre (EBA)CHF 3'700.--
HilfsarbeitendeCHF 3'500.--

Lernende:
LernendeLehrjahrMindestlohn
EBA 3-jährig1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'250.--
EFZ 3-jährig1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 900.--
3. LehjahrCHF 1'250.--
EFZ 4-jährig1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'400.--

Der Lohn darf nicht an Wechselkurse gekoppelt werden.
Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität oder anderen Kriterien.

Artikel 20.1 und 20.3

Lohnerhöhung

Lohnverhandlungen:
Die Vertragsparteien geben zu Handen ihrer Mitglieder eine Lohnempfehlung ab. In den Firmen werden jährlich Lohnverhandlungen zwischen der PV und der Vertragsfirma unter Berücksichtigung der Lohnempfehlung der Vertragsparteien, der Mindestlöhne, der Konkurrenzfähigkeit der Firma, der allgemeinen Wirtschaftslage, der Situation am Arbeitsmarkt und der Lebenshaltungskosten der Arbeitenden geführt.
Sollte es eine Vertragsfirma wünschen, kann sie ihre Lohnverhandlungen an die Vertragsparteien delegieren.

Artikel 20.2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Mitarbeitenden wird jeweils im Dezember ein 13. Monatslohn in der Höhe von 8,33% der jährlichen Bruttolohnsumme der gearbeiteten Stunden ausgerichtet.

Artikel 20.5

Kinderzulagen

Die Kinderzulagen werden nach den kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und den dazugehörenden Vollzugsregelungen bezahlt.

Artikel 26

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Für Überstundenarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen:

Überschreitet die Wochenarbeitszeit 41 Stunden, liegt Überstundenarbeit vor. Überstundenarbeit wird ab der 42. Wochenstunde mit einem Zuschlag von 25% des Lohnes in Geld entschädigt oder im Verhältnis 1:1 in Zeit kompensiert.

Artikel 14

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen:

Art der ArbeitZuschlag
Nachtschicht (zusätzlich zu Schichtarbeit)CHF 5.-- pro gearbeitete Stunde
Nachtarbeit (ohne Schicht)50% des Lohnes
Sonn- und Feiertagsarbeit75% des Lohnes

Artikel 14.1 und 20.4

Schichtarbeit / Pikettdienst

Für Schichtarbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und die speziellen behördlichen Bewilligungen:

Art der ArbeitZuschlag
SchichtarbeitCHF 200.-- pro vollen Monat oder 80 Rappen pro Stunde
Nachtschicht (zusätzlich zu Schichtarbeit)CHF 5.-- pro gearbeitete Stunde

Artikel 14.1 und 20.4

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden, ohne Pausen gerechnet.

Artikel 12

Ferien

AlterskategorieFerientage
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
Ab vollendetem 20. Altersjahr20 Arbeitstage
Ab vollendetem 50. Altersjahr25 Arbeitstage

Artikel 15.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft3 Tage
Heirat eines Kindes zur Teilnahme an der Trauung oder Eintragung der Partnerschaft1 Tag
Geburt oder Adoption eines Kindes1 Tag
Tod der Partnerin/des Partners, eines Kindes oder von Elternbis zu 3 Tage
Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegertochter oder Schwiegersohn oder eines Geschwisterssofern sie mit der/dem Mitarbeitenden in Hausgemeinschaft gelebt hattenbis zu 3 Tage
andernfallsbis zu 1 Tag
Schulbesuch von eigenen Kindern mit elterlicher Obhutmax. 1 Tag pro Jahr und Kind
Rekrutierungbis zu 3 Tage
Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern kein Firmenwechsel damit verbunden ist1 Tag pro Jahr
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitgliederbis zu 3 Tage pro Vorfall

Artikel 17.1

bezahlte Feiertage

Als Feiertage gelten aufgrund von Art. 20a des Arbeitsgesetzes der 1. August und die von den Kantonen festgelegten gesetzlichen Feiertage.

Artikel 16

Bildungsurlaub

Die berufliche Weiterbildung liegt im Interesse und in der Verantwortung sowohl der Firma als auch der Mitarbeitenden und ist im Betrieb zu fördern.
Mitarbeitende können einen Antrag stellen auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für berufliche Weiterbildung innerhalb oder ausserhalb der Firma.
Falls die Weiterbildung ausschliesslich in der Freizeit erfolgt, kann ein Beitrag an die Kurskosten beantragt werden.

Artikel 18

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall:
Dienstjahr100% Lohnanspruch während
Im 1. Dienstjahr (nach Ablauf der Probezeit)1 Monat pro Dienstjahr
Ab 2. bis vollendetem 3. Dienstjahr2 Monate pro Dienstjahr
Ab 4. bis vollendetem 9. Dienstjahr3 Monate pro Dienstjahr
Ab 10. bis vollendetem 14. Dienstjahr4 Monate pro Dienstjahr
Ab 15. bis vollendetem 19. Dienstjahr5 Monate pro Dienstjahr
Ab 20. Dienstjahr6 Monate pro Dienstjahr

Anschliessend tritt die Entschädigung der Krankentaggeldversicherung in Kraft; in der Höhe von 80% während mindestens 720 Tagen.

Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung gehen zu Lasten der Mitarbeitenden, die Firma kann sich jedoch daran beteiligen.
Die Prämien für die obligatorische Berufsunfallversicherung trägt die Arbeitgeberin.
Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung tragen die Mitarbeitenden.

Artikel 21

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Bei Geburt: 16 Wochen mit Lohnfortzahlung zu 100%.
Bei Adoption: 10 Tage mit Lohnfortzahlung zu 100%.

Vaterschaftsurlaub:
Bei Geburt oder Adoption: 5 Tage mit Lohnfortzahlung zu 100%.
Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt ein unbezahlter Vaterschaftsurlaub von maximal 8 Wochen möglich.

Artikel 22

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Die Bezahlung des Lohnes während Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst richtet sich mindestens nach den Entschädigungen der EO. Die Firmen können jedoch höhere Ansätze entrichten.

Artikel 24

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitnehmende: CHF 6.-- pro Monat

Artikel 4.4

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der sexuellen Orientierung, der Hautfarbe, Herkunft, Religion, politischer Einstellung, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung usw. ist verboten.
Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Mitarbeitende, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen.

Artikel 10.3

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität oder anderen Kriterien. Gestaltung und Umsetzung von Lohnsystemen dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Firma engagiert sich für die Entwicklung eines transparenten und gleichstellungsgerechten Lohnsystems, das auch die Gleichwertigkeit verschiedenartiger Tätigkeiten berücksichtigt.

Die Firmen sind angehalten den Grundsatz des gleichen Lohnes für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit durch eine geschlechterneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik zu verwirklichen.

Den Interessen der Mitarbeitenden mit Familienpflichten ist besonders Rechnung zu tragen.

Sexuelle Belästigungen und rassistische Diskriminierungen werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet. Arbeitnehmende, die sich durch das Verhalten ihrer Vorgesetzten oder Arbeitskollegen beeinträchtigt oder verletzt fühlen, haben das Recht, auf dem Dienstweg Beschwerde zu erheben. Sie haben das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen.

Artikel 1.4, 10 und 20.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Arbeitgeber und Mitarbeitende wirken zusammen, um alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb durchzusetzen.
Zu diesem Zweck hat Swiss Textiles eine Branchenlösung erstellt, an welche sich die Firmen anschliessen können. Vertragsunterstellte Firmen, die auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 13 verzichten wollen, müssen sich entweder der Branchenlösung von Swiss Textiles anschliessen oder eine mindestens gleichwertige betriebliche Gesundheitsmanagement-Lösung, die von der SUVA genehmigt worden ist, vorweisen können.

Artikel 11

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Lernende sind diesem GAV nicht unterstellt, mit Ausnahme folgender Artikel: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 20, 29.

Ferienanspruch:
KategorieFerienanspruch
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr5 Wochen
Unter 30 Jahre altJugendurlaub für freiwillige Jugendarbeit: 5 zusätzliche Ferientage

Lohnanspruch:
LernendeLehrjahrMindestlohn
EBA 3-jährig1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 850.--
3. LehrjahrCHF 1'250.--
EFZ 3-jährig1. LehrjahrCHF 700.--
2. LehrjahrCHF 900.--
3. LehjahrCHF 1'250.--
EFZ 4-jährig1. LehrjahrCHF 600.--
2. LehrjahrCHF 750.--
3. LehrjahrCHF 1'100.--
4. LehrjahrCHF 1'400.--

Lohnanspruch junge Mitarbeitende nach GAV:
Jugendlichen Mitarbeitenden, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, kann während sechs Monaten ein Lohn von mindestens 90% des vertraglichen Mindestlohnes (ohne Ansätze Lernende) entrichtet werden.

Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Lehre haben Lernende nach betrieblichen Möglichkeiten Anrecht auf eine Weiterbeschäftigung in ihrem Lehrbetrieb während mindestens 12 Monaten.
Rekrutenschule, Zivildienst oder Durchdiener-RS im direkten Anschluss an die Lehre haben aufschiebende Wirkung.

Artikel 1.5.b), 2.1 und 20.3

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während Probezeit, max. 3 Monate7 Tage
Nach definitver Anstellung1 Monat
Nach dem 1. Dienstjahr2 Monate
Nach dem 9. Dienstjahr3 Monate

Artikel 6

Kündigungsschutz

Nach Abschluss der Probezeit kann eine Kündigung erst nach vorheriger schriftlicher Ermahnung oder Ankündigung erfolgen.

Bei Personen, welche das 55. Altersjahr absolviert haben gelten besondere Sorgfaltspflichten. Eine Kündigung wegen mangelnder Leistungen ist zu vermeiden.
Bei Umstrukturierungen geniessen Arbeitende ab dem 58. Altersjahr einen besonderen Schutz.

Artikel 6 und 7

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Textilverband Swiss Textiles, mit 5 Firmen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Mitarbeitenden können im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für gewerkschaftliche Tätigkeiten in Gremien oder Betriebsgruppen der Gewerkschaften Unia oder Syna von der Vertragsfirma bezahlt freigestellt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) eine statutarische Gewerkschaftsveranstaltung für die Branche durchgeführt wird wie z.B. Industriekommission, Branchenkonferenz usw.
b) und die/der Mitarbeitende gewähltes Mitglied des entsprechenden Gremiums der Unia oder der Syna ist bzw. deren Anwesenheit gerechtfertigt ist;
c) und die Firma rechtzeitig orientiert wird.

Artikel 19

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Personalvertretung (PV) ist legitimiert zur umfassenden Wahrung der gemeinsamen Interessen aller Mitarbeitenden in ihrem Vertretungsbereich gegenüber der Firma.
Die PV hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist.

Mitwirkungsrechte:
a) Information
b) Mitsprache
c) Mitentscheidung
d) Selbstverwaltung

Mitwirkungsgebiete:
Der Anwendungsbereich der Mitwirkungsrechte ist von Geschäftsleitung und Personalvertretung gemeinsam mit einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen.

Artikel 5

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Vertragsparteien respektieren die gesetzlich festgelegte Koalitionsfreiheit. Die Vertragsfirmen anerkennen die Gewerkschaften Unia und Syna als legitime Vertretung der Mitarbeitenden.

Die Geschäftsleitungen der Vertragsfirmen anerkennen die gewerkschaftlichen Betriebsgruppen.

Die Mitglieder der Personalvertretung erfüllen eine wichtige Funktion für den Betrieb und geniessen eine besondere Vertrauensstellung und einen speziellen Schutz.

Mitgliedern der Personalvertretungen darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter weder gekündigt werden noch dürfen ihnen andere Nachteile (betreffend Lohn, beruflicher Entwicklung usw.) erwachsen.

Mitarbeitenden darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft weder von Seiten der Firma noch seitens anderer Mitarbeitenden ein Nachteil erwachsen.

Artikel 4 und 5

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Die Firma ist bemüht die Personalvertretung (PV) frühzeitig über eine absehbare Gefährdung von Arbeitsplätzen im Gefolge notwendig gewordener struktureller oder organisatorischer Anpassungen zu informieren und mit ihr die Möglichkeiten zur Arbeitsplatzerhaltung zu besprechen. Dabei sollen u.a. Massnahmen im Bereich der Arbeitszeit, Präventivmassnahmen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz und vorübergehende Abweichungen von den arbeitsvertraglichen Bestimmungen dieses GAV geprüft werden.

Sind infolge eines Betriebsübergangs Massnahmen beabsichtigt, welche die Mitarbeitenden betreffen, ist die Personalvertretung rechtzeitig vor dem Entscheid über diese Massnahmen zu konsultieren.

Für Konsultationen bei beabsichtigten Entlassungen ist der PV und der Gewerkschaft Unia oder Syna eine angemessene Frist einzuräumen, die mindestens 15 Werktage betragen soll.

Artikel 9.2 und 9.3

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeAuf Betriebsebene zwischen Geschäftsleitung und Personalvertretung
Zweite StufeZwischen Verbandsinstanzen (Swiss Textiles und Gewerkschaften Unia und Syna)
Dritte StufeSchiedsgericht

Artikel 28

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die ganze Dauer des Gesamtarbeitsvertrages den Arbeitsfrieden absolut zu wahren.
Infolgedessen ist jede Kampfmassnahme wie Sperre, Streik oder Aussperrung ausgeschlossen. Diese Friedenspflicht gilt sowohl für die Vertragsparteien, die Vertragsfirmen, sowie für die einzelnen Arbeitenden.
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte sind nach den Bestimmungen dieses Gesamtarbeitsvertrages beizulegen.

Artikel 3

Dokumente und Links  nach oben
» Gesamtarbeitsvertrag für Firmen der schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie 2017 (340 KB, PDF)

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