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Unia Vertrag GAV Cremo AG

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.07.2014
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für die gesamte Schweiz (Firmenvertrag). Standorte: Bern, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis.

Artikel 2

betrieblicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für die Cremo AG.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Der GAV gilt für das gesamte Personal, unabhängig von der Arbeitszeit.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Ohne schriftliche Kündigung zwei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer erneuert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

Aritkel 14.5

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1.7.2014 :
MitarbeiterkategorieMindest-Grundlohn (untere und obere Grenze; Anstieg nach Ausbildung und Berufserfahrung)
Angestellte(r) der allg. Dienste, HilfsarbeiterInvon CHF 4'330.-- bis CHF 4'580.--
BetriebsmitarbeiterInvon CHF 4'330.-- bis CHF 5'230.--
FabrikantInvon CHF 4'730.-- bis CHF 5'530.--
Maschinistvon CHF 4'430.-- bis CHF 5'430.--
StaplerfahrerIn/MagazinerInvon CHF 4'330.-- bis CHF 5'030.--
MechanikerIn/ElektrikerInvon CHF 4'930.-- bis CHF 5'730.--
SchreinerInvon CHF 5'130.-- bis CHF 5'930.--
MalerIn/SchlosserInvon CHF 5'330.-- bis CHF 6'330.--
ZeichnerInvon CHF 5'130.-- bis CHF 6'030.--
Tank-Chauffeur (LKW)von CHF 4'730.-- bis CHF 5'530.--
Liefer-Chauffeur (LKW)von CHF 4'530.-- bis CHF 5'330.--
Chauffeur (LNF)von CHF 4'430.-- bis CHF 5'130.--
MilchkontrolleurInvon CHF 5'330.-- bis CHF 5'930.--
LabormitarbeiterInvon CHF 4'330.-- bis CHF 4'730.--
LaborantInvon CHF 4'630.-- bis CHF 5'330.--
BuchhalterInvon CHF 5'530.-- bis CHF 6'630.--
Büroangestellte, Bestellbürovon CHF 4'330.-- bis CHF 5'330.--
RezeptionistInvon CHF 4'530.-- bis CHF 5'630.--
InformatikerInvon CHF 5'330.-- bis CHF 6'630.--
VertreterInvon CHF 5'330.-- bis CHF 6'430.--
VerkäuferInvon CHF 4'130.-- bis CHF 4'330.--
Erste(r) VerkäuferInvon CHF 4'230.-- bis CHF 4'430.--

Artikel 9; Beilage 5

Lohnerhöhung

2018:
Fixe Lohnerhöhung von CHF 30.--/Monat (CHF 360.--/Jahr) für alle

Die Lohnerhöhung gilt nicht für:
-Personen, die nach dem 1. Oktober 2017 angestellt wurden
-Personen, die länger als 6 Monate abwesend sind
-Personen, de in gekündigtem Arbeitsverhältnis sind

2017:
Fixe Lohnerhöhung von CHF 15.--/Monat (CHF 180.--/Jahr) für alle

Die Lohnerhöhung gilt nicht für:
-Personen, die nach dem 1. Oktober 2016 angestellt wurden
-Personen, die länger als 6 Monate abwesend sind
-Personen, de in gekündigtem Arbeitsverhältnis sind

2016:
Nach Verhandlungen einigen sich die Parteien auf eine monatliche Erhöhung gemäss folgendem Schema:
MonatslohnErhöhung/Monat
von CHF 4’800.- oder wenigerCHF 40.-
zwischen CHF 4’801.- und CHF 5’300.-CHF 30.-
über CHF 5’301.-leistungsbezogene Erhöhung CHF 20.-
Zudem wird eine Anpassung der Mindestlöhne der Mitarbeitenden des Werks Siders - gemäss Anhang 5 gemacht. Die Personen, die von dieser Anpassung profitieren, haben kein Anrecht mehr auf eine zusätzliche Erhöhung.

2015:
Jeder Abteilungsleiter hat für seine Abteilung einen Betrag von CHF 50.--/Monat für eine 100%-Stelle zur Verfügung. Der Betrag wird aufgrund einer individuellen Einschätzung verteilt.
Eine Anpassung der Löhne unter CHF 54'000.-- pro Jahr wird wie folgt vorgenommen:
JahreslohnErhöhung/Monat
- CHF 45'600.--CHF 150.--
- CHF 48'000.--CHF 100.--
- CHF 52'000.--CHF 80.--
- CHF 54'000.--CHF 50.--
Für das Personal von Sierre, das bis jetzt immer noch eine Haushaltzulage erhalten hat, wird der Betrag von CHF 115.-- auf den Monats-Lohn aufgerechnet. Zudem werden die Waren-Gutscheine gestrichen und ebenfalls auf den Monats-Lohn aufgerechnet.

Zur Information:
Mindestens einmal jährlich diskutieren die Parteien über eine allgemeine Lohnanpassung unter Berücksichtigung:
- einer wesentlichen Entwicklung des schweizerischen Konsumentenpreisindexes;
- der allgemeinen wirtschaftlichen Situation der Branche;
- der finanziellen Situation des Betriebes.

Artikel 9.4; Protokoll der Sitzung der Personalkommission vom 27. novembre 2014: Löhne 2015; Protokoll der Sitzung der Personalkommission vom 25. November 2015: Löhne 2016;Protokoll der Sitzung der Personalkommission vom 21. November 2017: Löhne 2018

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Treueprämie: alle 5 Jahre CHF 150.--/Dienstjahr (an Angestellte mit 10 vollendeten Dienstjahren)
Zivile Verheiratung: CHF 500.--
Bis zu 15 Dienstjahren: ½ Monatslohn
Angestellte, die in Pension gehen: 1 Monatslohn

Artikel 11.5

Kinderzulagen

CHF 50.-- /Kind und /Monat

Artikel 11.1

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden und Überzeit werden durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen und dürfen insgesamt in keinem Fall 80h überschreiten.
Falls Reduktion der Arbeitszeit nicht möglich, erhält der Angestellte eine finanzielle Kompensation (Überstunden zum vertraglich festgelegten Lohn und Überzeit mit 25% Lohnzuschlag).

Artikel 5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitZuschlag
Nachtarbeit (zwischen 22:00 und 05:00 Uhr)50% Zeitzuschlag
Sonntagsarbeit und Feiertagen65% Lohnzuschlag

Artikel 6

Schichtarbeit / Pikettdienst

2-Schichtbetrieb:
- Morgenschicht: von 04:30 Uhr bis 13:00 Uhr
- Tagesschicht: von 12:50 bis 21:35 Uhr

3-Schichtbetrieb:
- Morgenschicht: von 04:30 Uhr bis 13:00 Uhr
- Tagesschicht: von 12:50 Uhr bis 21:35 Uhr
- Nachtschicht: von 21:25 Uhr bis 04:40 Uhr

Pikettdienst: Entschädigung von CHF 200.--/Woche
Der Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit, mit Ausnahme der im Betrieb verbrachten Zeit, wenn diese eine Stunde pro Einsatz übersteigt.

Artikel 4.2 und 6.4

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Personal in der Produktion (insgesamt 42¼h/Woche):
- Vormittag: 07.00 bis 11.45 Uhr
- Nachmittag: 13.15 bis 16.30 Uhr von Montag bis Donnerstag, 13.15 bis 16.15 Uhr am Freitag
- jeden zweiten Samstag: 07.00 bis 12.00 Uhr

Personal in der Produktion ohne Samstagsarbeit (insgesamt 42¼h/Woche):
- Vormittag: 07.00 bis 11.45 Uhr
- Nachmittag: 13.00 bis 16.45 Uhr von Montag bis Donnerstag, 13.00 bis 16.30 Uhr am Freitag

Personal in der Verwaltung (insgesamt 41¼/Woche):
- Vormittag: 07.30 bis 12.00 Uhr
- Nachmittag: 13.30 bis 17.30 Uhr von Montag bis Donnerstag, 13.30 bis 16.15 Uhr am Freitag

Am Vormittag hat das Personal in der Produktion eine Kafeepause von 15 Minuten zugute, die als Arbeitszeit gezählt wird.

Artikel 4.2 und 4.3

Ferien

AlterskategorieFerienwochenFerientage
Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmende bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr5 Wochen25 Arbeitstage
Angestellte ab dem zurückgelegten 20. Altersjahr bis zum 35. Altersjahr4 Wochen und 3 Tage23 Arbeitstage
Angestellte ab dem zurückgelegten 35. Altersjahr bis zum 50. Altersjahr5 Wochen25 Arbeitstage
Angestellte ab dem 50. Altersjahr6 Wochen30 Arbeitstage

Artikel 8.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Vaterschaftsurlaub10 Werktage
Hochzeit und Hochzeitsreise des Arbeitnehmers3 Werktage
Hochzeit eines Verwandten (Vater, Mutter, Kinder, Bruder, Schwester) (wenn der Arbeitnehmer daran teilnimmt)Tag der Hochzeit oder der vorausgehende Tag)
Tod des Partners, des Vaters, der Mutter, eines Kindes3 Werktage
Tod von Schwiegereltern, Brüdern, Schwestern, Grosseltern oder Enkeln, Grosseltern des Partners, Schwägern, SchwägerinnenTag der Beerdigung
UmzugTag des Umzugs oder der vorausgehende oder nachfolgende Werktag
Gerichtstermin (Zeuge oder Geschworener)die für den Termin notwendige Zeit
Militärrekrutierunggemäss Marschbefehl
Militärinspektionen½ Tag
Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
SUVAdie für die Untersuchungen notwendige Zeit

Artikel 7.2

bezahlte Feiertage

Die Feiertage werden nach Region festgelegt (min. 9):
RegionAnzahl bezahlte Feiertage
Kanton BernNeujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten, 26. Dezember
Kanton GenfNeujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, "Jeune genevoise", Weihnachten, 31. Dezember
Kanton WaadtNeujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, "Lundi du Jeûne fédéral", Weihnachten
Kanton FreiburgNeujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichman, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten
Kanton WallisNeujahr, Sankt-Joseph, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichman, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten

Artikel 7.1; Beilage 2

Bildungsurlaub

Cremo AG unterstützt die Weiterbildung der Angestellten aller Sektoren gemäss den geltenden Bestimmungen.

Artikel 11.7

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Lohnfortzahlung gemäss Berner Skala im ersten Dienstjahr, danach 80% des Lohnes während 730 Tage (Karenzfrist: 30 Tage). Prämie wird zu 60% von Cremo AG und 40% vom Angestellten bezahlt.

Unfall:
Personal der Cremo AG ist bei der SUVA versichert. Prämien werden vom Betrieb zu 100% für Berufsunfälle und zu 50% für Nichtberufsunfälle bezahlt.
Teilzeitangestellte (< 8h/Woche) sind bei der SUVA nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Artikel 10.3 und 10.4

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: 16 Wochen (90% des Lohnes)
Vaterschaftsurlaub: 5 Werktage

Artikel 7.2 und 10.5

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Militärdienst und gleichgestellte Dienste (Zivilschutz und -dienst):
- bis max. 4 Wochen: 100% des Lohnes
- ab 4 und bis max. 20 Wochen (nur einmal in Laufbahn): 75% des Lohnes, resp. 5% zusätzlich pro Kind (bis max. 90%)

Artikel 10.2

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.
Artikel 2

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage
Artikel 8.1; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate; Hilfspersonal: 1 Monat)7 Tage
Während des 1. Dienstjahres1 Monat
2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 3

Kündigungsschutz

Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen:
Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag solange nicht kündigen, wie der/die ArbeitnehmerIn Anrecht auf Voll- oder Teiltaggelder der obligatorischen Unfallversicherung oder Krankentaggeldversicherung hat.

Artikel 3.4

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Personalkommission

Arbeitgebervertretung

Cremo AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Im Fall von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung wird das Problem einer paritätische Kommission vorgelegt (Zusammensetzung: 2 von PeKo gewählte Mitglieder, 1 Vertreter der Gewerkschaft und 3 vom Arbeitgeber bezeichneten Mitglieder).

Artikel 14.2

Fonds

Es besteht ein Sonderfonds zugunsten der Arbeitnehmenden.

Artikel 11.3; Beilage 6

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommission:
- übt die Aufgaben aus, die das Mitwirkungsgesetz den Arbeitnehmendenvertretungen zuweist.
- wird regelmässig über Fragen insbesondere aus folgenden Bereichen informiert und konsultiert: Arbeitssicherheit und Vorbeugung von beruflichen Unfällen und Krankheiten, Arbeitsorganisation und Arbeitszeiten, Weiterbildung, allfällige Betriebsübergänge oder Massenentlassungen, Betriebsreglement und Kommissionstatuten.

Artikel 14.3

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Die PeKo wird über allfällige Betriebsübergänge oder Massenentlassungen informiert und konsultiert.

Artikel 14.3.2

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

EbeneZuständiges Organ
1. EbeneParitätische Kommission (Zusammensetzung: 2 von PeKo gewählte Mitglieder, 1 Vertreter der Gewerkschaft und 3 vom Arbeitgeber bezeichneten Mitglieder)
2. EbeneTribunalgericht

Artikel 14.2

Friedenspflicht

Die Parteien halten den Arbeitsfrieden aufrecht und verzichten insbesondere auf jegliche Kampfmassnahmen im Zusammenhang mit den vertraglich geregelten Bereichen.

Artikel 14.1

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Cremo AG 2014 (20720 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2015 (Protokoll der Sitzung vom 27.11.2014) (66 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2016 (Protokoll der Sitzung vom 25.11.2015) (95 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2017 (Protokoll der Sitzung vom 23.11.2016) (367 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2018 (Protokoll der Sitzung vom 21.11.2017) (763 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung 2020 (Protokoll der Sitzung vom 26.11.2019) (3378 KB, PDF)

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