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Unia Vertrag GAV Hero, Lenzburg

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Firmenvertrag (Hero Lenzburg, AG)
Firmenvertrag (Hero Lenzburg, AG)

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Hero Lenzburg, AG)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Hero Lenzburg, AG)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für das im Stunden- oder Monatslohn angestellte Betriebspersonal (exkl. Meister), welches dauernd beschäftigt ist.

Artikel 2.1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der GAV nicht 6 Monate vor Ablauf (30. April 2009) von einer Vertragspartei gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um ein Jahr.

Artikel 53

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

AufgabeMindestlohn pro Monat
Betriebs-, Lager- und Speditionsarbeiten (anspruchsvolle Hilfsarbeiten, die zur selbständigen Ausführung eine Anlehrzeit erfordern)*CHF 3'650.--
Berufsarbeiten I: Berufslehre für Berufe wie Bäcker, Konditor, Koch, Metzger, Mechaniker, Elektriker, Schlosser usw. mit Lehrabschluss und 0 - 2 Jahre ErfahrungCHF 4'000.--
Berufsarbeiten II: Berufslehre für Berufe wie Bäcker, Konditor, Koch, Metzger, Mechaniker, Elektriker, Schlosser usw. mit Lehrabschluss mit mehr als 2 Jahre ErfahrungCHF 4'300.--

*Für ungelernte Jugendliche gelten folgende Ansätze des Mindestlohnes:
Alterin % des Mindestlohnes
bis 16 Jahre75%
16 - 17 Jahre80%
17 - 18 Jahre85%
18 - 19 Jahre90%
19 - 20 Jahre95%

Stundenlohndivisor: 178

Artikel 42; Lohnregulativ 2011

Lohnerhöhung

2012:
Lohnerhöhung von CHF 30.--/Monat auf alle Effektivlöhne unter CHF 5'000.--/Monat.

Zur Information:
Alljährliche Verhandlungen zwischen Sozialpartnern, wobei jeweils die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Stand September) in die Überlegungen miteinbezogen werden.

Artikel 42

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Den Mitarbeitenden wir im November ein 13. Monatslohn ausbezahlt.

Dienstaltersgeschenke:
DienstjahreDienstaltersgeschenk
nach 10 DienstjahrenCHF 1'000.--
nach 15 DienstjahrenCHF 1'500.--
nach 20 DienstjahrenCHF 2'000.--
nach 25 Dienstjahren1 Monatsgehalt und 2 Frei-Tage
nach 30 DienstjahrenCHF 3'000.--
nach 35 DienstjahrenCHF 4'000.--
nach 40 Dienstjahren2 Monatsgehälter und 2 Frei-Tage
nach 45 DienstjahrenCHF 5'000.--
nach 50 Dienstjahren3 Monatsgehälter und 2 Frei-Tage

2012:
Weihnachtsgeld von CHF 100.-- für alle Mitarbeitende

Artikel 41 und 43

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Geleistete Überstunden werden mit Freizeit von gleicher Dauer oder mit Lohnausgleich von 125% ausgeglichen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres kompensiert werden können.

Artikel 27.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitLohnzuschlag
Vorübergehende Nachtarbeit (23:00 - 06:00 Uhr; +/- 1 Stunde im Einverständnis der Mitarbeitenden)25% (bei wiederkehrender Nachtarbeit: zusätzlicher Zeitzuschlag von 10%)
Sonn- und Feiertagsarbeitnach Möglichkeit zu vermeiden, ansonsten 75%

Artikel 31 und 32

Schichtarbeit / Pikettdienst

SchichtEntschädigung
Schicht I (Morgen)CHF 2.10/h
Schicht II (Mittag)CHF 2.10/h
Schicht III (Nacht)CHF 4.20/h plus ab 23:00 bis 06:00 Uhr, 10% Zeitzuschlag

Schichtpause wird mit Zuschlag bezahlt.

Artikel 30

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41 h/Woche, Betriebszeit ist von Montag bis Samstag (Arbeitszeit auf 5 Tage pro Woche verteilt)

Artikel 26

Ferien

BedingungFerien
ab Eintritt5 Wochen
ab vollendetem 60. Altersjahr30 Tage

Artikel 34.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Eheschliessung2 Arbeitstage
Eheschliessung von Elternteilen, Geschwistern, Kindern oder Enkelkindern1 Arbeitstag
Geburt eigener Kinder (für Väter)3 Arbeitstage
Tod des Ehegatten oder Lebenspartner, eigener Kinder oder eines Elternteils3 Arbeitstage
Tod eines Schwiegerelternteils, bzw. des Schwiegersohnes oder der Schwiegertochter2 Arbeitstag
Tod eines Grosselternteils, der Geschwister, Enkel, der Schwägerin oder des Schwagers1 Arbeitstag
Umzug1 Tag
Militärische Rekrutierung oder Abgabe der militärischen Ausrüstunggemäss Marschbefehl
Ausübung öffentlicher Ämtererforderliche Zeit, max. 5 Tage pro Jahr

Artikel 39

bezahlte Feiertage

Für maximal 9 gesetzliche oder ortsübliche Feiertage wird der ausgefallene Lohn je Feiertag ausgerichtet.
Als Feiertag gelten auf jeden Fall: Neujahr, Bertoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachten und Stephanstag

Artikel 40

Bildungsurlaub

Ausbildung für Personalkommissionsmitglieder:
Kurse können im gegenseitigen Einverständnis durchgeführt werden. Kosten werden ganz oder teilweise durch Bildungsfond getragen.

Artikel 8

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Voller Lohn für 3 Monate, danach Krankentaggeldversicherung mit 80% des Lohnes während max. 730 Tagen im Krankheitsfalls, inkl. Wartefrist. Prämien der Krankentaggeldversicherung werden je hälftig getragen.

Unfall:
Betrieb versichert Mitarbeitende bei SUVA für Berufs- (Prämien zu Lasten des Betriebs) und Nichtberufsunfall (Prämien zu Lasten der Mitarbeitenden). Leistungen der Versicherung werden grundsätzlich solange ausgerichtet, bis die Unfallfolgen geheilt sind.

Artikel 45 und 48

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub: Anspruch auf 14 Wochen bei voller Lohnzahlung

Vaterschaftsurlaub: 3 Arbeitstage

Artikel 39 und 47

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Militärdienst und Zivilschutzdienst:
- bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr: 100% des Lohnes
- über 4 Wochen pro Kalenderjahr: in Absprache mit Geschäftsleitung

Artikel 49

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, sich innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter vorzeitig pensionieren zu lassen, vgl. auch Reglement.

Artikel 51

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Firma zieht allen Unterstellten einen Vertrags- und Weiterbildungsbeitrag/Bildungsfonds von CHF 12.--/Monat vom Lohn ab.

Artikel 9

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Hero ist dafür besorgt, dass unter den Mitarbeitenden ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird. Sie setzt sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen seiner Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Artikel 16.2

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Mann und Frau haben Anrecht auf den gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit.

Reglement Sexuelle Integrität am Arbeitsplatz:
Sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz wird nicht toleriert. Belästigende Personen haben mit Sanktionen zu rechnen. Definition, Beschwerdeverfahren, Ansprechpersonen, Anlaufstellen und Sanktionen werden im Reglement erläutert.

Artikel 16.2 und 42.2; Reglement Sexuelle Integrität am Arbeitsplatz

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Betrieb organisiert Arbeitsabläufe gemäss EKAS-Richtlinien (SUVA).

Artikel 23

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge unterstehen dem GAV nicht.

Ferien von Gesetzes wegen:
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2 und 34; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

Dauer der AnstellungKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Jahr nach der Anstellung1 Monat
im 2. bis und mit 9. Anstellungsjahr2 Monate
ab dem 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 11

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Hero

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Mitgliederwerbung durch betriebsinterne gewerkschaftliche Vertrauensleute ist im Betrieb gestattet.

Artikel 18.3

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommission:
Der Betrieb wählt eine interne Personalkommission (3 bis 5 Mitglieder des Verwaltungs- und Betriebspersonals) zur Interessenvertretung des gesamten Personals. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Mitwirkungsrechte, Zusammenarbeit mit Betriebsleitung: vgl. Reglement.

Reglement der Personalkommission

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Mitglieder der Personalkommission werden wegen ordnungsgemässer Tätigkeit nicht benachteiligt, insbesondere wird ihnen deswegen nicht gekündigt.

Artikel 7.4

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Kündigungen aufgrund von Fusionen, Betriebsschliessungen oder Massenentlassungen besprechen die Parteien vorausgehend und sind Gegenstand spezieller Vereinbarungen. Nach Möglichkeit sind dabei Härtefälle zu vermeiden und Gelegenheiten zur Umschulung zu schaffen. Betrieb erstellt in Zusammenarbeit mit der Personalkommission und der Gewerkschaft einen Sozialplan (Bsp. Sozialplan 'MOVE' 2008: Kündigung von ca. 100 Personen im Rahmen des Bezugs der neuen Fabrik).

Artikel 12; Sozialplan 'MOVE'

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: Vertragsparteien
2. Stufe: Einigungsamt des Kantons Aargau

Artikel 5 und 6

Friedenspflicht

Während der Laufzeit des GAV garantieren die Vertragsparteien den Arbeitsfrieden.

Artikel 3

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Hero Lenzburg 2006 (3620 KB, PDF)
» Lohnregulativ Hero 2010 (416 KB, PDF)
» Information zu Lohnanpassung Hero 2011 (11 KB, PDF)
» Reglement der Personalkommission und Reglement zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz Hero 1999 (2118 KB, PDF)

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