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Unia Vertrag GAV Nestlé Rorschach, Glace- und Tiefkühlproduktefabrik

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Nestlé Rorschach, SG)

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden der Produktion, der Unterhaltungsgruppe, der Reinigung und der Qualitätskontrolle (mit Schichtmodell). Das Reinigungspersonal, welches in Dauernachtschicht arbeitet, untersteht dem GAV mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 12-13. Temporärarbeitende unterstehen nicht dem GAV, sondern den Regelungen der Nestlé Suisse S.A..

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der GAV nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf (31.12.2011) durch eingeschriebenen Brief gekündigt, so erneuert er sich automatisch für ein weiteres Jahr.

Artikel 42

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1.4.2012 gelten folgende Mindestlöhne:
Angelernte: CHF 3'600.--/Monat
Branchenfachleute mit mind. 2-jähriger Berufserfahrung: CHF 4'200.--/Monat

Artikel 18.4; Lohnrunde per 1. April 2012

Lohnerhöhung

2012:
Keine generelle Lohnerhöhung. Mindestlohnerhöhung für Branchenfachleute um CHF 100.-- im Vergleich zu 2011.

Zur Information:
Die Löhne werden jeweils auf Beginn jeden Kalenderjahres konsultiert. Im Herbst findet ein Erwartungsaustausch zwischen den Sozialpartnern statt.

Artikel 18.4; Lohnrunde per 1. April 2012

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Die Arbeitnehmenden erhalten am Jahresende einen 13. Monatslohn.

Bonus:
Der Mitarbeitenden sind am Geschäftsgang der Firma mit einem Bonus beteiligt, der in einem von der Generaldirektion Nestlé Suisse festgelegten Reglement geregelt ist.

Artikel 19 und 20

Kinderzulagen

Bei Geburt/Adoption (eines minderjährigen) Kindes erhält der/die Arbeitnehmende eine einmalige Zuwendung von CHF 1500.-- .

Artikel 21

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Angeordnete Überstunden werden grundsätzlich vor- oder nachkompensiert (max. 100 Plusstunden, bzw. 50 Minusstunden dürfen übertragen werden). Bei begründeter erfolgt eine Abgeltung im Verhältnis 1:1 und /oder Kompensation.

Artikel 10

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20:00 bis 23:00)30% Lohnzuschlag
Nachtarbeit im Wechsel mit Tagesarbeit (23:00-06:00)30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag
Dauernachtarbeit (23:00-06:00)10% Zeitzuschlag (Lohnzuschläge sind im Bruttogehalt berücksichtigt)
Samstagsarbeit10% Zuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit75% Zuschlag

Eine Kumulation der verschiedenen Zuschläge für ausserordentliche Arbeitszeit tritt nicht ein.

Artikel 12 bis 17

Schichtarbeit / Pikettdienst

Mitarbeitende sind grundsätzlich verpflichtet, Schichtarbeit zu leisten. Dabei ist auf Arbeitnehmende mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen.

Artikel 11

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41.25 h/Woche (in der Regel auf 5 Arbeitstage/Woche; in Folge von Geschäftsprioritäten: 6 Arbeitstage/Woche über einen längeren befristeten Zeitraum möglich)

Artikel 9

Ferien

AlterFerien
Bis 49 Jahre25 Arbeitstage
Ab Kalenderjahr, in welchem das 50. Altersjahr erreicht wird27 Arbeitstage
Ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr erreicht wird30 Arbeitstage

Artikel 29

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit2 Tage
Vaterschaftsurlaub5 Tage
Todesfall von Ehegatte/Ehegattin, Kind, Vater, Mutter3 Tage
Todesfall von Bruder, Schwester, Enkel, Enkelin, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn, Schwiegertochter1 Tag
Wohnungswechsel (nicht für Einzelzimmer; sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis)1 Tag
Aushebung, Ausrüstungs- und Entlassungsinspektion (gemäss Aufgebot)bis 3 Tage

Artikel 30

bezahlte Feiertage

Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1. August, Allerheiligen, Weihnachten und Stephanstag. Je nach Lage der Feiertage ist die Firma bereit, zusätzliche Halbtage in eigenem Ermessen zu gewähren.

Artikel 31

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses:
100% des Bruttolohnes während 360 Tagen, ab dem 361. Tag 80% des Bruttolohnes und höchstens bis zum 730. Tag; Höhe des Mitarbeitendenanteils der Prämien wird jährlich durch Firma festgelegt, darf die Hälfte jedoch nicht übersteigen.

Unfall:
Die Firma übernimmt den vollen Lohn für max. 1 Jahr und verrechnet die Leistungen der Suva. Anschliessend werden die Leistungen der SUVA ausgerichtet (80% des Lohnes). Die Prämien für Betriebsunfälle werden von der Firma bezahlt.

Artikel 22 und 23

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
4 Monate, wovon höchstens 2 Wochen vor der Niederkunft (bei 100% Lohn). Auf Verlangen wird ein zusätzlicher unbezahlter Urlaub von max. 2 Monaten gewährt, unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung.

Vaterschaftsurlaub:
5 Tage

Artikel 25 und 30

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Schweizerischer Militär- oder Zivildienst und Zivilschutz (inkl. 13. Monatslohn)VerheirateteLedige
Rekrutenschule100%80%
Wiederholungskurse und Instruktionskurse100%100%
Beförderungsdienste100%80%
Durchdienende100%80%

Zivildienst: Gleiche Bestimmungen wie Rekrutenschule (Lohnansatz wird jedoch so angepasst, dass das total der Lohnzahlungen während des Zivildienstes maximal jenen während der ganzen Rekrutenschule entspricht)

Artikel 27

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Firma leistet an die Vertragspartei Unia einen Beitrag an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des GAV zu erbringenden Vollzugsaufgaben.
Der Beitrag wird für die Dauer des GAV pauschal auf CHF 18'000.--/Jahr festgelegt.

Artikel 5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Vertragsparteien achten darauf, dass im ganzen Betrieb das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter diskriminiert wird.

Der Schutz der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und beseitigt werden. Die Firmenleitung, die Kader und die Mitarbeitenden sowie die Betriebskommission unternehmen gemeinsame Anstrengungen, um in der Firma ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen sowie sexuelle und psychische Belästigungen zu verhindern.

Artikel 33 und 36

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien achten darauf, dass im ganzen Betrieb das Gleichbehandlungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter diskriminiert wird.
Frauen und Männer haben verfassungsmässig Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Sie besprechen bei Bedarf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen.
Die Vertragsparteien achten besonders auf die Bedürfnisse von Mitarbeitenden mit Familienpflichten, insbesondere bei Schichtarbeit, Überstunden und Arbeitszeiten.

Artikel 33

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind den Bestimmungen des GAV unterstellt.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2.2 und 29; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Vom 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 6 und 7

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
BEKO

Arbeitgebervertretung

Nestlé Suisse S.A., Fabrik Rorschach

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Betriebskommission (BEKO) vertritt die Interessen des Personals und setzt sich aus VertreterInnen des Betriebspersonals zusammen. Sie ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Insbesondere werden das gute Einvernehmen, das gegenseitige Vertrauen sowie die Mitsprache und Mitverantwortung bei der Behandlung von Angelegenheiten, die für Personal und Fabrik von Interesse und Bedeutung sind, gefördert.

Artikel 4

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Die Firma verpflichtet sich, frühzeitig die betroffenen Mitarbeitenden, deren betriebliche Vertretung, den Vertragspartner sowie die Behörden zu informieren.
Die Information muss umfassend sein und Angaben über die Gründe, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, über die wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen und den Zeitpunkt enthalten.
Bei Massenentlassungen verhandeln die Geschäftsleitung und die Betriebskommission unter Beizug der Vertragspartei einen Sozialplan, der Massnahmen enthält, die geeignet sind, die materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Mitarbeitenden in einem verantwortbaren Masse zu halten.

Artikel 8

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: Betriebliche Ebene (direkte Verhandlungen zwischen Vertragsparteien)
2. Stufe: Schiedsgericht mit Sitz im Kt. SG (bestehend aus der/dem, Präsidenten/Präsidentin des Kantonsgerichtzs St.Gallen als Vorsitzende/r und je 2 VertreterInnen der beiden Vertragspartner.

Artikel 3

Friedenspflicht

Während der Laufzeit des GAV garantieren die Vertragsparteien den Arbeitsfrieden.

Artikel 3.1

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Nestlé Rorschach 2009 (250 KB, PDF)
» Lohnrunde per 1. April 2012 Nestlé Rorschach (30 KB, PDF)

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