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Unia Vertrag GAV für Nestlé Suisse S.A. Fabrik Basel (Thomy + Franck)

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.04.2012
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel, BS)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Betriebsmitarbeitende der Firma Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel. Stundenweise oder als Aushilfe beschäftigte Arbeitnehmende (Temporärvermittlungsfirmen) unterliegen besonderen Bestimmungen. Personen mit einem befristeten Arbeitsvertrag unterliegen dem Reglement Temporärpersonal.

Artikel 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Falls der Gesamtarbeitsverlrag nicht mindestens 4 Monate vor Ablauf dieser Frist (31. Dezember 2010) von der einen oder der anderen Partei durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt wird, gilt er jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr als verlängert.

Artikel 7.9

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 2010:
MitarbeiterkategorieDefinitionMindestmonatslohn
a.) Betriebsangestellte 1Berufslehre, Erfahrung und/oder Zusatzausbildung vorausgesetzt, u.a. selbständiges Führen von SchichtgruppenCHF 4'550.--
b.) Betriebsangestellte 2 ab 20. AltersjahrBerufslehre oder entsprechende Erfahrung vorausgesetzt, u.a. selbständiges Bedienen von Maschinen und AnlagenCHF 4'250.--
c.) Betriebsangestellte 3 ab 20. AltersjahrAnlernzeit oder entsprechende Erfahrung vorausgesetzt, Bedienung von Maschinen mit relativ anspruchsvollen ArbeitenCHF 4'000.--
d.) Betriebsangestellte 4 ab 20. Altersjahrkeine spezielle Ausbildung oder zusätzliche Qualifikation vorausgesetzt, einfache und repetitive Tätigkeiten)CHF 3'850.--

Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren werden die Ansätze prozentual festgesetzt, nämlich:
- bis zum vollendeten 17. Altersjahr: 70%
- bis zum vollendeten 18, Altersjahr: 80%
- bis zum vollendeten 19 Altersiahr: 90%

Artikel 3.1; Verhandlungsergebnis 2012

Lohnkategorien

a.) Betriebsangestellte 1:
Arbeitsplätze, die eine Berufslehre, Erfahrung und/oder eine Zusatzausbildung voraussetzen, welche für die Arbeitsausführung notwendig ist. Zudem werden hohe Anforderungen an Wissen und Können gestellt, dazu gehöd auch das selbständige Führen von Schichtgruppen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen, Urteilsvermögen, Leistungsfähigkeit und Führungseigenschaften sind hoch und entsprechen der Ausbildung. Die Verantwortung für Sachwerte, Sicherheit und Ergebnisse ist sehr hoch.

b.) Betriebsangestellte 2:
Arbeitsplätze, die eine Berufslehre oder entsprechende Erfahrung voraussetzen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und manuellem Geschick entsprechen der Ausbildung und befähigen zur selbständigen Bedienung von Maschinen oder Anlagen, auch Führen von einer oder mehreren Personen. Die Verantwortung für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte ist hoch anzusetzen.

c.) Betriebsangestellte 3:
Arbeitsplätze, die eine Anlernzeit erfordern oder entsprechende Erfahrung voraussetzen. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und manuellem Geschick entsprechen der Bedienung von Maschinen mit relativ anspruchsvollen Arbeiten. An die Leistungsfähigkeit können höhere Anforderungen gestellt werden. Die Verantwortung für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte ist höher angesetzt.

d.) Betriebsangestellte 4:
Arbeitsplätze mit einfachen Arbeiten, die keine speziellen Ausbildung oder zusätzliche Qualifikationen erfordern und mit relativ geringer Anlernzeit ausgeführt werden können. Die Anforderungen an Selbständigkeit, Wahrnehmungsvermögen und Leistungsfáhigkeit entsprechen einfachen, repetitiven Tätigkeiten manueller Art und einfacher Bedienung von Maschinen. Ein Mindestmass an manueller Geschicklichkeit wird vorausgesetzt. Für Arbeitsausführung, Sicherheit und Sachwerte muss Verantwortung im normalen Rahmen getragen werden.

Artikel 3.1

Lohnerhöhung

Ab 1. April 2012:
Generelle Lohnerhöhung von CHF 45.-- für alle dem GAV unterstellten MA (= ca. 0.7%) und individuelle Lohnerhöhung um 0.1%.

Lohnrunde 2012

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn:
Angestellte erhalten einen 13. Monatslohn.

Bonus (freiwillig ausbezahlt und je nach den erreichten Resultaten während eines Kalenderjahres):
Kann an alle Mitarbeitende ausbezahlt, deren Arbeitsverlragsdauer mehr als 12 Monate beträgt und die am 31. Dezember des Referenzjahres unter Veftrag stehen, ausbezahlt werden.

Artikel 3.4+5

Kinderzulagen

Geburtszulage:
Arbeitnehmenden, die Anspruch auf Kinderzulage haben, wird bei der Geburt eines jeden Kindes eine einmalige Zuwendung von CHF 1'500.-- ausgerichtet. Falls sie grosszügiger ist, gilt die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich der Sitz der Fabrik befindet, dem die Angestellten zugeordnet sind.Ebenso erhalten die Anspruchsberechtigten bei der Aufnahme eines minderjährigen
Kindes zur Adoption eine einmalige Zulage von CHF 1'500.--.

Ausbildungszulage:
Für jedes Kind in Ausbildung wird vom Ende der obligatorischen Schulzeit bis längstens zum vollendeten 25. Lebensjahr anstelle der Kinderzulage eine Ausbildungszulage pro Monat gewährt. Falls sie grosszügiger ist, gilt die Gesetzgebung des Kantons Baselstadt. Das gleiche giltfür jedes Kind vom'16. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, das infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechlichkeit erverbsunfähig ist. Diese Zulage entfällt, wenn das Kind eine lnvaliditätsrente bezieht.

Ansonsten gilt die kantonale Gesetzgebung.

Artikel 3.7 - 3.10

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Jahresarbeitszeit: Bis zu 100 Stunden können auf das nächste Jahr übertragen werden, Überstunden/-zeit über 100 Stunden werden mit einer Zulage von 25% ausbezahlt. Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, die Anzahl der zur Kompensation übertragenen Stunden auf deren 41.25 zu limitieren. Die Differenz wird mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt.

Artikel 2.3.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20h00-23h00)30% freiwillige Zeit-/Lohnzulage
Nachtarbeit (23h00-06h00)30% freiwilliger Lohnzuschlag plus Zeitgutschrift von 10%
Sonn- und FeiertagsarbeitLohnzuschlag von 50%

Artikel 2.5+6

Schichtarbeit / Pikettdienst

Zwei- und/oder Dreischichtenbetrieb:
ZeitraumZuschlag
Von 20h00 bis 23h0030% freiwillige Zeit-/Lohnzulage
Von 23h00 bis 06h0030% freiwillige Lohnzulage plus 10% Zeitzulage

Artikel 2.4

Spesenentschädigung

Firma stellt leihweise Berufskleider zur Verfügung und übernimmt deren Reinigung.

Artikel 7.4

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Ab 1. April 2012:
7.55 Stunden pro Tag (2 X 10 Minuten Pause werden bezahlt - offizielle Arbeitzeit wird um 20 Minuten/Tag reduziert)

Normalarbeitszeit:
Herstellung kulinarischer Produkte: Tägliche Rahmenarbeitszeit: 06:00 Uhr - 23.40 Uhr
Kaffeeproduktion: 3-Schichtbetrieb: 5 1/2-Tage-Woche (Montag - Samstag Mittag)

Artikel 2.3.1+2; Verhandlungsergebnis 2012

Ferien

AlterskategorieFerientage
bis 49 Jahre25 Tage
ab 50 Jahre27 Tage
ab 60 Jahre30 Tage

Artikel 4.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Heirat2 Tage
Niederkunft der Ehefrau2 Tage
Todesfall von Lebenspartner/-in, Kind, Elternteil3 Tage
Todesfall anderer Verwandter1 Tag
Umzug1 Tag
Dienstjubiläum 10 Jahre2 Tage
Dienstjubiläen 25 und 40 Jahre3 Tage
Militärische KurzaufgeboteBenötigte Zeit
Betreuung von Familienangehörigen (mit Arztzeugnis)3 Tage

Artikel 4.10

bezahlte Feiertage

Als bezahlte Feiertage gelten: Neujahr, Fasnachtsmontag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, die beiden Weihnachtstage und die kantonalen, gesetzlichen Ruhetage des 1. Mai und des 1. August.

Artikel 4.9

Bildungsurlaub

Urlaub zur Weiterbildung der Betriebskommission: Max. 3 Tage bezahlter Urlaub.

Urlaub zur beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung: Die Firma kann den dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden Urlaub zur beruflichen Aus- bzw. Weiterbildung gewähren. Dieser Urlaub gilt dann als bezahlter Urlaub, wenn das lnteresse der Firma an der Aus- bzw. Weiterbildung des Mitarbeitenden im Vordergrund steht.

Artikel 4.11

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Nach Ablauf der Probezeit:
- 100% des Lohns während 360 Tage
- 60% des Lohns ab dem 361. Tag bis höchstens zum 730. Tag

Prämien: Werden jährlich festgesetzt. Beitrag des Arbeitnehmenden höchstens die Hälfte.

Unfall:
Arbeitnehmende sind gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle (sofern sie zu mind. 8h/Woche angestellt sind) versichert. Die Prämien für Betriebsunfälle werden von der Firma bezahlt. Die Nichtbetriebsunfall-Prämien können gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Arbeitnehmenden belastet werden. Beide Versicherungen werden von der Firma bezahlt.

Artikel 5.2 und 5.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Bezahlter Mutterschaftsurlaub:
4 Monate. Auf Verlangen zusätzlicher, unbezahlter Urlaub von höchstens 2 Monaten unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung.

Vaterschaftsurlaub (Niederkunft der Ehefrau): 2 Tage

Artikel 4.10 und 5.4

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstEntschädigung LedigeEntschädigung Verheiratete
Rekrutenschule/Zivildienst80%100%
Wiederholungskurse und Instruktionskurse100%100%
Beförderungsdienste80%100%
Ausübungsinspektion100%100%

Artikel 3.11

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Der Arbeitgeber leistet dem Vertragspartner einen Pauschalbeitrag von CHF 7'000.-- an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen.

Artikel 7.10

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der Schutz der persönlichen lntegrität des Arbeitnehmenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und vermieden werden. Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Uberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen und sexuelle Belästigungen zu verhindern.

Artikel 7.1

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit, unabhängig von Geschlecht und Nationalität. Gestaltung und Umsetzung von Lohnsystemen dürfen nicht zu Diskriminierungen führen. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss Gleichstellungsgesetz aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Vermutet die Betriebskommission allgemeine Verstösse geggen das Diskriminierungsverbot, so kann sie von der Geschäftsleitung eine Uberprüfung des Sachverhalts und eine Aussprache über gegebenenfalls nötige Korrekturmassnahmen verlangen. Fühlt sich eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer individuell diskriminiert, so kann sie / er die /den Vorgesetzte(n) oder die Personalabteilung zur Abklärung beiziehen.

Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Uberzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung. Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen und Missbräuche, Ausschreitungen und sexuelle Belästigungen zu verhindern.

Artikel 3.3 und 7.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Die Lehrlinge unterstehen dem GAV.

Lohn:
Für Arbeitnehmende unter 20 Jahren werden die Ansätze prozentual festgesetzt, nämlich:
- bis zum vollendeten 17. Altersjahr: 70%
- bis zum vollendeten 18, Altersjahr: 80%
- bis zum vollendeten 19 Altersiahr: 90%

Ferien von Gesetzes wegen:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.2, 3.1 und OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Probezeit (3 Monate)7 Tage
unterjährig1 Monat
2. - 9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 2.2

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Nestlé Suisse S.A., Fabrik Basel

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Urlaub zur Weiterbildung der Betriebskommission: Max. 3 Tage pro Mitglied.

Artikel 4.11

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Betriebskommission ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Sie vertritt die lnteressen des gesamten Personals und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des Betriebspersonals sowie der Angestellten zusammen. lnsbesondere werden das gute Einvernehmen, das gegenseitige Vertrauen sowie die Mitsprache und Mitverantwortung bei der Behandlung von Angelegenheiten, die für
Personal und Fabrik von lnteresse und Bedeutung sind, gefördert. lm Weiteren wird auf das Reolement der Betriebskommission verwiesen.

Artikel 6

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Firma anerkennt das Recht der Arbeitnehmenden, sich zu organisieren und dadurch ihre lnteressen vertreten zu lassen. Es darf einem Arbeitnehmenden aus der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft kein Nachteil erwachsen.

Artikel 7.5

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
1. StufeBetrieb: Geschäftsleitung und Betriebskommission
2. StufeVertragspartner
3. StufeEinigungsamt der Stadt Basel

Artikel 7.7

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer haben sich die Parteien an den Grundsatz absoluter Friedenspflicht zu halten. Der Arbeitgeber einerseits, die Arbeitnehmenden und die Unia andererseits, verzichten ausdrücklich auf gegenseitige Kampfhandlungen wie Arbeitsniederlegung, Sperre, Boykott, Kollektivkündigung, usw. Sie verpflichten sich ebenfalls, alle Vorkehrungen zu treffen, um Störungen des Arbeitsfriedens zu verhindern.

Artikel 7.6

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Nestlé Basel Thomy und Frank 2006 (915 KB, PDF)
» Lohn GAV Nestlé Basel 2010 (24 KB, PDF)
» Verhandlungsergebnis GAV Nestlé Basel 2012 (11 KB, PDF)

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