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Unia Vertrag GAV Fabrik Konolfingen, Nestlé Suisse S.A.

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2009 - 31.12.2011
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A. Fabrik Konolfingen, BE)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A. Fabrik Konolfingen, BE)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Nestlé Suisse S.A. Fabrik Konolfingen, BE)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für die festangestellten Mitarbeitenden, welche in den Abteilungen Produktion, Endverpackung, Logistik sowie Technik angestellt und nicht in einer leitenden Position tätig sind.
Für Aushilfen, PraktikantInnen, Lernende und Mitarbeitende von Temporärfirmen werden die Bestimmungen sinngemäss angewendet. Sie unterstehen dem GAV jedoch nicht.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird der Vertrag nicht vier Monate vor Ablauf (31.12.2011) durch einen der Partner gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Zur Information:
GAV per 31.12.2011 arbeitgeberseitig gekündigt.

Artikel 34

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Ab 1.1.2009 gelten folgende Mindestlöhne (pro Monat):
Angelernte: CHF 3'700.--
Branchenfachleute: CHF 4'000.--

Stundenlohndivisor: 177.7

Artikel 25

Lohnerhöhung

2010:
Lohnerhöhung von 1.7%

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien. Die allgemeine Wirtschaftslage sowie der allgemeine Geschäftsgang der letzten 12 Monate werden berücksichtigt.

Artikel 26; Lohnverhandlungen 2010

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Am Jahresende wird ein 13. Monatslohn ausgerichtet (Grundlohn inkl. Schichtzulagen, falls diese jährlich 10% des Grundlohnes übersteigen).

Artikel 25

Kinderzulagen

Geburtszulage:
Einmalige Zuwendung von CHF 1'500.--

Kinderzulagen:
Für jedes Kind ohne Erwerbseinkommen unter 16 Jahren wird die kantonale Kinderzulage ausbezahlt. Nach der Vollendung des 25. Altersjahr entfällt dieser Anspruch.

Artikel 27 und 28

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Aufgrund der Jahresarbeitszeit Mehrstunden bzw. Absenzen werden zuschlagfrei auf den Folgemonat übertragen.
Einmal pro Jahr (31. Dezember) wird die kumulierte Zeitsituation abgerechnet, wobei die während dem Jahr geleistete Mehrzeit bis max. 50 Stunden zuschlagfrei übertragen wird. Zeitguthaben über 50 Stunden wird mit einem Zuschlag von 25% aufgerechnet. Der daraus resultierende Zeitanspruch (geleistete Zeit und Zuschlag) kann auf Wunsch des Arbeitnehmenden zur Kompensation gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. Bereits aufgerechnete Zählerstände werden 1:1 übertragen.
Der/die ArbeitgeberIn hält sich das Recht vor, die Anzahl der zur Kompensation übertragenen Stunden auf deren 170 zu limitieren. Limite für Vorkompensation: 50 Stunden

Artikel 18

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitZuschlag
Sonn- und Feiertagsarbeit75% Lohnzuschlag, bei Nachtarbeit 10% davon in Zeitkompensation
Abend- und Nachtarbeit (20:00-06:00)30% Zuschlag (für Nachtarbeit (23:00-06:00) wird ein zusätzlicher Zeitzuschlag von 10% gutgeschrieben)
Samstagsarbeit10% Lohnzuschlag

Artikel 19

Schichtarbeit / Pikettdienst

Schichtpläne stehen in der Regel spätestens 10 Kalendertage vor einem geplanten Einsatz zur Verfügung.
Bei regelmässiger Schichtarbeit: Schichtzulage von CHF 350.--/Monat
Gelegentliche Einsätze: CHF 100.--/Woche

Artikel 20

Spesenentschädigung

Erschwerniszulage:
Arbeiten, die in einer besonderen Vereinbarung geregelt: 20% Lohnzuschlag

Pikettentschädigung (Behebung von Störungen im Pannenfall):
CHF 50.--/Nacht (höchstens CHF 350.--/Woche); für Einsätze werden pauschale Vorbereitungs- und Reisezeit von 1 Stunde gewährt.

Artikel 21

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41h/Woche im Durschnitt von innerhalb 12 Monaten, je nach Bereich starr oder flexibel

Artikel 17

Ferien

AlterFerien
Bis 49. Altersjahr25 Tage
50.-59. Altersjahr27 Tage
Ab dem 60. Altersjahr30 Tage

Artikel 22

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Geburt eigener Kinder5 Tage
Todesfall von Ehegatten, Kind, Vater, Mutter3 Tage
Todesfall der Grosseltern, Schwiegereltern oder Geschwister1 Tag
Heirat, Eintrag gleichgeschlechtlicher Partnerschaft2 Tage
Umzug der eigenen Familie1 Tag
Militärische Kurzaufgebotedie dafür benötigte Zeit
Pflege kranker Familienmitglieder3 Tage
Gewerkschaftliche Weiterbildung für Personalkommissionsmitgliedermax. 25h/Jahr

Artikel 24

bezahlte Feiertage

Für die an 9 Feiertagen (Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Nationalfeiertag, Weihnachten und Stephanstag) ausfallende Arbeitszeit wird der Lohnausfall, berechnet auf einem Normalarbeitstag, voll vergütet.

Artikel 23

Bildungsurlaub

Gewerkschaftliche Weiterbildung für Personalkommissionsmitglieder max. 25 Stunden/Jahr.

Artikel 24

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Voller Lohn für 360 (Kalender-)Tage, 80% ab 361. bis max. bis zum 730. Tag.

Unfall:
Bei einem durch die SUVA gedeckten Unfall: Weiterzahlung des vollen Lohnes (Leistungen der SUVA fallen dem Arbeitgeber zu) während maximal 4 Monaten.

Artikel 30 und 31

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
4 Monate ab Zeitpunkt der Niederkunft. Auf Verlangen: zusätzlich unbezahlter Urlaub von max. 2 Monaten (unter Zusicherung der Weiterbeschäftigung)

Vaterschaftsurlaub:
5 Tage

Artikel 24 und 32

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Militärdienst/ZivilschutzLedigeVerheiratete
Rekrutenschule (nach einjähriger Anstellungsdauer)80%100%
Wiederholungskurse und Instruktionsdienste:100%100%
Beförderungsdienste (nach einjähriger Anstellungsdauer)80%100%
Zivildienst80%100%

Artikel 33

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Arbeitgeberin leistet dem Vertragspartner einen Pauschalbeitrag an die aus dem Abschluss und der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen.

Artikel 4

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der Schutz der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden muss gewährleistet sein. Jede Verletzung durch Handlungen, Worte oder Bilder muss bekämpft und vermieden werden. Die Vertragspartner setzen sich dafür ein, dass niemand diskriminiert wird, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Nationalität, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Identifikation, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder physischen Behinderung.
Gemeinsame Anstrengungen werden unternommen, um in der Fabrik ein Klima des gegenseitigen Respekts und Vertrauens zu schaffen, damit Konflikteskalation, Diskriminierung und sexuelle Belästigung verhindert werden können.

Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
Allfällig betroffene Mitarbeitende können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an die Vorgesetzte/ den Vorgesetzten, die Personalabteilung, die Personalkommission und/oder eine definierte externe, neutrale Stelle werden

Artikel 12

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Bei der sexuellen Belästigung reichen die Massnahmen von schriftlichem Verweis bis zu einer fristlosen Kündigung. Wer eine nichtschuldige Person wider besseren Wissens beschuldigt, hat ebenfalls mit den erwähnten Sanktionen zu rechnen.

Artikel 12

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Für Lehrlinge werden die Bestimmungen des GAV sinngemäss angewendet, sie unterstehen dem GAV jedoch nicht.

Ferien (gesetzliche Bestimmungen):
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2 und 22; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Jahr nach der Anstellung1 Monat
Ab dem 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 8 und 10

Kündigungsschutz

Eine Kündigung, die während einer der gesetzlichen Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen, im Sinne von OR Art. 337 ff., bleibt vorbehalten. Die Personalkommission wird in solchen Fällen orientiert.

Artikel 11

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Nestlé Suisse, Fabrik Konolfingen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Gewerkschaftliche Weiterbildung für Personalkommissionsmitglieder: max. 25 Std./Jahr

Erfolgte Bewilligung durch die Fabrikdirektion (Antrag inkl. Kursunterlagen und anschliessendes Beilegen des Kursattests) ist Voraussetzung.

Artikel 24

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die PEKO ist das Bindeglied zwischen Personal und Fabrikleitung. Sie vertritt die Interessen des gesamten Personals und setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern sämtlicher Betriebszweigen zusammen. Einzelheiten sind im PEKO Reglement geregelt.

Artikel 6

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Vereins- und Koalitionsrecht werden gewährleistet. Zur Förderung der Vertragspartnerschaft wird dem Betriebspersonal empfohlen, Mitglied der Gewerkschaft Unia zu werden.
Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit dürfen keine Nachteile erwachsen.

Artikel 14

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Stufe: Betriebliche Ebene; Verhandlungen zwischen Betrieb und Personalkommission
2. Stufe: Vertragspartner
3. Stufe: Schiedsgericht

Artikel 5

Friedenspflicht

Während der Vertragsdauer haben sich die Parteien an den Grundsatz absoluter Friedenspflicht zu halten. Die Arbeitgeberin einerseits, die Arbeitnehmenden und die Unia anderseits, verzichten ausdrücklich auf gegenseitige Kampfhandlungen wie Arbeitsniederlegung, Sperre, Boykott, Kollektivkündigung, Publikation in der Presse, usw. Sie verpflichten sich ebenfalls, alle Vorkehrungen zu treffen, um Störungen des Arbeitsfriedens zu verhindern

Artikel 3

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