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Unia Vertrag GAV Unilever Schweiz GmbH, Thayngen

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2017
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Kanton SH, Thayngen)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Kanton SH, Thayngen)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Kanton SH, Thayngen)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle unbefristeten oder auf mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnisse.
Ausgenommen sind: Mitarbeitenden des Aussendienstes und die Mitarbeitenden, deren Funktionen WL 2 (Manager) und höher eingestuft sind.
GAV gilt für Mitarbeitende, die nicht unter den Geltungsbereich fallen, sinngemäss, mit Ausnahme von speziellen Regelungen, insbesondere für die Unilever Corporate Firmen wie USCC, UASCC, UBMS und ULSS sowie weitere, die in der Schweiz angesiedelt werden.
Auf Lernende, Aushilfen (auf Abruf) bis zu drei Monaten Anstellungsdauer pro Kalenderjahr, Heimarbeiter, Praktikanten und Temporär-Arbeitnehmer werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet; sie unterstehen aber nicht dem GAV.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

GAV erneuert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der vertragsschliessenden Parteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird.

Artikel 28

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Die Gehälter werden aufgrund eines unter den Vertragspartnern vereinbarten Gehaltsystems ermittelt; dieses trägt den Anforderungen des Arbeitsplatzes (Funktionseinstufung) sowie der persönlichen Leistung und Erfahrung des Mitarbeitenden Rechnung.


Artikel 14

Lohnerhöhung

Die Gehälter werden in der Regel einmal jährlich überprüft (anhand der Kaufkrafterhaltung (LIK), des Geschäftsgangs im abgelaufenen Geschäftsjahr und der Arbeitsmarktlage). Sieht sich die Firma aus wirtschaftlichen Gründen ausserstande, eine Personalkostenerhöhung durchzuführen, die mind. dem zur Kaufkrafterhaltung erforderlichen Betrag entspricht, sind die Vertragspartner spätestens im Februar über die Gründe dafür eingehend zu informieren und zu Gesprächen einzuladen.

Artikel 14.2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Das Jahresgehalt wird in 13 Raten ausgerichtet; im November werden 2 Raten ausbezahlt.

Artikel 14.5

Bei einem Dienstjubiläum werden folgende Prämien ausbezahlt:

DienstjahreCHF
10 Jahre500.--
15 Jahre1'000.--
20 Jahre1'500.--
25 JahreMonatslohn (1/13)
30 Jahre2'000.--
35 Jahre2'500.--
40 JahreMonatslohn (1/13) + 3'000.--
45 Jahre5'000.--
50 Jahre10'000.--

Bei Wiedereinstellung werden auch Dienstjahre vorheriger Dienstjahre vorheriger Beschäftigungsverhältnisse bei einer Schweizer Unilever Gesellschaft anerkannt.

Folgende Prämien werden zudem auch ausbezahlt:

Geburt / Adoption: CHF 300.--
Heirat: CHF 400.--

Pensionierung: CHF 15.-- pro Dienstjahr + CHF 330.-- + anteilige (pro ratierte) Dienstleistungsprämie.

Artikel 16

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden sind nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten mit Freizeit (ohne Zuschlag) zu kompensieren.

Überzeit kann mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorgesetzten entweder durch Freizeit kompensiert oder pro Stunde entschädigt (= Jahresgehalt brutto geteilt durch durchschnittliche Zahl der Sollarbeitsstunden im Jahr) werden. Bei Kompensation wird die Kompensationszeit, bei Auszahlung der sich ergebende Wert um 25% erhöht.

Artikel 10.5

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nacht- und Sonntagsarbeit werden nach Möglichkeit vermieden.

Zuschläge bei Überstunden und Auszahlung:
- Nachtarbeit von 22.00 bis 05.00 Uhr: 40% + 10% Zeitgutschrift
- Sonntagsarbeit von Samstag 22.00 bis Sonntag 22.00 Uhr und entsprechend an Feier- und Ruhetagen: 75%

Artikel 10.5

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der Firma die Einführung oder Ausdehnung der Schichtarbeit erfordern kann.

Artikel 10.3

Spesenentschädigung

Auslagen, welche den Mitarbeitenden bei Ausführung ihrer Arbeit notwendigerweise entstehen, werden gemäss Spesenreglement ersetzt.

Artikel 15.4

weitere Zuschläge

Die Firma stellt den Mitarbeitenden leihweise Berufskleider zur Verfügung. Die Kosten für Waschen und Flicken der Berufskleider werden von der Firma getragen. Berufskleider dürfen nicht für private Zwecke benutzt werden.

Artikel 15.3

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

40h/Woche (5-Tage-Woche an 6 Betriebstagen)

Artikel 10.1

Ferien

AlterskategorieFerientage
Bis zum 20. Geburtstag, bzw. bis zum Abschluss der Lehrzeit30
Ab dem 21. Geburtstag (mit weniger als 5 Dienstjahren*)28
Ab dem 21. Geburtstag (mit 5 oder mehr Dienstjahren*)30

*= Dienstjahre beziehen sich auf die Anstellung bei einer Schweizer Unilever Gesellschaft

Artikel 11

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Hochzeit, bzw. Eintragen der Partnerschaft3 Tage
Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin1 Tag
Vaterschaftsurlaub (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt oder Adoption)3 Tage
Tod des Ehegatten, Lebenspartner oder eigener Kinder und Pflegekinder3 Tage
Militärische Aushebung, Inspektion und militärische Entlassung1 Tag
Tod der Eltern und Schwiegerelternmax. 3 Tage
Tod von Geschwistern, Grosseltern, Enkeln, Schwägern, Schwägerinnen, Schwiegertocher/sohnmax. 1 Tag
Wohnungsumzug pro Kalenderjahr (gilt nur in ungekündigtem Arbeitsverhältnis)max. 1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann (Ärztliches Zeugnis gemäss Ziff 17.2 nötig)max. 3 Tage
Amtlicher Vorladungerforderliche Zeit
Hochzeit bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, von Geschwistern, eigenen Kindern und Pflegekindernmax. 1 Tag

Artikel 13.1

bezahlte Feiertage

Sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, werden folgende Feier- und Ruhetage gewährt und bezahlt:
Neujahrstag (1. Januar), Berchtoldstag (2. Januar, Ruhetag), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Ruhetag), Auffahrtstag, Pfingstmontag, Bundesfeiertag (1. August), Weihnachtstag (25. Dezember) und Stephanstag (26. Dezember)

Artikel 12

Bildungsurlaub

Allgemein:
Die Vertragspartner fördern die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden. Neben den firmeneigenen schaffen sie hierzu gemeinsame Einrichtungen, Ausbildungskurse und fördern insbesondere die Weiterbildung der Mitglieder der Personalvertretung.
Die Firma erleichtert ihren Mitarbeitenden den Besuch von Kursen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Jährlich wird einigen Mitgliedern von Arbeitnehmerverbänden bezahlter Urlaub zum Besuch von Kursen eingeräumt, die von Arbeitnehmerverbänden organisiert sind.

Mitglieder der Personalvertretung:
Für die Schulung zur Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten Mitglieder der Personalvertretung von der Firmenleitung den erforderlichen bezahlten Bildungsurlaub. Dies gilt auch für Mitarbeitervertreter in Stiftungsräten der betrieblichen Personalvorsorgeeinrichtungen.

Artikel 7.4 und 26.4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit oder Unfall:
Gehalt wird während längstens 6 Monaten (180 Kalendertage) von Firma ausgerichtet (sofern Arbeitsverhältnis > 3 Monate).

Krankheit:
Die Firma schliesst für die Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung ab. Versichert ist ein Taggeld von mindestens 90% des Gehalts.

Unfall:
Gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 17

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Voller Lohn während 16 Wochen

Vaterschaftsurlaub (innerhalb von 6 Monaten nach Geburt oder Adoption): 3 Tage

Artikel 13.1 und 18

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist, bezahlt die Firma bei besoldetem Militär-, Zivilschutz- bzw. Militärischer-Frauendienst das volle Gehalt aus.

Artikel 19

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Mitarbeitende (mit mind. 50% Beschäftigung): CHF 12.-- pro Monat

Artikel 4

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass im Betrieb das Gleichstellungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert wird.

Artikel 7.5

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass im Betrieb das Gleichstellungsgebot respektiert wird und niemand aufgrund von Herkunft, Alter, Geschlecht, Nationalität, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert wird.

Artikel 7.5

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Gesundheitsbedingte Versetzungen:
Mitarbeitende, deren Gesundheit als Folge ihrer Tätigkeit dauernd gefährdet würde, haben Anspruch auf Zuweisung einer andern Arbeit, soweit hierzu in der Firma eine Möglichkeit besteht. Muss ein Mitarbeitender auf einen tiefer eingestuften Arbeitsplatz versetzt werden, so bleibt sein Gehalt inklusive allfälligen Leistungen einer Sozialversicherung unverändert. Kann einem Mitarbeitenden keine seiner bisherigen Tätigkeit gleichwertige Funktion übertragen werden, wird gemeinsam eine andere Lösung angestrebt. Der Gehaltsbesitzstand bleibt solange gewahrt, bis die Differenz durch allgemeine Gehaltsanpassungen ausgeglichen ist.

Artikel 17.6

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Auf Lernende werden die Bestimmungen des Vertrages sinngemäss angewendet; sie unterstehen aber nicht dem GAV.

Ferien:
- Bis zum 20. Geburtstag, bzw. bis zum Abschluss der Lehrzeit: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist (jeweils auf das Ende des auf die Kündigung folgenden Monats)
Im 1. Dienstjahr1 Monat
Im 2.-9. Dienstjahr2 Monate
Ab dem 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 24.1

Kündigungsschutz

Mitgliedern der Personalvertretung, der Stiftungsräte von Personalvorsorgeeinrichtungen sowie von besonderen Kommissionen darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Mitarbeitervertreter weder gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen. Mitentscheidung der Personalvertretung bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter.

Mitenscheidung der Arbeitnehmerverbände bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter

Artikel 27

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Unilever Schweiz GmbH, Thayngen

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Die Mitglieder der Personalvertretung sind berechtigt, zur Erledigung dringender Angelegenheiten die Arbeit nach Abmeldung beim Vorgesetzten zu verlassen. Wo es der Umfang der Beanspruchung erfordert,
kann von der Firmenleitung eine kostenmässige Entlastung der Kostenstelle von Mitgliedern der Personalvertretung erfolgen. Die durch die Tätigkeit in der Personalvertretung ausfallende Zeit gilt als Arbeitszeit.

Artikel 27

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Gestützt auf die Unternehmensgrundsätze von Unilever über die Beziehung zu Mitarbeitenden, will die Firma die Mitwirkungsmöglichkeiten ihrer Mitarbeitenden laufend ausbauen.

In allen Bereichen, in welchen eine direkte Mitwirkungsmöglichkeit für den einzelnen Mitarbeitenden nicht möglich ist, wird die repräsentative Mitwirkung der Personalvertretung gefördert.

Mitwirkungsrechte (Information, Mitsprache, Mitentscheidung und Selbstverwaltung) gemäss Tabelle Artikel 26.8.

Artikel 25 und 27

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Vertragspartner anerkennen die Koalitionsfreiheit. Einem Mitarbeitenden dürfen aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Arbeitnehmerverband weder Nachteile noch Vorteile erwachsen.

Mitgliedern der Personalvertretung, der Stiftungsräte von Personalvorsorgeeinrichtungen sowie von besonderen Kommissionen darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit als Mitarbeitervertreter weder gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen. Mitentscheidung der Personalvertretung bei Kündigungsschutz für Personal-Vertreter.

Artikel 3 und 27

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Mitsprache der Personalvertretung bei Massnahmen bei Arbeitsmangel und Umstrukturierung (Entscheid über Teilschliessungen, Umschulungsmassnahmen, Kurzarbeit (Notwendigkeit und Ausmass) und Entlassungen (Notwendigkeit und Ausmass)) und Mitentscheidung der Personalvertretung bei Ausgestalten Sozialplan und Durchführung Sozialplan (paritätische Kommission).

Artikel 27

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages suchen die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das kantonale Einigungsamt Schaffhausen. Die Vertragspartner unterziehen sich einem allfälligen Entscheid dieser Instanz.

Im Falle von Streitigkeiten, die das einzelne Arbeitsverhältnis betreffen, können die vertragsschliessenden Parteien zur Vermittlung angerufen werden. Wird eine Verständigung nicht erzielt, entscheidet das zuständige Gericht.

Artikel 2

Friedenspflicht

Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbeschränkt zu wahren. Der Arbeitsfriede gilt auch als Verpflichtung der einzelnen Mitarbeitenden.

Artikel 2

Dokumente und Links - momentan gültig nach oben
» GAV Unilever Schweiz GmbH, Thayngen 2017 (206 KB, PDF)
» Salärrunde 2012 Unilever Schweiz (23 KB, PDF)

Dokumente und Links - Archiv nach oben
» GAV Unilever Schweiz GmbH, Thayngen 2011 (94 KB, PDF)

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