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Unia Vertrag GAV Wander AG

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Kanton BE, Neuenegg)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Kanton BE, Neuenegg)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitarbeitenden aus dem Bereich PSM, welche nach dem Jahresarbeitsplan "Betrieb" tätig sind und in einem unbefristeten oder einem auf mehr als drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen (ungeachtet ihres Arbeitspensums).
Für Aushilfen, Praktikantlnnen, Lernende und Mitarbeitende von Temporärfirmen werden die Bestimmungen sinngemäss angewendet. Sie unterstehen dem GAV jedoch nicht.

Artikel 1.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der vertragsschliessenden Parteien gekündigt, so verlängert sich seine Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr.

Artikel 8.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 1.1.2018:
- Mitarbeitende mit Attest- resp. 2-jähriger Ausbildung: CHF 4'000.--
- Mitarbeitende mit abgeschlossener 3-jähriger Ausbildung: CHF 4'200.--

Die Lohnbestandteile sind:
- Grundlohn bestehend aus dem Funktionslohn, sowie aus den Anteilen für individuelle Leistung und Verhalten (Qualifikation)
- Vertragliche Zulagen (Kinderzulagen, Schichtzulagen, übrige gesetzliche und gesamtarbeitsvertragliche Zulagen).

Artikel 3.1 und 3.2

Lohnkategorien

Jede Tätigkeit/Funktion ist einer Funktionsgruppe zugeteilt. Die Gehaltsansätze werden für jede Gruppe in Form eines entsprechenden Lohnbandes (Minimal-, Maximalgehalt) festgelegt. Die einzelnen Lohnbänder stehen den Vorgesetzten zur Festlegung des individuellen Lohnes respektive zur individuellen Differenzierung zur Verfügung.

Artikel 3.1

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Löhne werden jährlich im Rahmen der Gehaltsrunde überprüft. Die Salärentwicklung erfolgt in Abhängigkeit des entsprechenden Lohnbandes funktions- und leistungsabhängig. Allfällige kollektive und/oder individuelle Lohnmassnahmen erfolgen insbesondere unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens, der allgemeinen Wirtschaftslage und der Entwicklung der Lebenshaltungskosten im Rahmen der jährlichen Lohnverhandlungen zwischen der Personalkommission und der regionalen Gewerkschaftsvertretung sowie aufgrund der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung (Leistung, Verhalten).

Artikel 3.3

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Der 13. Monatslohn besteht aus dem Grundlohn. Davon ausgenommen sind die vertraglichen Zulagen. Er wird mit dem Novemberlohn ausbezahlt.

Artikel 3.1

Kinderzulagen

Für Kinder und Pflegekinder werden Familienzulagen gemäss dem kantonalen Recht des Kantons Bern ausgerichtet. Zu jeder ausbezahlten Kinder- und/oder Ausbildungszulage erhalten die berechtigten Mitarbeitenden monatlich CHF 15.- zusätzlich.

Artikel 3.7

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Als Mehrstunden gelten Arbeitszeiten, welche die Arbeitszeit gemäss Artikel 2.3 GAV WANDER übersteigt. Darin nicht enthalten sind Überzeitstunden.

Mehrstunden sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Die Kompensation hat innerhalb von zwölf Monaten zu erfolgen. Ist die zeitliche Kompensation bis auf das Ende des Geschäftsjahres nicht möglich, werden die Mehrstunden, welche einen Saldo von 100 Stunden übersteigen, ausbezahlt. Der maximale Übertrag von Mehr-/Minderstunden auf das nächste Geschäftsjahr beträgt plus 100 Stunden respektive minus 50 Stunden.

Bei Auszahlung werden die Mehrstunden bis zu 180 Stunden ohne Zuschlag, diejenigen ab 180 Stunden mit einem Zuschlag von 25% entschädigt.

Überzeitstunden sind diejenigen Stunden, welche die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschreiten (Art. 9 ArG). Sie sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 12 ArG zulässig und dürfen zwei Stunden pro Tag sowie 170 Stunden pro Jahr nicht übersteigen.

Bei Anfallen von Mehrstunden sowie Überzeitstunden müssen immer zuerst die Überzeitstunden abgebaut werden. Dies erfolgt wenn immer möglich durch Freizeit gleicher Dauer. Ist die Kompensation der Überzeitstunden nach zwölf Monaten ab Entstehung nicht erfolgt, werden die Überzeitstunden mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt (Art. 13 ArG).

Artikel 2.7.1; Arbeitszeitreglement Artikel 5.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Mitarbeitenden mit Normalarbeitszeit werden folgende Zuschläge entrichtet:

Nachtarbeit (22h00 - 05h00): 50% Zeitzuschlag
Sonntags- Feiertagsarbeit: 100% Zeitzuschlag

Die in Zeit ausgerichteten Zuschläge (Nachtzuschlag, Sonntagszuschlag) sind grundsätzlich zu kompensieren. Ist die zeitliche Kompensation bis auf das Ende des Geschäftsjahres nicht möglich, so werden die verbleibenden Sonntags-Zulagen ohne Zuschlag ausbezahlt, der verbleibende Nachtzuschlag wird auf das nächstfolgende Geschäftsjahr übertragen und muss in jedem Fall kompensiert werden.

Arbeitszeitreglement Artikel 6.5

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die Schichtpauschale wird monatlich (12x) abzüglich der gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Abzüge entrichtet. Anteilmässig wird eine 13. Schichtpauschale (Anteil 13. Monatslohn) monatlich aufgerechnet. Die Höhe der Schichtpauschale entspricht dem Beschäftigungsgrad.

4-/3-Schicht: Monatspauschale von CHF 750.--
2-Schicht: Monatspauschale von CHF 200.--

Schichtmitarbeitenden werden nachfolgende Schichtzulagen entrichtet:
ArbeitZeitSchichtmodellZuschlag
NachtarbeitMontag bis Freitag 22h00 - 05h00 / Samstag 22h00 - 24h00 / Sonntag 24h00 bis Montag 05h003- oder 4-Schichtmodell5% in Geld und 10% in Zeit
Montag bis Freitag 22h00 - 05h00 / Samstag 22h00 - 24h00 / Sonntag 24h00 bis Montag 05h002-Schichtmodell30% in Geld und 10% in Zeit
SonntagsarbeitSonntag 00h00 - 24h002-, 3- oder 4-Schichtmodell100% in Zeit

Schichtmitarbeitende erhalten zudem eine Ferienpauschale in der Höhe der jeweiligen Schichtpauschale (CHF 750.-- resp. CHF 200.--).

Pikettzulagen:
- Bereitschaft Stempler und Kader CHF 7.-- pro Stunde
- Einsatz Stempler: Effektive Zeit plus Wegzeit (30 Min pro Weg) +50% Zeitzuschlag in der Nacht /am Sonntag
- Einsatz Kader: Bis 2 Stunden CHF 100.-- / über 2 Stunden CHF 200.--

Artikel 3.4 bis 3.6; Arbeitszeitreglement Artikel 6.5; Pikettreglement Artikel 4.1

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Heirats-/ Partnerschaftszulage: CHF 300.--
Geburtszulage: CHF 300.-- (Bei Adoption eines bis zu 15-jährigen Kindes)
Teilzeitbeschäftigten Mitarbeitenden wird die Heirats-/Partnerschaftszulage sowie die Geburtszulage gemäss dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.


DienstjahrDienstalterszulage pro Monat
Ab 2. DienstjahrCHF 10.--
Ab 3. DienstjahrPlus CHF 10.--
Ab 4. DienstjahrPlus CHF 10.--
Ab 5. DienstjahrPlus CHF 10.--
Ab 6. DienstjahrPlus CHF 10.--
Ab 8. DienstjahrPlus CHF 20.--
Ab 10. DienstjahrPlus CHF 20.--
Ab 15. DienstjahrPlus CHF 20.--
Ab 20. DienstjahrPlus CHF 20.--

AltersjahrLebensalterzulage pro Monat
Ab 24. AltersjahrCHF 30.--
Ab 26. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 28. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 30. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 33. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 36. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 39. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 42. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 45. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 48. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 51. AltersjahrPlus CHF 10.--
Ab 55. AltersjahrPlus CHF 10.--

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf nachfolgende Dienstaltersgeschenke (bei Teilzeit gemäss Beschäftigungsgrad):
DienstjahreDienstaltersgeschenk
Nach vollendetem 5. DienstjahrCHF 250.--
Nach vollendetem 10. Dienstjahr1 Woche Ferien oder Gegenwert in CHF
Nach vollendetem 15. DienstjahrCHF 500.--
Nach vollendetem 20. Dienstjahr2 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF
Nach vollendetem 25. DienstjahrCHF 750.--
Nach vollendetem 30. Dienstjahr3 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF
Nach vollendetem 35. DienstjahrCHF 1'000.--
Nach vollendetem 40. Dienstjahr4 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF
Nach vollendetem 45. DienstjahrCHF 1'500.--
Nach vollendetem 50. Dienstjahr6 Wochen Ferien oder Gegenwert in CHF

Weitere Zulagen und Vergünstigungen:
- Mitarbeitende in einem unbefristeten oder auf mindestens 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag gewährt die WANDER AG 20% Ermässigung beim Bezug von Reka Checks
- 25 % Rabatt beim Bezug von WANDER-eigenen Produkten im WANDER-Shop

Artikel 3.8 bis 3.12

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41.5h/Woche im Jahresarbeitszeitmodell und 2-Schichtmodell, bzw. 41h/Woche für Arbeitnehmende im 3- oder 4-Schichtmodell

Artikel 2.3

Ferien

AlterFerientage
Bis zum 20. Altersjahr25 Arbeitstage
ab 21. Altersjahr24 Arbeitstage
ab 45. Altersjahr26 Arbeitstage
ab 50. Altersjahr28 Arbeitstage
ab 55. Altersjahr29 Arbeitstage
ab 60. Altersjahr30 Arbeitstage

Artikel 4.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlter Urlaub
Eigene Eheschliessung (inkl. Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaft)2 Tage
Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder, Geschwister oder Enkelkinder1 Tag
Vaterschaftsurlaub (Geburt oder Adoption)10 Tage
Todesfall des Ehegatten, Lebenspartners, eigener Kinder und PflegekinderBis zu 3 Tage
Todesfall eine Eltern-/Schwiegerelternteils, eines Elternteils des Lebenspartners, von GeschwisternBis zu 2 Tage
Todesfall eines Grosselternteils, von Enkelkindern, einer Schwiegertochter/eines Schwiegersohnes, einer Schwägerin/eines Schwagers1 Tag
Todesfall im engeren Freundeskreisbis zu 1 Tag
Wohnungswechsel1 Tag pro Jahr
Militärdienst (Rekrutierung, Waffeninspektion, Abgabe der militärischen Ausrüstung)gemäss Aufgebot
Erkrankung eines eigenen Kindeshöchstens 3 Tage pro Krankheitsfall

Artikel 4.3

bezahlte Feiertage

Gemäss Regelung im Kanton Bern sowie zusätzlich: Freitag nach Auffahrt, 24. Dezember, 31. Dezember

Artikel 4.2

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit und Unfall:
100% während 730 Tagen. Prämienbeteiligung 50:50 (nbu-Prämien vollständig von Mitarbeitenden übernommen).

Artikel 5.1

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

AnstellungsjahrMutterschafturlaub
Bis zum 2. Anstellungsjahr14 Wochen zu 100%
Ab dem 3. Anstellungsjahr16 Wochen zu 100%

Vaterschaftsurlaub: 10 Tage

Artikel 4.3 und 5.2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Leistungen bei Zivil- und MilitärdienstGrundlohn
Ledige Mitarbeitende80%
Verheiratete und ledige Mitarbeitende mit Unterstützungspflicht100%
alle übrigen obligatorischen Dienstleistungen100% während 30 Tagen

Artikel 3.11

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die WANDER AG entrichtet dem vertragsschliessenden Sozialpartner pro Mitarbeitenden, welcher dem GAV unterstellt ist, jährlich einen für die Vertragsdauer gültigen Betrag von CHF 110.-.

Artikel 7.19

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Mitarbeitenden dürfen aufgrund ihres Geschlechts, der Hautfarbe, der sexuellen Identifikation, der Staatsangehörigkeit oder Religionszugehörigkeit weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Diskriminierungsverbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.

Allfällig betroffene Mitarbeitende können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an Human Resources, die Personalkommission oder an den Vorgesetzten wenden.

Artikel 7.1

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der Arbeitgeber sorgt für eine Kultur des Respekts und der Toleranz und trifft Massnahmen zur Verhinderung von Missbräuchen, Übergriffen, sexueller Belästigung oder von Mobbing.

Allfällig betroffene Mitarbeitende können sich jederzeit für Rat und Unterstützung an Human Resources, die Personalkommission oder an den Vorgesetzten wenden.

Artikel 7.1

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Arbeitgeber und Arbeitnehmende setzen sich für die Durchsetzung aller notwendigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten im Betrieb ein.
Allfällig benötigte Arbeitskleider, Sicherheitsschuhe und Brillen werden von der Firma zur Verfügung gestellt. Es gelten diesbezüglich die entsprechenden firmeninternen Richtlinien.

Artikel 7.12

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lernende und PraktikantInen sind den Bestimmungen des GAV nicht unterstellt, die Bestimmungen werden aber sinngemäss angewendet.

Ferien:
- Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Nach erfolgreichem Abschluss der Lehre werden Lernende nach Möglichkeit während mindestens 12 Monaten weiterbeschäftigt. Rekrutenschule oder Durchdiener der RS im direkten Anschluss nach der Lehre haben aufschiebende Wirkung. (Artikel 7.11)

Artikel 1.2, 4.3 und 7.11; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit7 Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt
1. Anstellungsjahr1 Monat auf Monatsende
Ab 2. Anstellungsjahr2 Monate auf Monatsende
Ab 10. Anstellungsjahr3 Monate auf Monatsende
Ab dem 50. Altersjahr und mehr als 10 Dienstjahren6 Monate auf Monatsende
Mitglieder der Persko und Stiftungsratsmitglieder6 Monate auf Monatsende

Artikel 2.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Personalkommission WANDER AG

Arbeitgebervertretung

WANDER AG

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Mitglieder von offiziellen Organen oder Kommissionen des Sozialpartners können für die Ausübung ihrer Aufgaben und Funktionen auf schriftliches Gesuch hin bis maximal drei Tage pro Kalenderjahr freigestellt werden.

Artikel 4.3

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die Persko nimmt gemäss Mitwirkungsgesetz die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber der Geschäftsleitung wahr. Sie fördert die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen sowohl unter der Arbeitnehmerschaft als auch gegenüber der Geschäftsleitung.

Die Persko wird gemäss besonderem Wahlreglement bestimmt. Die Mitwirkung betrifft grundsätzlich Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung aus dem sozialen und betrieblichen Bereich, welche die Mitarbeitenden unmittelbar betreffen und mit dem Arbeitsverhältnis in direktem Zusammenhang stehen.

Die Mitarbeitenden und die Persko werden regelmässig über den allgemeinen Geschäftsgang orientiert. Die Persko trifft sich regelmässig mit der Geschäftsleitung zu Sitzungen. Dort werden innerbetriebliche Fragen gemäss Mitwirkungsdiagramm behandelt.

Die Rechte und Pflichten der Persko sind im Mitwirkungsreglement geregelt, welches integrierender Bestandteil des GAV bildet.

Die Gewerkschaft Unia kann einmal pro Jahr während max. eine Stunde eine Informationsveranstaltung mit den Beschäftigten während der Arbeitszeit durchführen. Neueintretenden Mitarbeitenden und bisherigen Mitarbeitenden wird beim Eintritt, bzw. bei Bedarf (1 x pro Jahr) von der Unia geliefertes Informationsmaterial abgegeben.

Artikel 6 und 7.16

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Persko, Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte oder Vertrauensleute der Gewerkschaft (Mitglieder welche eine Funktion und/oder Einsitz in Gewerkschaftsgremien haben und vorgängig benannt wurden) aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die Persko und die Gewerkschaftsvertretung ihre Zulässigkeit anerkannt haben.

Artikel 6

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Zur Milderung menschlicher und wirtschaftlicher Härten bei Personalabbau aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge von Restrukturierungsmassnahmen besteht ein Sozialplan, welcher integrierender Bestandteil zum GAV bildet.

Artikel 8.1

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

1. Ebene: Persko und Geschäftsleitung
2. Ebene: Schiedsgericht unter Vorsitz des Präsidenten des Einigungsamtes II Bern-Mittelland

Artikel 7.18

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen zu wahren. Sie verzichten ausdrücklich auf die Anwendung von Kampfmitteln wie Streik, Aussperrung und Boykott. Sie unterlassen alle Aktivitäten, die geeignet wären, Konflikte zu schüren oder zu verschärfen.

Artikel 7.17

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Wander AG 2018 (479 KB, PDF)
» Arbeitszeitreglement 2018 GAV Wander AG (337 KB, PDF)

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