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Unia Vertrag GAV der Schweizer Schokoladeindustrie

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern, (Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Mitgliedern von CHOCOSUISSE: (Chocolat Alprose SA) Caslano, (Barry Callebaut Schweiz AG) Dübendorf, (Chocolat Bernrain AG) Kreuzlingen, (Chocolats Camille Bloch SA) Courtelary, (Chocolats et Cacaos Favarger SA) Versoix, (Max Felchlin AG) Schwyz, (Gysi AG Chocolatier Suisse) Bern, (Mondelez Schweiz GmbH) Bern,(Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Schweiz) AG) Kilchberg, Altendorf, Olten, (Maestrani Schweizer Schokoladen AG) Flawil, (Nestlé Suisse SA) Broc, (Chocolat Stella SA) Giubiasco.

Anhang 1

persönlicher Geltungsbereich

Dem Gesamtarbeitsvertrag untersteht das von den Mitgliedern von CHOCOSUISSE fest und probeweise beschäftigte Betriebspersonal. Der Gesamtarbeitsvertrag gilt sinngemäss auch für Teilzeitpersonal mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20% einer vollen Stelle.
Bis und mit zu 9 Monaten befristet eingestellte Arbeitnehmende sind dem Gesamtarbeitsvertrag nicht unterstellt.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser Vertrag gilt vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022. Wird der Vertrag nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien durch eingeschriebenen Brief gekündigt, erneuert er sich stillschweigend um ein weiteres Jahr.

Artikel 28.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Der Grundlohn und die individuellen Zulagen werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Die vertraglichen Zulagen sind durch den Gesamtarbeitsvertrag garantiert.

Artikel 8.5

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Lohnsysteme bzw. Grund- und Mindestlöhne sowie die individuellen Zulagen werden jährlich nach Massgabe von Lohnpolitik und Leistung durch jedes Unternehmen zusammen mit der Betriebskommission und allfälligerweise mit der regionalen Gewerkschaftsvertretung überprüft.

Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Branche oder einzelner Unternehmungen erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrages Verhandlungen über die Entlöhnung, die Arbeitszeit und die Ferien aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt.

Artikel 10.2 und 28.2

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf die Ausrichtung eines 13. Monatslohnes.

Artikel 9

Kinderzulagen

Der Anspruch der Arbeitnehmenden auf Familienzulagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Familienzulagen sowie nach der massgeblichen kantonalen Gesetzgebung.

Artikel 11

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

25% für Überstunden, soweit die normale wöchentliche Arbeitszeit ge­mäss Art. 6 Abs. 1 im Durchschnitt innerhalb von 12 Monaten überschritten wird; bei Kompensation von Überstunden mit Freizeit besteht ein Anspruch von 25% Lohn- oder Zeitzuschlag.

Artikel 12.1.d

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitszeitZuschlag
Sonntagsarbeit75% Lohnzuschlag (50% müssen in Geld, 25% können im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden in Zeit ausgeglichen werden)
Nachtarbeit (23.00–06.00 Uhr)30% Lohnzuschlag plus 10% Zeitkompensation
Abendarbeit (20.00–23.00 Uhr)30% Lohnzuschlag, wobei im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden auch eine Zeitkompensation gestattet ist
Samstagsarbeit12% Lohnzuschlag

Artikel 12.1 a, b, c, f

Schichtarbeit / Pikettdienst

12% Lohnzuschlag für Tagesarbeit im Zweischichtenbetrieb sowie für Tagesarbeit im Einschichtbetrieb, wenn sie duch eine oder mehrere Pausen, die zusammen 30 Minuten nicht überschreiten, unterbrochen wird. An Stelle dieses Zuschlages kann entsprechende Freizeit gewährt werden.

Artikel 12.1.e

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 41 Stunden innerhalb von 12 Monaten.

Artikel 6.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr6 Wochen
vom vollendeten 20. bis zum 49. Altersjahr5 Wochen
vom Kalenderjahr an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird5 Wochen und 2 Tage
vom Kalenderjahr an, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird6 Wochen

Bei Eintritt im Laufe des Jahres werden die Ferien anteilsmässig gewährt.

Artikel 14.4

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Absenzen ohne Lohnabzugbezahlte Urlaubstage
Vaterschaft bei der Geburt eigener Kinder5 Tage
Adoptionsurlaub, wenn das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt3 Tage
Tod des Ehegatten oder des anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern3 Tage
Tod von Grosseltern, Enkeln, Geschwistern, des Schwagers, der Schwägerin, von Schwiegersohn und Schwiegertochter1 Tag
Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft3 Tage
Wohnungswechsel1 Tag
Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung1 Tag
Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder pro Jahr maximal3 Tage
Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion (höchstens 3 Personen je Unternehmen) pro Jahr maximal3 Tage

Artikel 16

bezahlte Feiertage

Die Anzahl der gesetzlichen oder ortsüblichen Feiertage, für die der ausgefallene Lohn vergütet wird, beträgt maximal 9. Fällt ein Feiertag auf einen freien Tag (z.B. Sonntag), wird er nicht kompensiert. Der Arbeitgeber und die Betriebskommission verständigen sich spätestens im Dezember über die bezahlten Feiertage des folgenden Jahres.

Artikel 15.1

Bildungsurlaub

Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionmitglieder: maximal 3 Tage pro Jahr

Artikel 16

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmenden ab Beginn des Arbeitsverhältnisses einer Krankengeld-Versicherung anzuschliessen, die während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen vom 3. Krankheitstag an 80% des Bruttolohnes zahlt.

Wenn der Arbeitgeber eine über 2 Tage dauernde Aufschubsfrist vereinbart, richtet er ab dem 3. Krankheitstag bis zum Einsetzen der Versicherungsleistungen 85% des Bruttolohnesaus.

Die Prämien der Krankengeld-Versicherung werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig geteilt.

Unfall:
Die Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmenden gegen Berufs- und Nichtberufsunfall gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG).

Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Arbeitnehmenden kommen für die Prämien der Nichtberufsunfallversicherung auf, die vom Lohn in Abzug gebracht werden können.

Der Arbeitgeber garantiert den Arbeitnehmenden bei Arbeitsunfähigkeit infolge Berufs- und Nichtberufsunfalles eine Entschädigung von 100% des Nettolohnes und kann zu diesem Zweck eine Zusatzversicherung für die Deckung der Differenz zur gesetzlichen Entschädigung von 80% des Bruttolohnes (einschliesslich Karenzfrist) abschliessen.

Artikel 18 und 19

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Bei Mutterschaft haben die Arbeitnehmerinnen Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaubs.
Die staatliche Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzordnung fällt dem Arbeitgeber zu.

Artikel 17

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartEntschädigung
schweizerischen Militär-, Rotkreuz-sowie Schutzdienst und schweizerischen ZivildienstGemäss Bestimmungen Erwerbsersatzordnung
Wiederholungskurse, obligatorische Instruktionsdienste100% des Lohnes
Rekrutenschule, Beförderungsdienste:
Ledige ohne Unterstützungspflicht80% des Lohnes
Verheiratete100% des Lohnes

Artikel 13

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen monatlich folgende Beiträge:
WerBeitrag
Arbeitnehmende:
Ab 20 WochenstundenCHF 17.--
weniger als 20 WochenstundenCHF 8.50
Arbeitgeber:
Ab 20 WochenstundenCHF 2.--
weniger als 20 WochenstundenCHF 1.--

Artikel 23

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der Arbeitgeber schützt und achtet insbesondere die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden.
Der Arbeitgeber unterstützt die Integration der ausländischen Arbeitnehmenden und unterbindet allfällige ausländerfeindliche Machenschaften.

Artikel 3.6 und 3.7

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen und setzt die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Gleichstellung um. Er engagiert sich insbesondere für die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer und schafft die Voraussetzungen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens. Zur Vermeidung von Missbräuchen, Übergriffen und sexuellen Belästigungen trifft er geeignete Massnahmen.

Artikel 3.6

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber trifft die zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlichen Massnahmen.
Für den Sonderschutz der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden gelten die Vorgaben von Art. 60–66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung.

Artikel 3.6 und 7

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Es gelten die Vorgaben von Art. 60–66 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz sowie der Jugendarbeitschutzverordnung.

Artikel 7

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
nach Ablauf der Probezeit im 1. Arbeitsjahr1 Monat
vom 2. bis 9. Arbeitsjahr2 Monate
vom 10. Arbeitsjahr an3 Monate
Nach der Probezeit hat die Kündigung schriftlich auf ein Monatsende zu erfolgen.

Artikel 5.1

Kündigungsschutz

Die sich aus dem Gesetz ergebenden Kündigungsschutzbestimmungen (OR Art. 336, 336a, 336b, 336c und 336d) sind einzuhalten.

Artikel 5.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

CHOCOSUISSE, Verband Schweizerischer Schokoladenfabrikanten

paritätische Organe

Fonds

Stiftung CHOCOSUISSE-FONDS:
Fonds zur Förderung der beruflichen Ausbildung und sozialen Werken.
Die Einzelheiten über die Erhebung, Aufteilung, Verwaltung und Verwendung der Vertrags- und Berufsbeiträge werden in einem eigenen Reglement festgelegt.

Artikel 23, Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006, Nachtrag zur Vereinbarung Vertrags- und Berufsbeiträge im Rahmen des Gesamtarbeitsvertrages 2003 - 2006

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

3 Tage pro Jahr für die Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion.

Artikel 16

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Betriebskommission:
In jedem Betrieb ist eine Betriebskommission zu wählen. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Arbeitnehmerschaft selbst zu fördern. Sie unterstützt das Vorschlagswesen im Betrieb und versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziel führten.

Artikel 21.1

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Wird einer gewerkschaftlichen Vertrauensperson gekündigt, kann diese die Betriebskommission anrufen. Die Betriebskommission beurteilt den Sachverhalt und informiert den Arbeitgeber über das Ergebnis. Für einen allfälligen Weiterzug gelten die Bestimmungen von Art. 26.

Artikel 21.2 und 26

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

1. Die Unternehmungen verpflichten sich, möglichst frühzeitig die betroffenen Arbeitnehmenden, ihre betrieblichen Vertretungen, die Vertragsparteien sowie die Behörden zu informieren, wenn Umstrukturierungen, Betriebsschliessungen oder der Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen an Dritte bevorstehen.
Die Information soll so umfassend wie möglich sein und Angaben über die Gründe, die zu diesen Entscheidungen geführt haben, über die vorgesehenen wirtschaftlichen und sozialen Massnahmen und den Zeitplan enthalten.
2. Zwischen der Unternehmung und der Betriebskommission sind in Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien jene Massnahmen zu prüfen, die geeignet sind, die materiellen und menschlichen Konsequenzen für die betroffenen Arbeitnehmenden in einem verantwortbaren Masse zu halten.
3. Beiden Auswirkungen und Massnahmenfür die Arbeitnehmenden werden vor allem folgende Punkte berücksichtigt:
3.1 gesetzliche und vertragliche Ansprüche und Verpflichtungen
3.2 weitere Leistungen und Massnahmen

Anhang III

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den vertragsschliessenden Parteien wird ein paritätisches Schiedsgericht eingesetzt.

Artikel 26.1

Friedenspflicht

Zur Sicherung des Arbeitsfriedens verpflichten sich die Sozialpartner, diesen Vertrag gewissenhaft einzuhalten.

Artikel 24

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