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Unia Vertrag GAV Schweizer Zucker AG

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.02.2013 - 30.09.2020
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Zuckerfabriken in Aarberg und Frauenfeld; BE und TG)

betrieblicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Zuckerfabriken in Aarberg und Frauenfeld; BE und TG)

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Arbeitnehmenden, ausgenommen Kaderstufen 1+2. Auf Auszubildende, Aushilfen bis zu drei Monaten Anstellungsdauer - z.B. Kampagnemitarbeitende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Temporär-Arbeitnehmende - sollen die Bestimmungen des GAV sinngemäss angewandt werden; sie unterstehen aber dem GAV nicht.

Artikel 1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Erfolgt keine Kündigung (mit 6-monatiger Frist), so verlängert sich die Geltungsdauer um ein Jahr.

Artikel 24

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Lohn wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden individuell und pro Monat vereinbart.

Artikel 13

Lohnerhöhung

Zur Information:
Über allgemeine Lohnänderungen wird im Betrieb zwischen Personalkommission und Direktion verhandelt. Kommt keine Einigung zustande, können bei Bedarf Arbeitnehmerverbände hinzugezogen werden.

Artikel 13

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn; Auszahlung am 20. Dezember.

DienstalterGeschenke
Nach 10 JahrenCHF 1'000.-- und ein bezahlter freier Arbeitstag
Nach 15 JahrenCHF 1'500.-- und ein bezahlter freier Arbeitstag
Nach 20 JahrenCHF 2'000.-- und ein bezahlter freier Arbeitstag
Nach 25 JahrenEin Bargeldbetrag in der Höhe eines Monatsgehaltes und ein bezahlter freier Arbeitstag
Nach 30 JahrenEin Bargeldbetrag in der Höhe eines halben Monatgsgehaltes und ein bezahlter freier Arbeitstag
Nach 35 JahrenCHF 3'500.-- und ein bezahlter freier Arbeitstag
Nach 40 JahrenEin Bargeldbetrag in der Höhe eines Monatsgehaltes und ein bezahlter freier Arbeitstag

Dienstjahresprämie:
Jede/r in Pension gehende Arbeitnehmende erhält im Austrittsmonat eine Dienstjahresprämie von Fr. 50.--/Dienstjahr.

Heiratszulage:
Einmalige Zulage von CHF 2'000.-- bei der ersten Heirat (anteilsmässig zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis innert 1 Jahrs nach der Heirat aufgelöst wird).

Anerkennung besonderer Leistungen:
Einmalige Sonderzulage möglich; Höhe wird von der Direktion bestimmt.

Artikel 14; Anhang II

Kinderzulagen

Gemäss dem kantonalen Gesetz, erhöht um einen Zuschuss des Arbeitgebers um CHF 20.-- pro Kind und Monat.

Artikel 15

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überstunden/Überzeit: 25% Lohnzuschlag

Artikel 10.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nachtarbeit:
- Vom 1.4. bis 31.8. (22:00-05:00) an Werktagen: 50% Lohnzuschlag
- Vom 1.9. bis 31.3. (23:00-06:00) an Werktagen: 50% Lohnzuschlag
Sonn- und Feiertage (00:00-24:00): 50% Lohnzuschlag

Artikel 10.3

Schichtarbeit / Pikettdienst

Schichtarbeit:
- 2-Schichtbetrieb: CHF 2.80 Zuschlag/h
- 3-Schichtbetrieb: CHF 4.-- Zuschlag/h
- für regelmässige Nachtschicht: 10% Zeitzuschlag

Picket-Entschädigungen:
- Pikettdienst an Werktagen: CHF 45.--
- Pikettdienst an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie an Freitagen gemäss Dienstplan: CHF 60.--

Artikel 10.2; Anhang II

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Berufskleider werden durch den Betrieb zur Verfügung gestellt. Reinigung und Reparatur der Berufskleider besorgen Vertragsfirmen des Betriebs.

Arbeitnehmende können beim Betrieb pro Jahr ein Paar Sicherheitsschuhe beziehen.

Anhang I

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

2106 h/Jahr brutto, durchschnittlich 175,5h/Monat, 40,5 h/Woche.

Artikel 10.1

Ferien

Allgemein:
AlterFerientage
bis zum 17. Altersjahr35 Tage
ab dem 17. Altersjahr30 Tage
ab dem 18. Altersjahr25 Tage
ab dem 21. Altersjahr25 Tage
ab dem 41. Altersjahr27 Tage
ab dem 51. Altersjahr30 Tage

Lernende:
LehrjahrFerientage
1. Lehrjahr35 Tage
2. Lehrjahr30 Tage
3. Lehrjahr25 Tage

Artikel 11.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AbsenzFreie Tage
Heirat2 Tage
Bei Heirat eines Kindes1 Tag
Geburt eines Kindes (für den Vater)3 Tage
Bei Tod des Ehegatten, eines Kindes oder von Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder Geschwistersbis zu 3 Tagen
Rekrutierung (gemäss Marschbefehl)1-3 Tage
Umzug/Gründung des eigenen Haushaltes, sofern kein Arbeitgeberwechsel damit verbunden ist1 Tag
Pflege kranker, in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, sofern die Pflege nicht andersweitig organisiert werden kannbis zu 3 Tagen

Artikel 18

bezahlte Feiertage

Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 1.-August-Bundesfeier, Weihnachten, Stephanstag (Werk Frauenfeld auch 1. Mai)

Artikel 12

Bildungsurlaub

Direktion und Personalkommission entwickeln und regeln die Grundsätze interner und externer Weiterbildung, die zeitlich und finanziell unterstützt wird.

Artikel 7.2

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Bei Krankheit oder Unfall (unverschuldet): 100% des Lohnes. Die max. Lohnzahlungspflicht dauert 730 Tage.

Unfall:
Arbeitnehmende, die mehr als 8 h/Woche arbeiten, sind bei der SUVA für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Die SUVA-Prämien werden vom Betrieb getragen.
Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung werden zu 2/3 von der ZAF und zu 1/3 von den Arbeitnehmenden getragen.

Anhang I: Artikel 1, 6 und 7

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub (nach 10-monatiger Dienstdauer): 16 Wochen bei vollem Lohn

Vaterschaftsurlaub: 3 Tage

Artikel 18; Anhang II: Artikel 2

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartBedingung% des Lohnes
RekrutenschuleLedige ohne Unterstützungspflicht75%
Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht85%
Durchdiener-Rekrutenschulewährend eines Monats100%
für die darüber hinausgehende Zeit an ledige Rekruten ohne Unterstützungspflicht75%
für die darüber hinausgehende Zeit an verheiratete und ledige Rekruten mit Unterstützungspflicht85%
übrige Militärdienstleitungen/Leiterkurse Jugend und Sportwährend eines Monats100%
für die darüber hinausgehende Zeit an Ledige ohne Unterstützungspflicht50%
für die darüber hinausgehende Zeit an Verheiratete und Ledige mit Unterstützungspflicht80%

Unter diese Bestimmung fallen sämtliche Dienste in Armee, Zivildienst und Zivilschutz sowie Leiterkurse Jugend und Sport.

Artikel 17

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Eine vorzeitige Pensionierung ist sowohl von seiten der Arbeitnehmenden als auch von seiten der Arbeitgeber 6 Monate im voraus mitzuteilen.

Artikel 23.3d

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

0.3% de AHV-pflichtigen Monatslohns, max. CHF 18.--/Monat

Artikel 4; Vereinbarung über den Solidaritätsbeitrag

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Der Betrieb bekennt sich zu fairen Anstellungsbedingungen ohne Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Alter, kulturellem Hintergrund, religiöser Zugehörigkeit, Nationalität, sexueller Orientierung u.a.

Präambel

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancen- und Lohngleichheit für Frauen und Männer. Sie arbeiten zusammen Hinweise un Empfehlungen für den Betrieb aus, wie die Frauen bei ihrer beruflichen Entwicklung speziell gefördert werden können.
Der Grundsatz von gleichem Lohn für Mann und Frau bei gleichwertiger Arbeit wird im Betrieb durch eine geschlechtsneutrale, nachvollziehbare Lohnpolitik verwirklicht.

Artikel 7.3

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Schutz der Gesundheit und die Vermeidung von Unfällen sind von höchster Wichtigkeit für alle Mitarbeitenden der Firma. Aus diesem Grund sind alle dazu verpflichtet, sich strikt an die bestehenden Sicherheitsvorschriften zu halten und die Firmenleiung sowie deren Vertreter bei der Anwendung aller Unfallpräventivmassnahmen zu unterstützen.

Artikel 22

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

GAV-Unterstellung:
Lernende sind dem GAV unterstellt.

Alter / LehrjahrFerientage
bis zum 17. Altersjahr35 Tage
ab dem 17. Altersjahr30 Tage
ab dem 18. Altersjahr25 Tage
1. Lehrjahr35 Tage
2. Lehrjahr30 Tage
3. Lehrjahr25 Tage
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch)5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1 und 11.1; OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahrKündigungsfrist
während Probezeit (3 Monate)7 Tage
beim unterjährigen Arbeitsverhältnis1 Monat
ab dem 1.-6. Dienstjahr2 Monate
nach dem 6. Dienstjahr3 Monate

Artikel 23

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Kaufmännischer Verband Bern und Umgebung (KVB)

Arbeitgebervertretung

Schweizer Zucker AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Werkskommission (auf Ebene des Standorts):
Setzt sich aus gewählten WK-Mitgliedern der einzelnen Vertretungsbereiche zusammen. Mitwirkungspartner sind die Werkleitung des Standorts sowie der Personalleiter;

Personalkommission (auf Unternehmensebene):
Setzt sich aus je drei WK-Mitgliedern der Werkskommissionen Aarberg und Frauenfeld zusammen. Mitwirkungspartnerin ist die Direktion.

Vgl. auch Anhang Vb mit Mitwirkungsgebieten und -stufen

Anhang V

Fonds

Der Betrieb leistet von der AHV-pflichtigen Lohnsumme der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden einen Beitrag an den Partnerschaftsfonds der Gewerkschaften.

Artikel 7.5

Mitwirkung

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Zur Förderung einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie zur Stärkung und Durchsetzung des GAV wird pro Standort je eine Werkkommission gewählt; von diesen werden je drei Vertreter in die Personalkommission delegiert.

Vgl. auch Mitwirklungsvereinbarung (Anhang V).

Artikel 5

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Mitglieder der Werks- und Personalkommission (WK/PK) darf wegen ihrer ordnungsgemässen Tätigkeit nicht gekündigt werden, noch dürfen ihnen andere Nachteile erwachsen.
Beabsichtigt der Betrieb trotzdem die Entlassung eines gewählten WK/PK-Mitgliedes, so muss die Direktion zuhanden der Peronalkommission vorgängig ein schriftliche Begründung abgeben.

Personen, die an ihrem Arbeitsplatz Missstände beobachten und diese intern dem entsprechenden Vorgesetzten melden, werden nach Ausschöpfung des Dienstweges durch die Geschäftsleitung geschützt.

Anhang Va; Artikel 6.2

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei Arbeitsplatzgefährdung:
Die Vertragsparteien und die Personalkommission sind vorgängig einer allfälligen Massnahme des Betriebes umfassend zu informieren.
Bei beabsichtigten Entlassungen:
Die Vertragsparteien und die Personalkommission sind vorgängig und rechtzeitig zu konsultieren. Der Betreib gibt den Vertragsparteien und der Personalkommission die Möglichkeit, Vorschläge betreffend Vermeidung von Kündigungen zu unterbreiten.
Bei unumgänglichen Entlassungen:
Die Vertragsparteien und die Personalkommission werden vorgängig sowie anschliessend die Betroffenen frühzeitig informiert.

Vgl. auch Anhang IV zu Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen bei Umstrukturierungen und Entlassungen.

Anhang IV

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeGremium
1. StufeArbeitsplatz
2. StufeBetrieb
3. StufeUnternehmen
4. StufeVertragsparteien
5. StufeSchiedsgericht

Artikel 8; Vereinbarung über die Mitwirkung der Arbeitnehmenden Artikel 10

Friedenspflicht

Vertragsparteien anerkennen die dem Arbeitsfrieden zukommende Bedeutung und verpflichten sich, ihn uneingeschränkt zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen sind ausgeschlossen, und zwar auch in durch den GAV nicht geregelten Fragen.

Artikel 2

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