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Unia Vertrag GAV Schweizer Brauerei-Verband

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2013
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Brauereien:
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken

Anhang 1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Brauereien:
- Brauerei A. Egger AG Worb
- Brauerei Falken AG Schaffhausen
- Brauerei H. Müller AG Baden
- Brauerei Schützengarten AG St. Gallen
- Heineken Switzerland AG Luzern
- Rugenbräu AG Interlaken

Anhang 1

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für das in den angeschlossenen Brauereien beschäftigte Betriebs- und Fahrpersonal mit mindestens 50% Beschäftigung. Die Lernenden sind unterstellt. Nicht unterstellt ist das Personal mit Vorgesetzten- und Spezialfunktionen.

Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird er nicht wenigstens sechs Monate vor seinem Ablauf (31.12.2015) gekündigt, so erneuert er sich jeweils um ein Jahr.

Artikel 34

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Arbeitnehmende über 20 Jahre: CHF 3'900.--/Monat

Für die Lohnregelung gelten (im übrigen) die Lohnreglemente der einzelnen, dem GAV angeschlossenen Brauereien.

Artikel 8

Lohnerhöhung

Zur Information:
Der SBV und die Unia führen ab einer Jahresteuerung (...) von mindestens 1% (Basis September) Verhandlungen über die Anpassung des Mindestlohnes.

Artikel 8

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Im November oder Dezember wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt.

Artikel 9

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von 25% für Überstunden- und Überzeitarbeit.
Die Überzeit kann sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden.

Artikel 10

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag
- von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation für regelmässige Nachtarbeit (gemäss Arbeitsgesetz)
- von 30% bei Nachtarbeit
- von 30% bei Samstagsarbeit
- von 75% für Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Artikel 10

Schichtarbeit / Pikettdienst

Die Arbeitnehmenden haben Anrecht auf einen Lohnzuschlag von CHF 2.10 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06h00 bis 23h00 respektive vom SECO bewilligt.

Bei dauernder Schichtarbeit erarbeiten die Geschäftsleitung und die Betriebskommission ein Reglement.

Artikel 10

Spesenentschädigung

Spesen werden im entsprechenden Lohnreglement geregelt.

Artikel 11

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Personal in der Produktion: 41 Stunden/Woche
Personal in der Logistik: während 6 Monaten 45 Stunden und während 6 Monaten 42 Stunden/Woche

(In einem Reglement) kann die sich aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit ergebende Jahresarbeitszeit ungleichmässig verteilt werden. Dabei beträgt die minimale Wochenarbeitszeit 32 Stunden, die maximale 45 Stunden, für das Fahrpersonal 46 Stunden (...).

Artikel 5

Ferien

VoraussetzungFerientage
Allgemein25 Tage
ab Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird30 Tage

Artikel 15

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
eigene Hochzeit3 Tage
Geburt eigener Kinder3 Tage
Adption3 Tage
Wohnungswechsel1 Tag
Hochzeit eines Kindes1 Tag
Todesfall von Eltern, Gatten, eingetragenen Partnern, Kindern3 Tage
Todesfall von Schwieger-, Pflege- oder Grosseltern, Geschwistern, Enkelinder, Schwägerin/Schwager1 Tag
Rekrutierung3 Tage
Inspektion und Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gemäss Art. 36ArG3 Tage

Bei Ausübung öffentlicher Ämter: s. OR Art 324a.

Artikel 21

bezahlte Feiertage

Die gesetzlichen Feiertage sind durch die kantonalen Ausführungserlasse des Arbeitsgesetzes bestimmt.

Der 1. Mai ist ein bezahlter freier Tag.

Artikel 13 und 14

Bildungsurlaub

Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen (...) erhalten Vertrauensleute der Gewerkschaft Unia und Mitglieder der Betriebskommission (...) bezahlten Bildungsurlaub von höchstens fünf Arbeitstagen jährlich.

Die Gesamtzahl der jährlichen (Bildungs-)Urlaubstage bestimmt sich (...) nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmenden, die dem GAV unterstehenAnzahl Urlaubstage
1 - 507
51 - 10012
101 - 17520
176 - 25025
251 und mehr30

Die Mitglieder der am GAV beteiligten Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen (...) unbezahlten Urlaub von max. 2 Arbeitstagen (...) beanspruchen. Der entsprechende Lohnausfall kann durch den Bildungsfonds (...) gedeckt werden.

Artikel 23

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Der Arbeitgeber zahlt für den Lohnausfall 80% des Lohnes während 12 Monaten. Eine Krankentaggeldversicherung zahlt bis max. 720 Tagen den so nicht gedeckten Teil des Nettolohnes. Die Prämien werden geteilt.

Unfall:
Die Arbeitnehmer sind gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen bei der SUVA versichert. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Arbeitnehmer.

Artikel 18 und 20

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Anspruch nach der Niederkunft auf 100% des Lohnes während 98 Tagen

Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub:
3 Tage

Artikel 17 und 21

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Es gelten die Bestimmungen der EO.
Für Wiederholungskurse und andere obligat. Dienstleistungen haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf 100% des Lohnes.
Für die Rekrutenschule und die Beförderungsdienste haben Arbeinehmende ohne Unterstützungspflichten Anspruch auf 75%, jene mit Unterstützungsplicht auf 100%.

Artikel 16

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie:
Die dem SBV angeschlossenen Brauereien ziehen ihren Arbeitnehmenden monatlich einen Berufs- und Vertragsbeitrag von CHF 20.-- ab (...). Teilzeitarbeitnehmende bezahlen die Hälfte.

Die Beiträge der Mitglieder der Gewerkschaft Unia werden der Unia überwiesen.
Der (...) verbleibende Restbetrag (...) geht zu 70% an die Unia (...) und zu 30% an den Bildungsfonds für Arbeitnehmende der Brauereiindustrie.

Anhang 2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Mann und Frau haben Anrecht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.

Artikel 2

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

GAV-Unterstellung:
Die normativen Bestimmungen des GAV gelten sinngemäss.

Löhne für Lernende Lebensmitteltechnologen "Schwerpunkt Bier":
- 1. Lehrjahr: CHF 800.--
- 2. Lehrjahr: CHF 900.--
- 3. Lehrjahr: CHF 1'200.--

Ferien (gemäss Gesetz):
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 25 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 2 und 15; Auskunft Schweizer Brauerei-Verband vom 16.10.2014

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit7 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
2. - 9. Dienstjahr2 Monate
ab 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 26

Kündigungsschutz

Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission ihre Zulässigkeit anerkannt hat.
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.

Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken

Artikel 28

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Schweizerischer Brauerei-Verband

paritätische Organe

Fonds

Bildungsfonds

Anhang 3

Mitwirkung

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Die (Betriebs)kommission nimmt die gesetzlichen Mitwirkungsrechte wahr.

Artikel 27

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Wird eine Kündigung gegen Mitglieder der Betriebskommission aus einem anderen Grund als einer Restrukturierung ausgesprochen, so ist diese nur gültig, sofern die paritätische Kommission ihre Zulässigkeit anerkannt hat.
Offiziell gewählte und dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilte Vertrauensleute der Gewerkschaft (z.B. Mitglieder von Kommissionen; max. eine Person pro 1 bis 100 dem GAV unterstellten Mitarbeitende) sind den Mitgliedern der Betriebskommission gleichgestellt.

Ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind:
- A. Egger AG, Worb
- Falken AG, Schaffhausen
- Rugenbräu AG, Interlaken

Artikel 28

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Empfehlungen für Massnahmen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen und bei Entlassungen infolge von wirtschaftlichen und strukturellen Problemen:
- Zusammenarbeit mit der Betriebskommission bei Arbeitsplatzgefährdung
- Information und Konsultation der Betriebskommission bei einem Betriebsübergang
- Konsultation der Betriebskommission bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden
- Information über Entlassungen
- Massnahmen zur Vermeidung oder Milderung von Härten bei Entlassungen
- Verhandlungen über die Folgen

Bei einer grösseren Anzahl von Entlassungen hat die Betriebskomission das Recht, Verhandlungen über die Folgen solcher Entscheidungen für die betroffenen Arbeitnehmenden zu verlangen. Für die Verhandlungen können sir sofort den Beizug der beidseitigen Vertragsparteien verlangen.

Anhang 4

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Die Vertragsparteien unterwerfen sich für die Erledigung allfälliger Streitigkeiten aus diesem Vertrag einem Schiedsgericht, welches endgültig entscheidet.

Artikel 33

Friedenspflicht

Die Vertragspartner unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht.

Artikel 29

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