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Unia Vertrag GAV Feldschlösschen Getränke AG und Supply Company AG

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Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Gilt für die Standorte Rheinfelden, Sion, Rhäzüns, Satigny, Givisiez, Sion, Visp, Bern, Gwatt/Thun, Biel, Härkingen, Dietikon, Bioley, Winterthur, Taverne, Landquart, Develier und Emmen der Feldschlösschen Supply Company AG, sowie die Abteilung Gastroservice der Feldschlösschen Getränke AG.)

Artikel 2.2; Anhang

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für die Standorte Rheinfelden, Sion, Rhäzüns, Satigny, Givisiez, Sion, Visp, Bern, Gwatt/Thun, Biel, Härkingen, Dietikon, Bioley, Winterthur, Taverne, Landquart, Develier und Emmen der Feldschlösschen Supply Company AG, sowie die Abteilung Gastroservice der Feldschlösschen Getränke AG.

Artikel 2.2; Anhang

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für Mitarbeitende des Betriebs- und Fahrpersonals mit befristetem und unbefristetem Vertrag, welche direkt von der Feldschlösschen Getränke AG bzw. der Feldschlösschen Supply Company AG angestellt werden; einschliesslich Teilzeitbeschäftigte mit mindestens der Hälfte der vollen Arbeitszeit. Nicht dem GAV unterstellt sind Lernende und übriges Personal.

Artikel 2.2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

GAV erneuert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern er nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien mit eingeschriebenem Brief gekündigt wird.

Artikel 32.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Die Arbeitnehmenden werden im Monatslohn entlöhnt. Sie haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 1.1 GAV. Die Einzelheiten sind in einem separaten Lohnreglement geregelt.

Artikel 19.1

Lohnkategorien

Gemäss separatem Lohnreglement

Lohnreglement

Lohnerhöhung

2017:
generelle Lohnerhöhung von CHF 35.-- für Einkommen bis CHF 5'000.-- bzw. CHF 25.-- für Einkommen zwischen CHF 5'001.-- und 5'500.--
Lohnsumme wird um 1% erhöht

Zur Information:
Alljährlich auf den 1. Januar verhandeln die Vertragspartner über die Anpassung der Löhne. Die Verhandlungen werden unter Berücksichtigung folgender Grundlagen geführt: Allgemeine Wirtschaftslage, Arbeitsmarkt, Kaufkrafterhaltung der Löhne, sowie Geschäftsgang und -aussichten der Arbeitgeberin.

Artikel 21.1; Lohnverhandlungen 2017

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

13. Monatslohn, der in der Regel im November ausbezahlt wird

Artikel 20.1

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Als Überzeitarbeit gilt die von der Arbeitgeberin angeordnete Überschreitung der 45 Stunden-Woche. Sie ist nach Möglichkeit innerhalb der nächsten vier bis sechs Monate zu kompensieren, in Ausnahmefällen kann die Überzeit auch ausbezahlt werden. Die Zuschläge können sowohl als Zeit gutgeschrieben oder ausbezahlt werden. Bei Inventuren kann die Überzeit generell ausbezahlt werden.
Für Teilzeitpersonal gelten nur diejenigen Arbeitsstunden als Überzeit, welche die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschreiten.

Lohnzuschlag von 25% für Überzeitarbeit

Artikel 15.4 und 23.1

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Nacht-, Sonn- und FeiertagsarbeitZeitLohnzuschlag
regelmässige Nachtarbeit (25 Nächte pro Jahr und mehr)23h00-06h00 resp. gemäss Art. 10 ArGLohnzuschlag von 30% zuzüglich 10% Zeitkompensation
Samstagsarbeit30%
Arbeit an Sonn- und Feiertagen70%
Nachtarbeit23h00-06h00 resp. gemäss Art. 10 ArG30%

Artikel 23.1

Schichtarbeit / Pikettdienst

Lohnzuschlag von CHF 2.70 pro Stunde für Schichtarbeit am Tage von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr

Artikel 23.1

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41 Stundenwoche im Jahresschnitt

Artikel 15.1

Ferien

AlterskategorieFerienanspruch
ab Eintritt4 Wochen und 3 Tage
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 45. Altersjahr, oder das 25. Dienstjahr vollendet wird5 Wochen
für Arbeitnehmende unter 20 Jahren5 Wochen
ab dem Kalenderjahr, in welchem das 60. Altersjahr vollendet wird6 Wochen

Artikel 17.3

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Geburt (Vater) oder Adoption eines Kindes3 Tage
Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners, eigener Kinder, eines Elterteils3 Tage
Tod von Familienangehörigen (Grosseltern, Enkel, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn und Schwiegertochter, sofern sie im gleichen Haushalt leben2 Tage
Tod von Familienangehörigen (Grosseltern, Enkel, Geschwister, Schwager, Schwägerin, Schwiegersohn und Schwiegertochter1 Tag
Tod von anderen Verwandten oder nahen BekanntenTeilnahme an Bestattung
Arbeitnehmende mit Familienpflichten gem. ArG Art. 363 Tage
Eigene Heirat3 Tage
Heirat eines Kindes1 Tag
Wohnungswechsel pro Jahr (gegen Vorweisung des Mietvertrages)1 Tag
Militärische Rekrutierung mit EO-Karte maximal3 Tage
Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag

Artikel 18.1

bezahlte Feiertage

Es gelten die am Ort der jeweiligen Betriebe durch die Arbeitgeberin bekannt gegebenen Feiertage.

Artikel 16.1

Bildungsurlaub

Für die Teilnahme an Weiterbildungskursen, deren Sinn und Zweck von der Arbeitgeberin anerkannt werden, erhalten Vertrauensleute der Gewerkschaft Unia und Mitglieder der Betriebskommission bezahlten Bildungsurlaub von maximal fünf Arbeitstagen pro Jahr. Die Gesamtzahl der jährlichen Urlaubstage bestimmt sich für jeden Standort nach folgender Tabelle:
Zahl der Arbeitnehmer im GAVAnzahl Urlaubstage
1 bis 507 Tage
51 bis 10012 Tage
101 bis 17520 Tage
176 bis 25025 Tage
251 und mehr30 Tage

Artikel 8.4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Lohnfortzahlung von 100% des Lohnes während maximal 720 Tagen, sofern das Arbeitsverhältnis wenigstens drei Monate gedauert hat.

Unfall:
- Lohnfortzahlung von 100% des Lohnes während 720 Tagen
- Nach den 720 Tagen richten sich die Leistungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
- Treten an die Stelle des Lohnes Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, besonders bei Arbeitsverhinderung entfallende Sozialversicherungsbeiträge.
- Die Arbeitgeberin übernimmt die Prämien für die Berufsunfallversicherung. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trägt die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung.

Artikel 24.1, 25.2 und 25.3

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
Voller Lohn während 14 Wochen, ab 6. Dienstjahr während 16 Wochen

Vaterschaftsurlaub oder bei Adoption eines Kindes: 3 Tage

Artikel 27.2 und 18.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Dienstartohne Unterstützungspflichtmit Unterstützungspflicht
WK und andere obligatorische Dienstleistungen100% des Lohnes100% des Lohnes
Rekrutenschule und Beförderungsdienste (Unteroffiziers-, Feldweibel-, Fourier-, Offiziersschule, Führungslehrgänge und technische Lehrgänge, einschliesslich Abverdienen)75% des Lohnes100% des Lohnes

Artikel 28.2

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Die Arbeitgeberin zieht den Arbeitnehmenden monatlich den Vertrags- und Berufsbeitrag von CHF 20.-- ab. Eine separate Vereinbarung regelt die Einzelheiten.

Artikel 5.1

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die Arbeitgeberin schützt die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz und trifft Massnahmen, um Verletzung der Würde oder Benachteiligung etwa aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit oder des Alters zu verhindern.

Artikel 14.6

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Sie sorgt für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das Missbräuche, Diskriminierungen, Übergriffe und sexuelle Belästigungen verhindert.

Artikel 14.6

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lernende sind nicht dem GAV unterstellt.

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Weiterbeschäftigung:
Nach erfolgreichem Abschluss ihrer Lehre werden Lernende der Arbeitgeberin nach Möglichkeit weiterbeschäftigt.

Artikel 2.2, 10.2 und 17.3; OR Art. 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

ArbeitsjahrKündigungsfrist
während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
im 1. Dienstjahr1 Monat
vom 2. bis 9. Dienstjahr2 Monate
vom 10. Dienstjahr3 Monate

Artikel 11.1

Kündigungsschutz

Das Arbeitsverhältnis von Mitgliedern der Betriebskommission kann wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. Die Verwarnung enthält in jedem Fall eine individuelle Zielvereinbarung. Führt dies nicht zu einer festgelegten Verhaltens- oder Leistungsverbesserung, kann die Arbeitgeberin kündigen. Die Arbeitgeberin orientiert die Betriebskommissionspräsidentin bzw. den Betriebskommissionspräsidenten (oder das Vize-Präsidium) über diese schriftliche Verwarnung unter Angabe der Gründe. Diese/r kann im Namen der betroffenen Person dazu Stellung nehmen.

Artikel 8.5

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia

Arbeitgebervertretung

Feldschlösschen Getränke AG und Feldschlösschen Supply Company AG

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Beide Betriebe zusammen wählen eine Betriebskommission. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Belegschaft zu fördern.

Die Betriebskommission versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziele führen.

Artikel 8.1

Mitwirkung

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Beide Betriebe zusammen wählen eine Betriebskommission. Als konsultatives Organ hat diese neben der Wahrung der Interessen der Arbeitnehmenden die gegenseitige Aussprache, das Vertrauen und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und den Arbeitnehmenden sowie auch unter der Belegschaft zu fördern. Die Betriebskommission versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziele führen.

Artikel 8.1

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Das Arbeitsverhältnis von Mitgliedern der Betriebskommission kann wegen Fehlverhaltens oder ungenügender Leistung nur nach einer schriftlichen Verwarnung gekündigt werden. Die Verwarnung enthält in jedem Fall eine individuelle Zielvereinbarung. Führt dies nicht zu einer festgelegten Verhaltens- oder Leistungsverbesserung, kann die Arbeitgeberin kündigen. Die Arbeitgeberin orientiert die Betriebskommissionspräsidentin bzw. den Betriebskommissionspräsidenten (oder das Vize-Präsidium) über diese schriftliche Verwarnung unter Angabe der Gründe. Diese/r kann im Namen der betroffenen Person dazu Stellung nehmen.

Artikel 8.5

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Betriebsschliessungen und wirtschaftliche Notlagen:
Für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen Betriebsschliessung aus Gründen des wirtschaftlichen oder technischen Strukturwandels, welche die Entlassung aller oder einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden zur Folge hat, besteht eine spezielle Vereinbarung, die einen integrierenden Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrags bildet.

Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Ertragslage der Arbeitgeberin erfordern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ohne Kündigung des Vertrags Verhandlungen über eine allfällige Anpassung aufzunehmen, sobald eine der Parteien hierfür ein schriftlich begründetes Gesuch stellt.

Artikel 30 und 31

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Die Betriebskommission versucht, strittige Fragen betriebsinterner Natur zu lösen, falls direkte Besprechungen nicht zum Ziele führen.

Direkte Verhandlungen / Miteinbezug der Arbeitgeberin
Arbeitgeberin und Arbeitnehmende bemühen sich, auftretende Meinungsverschiedenheiten durch direkte Verhandlungen innerhalb des Betriebes zu schlichten. Wenn auf diese Weise keine Verständigung erzielt werden kann, so verpflichten sich die Arbeitgeberin einerseits und die betroffenen Arbeitnehmenden sowie deren allfällige Vertretung andererseits, eine direkte Verständigung anzustreben.

Wenn über die Streitsache keine Einigung erzielt werden kann, muss die Angelegenheit den Vertragsparteien zur Kenntnis gebracht werden, die dieselbe, sollten auch sie keine Einigung erzielen können, dem vertraglichen Schiedsgericht gemäss Art. 7 zu überweisen haben.
Bei Rechtsstreitigkeiten ist die deutsche Version dieses Vertrages massgebend.

Artikel 6.2 und 8.1

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Sie verzichten auf die Anwendung von Kampfmitteln wie Streik, Aussperrung und Boykott und unterlassen jede Pressepolemik, die geeignet wäre, Konflikte heraufzubeschwören oder zu verschärfen. Nötigenfalls werden die Vertragsparteien ihren Einfluss ausüben und die statutarischen und gesetzlichen Möglichkeiten anwenden, um auch ihre Mitglieder am Ergreifen solcher Massnahmen zu hindern.

Artikel 4.1

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