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Unia Vertrag GAV der Schweizer Papier- und Zellstoffindustrie

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: 01.01.2009 - 31.12.2015
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Firmenvertrag (Firmen in den Kantonen BE, BL, GR, LU, SO, ZG)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag (Firmen in den Kantonen BE, BL, GR, LU, SO, ZG)

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für folgende Firmen:
- M-real Biberist AG, Biberist
- Borregaard Schweiz AG, Riedholz
- Papierfabriken Cham-Tenero AG, Werk Cham
- landqart®, Landquart
- Perlen Papier AG, Perlen
- Utzenstorf Papier, Utzenstorf
- Ziegler Papier AG, Grellingen
- Kimberly Clark GmbH, Niederbipp
- Swiss Quality Paper Horgen Balsthal AG, Balsthal

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für
- alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitgliedfirmen, mit Ausnahme des Kaders. Den Begriff „Kader“ definiert jede Firma selber.
- auf Lehrlinge, Aushilfen bis 6 Monate Anstellungsdauer, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Temporär-Angestellte können die Bestimmungen sinngemäss angewendet werden. Sie unterstehen jedoch nicht dem GAV.

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wenn nicht spätestens 6 Monate vor Ablauf der festen Vertragsdauer eine Partei durch eingeschriebenen Brief gegenüber den übrigen Vertragsparteien den Vertrag kündigt, so gilt er jeweils stillschweigend für ein weiteres Jahr als verlängert.

Während Dauer (ab 1.1.2012 bis längstens am 31.12.2012 oder bis Euro-Kurs wieder den Stand von CHF 1.35 erreicht hat) der Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung infolge der Währungskrise verpflichten sich die Parteien, auf eine Kündigung des GAV zu verzichten.

Artikel 17; Vereinbarung Währungskrise 2012

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Minimale monatliche Funktionslöhne (ab 1. Januar 2009):
FunktionLohn
Facharbeiter (Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrung voraussetzen)CHF 3'600.--
Berufsarbeiter (abgeschlossene Berufslehre, effektiv in ihrem Beruf tätig)CHF 4'100.--

Jugendliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ausgenommen Lehrlinge) werden nach den gleichen Lohnklassen entlöhnt, wobei der entsprechende Funktionslohn- je nach Alter - mit folgenden Faktoren multipliziert wird:
- Für Jugendliche nach vollendetem 16. Altersjahr mit dem Faktor 0.77
- Für Jugendliche nach vollendetem 17. Altersjahr mit dem Faktor 0.80

Artikel 13.1+2

Lohnkategorien

Berufsarbeiter: Abgeschlossene Berufslehre, arbeiten effektiv in ihrem Beruf.
Facharbeiter: Üben Tätigkeit aus, die besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt.

Artikel 13.4+5

Lohnerhöhung

Lohnverhandlungen finden jährlich in den Betrieben mit der Arbeitnehmervertretungen statt.

Artikel 13.7

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen anteiligen 13. Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen Funktionslohnes (ohne Schicht- und DLB-Zulagen, Prämien und temporäre Zulagen).

Artikel 13.2

Kinderzulagen

Gemäss gesetzlichen Bestimmungen

Artikel 13.4

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Wird die Überzeitarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen, werden folgende Lohnzuschläge bezahlt:
TageszeitLohnzuschlag
Bei Tag (06:00 bis 20.00)25%
Bei Nacht (20:00 bis 06:00) und an Samstagen50%
An Sonn- und Feiertagen100%

Artikel 7

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

ArbeitsartZuschlag
NachtschichtCHF 4.-- bis 5.--/Stunde
DurchlaufprämieCHF 200.-- bis 240.--/Monat
An Sonn- und Feiertagen100%
Vgl. auch Bestimmungen zu Schichtarbeit.

Artikel 8, 9 und 13.3

Schichtarbeit / Pikettdienst

ArbeitsartZuschlag
Vormittags- und NachmittagsschichtCHF 1.50 bis 2.--/Stunde
NachtschichtCHF 4.-- bis 5.--/Stunde
DurchlaufprämieCHF 200.-- bis 240.--/Monat
An Sonn- und Feiertagen100%

Artikel 9 und 13.3

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

weitere Zuschläge

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42 h/Woche

Möglichkeit eines individuellen Langzeitkontos für Mitarbeitenden (zwecks Freistellung für berufliche oder persönliche Bildung, Langzeiturlaub (Sabbatical), Freistellung für Betreuungsaufgaben, flexible Pensionierung und ähnliche Zwecke etc.)

Möglichkeit (ab 1.1.2012 bis längstens am 31.12.2012 oder bis Euro-Kurs wieder den Stand von CHF 1.35 erreicht hat) der Erhöhung auf 44 h/Woche im Rahmen der Währungskrise.

Artikel 6; Vereinbarung Währungskrise 2012

Ferien

AlterskategorieFerientage
Bis zum 20. Altersjahr28,5 Tage
20.-40. Altersjahr23,5 Tage
40.-50. Altersjahr26 Tage
50.-60. Altersjahr28,5 Tage
Ab vollendetem 60. Altersjahr30 Tage

Artikel 10

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Heirat4 Tage
Geburt eines Kindes2 Tage
Todesfall Ehegatte/gattin, LebenspartnerIn Kinder, Eltern3 Tage
Todesfall Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn1 Tag
Militär/Inspektiongemäss Aufgebot
Umzug1 Tag
Pflege kranker Familienmitglieder3 Tage

Artikel 12

bezahlte Feiertage

Die Firmen legen nach Anhören der Arbeitnehmervertretung für jedes Kalenderjahr 8 gesetzliche oder ortsübliche Feiertage fest (vgl. Art. 20a ArG), für welche, wenn sie auf einen Arbeitstag fallen, bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Monatslohn kein Lohnabzug erfolgt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn werden für die ausgehandelten Feiertage die dabei ausfallenden Normalarbeitsstunden bezahlt.

Artikel 11

Bildungsurlaub

Für die Schulung der Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen sowie von Stiftungsräten in den Personalvorsorgeeinrichtungen haben die einzelnen Vertragsgewerkschaften je nach Mitgliederzahl Anspruch auf die folgenden bezahlten Absenzen pro Jahr:
MitgliederzahlBezahlte Tage
bis 50 Mitglieder7 Tage
50 bis 100 Mitglieder10 Tage
101 bis 200 Mitglieder12 Tage
ab 201 Mitgliedern14 Tage

Die Mitglieder der am GAV beteiligen Gewerkschaften können zur Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen oder für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen unbezahlten Urlaub beanspruchen - unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes.

Ausserdem haben die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmervertretungs- und Vorstandsmitglieder für die Teilnahme an jährlich höchstens 4 Sitzungen des Vorstandes, die während der Arbeitszeit einberufen werden, sowie zur Teilnahme an der GV der Gewerkschaftssektion Anrecht auf bezahlte Absenzen. Die Ausfallstunden werden vom VBB-Fonds abgegolten.

Artikel 12.4-6

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Während 3 Monaten pro Kalenderjahr voller Lohn; 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Prämien werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von den Mitarbeitenden getragen.

Unfall:
Prämien der Versicherung gegen Berufsunfälle zulasten des Arbeitgebers, Prämien der Versicherung gegen Nichtberufsunfälle zulasten der Arbeitnehmenden.

Artikel 14

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Gemäss gesetzlichem Minimum (14 Wochen, 80% des AHV-Lohnes; Art. 16b EOG).

Artikel 14.4

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstartEntschädigung
Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen100% des Lohnes
Ab 5. Woche und Rekrutenschule:
- Ledige ohne Unterstützungspflicht75% des Lohnes
- Verheiratete oder Ledige mit Unterstützungspflicht100% des Lohnes

Artikel 13.6

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Möglichkeit der flexiblen Pensionierung durch individuelles Langzeitkonto (vgl. hierzu auch Bestimmungen zu Arbeitszeit)

Artikel 6.1

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

CHF 24.--/Monat (bei der Hälfte der Arbeitszeit oder weniger wird der halbe Beitrag abgezogen)

Artikel 5.7

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die persönliche Integrität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zu schützen. In diesem Sinne ist die Integration ausländischer Mitarbeit zu fördern. Geschäftsleitung, Kadermitarbeiterinnen und –mitarbeiter und Mitarbeitervertreter arbeiten zusammen, um Verletzungen der menschlichen Würde zu verhindern, damit im Betrieb ein Klima des persönlichen Respektes und Vertrauens geschaffen wird. Das Unternehmen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen achten die persönliche Integrität und Würde jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters am Arbeitsplatz. Entwürdigende oder verächtliche Äusserungen und Verhalten zu Lasten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund ihrer religiösen oder ethischen Zugehörigkeit oder ihres Geschlechts oder ihrer politischen, ökonomischen oder familiären Situation sind zu unterlassen und werden von der Unternehmensleitung nicht toleriert (vgl. Art. 328 OR und 4 GlG).

Artikel 5.4

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Gleichstellung von Mann und Frau ist gewährleistet. Die Vertragsparteien unterstützen die Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer in den Betrieben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen gemäss Gleichstellungsgesetz weder direkt noch indirekt diskriminiert werden. Vermutet die Arbeitnehmervertretung allgemeine Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GlG), so kann sie von der Geschäftsleitung eine Überprüfung verlangen. Fühlt sich eine Arbeitnehmerin oder eine Arbeitnehmer individuell diskriminiert, so kann sie/er die Arbeitnehmervertretung zur Abklärung beiziehen. Streitfälle sind auf den zivilgerichtlichen Weg zu erledigen.

Jegliches belästigende Verhalten sexueller Natur, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt, ist untersagt. Als sexuelle Belästigung gelten insbesondere Handlungen oder Äusserungen sexueller Natur, denen die betroffene Person gegen ihren Willen ausgesetzt ist, die von ihr als unerwünscht, beleidigend oder entwürdigend betrachtet werden oder welche sie in eine eigentliche Zwangslage versetzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche sich belästigt fühlen, erhalten Beratung und haben die Möglichkeit sich zu beschweren. Aus einer Beschwerde dürfen ihnen keine Nachteile erwachsen (vgl. Art. 328 OR und 4 GlG).

Artikel 5.3+5

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Gesunheitsschutz:
Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen.

Artikel 14

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung:
Lehrlinge unterstehen nicht dem GAV. Bestimmungen können sinngemäss angewendet werden.

Ferien:
- Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 28.5 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Schichtarbeit: Jugendliche unter 19 Jahren dürfen nicht im 3-Schichten-Betrieb, Jugendliche unter 16 Jahren nicht im Schichtbetrieb beschäftigt werden.
Durchlaufbetrieb: Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht im Durchlaufbetrieb beschäftigt werden.

Artikel 3, 9 und 10; OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)14 Tage
Nach Ablauf der Probezeit während des 1. Dienstjahres1 Monat
Vom 2. bis und mit 9. Dienstjahr2 Monate
Ab 10. Dienstjahr3 Monate
Ab dem 60. Altersjahr4 Monate

Artikel 4

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Schweizerischer Papier- und Kartonarbeitnehmerverband (SPV)
Gewerkschaft Unia
syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Arbeitgeberverband Schweizerischer Papier-Industrieller (ASPI)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission
Aufgaben: Auslegungsfragen GAV, Schlichtungsinstanz, Information, Kontakt und Austausch zwischen den Sozialpartnern, Einigungserzielung Lohnverhandlungen.
Zusammensetzung: Vertreter des Arbeitgeberverbandes, 2 Vertreter der Vertragsgewerkschaft mit der grössten Mitgliederzahl und je einem Vertreter der übrigen am GAV beteiligten Arbeitnehmerverbände.
Beschlüsse können nur mit Zweidrittelmehrheit sämtlicher Kommissionsmitglieder gefasst werden

Artikel 15 und Reglement für die Paritätische Kommission

Fonds

Fonds für die Förderung der Information, der Nachwuchswerbung, der berufsständischen Bildung und zur Erfüllung weiterer Aufgaben, vornehmlich sozialen Charakters. Der Fonds wird durch die Paritätische Kommission verwaltet.

Artikel 5.7 und 15

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Dauer je nach Betriebsgrösse:
MitgliederzahlTage
Bis 50 Mitglieder7 Tage
50 bis 100 Mitglieder10 Tage
101 bis 200 Mitglieder12 Tage
Ab 201 Mitgliedern14 Tage

Artikel 12.4

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Mitsprache der Arbeitnehmervertretung in folgenden Bereichen:
Einführung neuer Lohnsysteme (z.B. Leistungsbewertung), Den Gesamtarbeitsvertrag ergänzende Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, Berufliche Aus- und Weiterbildung, Versetzung grösserer Gruppen von Arbeitnehmern, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen, Massenentlassungen, Übergang von Betrieben, Förderung der Frauen, Einführung von Kurzarbeit, Ausgleich ausfallender Arbeitszeit und Anordnung von Überzeit für den ganzen Tag, Betrieb oder einzelne Abteilung (Art. 11,12 und 48 ArG), Abgabe von REKA-Checks, Ausrichtung von Dienstaltersgeschenken, Härtefälle infolge von betriebs-, alters- oder krankheitsbedingtem Arbeitsplatzwechsel, Einführung neuer Technologien im Sinne von Einsparungen von Arbeitsplätzen

Mitbestimmung der Arbeitnehmervertretung in folgenden Bereichen:
Erlass der Betriebsordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, Schicht- und Stundenpläne, Arbeitsplatzbewertung, Ausgleich ausfallender Arbeitszeit für den ganzen Betrieb oder einzelne Abteilungen im Sinne von Art. 11 ArG, Kranken- und Pensionskassenwesen (im Rahmen der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen), Unfallverhütung und Betriebshygiene, Vorschlagswesen, Betriebsverpflegung, Paritätisch geäufnete Fürsorgefonds, Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes, Festsetzung der Durchlaufprämien, Einführung spezieller Arbeitszeitsysteme, Lohnsystem (Teilzeit)

Artikel 5.8, Reglement für die betriebliche Mitwirkung

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Aus der Tätigkeit als Mitglied der Arbeitnehmervertretung dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Nachteile erwachsen. Es darf ihnen aus diesem Grund auch nicht gekündigt werden. Der Absatz gilt sinngemäss auch für Mitglieder der Verbandsorgane und Sektionsvorstände.

Artikel 5.8

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Anhang 6: Vereinbarung betreffend Massnahmen zur Anpassung der Produktion an die Beschäftigungslage.
Anhang 7: Vereinbarung betreffend Verhaltensrichtlinien bei Betriebsschliessungen und Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen

Vgl. auch Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung infolge der Währungskrise (Geltungsdauer: ab 1.1.2012 bis längstens am 31.12.2012 oder bis Euro-Kurs wieder den Stand von CHF 1.35 erreicht hat) Währungskrise.

Anhänge 6 und 7; Vereinbarung Währungskrise 2012

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeBetriebsebene
Zweite StufeVerbandsinstanzen
Dritte StufeParitätische Kommission
Vierte StufeSchiedsgericht

Artikel 15

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Sie verpflichten sich, für sich und ihre Mitglieder während der Dauer des Gesamtarbeitsvertrages jegliche Kampfmassnahmen wie Sperre, Streik oder Aussperrung zu unterlassen und alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis oder dem Gesamtarbeitsvertrag zwischen den beteiligten Organisationen oder zwischen einzelnen Firmen und einzelnen oder einer Mehrheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch das im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehene Verfahren entscheiden zu lassen.

Artikel 2

Kaution

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Dokumente und Links  nach oben
» GAV der Schweizer Papier- und Zellstoffindustrie (257 KB, PDF)
» Vereinbarung zur Arbeitsplatzsicherung infolge Währungskrise in der Papier- und Zellstoffindustrie 2012 (541 KB, PDF)

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