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Unia Vertrag GAV Elvetino AG

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2019
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für die ganze Schweiz (Firmenvertrag).

Artikel 1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für das Unternehmen Elvetino AG.
Bei der Übernahme neuer Unternehmensteile oder Unternehmen ist dieser GAV in der Regel anwendbar.

Artikel 1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitarbeitenden der Elvetino AG, mit Ausnahme:
- der Büro- und Verwaltungsmitarbeitenden;
- der Personen mit Lehrvertrag gemäss Berufsbildungsgesetz;
- der Kadermitarbeitenden ab Stufe Stv. Abteilungsleiter/Service Manager/Quality Manager.

Artikel 1.1

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Dieser GAV tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann von den Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf den 31. Dezember, frühestens aber auf den 31. Dezember 2022, gekündigt werden.

Artikel 8.1

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

BereichFunktion20182019202020212022
BahnserviceObersteward, festangestelltCHF 4'025.--CHF 4'200.--CHF 4240.--CHF 4'280.--CHF 4'320.--
Steward, festangestelltCHF 3'840.--CHF 3'880.--CHF 3'920.--CHF 3'960.--CHF 4'000.--
Steward, AushilfeCHF 22.85 pro Std.CHF 23.10 pro Std.CHF 23.35 pro Std.CHF 23.60 pro Std.CHF 23.85 pro Std.
LogistikMagaziner/Logistikmitarbeiter, festangestelltCHF 3'975.--CHF 4'015.--CHF 4'055.--CHF 4'095.--CHF 4'135.--
Magaziner/Logistikmitarbeiter, AushilfeCHF 22.85 pro Std.CHF 23.10 pro Std.CHF 23.35 pro Std.CHF 23.60 pro Std.CHF 23.85 pro Std.

Inhaber eines relevanten Eidg. Berufsattestes (EBA) oder eines gleichwertigen Ausbildungsabschlusses eines EU/EFTA-Staates (nicht kumulativ mit EFZ):
WerZulage
Festangestellte, VollzeitpensumCHF 100.-- pro Monat
AushilfenCHF 0.60 pro Stunde

Inhaber eines relevanten Eidg. Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder eines gleichwertigen Ausbildungsabschlusses eines EU/EFTA-Staates (nicht kumulativ mit EBA):
WerZulage
Festangestellte, VollzeitpensumCHF 250.-- pro Monat
AushilfenCHF 1.50 pro Stunde

Zusätzliche Amtssprache oder Englisch (anerkanntes Zertifikat, mind. Niveau B1):
WerZulage
Festangestellte, VollzeitpensumCHF 20.-- pro Monat
AushilfenCHF 0.10 pro Stunde

Anhang I 2019

Lohnerhöhung

Zur Information:
Die Vertragsparteien verhandeln jährlich jeweils am Jahresende über die Anpassung der Grundlöhne, der Mindestgrundlöhne, der Zulagen, der Vergütungen und der Entschädigungen an die Teuerung. Sie berücksichtigen dabei die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Elvetino, die Teuerung sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.

Artikel 3.4

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Bis spätestens 15. Dezember wird den Mitarbeitenden ein 13. Monatslohn ausgerichtet. Bei den Aushilfen ist der 13. Monatslohn im Stundenlohn enthalten.

Der Mitarbeiter, der während 10 und mehr Jahren tätig war, erhält ein Dienstaltersgeschenk gemäss der nachfolgenden Skala:
DienstjahreGeschenk
10 Jahre50% eines Monatslohnes
15 Jahre100% eines Monatslohnes
20 Jahre100% eines Monatslohnes
25 Jahre100% eines Monatslohnes
30 Jahre100% eines Monatslohnes
35 Jahre100% eines Monatslohnes
40 Jahre100% eines Monatslohnes
45 Jahre100% eines Monatslohnes
Soweit es der Dienst gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Einzelne Arbeitsperioden werden für die Berechnung der Dienstjahre zusammengezählt, sofern der Unterbruch nicht mehr als 5 Jahre beträgt. Beim Austritt aus der Elvetino infolge alters- oder invaliditätsbedingter Pensionierung innerhalb von 12 Monaten vor Fälligkeit des nächsten Dienstaltersgeschenkes wird dieses dennoch ausbezahlt. Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Grundlohn der drei Kalenderjahre, die dem Jubiläumsjahr vorhergehen.

Artikel 22 und 28

Kinderzulagen

Grundsätzlich werden Sozialzulagen nach Massgabe des Kantons Zürich oder nach Massgabe des Kantons, in welchem sich das Dienstdomizil des Mitarbeiters befindet, ausgerichtet. Die Vertragsparteien regeln die Einzelheiten separat.

Für jedes neugeborene Kind eines Mitarbeiters wird eine Geburtszulage von CHF 1000.-- ausgerichtet, sofern der Kanton, in welchem sich das Dienstdomizil des Mitarbeiters befindet, nicht eine höhere Zulage vorsieht.

Artikel 23

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Prinzip: Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs.

Die über 7 Stunden hinausgehende tägliche Arbeitszeit gilt als Überzeit und wird wenn möglich durch Freizeit von gleicher Dauer (Ausgleichstage oder Arbeitstage mit Minusarbeitszeiten) ausgeglichen. Diese Ausgleichstage sind in der Regel zusammen mit den ordentlichen Ruhetagen einzuteilen. Ist der Ausgleich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich, so ist für die Überzeitarbeit eine Barvergütung zu leisten, deren Höhe im Anhang I festgelegt ist.

Über 7 Stunden hinausgehende Überzeit wird auf den nächsten Monat übertragen und fällt nicht unter diese Regelung. Aushilfen erhalten nur dann eine Überzeitvergütung gemäss Anhang I, wenn die in einem Kalenderjahr geleistete Arbeitszeit die jährliche Sollarbeitszeit eines Vollzeitpensums überschreitet.

Überzeitentschädigung/ Barvergütung/ Überzeitvergütung gemäss Anhang I (in CHF pro Stunde):
BereichFunktion20182019202020212022
BahnserviceObersteward, festangestelltCHF 30.95CHF 32.30CHF 32.60CHF 32.90CHF 33.20
Steward, festangestelltCHF 29.50CHF 29.85CHF 30.15CHF 30.45CHF 30.75
Steward, Aushilfe (*1)CHF 28.55CHF 28.90CHF 29.20CHF 29.50CHF 29.80
LogistikMagaziner/Logistikmitarbeiter, festangestelltCHF 30.55CHF 30.90CHF 31.20CHF 31.50CHF 31.80
Magaziner/Logistikmitarbeiter, Aushilfe (*1)CHF 28.55CHF 28.90CHF 29.20CHF 29.50CHF 29.80
(*1) Während der Überzeit wird die Überzeitentschädigung anstelle des Grundlohnes ausbezahlt.

Artikel 16, Anhang I 2019 und Anhang II: Artikel II.2

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Für die Arbeitszeit von 20 bis 6 Uhr werden folgende Zeitzuschläge ausgerichtet, die an die Monatsarbeitszeit angerechnet und gemäss Art. II.2 entweder kompensiert oder ausgezahlt werden:
PersonalZeitperiodeZeitzuschlag
Fahrpersonal22.00 - 24.0010%
Fahrpersonal24.00 - 04.0030% (*1)
Fahrpersonal04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00 erfolgt ist30% (*1)
Logistikpersonal20.00 - 24.0025%
Logistikpersonal24.00 - 04.0030% (*1)
Logistikpersonal04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme vor 04.00 erfolgt ist30% (*1)
Logistikpersonal04.00 - 05.00, sofern Dienstaufnahme nach 04.00 erfolgt ist10%
Logistikpersonal05.00 - 06.0010%
(*1) Ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet, beträgt der Zeitzuschlag 40% anstatt 30%.

Anhang II: Artikel II.7

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Auswärtige Übernachtung:
Für jede dienstlich notwendige auswärtige Übernachtung wird die Unterkunft durch Elvetino zugewiesen und bezahlt.

Bei einer auswärtigen Ablösung, die mit einer Übernachtung verbunden ist, wird Mitarbeitenden zur Deckung der Mehrkosten eine Vergütung von CHF 30.-- ausgerichtet, sofern im Einzelarbeitsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Vergütung beträgt CHF 35.--, wenn Mitarbeitende in einer von Elvetino zugewiesenen Unterkunft übernachten, in welcher das Frühstück nicht inbegriffen ist.

Verpflegung:
Für Eigenkonsumationen im Speisewagen hat der Mitarbeiter im Dienst 40% des offiziellen Verkaufspreises zu bezahlen. Diese Regelung gilt für das Fahrpersonal der Elvetino. Elvetino verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Bereich Mobile Servicestation pro Dienst eine Flasche Gratis-Personalgetränk mitzugeben sowie den Bezug eines Sandwiches aus dem eigenen Inventar zum Preis von 40% des offiziellen Verkaufspreises zu ermöglichen, sofern der Mitarbeiter keine Möglichkeit hat, in einem Elvetino-Speisewagen eine Mahlzeit einzunehmen.

Dienste mit Abwesenheit von Dienstdomizil von über 15 Stunden und fehlender Verpflegungsmöglichkeit im Speisewagen: CHF 10.--.

Berufskleidung, Reinigungsentschädigung:
FunktionBetrag
im Bereich Bahnservice (Festangestellte im Vollzeitpensum)CHF 600.-- pro Jahr
im Bereich Bahnservice (Aushilfen)CHF 2.-- pro Arbeitstag
im Bereich Logistik (Festangestellte im Vollzeitpensum)CHF 300.-- pro Jahr
im Bereich Logistik (Aushilfen)CHF 1.-- pro Arbeitstag
Bei Festangestellten im Teilzeitpensum wird die Entschädigung pro rata gekürzt.

Fahrvergünstigungen, Arbeitsweg:
Elvetino setzt sich dafür ein, dass der Mitarbeiter Fahrvergünstigungen seitens der öffentlichen Transportunternehmungen erhält. Es besteht allerdings kein Anspruch des Mitarbeiters auf Fahrvergünstigungen gegenüber der Elvetino.

Artikel 24, 25, 26, 27 und Anhang I 2019

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

Ein Vollzeitpensum entspricht einer jährlichen Sollarbeitszeit von 2114 Stunden. Dies entspricht 302 Arbeits- bzw. Ferientagen à 7 Stunden und 63 Ruhetagen. Die Abrechnung erfolgt monatlich.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt von 365 Tagen höchstens 7 Stunden (420 Minuten). Pro Kalendermonat darf die Arbeitszeit 225 Stunden nicht überschreiten. Die Mindestarbeitszeit pro Dienst beträgt in der Regel 240 Minuten, wobei diese Mindestarbeitszeit in Ausnahmefällen nach individueller Absprache mit dem Mitarbeiter verkürzt werden kann.

Ruhetage (gilt nicht für Aushilfen)
Dem Mitarbeiter sind im Kalenderjahr angemessen verteilt mindestens 63 ganze Ruhetage zu gewähren, von denen wenigstens 12 auf einen Sonntag fallen müssen. Der Mitarbeiter hat neben den 63 Ruhetagen keinen Anspruch auf zusätzliche Feiertage. Pro Kalendermonat sind mindestens fünf Ruhetage einzuteilen. Der Mitarbeiter kann 2 Wunschruhetage pro Monat verlangen, wovon maximal 1 Wunschruhetag auf ein Wochenende (Samstag/Sonntag) fallen darf. An Feiertagen können Wunschruhetage nicht garantiert werden. Die Wünsche müssen dem Dienstplaner bis am 8. des Vormonates schriftlich eingereicht werden. Mitarbeitenden mit Betreuungspflichten werden nach Möglichkeit eine höhere Anzahl von Wunschruhetagen eingeräumt.

Tägliche Arbeitszeit
Für das fahrende Personal im Bereich Bahnservice kann die tägliche Höchstarbeitszeit bis auf 13 Stunden verlängert werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit 420 Minuten im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.

Dienstschicht
Die Dienstschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten. Für das fahrende Personal im Bereich Bahnservice kann die Dienstschicht bis auf 17 Stunden ausgedehnt werden, doch darf sie 12 Stunden im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten.

Ruheschicht
Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten und beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens 12 Stunden. Ausnahmsweise kann die Ruheschicht auf 9 Stunden herabgesetzt werden, doch muss sie im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens 12 Stunden betragen. Die Verkürzung auf 9 Stunden ist zulässig bei:
- dem Übergang von Spät-/Nachtdienst zum Früh-/Mitteldienst (einmal pro Woche)
- auswärtigen Ruheschichten
- Personalmangel infolge Krankheit oder Unfall
- erhöhtem Personalbedarf zur Bewältigung ausserordentlicher und vorübergehender Aufgaben
- Vorliegen der Zustimmung des Mitarbeiters oder seiner Vertreter

Pausen
Pausen ausserhalb des Dienstortes sind zu 30% als Arbeitszeit anzurechnen. Pausen am Dienstort sind zu 20% als Arbeitszeit anzurechnen, jedoch nur, wenn in einer Dienstschicht gesamthaft mehr als zwei Pausen eingeteilt sind. Bei Diensten mit einer Arbeitszeit bis neun Stunden muss dem Mitarbeiter eine bezahlte Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 Minuten oder eine Pause von mindestens 30 Minuten eingeteilt werden. Bei Diensten mit einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss dem Mitarbeiter eine Pause eingeteilt werden. Als Pause gilt jede Unterbrechung der Arbeit von 30 Minuten oder mehr, sofern die Mindestdauer nicht im Rahmen der betrieblichen Mitwirkung bis auf maximal 60 Minuten verlängert wird.

Für die Vorbereitung des Dienstes, für die nach dem Dienst zu erbringenden Aktivitäten (insbesondere Aufräumen, Abrechnung, Einnahmeneinzahlung) und für die pauschale Abgeltung aller Zugsverspätungen bis zu 15 Minuten werden insgesamt folgende Arbeitszeiten pro Dienst eingeteilt:
- Speisewagen: 20 Minuten
- Mobile Servicestation: 15 Minuten (Speisewagen-basiert) bzw. 30 Minuten (mit konventionellem Inventar)

Artikel 16 und Anhang II: Artikel II.1, II.3, II.4, II.5 und II.9

Ferien

AlterFerientage
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird36 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Alterjahr vollendet wird30 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Alterjahr vollendet wird36 Tage
von Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Alterjahr vollendet wird42 Tage

Eine Ferienwoche setzt sich aus sechs Ferientagen und einem Ruhetag zusammen.

Der Ferienlohn besteht aus dem Grundlohn (ohne Zulagen).

Bei den Aushilfen wird der Ferienanspruch durch den folgenden Zuschlag, zuzüglich zum Stundenlohn, abgegolten:
AlterZuschlag
bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden13,04%
von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr vollenden10,64%
von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden13,04%
von Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden15,56%

Artikel 18

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

GrundBezahlte arbeitsfreie Tage (gilt nicht für Aushilfen)
Eigene Hochzeit3 Tage
Hochzeit eines eigenen Kindes1 Tag
Geburt / Adoption eines eigenen Kindes5 Tage
Pflege von Ehegatte, Lebenspartner, Eltern aufgrund eine kurzfristig aufgetretenen Pflegebedürftigkeit oder eines schweren Unfalls, deren Begleitung am Sterbebettbis 2 Tage pro Einzelfall
Pflege der kranken Kinder, sofern die Pflege nicht anders organisiert werden kannbis 5 Tage pro Jahr
Stellensuchedie nach erfolgter Kündigung objektiv erforderliche Zeit für Stellensuche
Tod von Ehegatte, Kind, Eltern, Grosseltern, Geschwister, Schwiegereltern3 Tage
Tod von Schwager oder Schwägerin1 Tag
Wohnungswechsel privat1 Tag
Wohnungswechsel dienstlich bedingt2 Tage
Waffen- und Kleiderinspektion1 Tag
Umtausch und Rückgabe von militärischen Ausrüstungsgegenständen1 Tag
Ärztliche Voruntersuchungendie nötige Zeit, höchstens 1 Tag pro Jahr ab dem 50. Altersjahr

Gewerkschaftliche Tätigkeit:
Für Mitglieder der GAV-Verhandlungsdelegation nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung:
Für die Mitglieder gewerkschaftlicher Gremien steht ein Stundenkontingent von 450 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalverbände selber verfügen können und welches sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit elvetino (mit Ausnahme der Lohn- und GAV-Verhandlungen und der Dienstplankommission) abdeckt.
Für die Mitglieder der Personalkommission steht ein Stundenkontingent von 360 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalkommission selber verfügen kann und welches sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personalkommission abdeckt.

Artikel 19

bezahlte Feiertage

Dem Mitarbeiter sind im Kalenderjahr angemessen verteilt mindestens 63 ganze Ruhetage zu gewähren, von denen wenigstens 12 auf einen Sonntag fallen müssen. Der Mitarbeiter hat neben den 63 Ruhetagen keinen Anspruch auf zusätzliche Feiertage.

Anhang II: Artikel II.3

Bildungsurlaub

Beteiligung von Elvetino an den Weiterbildungskosten. In der Regel maximal CHF 450.-- pro Jahr.

Artikel 20.3

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Der Mitarbeiter, der ohne Verschulden wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert ist, hat pro 360 aufeinanderfolgende Tage oder pro Verhinderungsfall (je nachdem, was länger ist) einen vollen Lohnfortzahlungsanspruch während 30 Tagen. Bei Aushilfen beträgt der maximale Tagesansatz zu 100% CHF 170.– und wird nur an bereits eingeteilten Arbeitstagen ausbezahlt. Bei einer Lohnfortzahlungsdauer, die über die reguläre Diensteinteilungsperiode hinausgeht, wird zur Berechnung des Anspruches auf die Anzahl Tagesansätze die durchschnittliche Anzahl Arbeitstage der vorangegangenen Anstellungsdauer, jedoch max. 12 Monate, herangezogen.

Krankentaggeldversicherung:
Elvetino ist verpflichtet, für den Mitarbeiter eine kollektive Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, die nach der Lohnfortzahlungspflicht durch die Elvetino Versicherungsleistungen von 80 % des versicherten Lohns bis zum 720. Tag (abzüglich Dauer der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 29.1) innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen garantiert. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden wie folgt getragen:
- bei Dienstzeit bis 3 Monate: 100% Mitarbeitende
- bei Dienstzeit über 3 Monate bis 6 Jahre: 50% Mitarbeitende und 50% Elventino SA
- bei Dienstzeit über 6 Jahre: ein Drittel Mitarbeitende, zwei Drittel Elvetino SA

Spezialbestimmungen bei Unfall:
Elvetino versichert den Mitarbeiter nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen. Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen zu Lasten der Elvetino, diejenigen für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten des Mitarbeiters.

Artikel 29

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsentschädigung:
Bei Geburt richtet Elvetino, unter Anrechnung der obligatorischen Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG, eine Mutterschaftsentschädigung von 18 Wochen aus, die frühestens 4 Wochen vor der Niederkunft beginnt und frühestens 14 Wochen nach der Niederkunft endet. Die Pflicht zur Zahlung der Mutterschaftsentschädigung endet vorzeitig, sobald die Mitarbeiterin die Arbeit wieder aufnimmt. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 100% des AHV-pflichtigen Lohnes, sofern und solange die Mitarbeiterin gemäss Art. 29.1 einen Lohnfortzahlungsanspruch von 100% hat, und für die verbleibende Dauer 80% des AHV-pflichtigen Lohnes.

Vaterschaftsurlaub:
Geburt eines Kindes des männlichen Mitarbeiters oder der eingetragenen Partnerin der Mitarbeiterin/Adoption eines Kindes: 5 Tage

Artikel 19 und 30

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

MilitärdienstLohnanspruch
Rekrutenschule100%
Wiederholungs- und Ergänzungskurs100%
Umschulungskurs100%
Beförderungsdienst80%

Artikel 31

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskostenbeitrag:
WerBeitrag
festangestellte MitarbeitendeCHF 72.--/Jahr
AushilfenCHF -.30/Arbeitstag
Der Vollzugskostenbeitrag reduziert sich um die Hälfte bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis von 50% oder darunter.

Artikel 5

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Elvetino trifft geeignete Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit des Mitarbeiters. Der Persönlichkeitsschutz umfasst den Schutz des Mitarbeiters vor jeder Diskriminierung, insbesondere wegen der Kultur, der Sprache, des Glaubens, der Lebensform oder des Geschlechts.

Artikel 13.1

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Frauen und Männer sind beruflich gleichgestellt. Stellenbewerber werden entsprechend ihrer persönlichen und fachlichen Eignung, unabhängig von ihrem Geschlecht, berücksichtigt. Die Ausschreibung von Stellen erfolgt geschlechtsneutral.

Artikel 13.2

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Mitarbeiters trifft Elvetino alle in ihrem Einflussbereich liegenden Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Mitarbeiter unterstützt Elvetino bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Er befolgt die Instruktionen und benützt die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise. Die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit wird durch die Personalkommission ausgeübt.

Artikel 13.4

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Personen mit Lehrvertrag gemäss Berufsbildungsgesetz sind dem vorliegenden GAV nicht unterstellt.

Ferien:
- Bis zum vollendeten 20. Altersjahr/Lehrlinge: 30 Tage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.1, OR 329e

Kündigung

Kündigungsfrist

Kündigung ablaufend auf den 15. oder Letzten eines Monats:
ArbeitsjahrKündigungsfrist
Probezeit14 Tage
1. Dienstjahr1 Monat
2. Dienstjahr2 Monate

Kündigung ablaufend auf den Letzten eines Monats:
ArbeitsjahrKündigungsfrist
3.-5. Dienstjahr2 Monate
ab 6. Dienstjahr3 Monate

Für Aushilfen nach Ablauf der Probezeit immer: 1 Monat (ablaufend auf den 15. oder Letzten eines Monats während der ersten zwei Dienstjahre, nachher jeweils ablaufend auf den Letzten eines Monats)

Artikel 10.5

Kündigungsschutz

Nach Ablauf der Probezeit darf Elvetino das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
- während der Mitarbeiter schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher
- während der Mitarbeiter ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen
- während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Mitarbeiterin
- während der Mitarbeiter mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt
- während der Ferien des Mitarbeiters

Artikel 10.6

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft des Verkehrpersonals SEV

Arbeitgebervertretung

Elvetino AG

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Für Mitglieder der GAV-Verhandlungsdelegation nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung:
Für die Mitglieder gewerkschaftlicher Gremien steht ein Stundenkontingent von 450 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalverbände selber verfügen können und welches sämtliche gewerkschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit elvetino (mit Ausnahme der Lohn- und GAV-Verhandlungen und der Dienstplankommission) abdeckt.

Für die Mitglieder der Personalkommission steht ein Stundenkontingent von 360 bezahlten Arbeitsstunden pro Kalenderjahr zur Verfügung, über welches die Personalkommission selber verfügen kann und welches sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Personalkommission abdeckt.

Artikel 19

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Grundsatz:
Die betriebliche Mitwirkung gemäss «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben» (Mitwirkungsgesetz) wird durch die Personalkommission der Elvetino (Peko) ausgeübt. Es besteht eine Peko für alle dem vorliegenden GAV unterstellten Mitarbeiter. Sie vertritt die Interessen dieser Mitarbeiter gegenüber der Geschäftsleitung. Das Ziel der betrieblichen Mitwirkung besteht in der Förderung des gegenseitigen Verständnisses für die Belange der Elvetino bzw. deren Mitarbeiter. Zu diesem Zweck ist insbesondere eine offene und frühzeitige Information über die Vorgänge in der Unternehmung und beim Personal unerlässlich.

Inhalte der betrieblichen Mitwirkung:
Die Peko kann sich mit allen Fragen befassen, welche die von ihr vertretenen Mitarbeiter betreffen. Sie kann Anliegen der Mitarbeiter beraten und vor der Geschäftsleitung vertreten, wenn ihr dies angezeigt erscheint. Zudem nimmt sie Stellung zu Angelegenheiten, die ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden.

Die Geschäftsleitung informiert die Peko namentlich über:
- Geschäftsziele und -gang
- Veränderungen in der Organisation und wesentlicher Betriebsabläufe
- Entwicklung des Personalbestandes
- Grössere Projekte
- Anzahl Absenztage aufgrund von Krankheit und Unfall
- Anpassungen der einzelnen Berufsbilder

Die Peko hat ein Mitspracherecht betreffend:
- Berufskleider (sofern diese nicht durch äussere Umstände vorgegeben sind, z. B. bei Franchisingkonzepten)
- Gestaltung der Aufenthaltsräume
- Innerbetriebliches Informationswesen
- Gesundheitsschutz
- Arbeitssicherheit
- Gesundheitsmanagement
- Weitere Fragen, die ihr von der Geschäftsleitung vorgelegt werden

Organisation:
Die Peko setzt sich aus 8 Mitgliedern zusammen, wobei jeder Flottentyp sowie die Logistik in der Regel mit mindestens einem Mitglied vertreten ist. Die genaue Zusammensetzung wird durch die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart. Nach Möglichkeit müssen die Sprachregionen angemessen vertreten werden.

Wahl:
Wählbar sind in ihrem jeweiligen Wahlkreis alle dem GAV unterstellten und unbefristet angestellten Mitarbeiter nach Ablauf des ersten Dienstjahres bei Einreichung des Wahlvorschlages. Wahlberechtigt sind alle dem GAV unterstellten Mitarbeiter in ihrem jeweiligen Wahlkreis.

Sitzungen:
Die Peko bestimmt ihren Sitzungsrhythmus selber und tagt in der Regel vier Mal pro Jahr. Die Sitzungzeit gilt als Arbeitszeit. Die Mitglieder sind für die Sitzungen von der Arbeit freizustellen.

Anhang IV

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Die Mitglieder dürfen wegen der ordnungsgemässen Tätigkeit in der Peko nicht benachteiligt werden.

Artikel 4 und Anhang IV

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Im Fall von Massenentlassungen infolge Schliessungen eines Betriebsteils, Standorts oder Organisationsbereichs, Rationalisierung und dgl. sind die einschlägigen Gesetzesbestimmungen einzuhalten (Information und Mitsprache). Elvetino ist bestrebt, bei solchen Ereignissen den betroffenen Mitarbeitern nach Möglichkeit an anderen Dienstdomizilen oder in anderen Abteilungen eine Ersatztätigkeit zu vermitteln. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, Verhandlungen über einen Sozialplan aufzunehmen.

Artikel 10.5

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses GAV versuchen die Vertragsparteien, sich einvernehmlich zu verständigen. Erreichen die Vertragsparteien keine Verständigung, so kann jede Partei die Angelegenheit einem Schiedsgericht vorlegen (...).
Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.

Artikel 6

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien unterstellen sich für die gesamte Vertragsdauer der absoluten Friedenspflicht. Als Folge davon ist jede Störung des Arbeitsfriedens während der Vertragsdauer zu unterlassen.

Artikel 7

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» GAV Elvetino AG 2018 (576 KB, PDF)
» Anhang I 2019 (74 KB, PDF)

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