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Unia Vertrag GAV Coop Genossenschaft

Version des GAV

Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

Kurzinfo Geltungsbereichörtlicher Geltungsbereichbetrieblicher Geltungsbereichpersönlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereichallgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel 
GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Firmenvertrag

betrieblicher Geltungsbereich

Dem GAV Coop sind unterstellt:

Divisionen Coop
- Verwaltungsstandorte
- Coop Verteilzentren
- Coop Supermärkte inkl. Hausbäckereien sowie Spezialformate (Coop to go, Karma etc.)
- Coop City
- Import Parfumerie
- Christ Uhren und Schmuck
- TopTip / Lumimart
- Coop Bau und Hobby
- Coop-Restaurants
- Coop@Home
- Coop Produktionsbetriebe:
- CWK-SCS Steinfels Swiss
- Nutrex
- Reismühle Brunnen
- Chocolat Halba / Sunray
- Swissmill
- Pearlwater Mineralquellen AG

Coop Tochtergesellschaften und Behörden (Anschlusspartner GAV):
- Ausgleichskasse Coop
- Coop Tagungszentrum (Stiftung Bernhard Jaeggi)
- Coop Immobilien AG
- Coop Mineraloel AG
- Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft
- CPV/CAP Pensionskasse Coop
- Société Coopérative Centre de Formation "du Léman", Jongy
- Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV)

Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links'

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für:
a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen;
b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor;
c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Gilt nicht für:
a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen
b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis 3 Monaten
c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.);
d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen.

Artikel 3

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Wird er nicht 6 Monate vor Ablauf vom Unternehmen oder gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr.

Artikel 64

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Beim jeweiligen Referenzlohn handelt es sich um einen Richtwert eines Bruttomonatslohns für eine/n 20-jährige/n, zu 100% arbeitsfähige/n Mitarbeitende/n mit einem Vollzeitpensum.

Referenzlöhne ab 1.1.2018 (variabel, nach Regionen unterschiedlich, durchschnittlich):
MitarbeiterkategorieBruttomonatslohn
Angelernte/BetriebsmitarbeitendeCHF 3'900.--
2-jährige AusbildungCHF 4'000.--
3-jährige AusbildungCHF 4'100.--
4-jährige AusbildungCHF 4'200.--

Artikel 43.2

Lohnkategorien

Die Löhne richten sich nach den Anforderungen und der Verantwortung am Arbeitsplatz, der Berufserfahrung, der individuellen Leistung sowie den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts.
Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 43.2.

Artikel 43

Lohnerhöhung

2017:
Erhöhung der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen um 0.5%

Zur Information:
Über die Lohnanpassungen wird unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens, der allgemeinen Wirtschaftslage und der allgemeinen Lohnentwicklung jährlich verhandelt.

Für die Mitarbeitenden, die am 31. Dezember in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung.

Artikel 43.5+6

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird Ende Kalenderjahr oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilsmässig ausgerichtet.

Artikel 45

Kinderzulagen

Gemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften

Artikel 46

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Es gilt jene Arbeit als Überstundenarbeit, die über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird und von der vorgesetzten Person angeordnet wurde.

Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt

Artikel 35

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Art der ArbeitZuschlag
Abendarbeit (20:00-23:00)20% in Geld(sofern Arbeitseinsatz nach 21:30 beendet)
Vorübergehende Nachtarbeit (23:00-06:00; <= 24 Nächte/Jahr)35% in Geld
Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (> 25 Nächte/Jahr)25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag
Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (<= 6 Tage/Jahr)75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden)
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (> 7 Tage/Jahr)50% in Geld oder Zeit

Artikel 37.1 und 37.2; Zulagenreglement Artikel 1

Schichtarbeit / Pikettdienst

Schichtarbeit:
Die dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig.

PikettdienstPauschalzulagen
Pikett halber Tag (12 Stunden)CHF 20.--
Pikett-Tag (24 Stunden)CHF 40.--
Pikett am SamstagCHF 80.--
Pikett am Sonntag und an den FeiertagenCHF 100.--
Pikett am Wochenende (Samstag/Sonntag)CHF 150.--
Pikett-Woche (Montag-Freitag)CHF 200.--
Pikett-Woche (Montag-Montag, inkl. Wochenende)CHF 350.--*
*gilt auch, falls ein Feiertag in die Pikett-Woche fällt.


Artikel 35; Zusatzreglement Artikel 1.4

Spesenentschädigung

SpesenartEntschädigung
SpringerInnen/AblöserInnenCHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x)
AbendverkaufEntschädigung gemäss kantonaler/regionaler/lokaler Regelung + CHF 18.-- Verpflegungsvergütung

Zulagenreglement Artikel 1.8 und 1.9

weitere Zuschläge

Tiefkühlzulage:
Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x)

Zulagenreglement Artikel 1.5

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

41 h/Woche.
Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen.

Artikel 34.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl FerientageLohnzuschlag im Stundenlohn
Lernende6 Wochen-
Bis zum 49. Altersjahr5 Wochen10.64%
Ab dem 50. Altersjahr6 Wochen13.04%
Ab dem 60. Altersjahr7 Wochen15.55%
Ab dem 63. Altersjahr8 Wochen18.18%

Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird.

Artikel 41; Stundenlohnreglement Artikel 5

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

AnlassBezahlte Tage
Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--
Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von (Halb-)Geschwistern und Enkelkindern1 Tag
Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes4 Tage
Tod eines (Pflege-/Stief-)Eltern-/Schwiegerelternteils und eines(Pflege-/Stief) Elternteils der Lebenspartnerin/des Lebenspartners3 Tage
Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers1 Tag
Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen)1 Tag
Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht1 Tag
Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindesmax. 3 Tage pro Krankheitsfall
Längere Pflege eines Elternteils/von Ehegatten/Lebenspartnernnach Möglichkeit und in Absprache unbezahlter Urlaub

Artikel 42

bezahlte Feiertage

Das Unternehmen gewährt maximal 10 bezahlte Feiertage, welche sich auf die gesetzlich anerkannten nationalen, auf die kantonalen sowie regionalen und lokalen Feiertage verteilen, sowie 1 allfälligen zusätzlichen bezahlten regionalen oder lokalen Feiertag.

Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt.

Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5%

Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 4

Bildungsurlaub

Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.

Artikel 42.4

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankentaggeldleistungen:
DienstjahreLeistung
Während der Probezeit1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns
Nach der Probezeit2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns
Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je hälftig durch die Mitarbeitenden und durch das Unternehmen finanziert.

Unfall:
Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt:
DienstjahreLeistung
Während der Probezeit1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns
Nach der Probezeit2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns
Die Mitarbeitenden sind gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim Unternehmen arbeiten. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden durch die Mitarbeitenden finanziert.

Artikel 49.1, 49.4, 54.2 und 55.2

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub:
DienstjahreLeistung
Vom 1.-2. Anstellungsjahr14 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns
Ab dem 3. Anstellungsjahr:16 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns
Gelangt die Mitarbeitende während der laufenden Mutterschaftsentschädigung vom 2. ins 3. Anstellungsjahr, wird der höhere Anspruch gewährt.

Vaterschaftsurlaub:
15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen

Coop Child Care
Allein erziehende Elternteile, die ohne weitere erwachsene Person mit mindestens einem betreuungsbedürftigen Kind im gleichen Haushalt leben, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die externe Kinderbetreuung

Wenn sie bei einem Vollzeitpensum einen Bruttomonatslohn von maximal CHF 4ʼ600.- erzielen (bei Teilzeitbeschäftigung gilt der hypothetische Vollzeitlohn als Referenzwert). Vom Unternehmen werden die effektiven Kosten der Kinderbetreuung übernommen. Maximal werden jedoch monatlich CHF 600.- pro Kind bzw. bei mehreren Kindern CHF 1ʼ000.- pro Antragsteller/in entrichtet



Artikel 42.1, 42.6, 48 und 53.1

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

DienstLeistung
Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste100%

Während den Rekruten- und Kaderschulen:
WerLeistung
Ledige ohne Unterstützungspflicht80%
Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird)100%

Artikel 58.3

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Vorzeitige Alterspensionierung:
Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung. Diese richtet sich nach dem jeweils geltenden Reglement Vorzeitige Alterspensionierung.

Artikel 61

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Das Unternehmen bezahlt den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen pro Mitarbeitender/Mitarbeitendem und Vertragsjahr einen vereinbarten Betrag. Dieser ist als Gesamtpauschale für die ganze Vertragsdauer festgelegt und wird jährlich ausbezahlt.

Artikel 6

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit sowie des Alters ist unzulässig.
Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.
Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden.

Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.--

Artikel 19 und 42

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Die Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.

Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert.

Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann.


Artikel 19.2, 19.4 und 43.4

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Die Mitarbeitenden haben die Weisungen des Unternehmens betreffend Arbeitssicherheit zu befolgen, um eine Selbst- oder Drittgefährdung zu verhinden.

Artikel 29.4

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge.

Ferienanspruch Lernende / Jahr: 6 Wochen
Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen
Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Löhne:
- 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.--
- 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.--
- 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.--
- 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.--

Artikel 3.1, 41 und 42,5, Auskunft Coop vom 16.10.2014 et OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

DienstjahreKündigungsfrist
Während der Probezeit (3 Monate)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
Vom 2.-5. Anstellungsjahr2 Monate
Ab dem 6. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 14.3

Kündigungsschutz

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu.

Artikel 15.2

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz
VdAC - Verein der Angestellten Coop
SYNA - die Gewerkschaft
OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale Ticinese

Arbeitgebervertretung

Coop Genossenschaft

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission:
Die Paritätische Kommission besteht aus 16 Mitgliedern, nämlich aus einer Achtervertretung des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen geführt.

Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine Mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten.

Die Paritätische Kommission tritt mindestens 2x pro Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen werden je nach Bedarf durchgeführt.

Artikel 9

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Bezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen.

Artikel 42.4

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Personalkommission
Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird.

Artikel 11

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Eine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu

Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen.

Artikel 15.2 und 17

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Bei Betriebsschliessungen, -teilschliessungen oder -verlegungen verhandeln die Vertragspartner über einen Sozialplan.

Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren

Artikel 63

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

StufeZuständiges Organ
Erste StufeVertragspartner
Zweite StufeParitätische Kommission
Dritte StufeSchiedsgericht

Artikel 8 und 9

Friedenspflicht

Die Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.

Artikel 4

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Coop Genossenschaft 2018 (258 KB, PDF)
» Unterstellte Betriebe GAV Coop 2018 (64 KB, PDF)
» Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft 2018 (140 KB, PDF)
» Lohnvereinbarung Coop 2020 (2312 KB, PDF)

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