GAV Coop Genossenschaft
Version des GAV
Gesamtarbeitsvertrag: ab 01.01.2018
Allgemeinverbindlicherklärung: (keine Angaben)
Kriterienauswahl
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GAV-ÜbersichtGeltungsbereicheörtlicher GeltungsbereichFirmenvertragbetrieblicher GeltungsbereichDem GAV Coop sind unterstellt: Divisionen Coop - Verwaltungsstandorte - Coop Verteilzentren - Coop Supermärkte inkl. Hausbäckereien sowie Spezialformate (Coop to go, Karma etc.) - Coop City - Import Parfumerie - Christ Uhren und Schmuck - TopTip / Lumimart - Coop Bau und Hobby - Coop-Restaurants - Coop@Home - Coop Produktionsbetriebe: - CWK-SCS Steinfels Swiss - Nutrex - Reismühle Brunnen - Chocolat Halba / Sunray - Swissmill - Pearlwater Mineralquellen AG Coop Tochtergesellschaften und Behörden (Anschlusspartner GAV): - Ausgleichskasse Coop - Coop Tagungszentrum (Stiftung Bernhard Jaeggi) - Coop Immobilien AG - Coop Mineraloel AG - Coop Patenschaft für Berggebiete Genossenschaft - CPV/CAP Pensionskasse Coop - Société Coopérative Centre de Formation "du Léman", Jongy - Metzgereipersonal-Verband der Schweiz (MPV) Vgl. auch Dokument 'GAV-unterstellte Betriebe Coop' unter 'Dokumente und Links'persönlicher GeltungsbereichGilt für: a) die voll- und Teilzeitbeschäftigte MitarbeiterInnen im Monatslohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; b) Die Mitarbeitenden im Stundenlohn, welche in unbefristetem oder im auf länger als 3 Monate befristeten Arbeitsverhältnis stehen; das Stundenlohnreglement, welches integrierenden Bestandteil diese GAV bildet, geht in diesen Bereichen, die es regelt, diesem GAV vor; c) die Lernenden, vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge. Gilt nicht für: a) die Mitarbeitenden aller Managementstufen b) die Mitarbeitenden mit befristetem Arbeitsvertrag bis 3 Monaten c) die Mitarbeitenden mit speziellen Arbeitsverträgen (z.B. nebenamtliche bzw. SVIT-Hauswartinnen/Hauswarte, Schüler/innen, Praktikant/innen Ferienaushilfen etc.); d)die Mitarbeitenden, die dem Landes-GAV für das Gastgewerbe unterstehen. Artikel 3Vertragsdauerautomatische Vertragsverlängerung / VerlängerungsklauselWird er nicht 6 Monate vor Ablauf vom Unternehmen oder gemeinsam von den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen gekündigt, so verlängert sich seine Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr. Artikel 64ArbeitsbedingungenLohn und LohnbestandteileLöhne / MindestlöhneBeim jeweiligen Referenzlohn handelt es sich um einen Richtwert eines Bruttomonatslohns für eine/n 20-jährige/n, zu 100% arbeitsfähige/n Mitarbeitende/n mit einem Vollzeitpensum. Referenzlöhne ab 1.1.2018 (variabel, nach Regionen unterschiedlich, durchschnittlich): Mitarbeiterkategorie | Bruttomonatslohn |
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Angelernte/Betriebsmitarbeitende | CHF 3'900.-- | 2-jährige Ausbildung | CHF 4'000.-- | 3-jährige Ausbildung | CHF 4'100.-- | 4-jährige Ausbildung | CHF 4'200.-- | Artikel 43.2LohnkategorienDie Löhne richten sich nach den Anforderungen und der Verantwortung am Arbeitsplatz, der Berufserfahrung, der individuellen Leistung sowie den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts. Für die Stundenlöhne gelten ebenfalls die Referenzlöhne gemäss Art. 43.2. Artikel 43Lohnerhöhung2017: Erhöhung der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen um 0.5% Zur Information: Über die Lohnanpassungen wird unter Berücksichtigung der Ertragslage des Unternehmens, der allgemeinen Wirtschaftslage und der allgemeinen Lohnentwicklung jährlich verhandelt. Für die Mitarbeitenden, die am 31. Dezember in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehen, entfällt jegliche Lohnerhöhung. Artikel 43.5+6Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / DienstaltersgeschenkeDie Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird Ende Kalenderjahr oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilsmässig ausgerichtet. Artikel 45KinderzulagenGemäss kantonalen gesetzlichen Vorschriften Artikel 46LohnzuschlägeÜberstunden / ÜberzeitEs gilt jene Arbeit als Überstundenarbeit, die über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet wird und von der vorgesetzten Person angeordnet wurde. Grundsätzlich ist die Überstundenarbeit durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Ist der Ausgleich innerhalb von 4 Monaten nicht möglich, so wird die Überstundenarbeit mit einem Zuschlag von 25% in Geld entschädigt Artikel 35Nachtarbeit / Wochenendarbeit / AbendarbeitArt der Arbeit | Zuschlag |
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Abendarbeit (20:00-23:00) | 20% in Geld(sofern Arbeitseinsatz nach 21:30 beendet) | Vorübergehende Nachtarbeit (23:00-06:00; <= 24 Nächte/Jahr) | 35% in Geld | Bei regelmässiger oder dauernder Nachtarbeit (> 25 Nächte/Jahr) | 25% Lohnzuschlag plus 10% Zeitzuschlag | Vorübergehende Sonn- und Feiertagsarbeit (<= 6 Tage/Jahr) | 75% (von diesen 75% können 25% in Form einer Zeitgutschrift bezogen werden) | Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrenden Sonn- und Feiertagsarbeit (> 7 Tage/Jahr) | 50% in Geld oder Zeit | Artikel 37.1 und 37.2; Zulagenreglement Artikel 1Schichtarbeit / PikettdienstSchichtarbeit: Die dauernde oder regelmässige wiederkehrende Tagschichtarbeit ist nicht zuschlagpflichtig. Pikettdienst | Pauschalzulagen |
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Pikett halber Tag (12 Stunden) | CHF 20.-- | Pikett-Tag (24 Stunden) | CHF 40.-- | Pikett am Samstag | CHF 80.-- | Pikett am Sonntag und an den Feiertagen | CHF 100.-- | Pikett am Wochenende (Samstag/Sonntag) | CHF 150.-- | Pikett-Woche (Montag-Freitag) | CHF 200.-- | Pikett-Woche (Montag-Montag, inkl. Wochenende) | CHF 350.--* |
*gilt auch, falls ein Feiertag in die Pikett-Woche fällt. Artikel 35; Zusatzreglement Artikel 1.4SpesenentschädigungSpesenart | Entschädigung |
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SpringerInnen/AblöserInnen | CHF 10.-- Spesenpauschale pro Einsatztag, bzw. CHF 150.-- Basisentschädigung pro Monat (12x) | Abendverkauf | Entschädigung gemäss kantonaler/regionaler/lokaler Regelung + CHF 18.-- Verpflegungsvergütung | Zulagenreglement Artikel 1.8 und 1.9weitere ZuschlägeTiefkühlzulage: Ständige Arbeit in den Tiefkühlräumen: CHF 500.-- pro Monat (12x) Zulagenreglement Artikel 1.5Arbeitszeit und freie TageArbeitszeit41 h/Woche. Für Chauffeusen und Chauffeure gelten Sonderregelungen. Artikel 34.1FerienAlterskategorie | Anzahl Ferientage | Lohnzuschlag im Stundenlohn |
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Lernende | 6 Wochen | - | Bis zum 49. Altersjahr | 5 Wochen | 10.64% | Ab dem 50. Altersjahr | 6 Wochen | 13.04% | Ab dem 60. Altersjahr | 7 Wochen | 15.55% | Ab dem 63. Altersjahr | 8 Wochen | 18.18% | Der höhere Anspruch wird vom Kalenderjahr an gewährt, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird. Artikel 41; Stundenlohnreglement Artikel 5bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)Anlass | Bezahlte Tage |
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Eigene Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft | 2 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- | Eheschliessung bzw. Eintragung der Partnerschaft eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, von (Halb-)Geschwistern und Enkelkindern | 1 Tag | Geburt eigener Kinder (nur Vater) und Adoption | 15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen | Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners und eigener Kinder und Pflegekinder im Sinne des Gesetzes | 4 Tage | Tod eines (Pflege-/Stief-)Eltern-/Schwiegerelternteils und eines(Pflege-/Stief) Elternteils der Lebenspartnerin/des Lebenspartners | 3 Tage | Tod eines Grosselternteils, von Geschwistern, Enkelkindern, einer/s Schwiegertochter/-sohns, einer/s Schwägerin/Schwagers | 1 Tag | Umzug (Wechsel in möbliertes Zimmer ausgeschlossen) | 1 Tag | Orientierungstag, Entlassung aus der Wehrpflicht | 1 Tag | Pflege eines im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kindes/Pflegekindes | max. 3 Tage pro Krankheitsfall | Längere Pflege eines Elternteils/von Ehegatten/Lebenspartnern | nach Möglichkeit und in Absprache unbezahlter Urlaub | Artikel 42bezahlte FeiertageDas Unternehmen gewährt maximal 10 bezahlte Feiertage, welche sich auf die gesetzlich anerkannten nationalen, auf die kantonalen sowie regionalen und lokalen Feiertage verteilen, sowie 1 allfälligen zusätzlichen bezahlten regionalen oder lokalen Feiertag. Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag von Montag - Freitag, so reduziert sich generell die wöchentliche Soll-Arbeitszeit um die auf den Feiertag entfallende Zeit. Für die Bereiche, in denen am Samstag regelmässig gearbeitet wird, gilt diese Regelung auch dann, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt. Stundenlohn: Lohnzuschlag von 3.5% Artikel 40; Stundenlohnreglement: Artikel 4BildungsurlaubBezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen. Artikel 42.4LohnausfallentschädigungenKrankheit / UnfallKrankentaggeldleistungen: Dienstjahre | Leistung |
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Während der Probezeit | 1 Monat zu 90% des ordentlichen Bruttolohns | Nach der Probezeit | 2 Jahre zu 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je hälftig durch die Mitarbeitenden und durch das Unternehmen finanziert. Unfall: Bei unfallbedingter voller Erwerbsunfähigkeit wird das Taggeld der Unfallversicherung durch das Unternehmen folgendermassen ergänzt: Dienstjahre | Leistung |
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Während der Probezeit | 1 Monat auf 90% des ordentlichen Bruttolohns | Nach der Probezeit | 2 Jahre auf 90% des ordentlichen Bruttolohns |
Die Mitarbeitenden sind gegen Nichtberufsunfälle versichert, wenn sie mindestens 8 Stunden pro Woche beim Unternehmen arbeiten. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung werden durch die Mitarbeitenden finanziert. Artikel 49.1, 49.4, 54.2 und 55.2Mutterschafts- / Vaterschafts- / ElternurlaubMutterschaftsurlaub: Dienstjahre | Leistung |
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Vom 1.-2. Anstellungsjahr | 14 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns | Ab dem 3. Anstellungsjahr: | 16 Wochen 100% des ordentlichen Bruttolohns |
Gelangt die Mitarbeitende während der laufenden Mutterschaftsentschädigung vom 2. ins 3. Anstellungsjahr, wird der höhere Anspruch gewährt. Vaterschaftsurlaub: 15 Tage + Coop-Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- + Anspruch auf unbezahlten Urlaub von 2 Wochen Coop Child Care Allein erziehende Elternteile, die ohne weitere erwachsene Person mit mindestens einem betreuungsbedürftigen Kind im gleichen Haushalt leben, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die externe Kinderbetreuung Wenn sie bei einem Vollzeitpensum einen Bruttomonatslohn von maximal CHF 4ʼ600.- erzielen (bei Teilzeitbeschäftigung gilt der hypothetische Vollzeitlohn als Referenzwert). Vom Unternehmen werden die effektiven Kosten der Kinderbetreuung übernommen. Maximal werden jedoch monatlich CHF 600.- pro Kind bzw. bei mehreren Kindern CHF 1ʼ000.- pro Antragsteller/in entrichtet Artikel 42.1, 42.6, 48 und 53.1Militär- / Zivil- / ZivilschutzdienstDienst | Leistung |
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Obligatorischer Militärdienst oder andere obligatorische erwerbsersatzpflichtige Dienste | 100% | Während den Rekruten- und Kaderschulen: Wer | Leistung |
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Ledige ohne Unterstützungspflicht | 80% | Alle übrigen Mitarbeitenden (sofern im Anschluss an diese Dienste das Arbeitsverhältnis noch während mindestens 12 Monaten fortgesetzt wird) | 100% | Artikel 58.3Pensionsregelungen / FrühpensionierungVorzeitige Alterspensionierung: Das Unternehmen bietet den Mitarbeitenden die Möglichkeit einer vorzeitigen Alterspensionierung. Diese richtet sich nach dem jeweils geltenden Reglement Vorzeitige Alterspensionierung. Artikel 61BeiträgeParitätische Fonds / Vollzugsbeiträge / WeiterbildungsbeiträgeDas Unternehmen bezahlt den vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen pro Mitarbeitender/Mitarbeitendem und Vertragsjahr einen vereinbarten Betrag. Dieser ist als Gesamtpauschale für die ganze Vertragsdauer festgelegt und wird jährlich ausbezahlt. Artikel 6Arbeits- / DiskriminierungsschutzAnti-DiskriminierungsbestimmungenDie persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Staats- oder Religionszugehörigkeit sowie des Alters ist unzulässig. Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann. Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden. Bei Eintragung der Partnerschaft: 2 bezahlte Tage + Coop- Gutscheine/Geschenkkarte im Wert von CHF 100.-- Artikel 19 und 42Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle BelästigungDie Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn. Die berufliche Entwicklung der Mitarbeitenden wird nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24.3.1995 gefördert. Das Unternehmen und die Mitarbeitenden wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindern kann. Artikel 19.2, 19.4 und 43.4Arbeitssicherheit / GesundheitsschutzDie Mitarbeitenden haben die Weisungen des Unternehmens betreffend Arbeitssicherheit zu befolgen, um eine Selbst- oder Drittgefährdung zu verhinden. Artikel 29.4Lehrlinge / Angestellte bis 20 JahreUnterstellung GAV: GAV gilt für Lernende vorbehältlich zwingender Bestimmungen der Lehrverträge. Ferienanspruch Lernende / Jahr: 6 Wochen Angestellte bis zum 49. Altersjahr: 5 Wochen Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage Löhne: - 1. Jahr der Grundbildung: CHF 800.-- - 2. Jahr der Grundbildung: CHF 1'000.-- - 3. Jahr der Grundbildung: CHF 1'200.-- - 4. Jahr der Grundbildung: CHF 1'400.-- Artikel 3.1, 41 und 42,5, Auskunft Coop vom 16.10.2014 et OR 329a+eKündigungKündigungsfristDienstjahre | Kündigungsfrist |
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Während der Probezeit (3 Monate) | 7 Tage | Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat | Vom 2.-5. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ab dem 6. Anstellungsjahr | 3 Monate | Artikel 14.3KündigungsschutzEine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu. Artikel 15.2SozialpartnerschaftVertragspartnerArbeitnehmervertretungGewerkschaft Unia KV Schweiz - Kaufmännischer Verband Schweiz VdAC - Verein der Angestellten Coop SYNA - die Gewerkschaft OCST - Organizzazione Cristiano-Sociale TicineseArbeitgebervertretungCoop Genossenschaftparitätische OrganeVollzugsorganeParitätische Kommission: Die Paritätische Kommission besteht aus 16 Mitgliedern, nämlich aus einer Achtervertretung des Unternehmens (inkl. Vorsitz) und je einer Zweiervertretung der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen. Die/der Leitende Personal des Unternehmens hat den Vorsitz; das Vizepräsidium wird jeweils für die Geltungsdauer dieses GAV von der Vertretung einer der vertragschliessenden Arbeitnehmendenorganisationen geführt. Die Vertragspartner können Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten über die Durchführung dieses GAV sowie allgemeine Mitarbeiter/innenrelevante Themen, insbesondere betreffend Arbeitszeit- und Lohnmodelle sowie Chancengleichheit und Gleichstellung, der Paritätischen Kommission unterbreiten. Die Paritätische Kommission tritt mindestens 2x pro Kalenderjahr zusammen. Weitere Sitzungen werden je nach Bedarf durchgeführt. Artikel 9MitwirkungFreistellung für VerbandstätigkeitBezahlter Bildungsurlaub bis höchstens 1 Arbeitswoche pro Kalenderjahr wird den Delegierten einer vertragschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisation gewährt, die an einem von dieser Organisation veranstalteten Kurs zur Weiterbildung oder an einer Sitzung dieser Organisation teilnehmen. Artikel 42.4Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)Personalkommission Die Mitarbeitenden haben das Recht, in ihren Arbeitsbereichen die im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) erwähnten Personalkommissionen zu wählen. Die Personalkommissionen sind die Instrumente der Mitarbeitenden für die betriebliche Mitsprache; sie bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Rechte und Pflichten, Wahl, Aufgaben und Kompetenzen der Personalkommissionen werden im jeweils geltenden Reglement Personalkommissionen (PEKO's) geregelt, welche von den Vertragspartnern verhandelt und genehmigt wird. Artikel 11Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / BetriebskommissionenEine Kündigung kann nicht ausgesprochen werden, wenn sie nur deshalb erfolgt, weil ein/e Mitarbeitende/r gewählt/e Funktionsträgerin einer Arbeitnehmer/innen-organisation ist. Die vertragsschliessenden Arbeitnehmer/innenorganisationen stellen dem Unternehmen jeweils eine abschliessende aktuelle Namensliste der gewählten Funktionsträger/innen zu Aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmer/innenorganisation dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Artikel 15.2 und 17Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. ArbeitsplätzenBei Betriebsschliessungen, -teilschliessungen oder -verlegungen verhandeln die Vertragspartner über einen Sozialplan. Das vorrangige Ziel des Sozialplans besteht darin, den betroffenen Mitarbeitenden neue berufliche Perspektiven zu verschaffen, ihnen eine andere zumutbare Stelle zu vermitteln und sie bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten. Um menschliche, soziale und wirtschaftliche Härten zu vermeiden oder zu mildern, können diese Massnahmen durch finanzielle Leistungen ergänzt werden, die sich an den Verhältnissen und Bedürfnissen der betroffenen Mitarbeitenden orientieren Artikel 63KonfliktregelungenSchlichtungsverfahrenStufe | Zuständiges Organ |
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Erste Stufe | Vertragspartner | Zweite Stufe | Paritätische Kommission | Dritte Stufe | Schiedsgericht | Artikel 8 und 9FriedenspflichtDie Vertragspartner verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren. Artikel 4
» GAV Coop Genossenschaft 2018 (258 KB, PDF)» Unterstellte Betriebe GAV Coop 2018 (64 KB, PDF)» Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft 2018 (140 KB, PDF)» Lohnvereinbarung Coop 2020 (2312 KB, PDF)
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