GAV-Service.ch

Archiv GAV-Service

Achtung: Seit dem 1. Januar 2021 wird die Webseite nicht mehr aktualisiert.

Dies ist der alte Auftritt der GAV-Datenbank der Unia. Sie finden hier die GAV-Daten, die bis 31.12.2020 gültig waren.

Die aktuellen Daten sind auf dem neuen GAV-Service (www.gav-service.ch) zu finden.
GAV-Service.ch Logo Unia

Unia Vertrag GAV Tankstellenshops im Kanton Freiburg

Diese GAV-Version ist nicht mehr (oder noch nicht) in Kraft (vgl. GAV-Vertragsende).

Es besteht möglicherweise ein vertragsloser Zustand oder ein anderer GAV kommt in der Zwischenzeit zur Anwendung.

Version des GAV

Bitte auswählen

Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für gesamtes Gebiet des Kantons Feriburg
*Artikel 2*

Kriterienauswahl (51 von 51)

GAV-Details gemäss Kriterienauswahlnach oben

GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für gesamtes Gebiet des Kantons Feriburg

Artikel 2

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für Mitglieder eines Arbeitgeberverbands, welcher den vorliegenden GAV unterzeichnet.
Der GAV gilt nicht für Läden, die bereits einen für die Angestellten günstigeren nationalen GAV anwenden.

Artikel 2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für gesamtes in Tankstellenshop (Dienstleistungsbetriebe für Reisende) beschäftigtes Verkaufspersonal, sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitpersonal und Aushilfen mit befristetem Arbeitsvertrag.
Ausnahmen: Betreiber (Kader) und seine Familienmitglieder

Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Der Gesamtarbeitsvertrag […] wird für das gesamte Freiburger Kantonsgebiet für allgemeinverbindlich erklärt.

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 1

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen […] beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen
a) allen Arbeitgebern, die Personal in einem Tankstellenshop auf Freiburger Kantonsgebiet beschäftigen, und
b) dem unterstellten Personal

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen […] beziehen sich auf das Arbeitsverhältnis zwischen
a) allen Arbeitgebern, die Personal in einem Tankstellenshop auf Freiburger Kantonsgebiet beschäftigen, und
b) dem unterstellten Personal

Allgemeinverbindlicherklärung: Artikel 2

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Kündigt keine Partei den GAV auf das Ende der Periode (30.6.2011), wird er nach Ablauf dieser Gültigkeitsdauer automatisch jedes Jahr um ein weiteres verlängert.

Im Falle der Kündigung einer Vertragspartei bleibt der GAV gültig, bis zum Abschluss der Vertragsverhandlungen im Hinblick auf eine Erneuerung.

Artikel 38

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Mindestlöhne ab 2015Monatlicher MindestlohnMindeststundenlohn (ohne Ferien und 13. Monatslohn)
Personal ohne Verkaufs-LehrabschlussCHF 3'700.--CHF 20.35
Personal mit Verkaufs-LehrabschlussCHF 3'900.--CHF 21.45

Angestellte mit einem Pensum von 70% und mehr sind im Monatslohn bezahlt. Die übrigen Mitarbeitenden können im Stundenlohn angestellt werden.

Artikel 16; Anhang 2015

Lohnerhöhung

2015:
Mindestlöhne: + CHF 30.--/Monat, bzw. + CHF -.20/h im Vergleich zum Vorjahr.

Zur Information:
Die Vertragsparteien diskutieren während des GAV jedes Jahr spätestes bis zum 30. November über allfällige Lohnanpassungen.Artikel 16.5; Anhang 2015

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Dieser wird Ende des Kalenderjahres überwiesen. Bei Mitarbeitenden, die im Verlaufe eines Jahres austreten, wird der 13. Monatslohn pro rata temporis gekürzt. Für Mitarbeitende im Stundenlohn ist die Auszahlung über einen Zuschlag von 8.33% möglich.

Artikel 17

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Überschreitet die geleistete Arbeitszeit den vertraglich festgelegten Durchschnitt (2'184h), werden diese Stunden innerhalb einer Frist von 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert. Ist das nicht möglich, muss der Saldo mit einem Zuschlag von 25% ausbezahlt werden. Dasselbe gilt für Überzeit (über 50h/Woche hinaus geleistete Arbeit).

Artikel 8 und 9

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Abendarbeit (19h00-21h00): Die Mitarbeitenden, die auf den Monat gerechnet durchschnittlich mehr als als 4 Abende pro Woche arbeiten, haben für zusätzliche Abende Anspruch auf einen Zuschlag von 25% oder auf Ausgleich durch Freizeit.

Artikel 10.1

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42h/Woche
Die Wochenarbeitszeit ist auf 5 Tage verteilt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Personal 1x pro Monat 2 aufeinanderfolgende ganze freie Tage zu gewähren. Diese müssen aber nicht auf ein Wochenende fallen.

Artikel 7

Ferien

AlterFerien
Bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Tage
Ab dem 21. bis zum 50. Altersjahr22 Tage
Ab dem 50. Altersjahr25 Tage

Artikel 12.1

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

KurzabsenzenBezahlte Tage
Eigene Heirat3 Tage
Heirat eines Elternteils, Geschwistern, Kindern oder Grosskindern1 Tag
Geburt und Adoption eines Kindes4 Tage
Todesfall des Ehe- oder Lebenspartners/der Ehe-oder Lebenspartnerin, eigener Kinder, Pflegekinder im Sinne des Gesetzes, der Mutter oder Vaters4 Tage
Todesfall von Schwiegereltern, Schwiegertochter, Schwiegersohn, Geschwistern2 Tage
Todesfall von Grosseltern, Grosskindern, Schwägerin, Schwager, Tante oder Onkel1 Tag
Umzug1 Tag
Aushebung, Waffeninspektion, Abgabe der Militärausrüstung1 Tag
Pflege eines kranken Kindesbis 3 Tage

Artikel 14

bezahlte Feiertage

Der Arbeitgeber gewährt max. 9 bezahlte Feiertage pro Jahr.
Die Sozialpartner erstellen jedes Jahr eine Liste mit den Feiertagen.

Artikel 13

Bildungsurlaub

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
Krankentaggeldversicherung, 80% während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Prämien: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte.

Unfall:
Obligatorische Versicherung gegen die Folgen von Berufsunfällen/-krankheiten und Nichtberufsunfällen. Ab 3. Tag Taggeld von 80% des versicherten Lohnes. Der Arbeitgeber muss das Taggeld der obligatorischen Versicherung auf mindestens 80% des tatsächlichen Lohns ergänzen. Bei einer Wartefrist muss er mindestens 80% des tatsächlichen Lohns zahlen.
Prämien: Berufsunfallversicherung zulasten des Arbeitgebers, der Nichtberufsunfallversicherung zulasten des/der Arbeitnehmenden.Artikel 19 und 20

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Mutterschaftsurlaub (gemäss Gesetz): 14 Wochen zu 80% des LohnesVaterschaftsurlaub (Geburt und Adoption eines Kindes): 4 Tage

Artikel 14 und 22

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag:
Jedes Unternehmen zahlt CHF 5.--/Monat pro Mitarbeitende/n, jede/r Mitarbeitende zahlt ebenfalls CHF 5.--/Monat

Artikel 27.2

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Familienpflichten haben Anspruch auf sozialverträgliche Arbeitszeiten. Unter den Begriff Familie fallen alle Lebensgemeinschaften unabhängig vom Zivilstand.

Der Arbeitgeber unterstützt in besonderem Masse die Bemühungen zugunsten der Gleichstellung von Mann und Frau.Für männliche und weibliche Mitarbeitende gelten die gleichen Kriterien, sei es bei der Anstellung, den Aufgaben, den Arbeitbedingungen, der Entlöhnung, der Aus- oder Weiterbildung, der Beförderung oder der Kündigung.

Artikel 7.7 und 33

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Bedingungen bezüglich Beleuchtung und Lärm einschliesslich Hintergrundmusik mit der Gesunheit des Personals vereinbar sind.
In der Nähe stehender Arbeitsplätze müssen geeignete und ausreichende Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden; das Personal muss in einem vernünftigen Rahmen die Möglichkeit haben, diese benützen zu können.

Artikel 34

Kündigung

Kündigungsfrist

AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)7 Tage
Im 1. Anstellungsjahr1 Monat
2.-9. Anstellungsjahr2 Monate
Ab dem 10. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 5.5 und 6

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Gewerkschaft Syna

Arbeitgebervertretung

Freiburgischer Verband der Tankstellenshop-Inhaber (FVTSI)

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission

Zusammensetzung:
PK besteht aus derselben Anzahl VertreterInnen der Gewerkschaften und der ArbeitgeberverbändeAufgaben:
- Vollzug dieses GAV kontrollieren
- Beschluss fassen über die Unterstellung eines Unternehmens unter diesen GAV
- Kontrolle der Einhaltung des GAV in den unterstellten Unternehmen vornehmen
- Auslegung dieses GAV
- Sanktionen aussprechen bei Nichteinhaltung des GAV (Kostenübernahme für Kontrolle, Konventionalstrafen und Ermahnung)
- Reglement zum Inkasso des GAV-Beitrags erstellen
- Inkasso GAV-Beiträge
- Verwaltung GAV-Beiträge
- Schlichtung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn

Artikel 25

Fonds

Es wird ein kantonaler Fonds eingerichtet zur Deckung der GAV-Erstellungs- und Vollzugskosten (...) sowie zur beruflichen Weiterbildung.

Artikel 27.1

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Paritätische Kommission, die berechtigt ist, ihre Entscheide auf rechtlichem Weg durchzusetzen.

Artikel 25

Dokumente und Links  nach oben
» GAV Tankstellenshops im Kanton Freiburg 2008 inkl. Anhänge (767 KB, PDF)
» Löhne 2014 - Tankstellenshops im Kanton Freiburg (417 KB, PDF)
» Löhne 2015 - Tankstellenshops im Kanton Freiburg (386 KB, PDF)
» 2008_705013_Stations-Services_FR_incl_Annexes_f.pdf (1147 KB, PDF)
» Salaires 2014 - Stations-service du canton de Fribourg (417 KB, PDF)
» Salaires 2015 - Stations-service du canton de Fribourg (390 KB, PDF)

Export nach oben
» PDF Dokument
» Excel Datei herunterladen
 

    Sie haben zur Zeit keine GAV-Versionen in Ihrer Merkliste.


Unia Home


Produktion (Version 5.4.9)