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Unia Vertrag GAV Tankstellen-Shops Kanton St.Gallen

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Gesamtarbeitsvertrag Allgemeinverbindlicherklärung

Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons St. Gallen.

*Artikel 1.1.1*

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GAV-Übersicht

Geltungsbereiche

örtlicher Geltungsbereich

Gilt für das gesamte Gebiet des Kantons St. Gallen.

Artikel 1.1.1

betrieblicher Geltungsbereich

Gilt für alle Tankstellenshops (Verkaufsgeschäfte, die einer Tankstelle angegliedert sind).

Artikel 1.1.2

persönlicher Geltungsbereich

Gilt für alle Mitarbeitenden, die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind, unabhängig davon, ob Vollzeit, Teilzeit, temporär; inkl. Auszubildende, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgehen.
Ausgenommen: Betriebsinhaber/in und dessen/deren Familienangehörigen.

Artikel 1.1.3

allgemeinverbindlich erklärter örtlicher Geltungsbereich

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter betrieblicher Geltungsbereich

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und / oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und / oder Food-Artikeln, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind, aufweisen. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

allgemeinverbindlich erklärter persönlicher Geltungsbereich

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte sowie Lehrlinge inbegriffen), die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind. Ausgenommen sind Familienangehörige (Ehegatte, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) des Betriebsinhabers.

Artikel 2: Allgemeinverbindlicherklärung

Vertragsdauer

automatische Vertragsverlängerung / Verlängerungsklausel

Jede vertagsschliessende Partei kann mit Wirkung für alle Parteien den Vertrag auf 31. Dezember 2012 kündigen. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so gilt er jeweils für ein weiteres Jahr.

Artikel 4.2

Arbeitsbedingungen

Lohn und Lohnbestandteile

Löhne / Mindestlöhne

Per 1.1.2016 (per 1.1.2016 allgemeinverbindlich erklärt):
MitarbeiterkategorieMonatslohnStundenlohn
Mitarbeitende ohne Berufslehre im DetailhandelCHF 3'670.--CHF 20.15
Mitarbeitende mit einer Berufslehre im Detailhandel (2- oder 3jährige Lehre)CHF 3'875.--CHF 21.30

Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte, mit einem Pensum von 50% und mehr der Wochenarbeitszeit, werden im Monatslohn angestellt. Mitarbeitende mit einem Pensum von unter 50 % können im Stundenlohn angestellt werden.

Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.

Die Mindestlöhne gelten nicht für Lernende, welche sich in einer beruflichen Grundbildung gemäss Berufsbildungsgesetz befinden.

In folgenden Fällen kann die Paritätische Kommission auf Antrag eine Unterschreitung des Mindestlohns bewilligen:
Für Praktikanten ohne abgeschlossene berufliche Grundbildung, welche nicht alleine im Tankstellenshop eingesetzt werden; die Dauer eines Praktikums ist auf maximal 1 Jahr beschränkt.
Bei vermindert leistungsfähigen Mitarbeitenden aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsmassnahmen.

Artikel 2.5.1; Anhang 1 (Vereinbarung per 1.1.2016)

Lohnerhöhung

2014:
Erhöhung der Mindestlöhne im Vergleich zu 2011 um CHF 70.--/Monat (CHF -.40/h) für Mitarbeitende ohne Berufslehre, bzw. um CHF 75.--/Monat (CHF -.45/h) für Mitarbeitende mit Berufslehre.

Zur Information:
Jährliche Verhandlungen der Vertragsparteien über allfällige Lohnanpassungen, jeweils im 3. Quartal.

Artikel 3.4.1; Anhang 1 (Vereinbarung per 1.1.2014)

Jahresendzulage / 13. Monatslohn / Gratifikation / Dienstaltersgeschenke

Die Arbeitnehmenden erhalten einen 13. Monatslohn; bei Mitarbeitenden im Stundenlohn kann dieser über einen Zuschlag von 8.33% zum Stundenlohn entrichtet werden.

Artikel 2.5.3

Kinderzulagen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lohnzuschläge

Überstunden / Überzeit

Angeordnete Überstunden: Grundsätzlich innert 4 Monaten durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren; falls nicht möglich: Zuschlag von 25% zum Normallohn.
Überzeit (> 50h/Woche): Grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren, sonst Zuschlag von 25% zum Normallohn

Artikel 2.3

Nachtarbeit / Wochenendarbeit / Abendarbeit

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schichtarbeit / Pikettdienst

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Spesenentschädigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitszeit und freie Tage

Arbeitszeit

42 Stunden, in der Regel auf 5 Tage verteilt

Artikel 2.3.1

Ferien

AlterskategorieAnzahl Ferientage
Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr25 Arbeitstage
Bis zum 49. Altersjahr21 Arbeitstage
Ab dem 50. Altersjahr25 Arbeitstage

Artikel 2.4.2

bezahlte arbeitsfreie Tage (Absenzen)

Anlassbezahlte Tage
Eigene Eheschliessung2 Tage
Eheschliessung eines Elternteils, eigener Kinder und Pflegekinder, von Geschwistern und Enkelkindern1 Tag
Geburt und Adoption eines Kindes (Vater) und Adoption2 Tage
Tod der/des Ehegattin/Ehegatten, der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners, der eigenen Kinder und Pflegekinder4 Tage
Tod eines Eltern-/Schwiegerelternteils oder eines Elternteils der/des Lebenspartnerin/Lebenspartners3 Tage
Tod eines Grosselternteils, eines Geschwisters, eines Enkelkindes, einer Schwiegertocher/eines Schwiegersohnes, einer Schwägerin/eines Schwagers1 Tag
Wohnungswechsel (höchstens 1x/Jahr)1 Tag
Aushebung/Entlassung aus der Wehrpflichtnach militärischem Aufgebot
Pflege kranker, im gleichen Haushalt lebenden eigenen Kinds oder eines Pflegekinds gegen Vorlage eines Arzt- zeugnisses (ab dem 2.Krankheitstag)max. 3 Tage

Artikel 2.4.3

bezahlte Feiertage

Sofern an Feiertagen zu den gleichen Zeiten gearbeitet wird, wie sie für den entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, wird der Mitarbeitenden der normale Lohn ohne Zulagen entrichtet.

Kann an einem Feiertag aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht zu den gleichen Zeiten gearbeitet werden, wie sie für den entsprechenden Wochentag gelten, wenn kein Feiertag auf ihn fällt, so hat die Mitarbeitende Anspruch auf den Lohn, welcher der Arbeitszeit an einem gewöhnlichen Wochentag entspricht.

Artikel 2.4.1

Bildungsurlaub

Bis zu 1 Woche für Delegierte einer vertragsabschliessenden Arbeitnehmerorganisation, die an einem von dieser Organisation organisierten Weiterbildungskurs (oder an einer Tagung/Sitzung dieser Organisation) teilnehmen.

Artikel 2.4.3

Lohnausfallentschädigungen

Krankheit / Unfall

Krankheit:
80% des Lohnes während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen. Prämien Krankentaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Mitarbeitenden hälftig getragen.

Unfall:
Nach Massgabe des Gesetzes. Prämien für Berufsunfallversicherung zulasten Arbeitgeber, für Nichtberufsunfallversicherung zulasten Arbeitnehmende.

Artikel 2.6

Mutterschafts- / Vaterschafts- / Elternurlaub

Vaterschaftsurlaub (Geburt und Adoption): 2 Tage

Artikel 2.4.3

Militär- / Zivil- / Zivilschutzdienst

Gemäss Artikel 324a OR

Artikel 2.6.4

Pensionsregelungen / Frühpensionierung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Beiträge

Paritätische Fonds / Vollzugsbeiträge / Weiterbildungsbeiträge

Vollzugsbeiträge:
Betrieb: CHF 40.--/Monat
Mitarbeitende: CHF 4.--/Monat (Mitarbeitende mit einem Pensum von <50% zahlen die Hälfte dieses Beitrags)

Artikel 3.3.4

Arbeits- / Diskriminierungsschutz

Anti-Diskriminierungsbestimmungen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Gleichstellung allg. / Lohngleichheit / Vereinbarkeit Beruf und Familie / Sexuelle Belästigung

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Arbeitssicherheit / Gesundheitsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Lehrlinge / Angestellte bis 20 Jahre

Unterstellung GAV:
Lehrlinge sind dem GAV unterstellt, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen vorgehen.

Ferien (gemäss Gesetz):
- Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 25 Arbeitstage
- Jugendurlaub (unter 30 Jahre, für freiwillige Jugendarbeit, ohne Lohnanspruch): 5 zusätzliche Bildungstage

Artikel 1.1.3, Artikel 2.4.2, OR 329a+e

Kündigung

Kündigungsfrist

AnstellungsjahrKündigungsfrist
Während der Probezeit (1 Monat)

7 Tage
Im 1. Anstellungsjahre1 Monat
Vom 2.-5. Anstellungsjahr2 Monate
Ab dem 6. Anstellungsjahr3 Monate

Artikel 2.1

Kündigungsschutz

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Sozialpartnerschaft

Vertragspartner

Arbeitnehmervertretung

Gewerkschaft Unia
Syna - die Gewerkschaft

Arbeitgebervertretung

Verband der Tankstellenshop-Betreiber Ostschweiz

paritätische Organe

Vollzugsorgane

Paritätische Kommission besteht aus je 3 Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.


Aufgaben:
- Überwachung der Durchführung des GAV
- Entscheidung über die

Unterstellung eines Betriebes unter diesen GAV
- Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des GAV in den Betrieben, die dem GAV unterstellt sind
- Auslegung des GAV
- Verhängung von Sanktionen bei Missachtung des GAV (Auferlegung der Kontrollkosten, Verhängung von Konventionalstrafen und Erteilung von Verweisen)
- Durchführung der jährlichen Lohnverhandlungen gemäss GAV Pt. 3.4.1


- Erlass eines Reglements über das Inkasso der Vollzugsbeiträge


- Einzug der Vollzugsbeiträge
- Verwaltung und Verfügung über die Vollzugsbeiträge
- Vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden

Artikel 3.3.2

Mitwirkung

Freistellung für Verbandstätigkeit

Bis zu 1 Woche für Delegierte einer vertragsabschliessenden Arbeitnehmerorganisation, die an einer Tagung/Sitzung dieser Organisation (oder an einerm von dieser Organisation organisierten Weiterbildungskurs) teilnehmen.

Artikel 2.4.3

Mitwirkungsbestimmungen (Betriebskommissionen, Jugendkommissionen, usw.)

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Schutzbestimmungen von Gewerkschaftsdelegierten und von Mitgliedern der Personal- / Betriebskommissionen

Vertragsschliessende Arbeitnehmerorganisationen können Einladungen zu Sitzungen und Versammlungen sowie Mitteilungen und Werbemittel an ihre Mitglieder an den vom Arbeitgeber bestimmten Stellen anschlagen. Ebenso ist Mitgliederwerbung erlaubt.

Artikel 2.2.1

Soz. Massnahmen / Sozialpläne / Massenentlassungen / Erhaltung v. Arbeitsplätzen

Keine über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Bestimmungen

Konfliktregelungen

Schlichtungsverfahren

Stufezuständiges Organ
1. StufeVertragspartner untereinander, Paritätische Kommission
2. StufeKantonales Einigungsamt


Artikel 3.5

Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Arbeitsfrieden zu wahren.

Artikel 1.2

Dokumente und Links  nach oben
» Beschluss zur Allgemeinverbindlicherklärung
» GAV Tankstellen-Shops Kanton St.Gallen 2011 (3342 KB, PDF)
» Anhang 1 (Mindestlöhne) 2016 Tankstellen-Shops St.Gallen (33 KB, PDF)
» Anhang 1 (Mindestlöhne) 2014 Tankstellen-Shops St.Gallen (827 KB, PDF)

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